Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1252/2014
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2014
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2014


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_1252/2014

Urteil vom 4. Mai 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Moses.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Advokat Christian Kummerer,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, qualifizierte Geldwäscherei,
Nötigung, Strafzumessung; Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
vom 22. August 2014.

Sachverhalt:

A.

 Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt erklärte X.________ am 22.
August 2014 zweitinstanzlich des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz,
der qualifizierten Geldwäscherei, der mehrfachen Nötigung, des mehrfachen
Vergehens gegen das Waffengesetz und des mehrfachen Vergehens gegen das
Ausländergesetz schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 8 ½
Jahren und einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.--.

B.

 X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, er sei von den
Vorwürfen des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, der qualifizierten
Geldwäscherei, der mehrfachen Nötigung, des mehrfachen Vergehens gegen das
Waffengesetz und des mehrfachen Vergehens gegen das Ausländergesetz
freizusprechen. Er sei wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und
Vergehens gegen das Waffengesetz mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 7
Monaten zu bestrafen. Eventualiter sei eine Freiheitsstrafe von höchstens vier
Jahren auszusprechen.
X.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung. Er
macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz stütze seine Verurteilung auf die
Aussagen von A.________. Dessen Glaubwürdigkeit verneine sie aber hinsichtlich
des Überfalles auf die Bijouterie E.________ ausdrücklich. Es stelle sich die
Frage, wie A.________ hinsichtlich des Raubüberfalles völlig unglaubwürdig und
gleichzeitig zum Drogenhandel völlig glaubwürdig sein könne. Dass dies heikel
sei, erkenne auch die Vorinstanz, indem sie - im Zusammenhang mit dem
Anklagevorwurf der Geldwäscherei - darlege, es sei nicht nachvollziehbar, dass
die Aussagen von A.________ nicht glaubhaft sein sollen, nachdem sie in anderen
Bereichen als glaubhaft taxiert worden seien. A.________ profitiere von seinen
belastenden Aussagen sowohl im Strafverfahren als auch im Hinblick auf seine
Aufenthaltsbewilligung.

1.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur
gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie
willkürlich ist (BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweisen). Willkür liegt vor, wenn
der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung
oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für
die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine
entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden
(Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 I 65 E.
1.3.1; je mit Hinweisen). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen
Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit
Hinweisen).

1.3.

1.3.1. Das erstinstanzliche Gericht hielt fest, dass der Beschwerdeführer am 3.
Mai 2011 zusammen mit B.________, A.________ und C.________ die Bijouterie
E.________ an der U.________strasse in V.________ überfallen habe. Dies sei
jedoch mit dem Inhaber des Geschäftes abgesprochen gewesen, um eine
entsprechende Versicherungsentschädigung zu erlangen.

 Entgegen der ersten Instanz, erwägt die Vorinstanz, dass der Überfall nicht
mit dem Inhaber der Bijouterie vereinbart war. Sie berücksichtigt dabei im
Wesentlichen, dass sowohl C.________ als auch A.________ nicht aus direkter
Wahrnehmung berichteten, sondern nur vom Hörensagen. A.________ habe ausgesagt,
er sei der Meinung gewesen, es sei darum gegangen, der Bijouterie "eine Lehre"
zu erteilen und "Geld zu holen". Damit beschreibe er keinen
Versicherungsbetrug, sondern einen Raub. Seine weiteren Erklärungen zum
Überfall auf die Bijouterie seien nicht aufschlussreich. Dass der Sohn des
Inhabers der Bijouterie bei dem Versicherungsunternehmen arbeitete, bei dem das
Geschäft versichert war, habe die Strafverfolgungsbehörden zu Ermittlungen
veranlasst. Dem Beschwerdeführer sei daher nicht die Beteiligung an einem
Betrug zur Last zu legen, sondern Raub. Ein entsprechender Schuldspruch sei
aber wegen des Verbotes der  reformatio in peius nicht möglich (Urteil, S. 3
ff.).

 Hinsichtlich der Geldwäscherei hält die Vorinstanz fest, dass diese aufgrund
des Beweisergebnisses zum Betäubungsmittelhandel erstellt sei. Insbesondere
bezeuge A.________, dass er den Erlös aus dem Verkauf der Drogen an den
Beschwerdeführer weiter gegeben habe. Der Beschwerdeführer habe dann
telefoniert und das Geld zu D.________ gebracht. Aus den Erklärungen von
A.________ gehe hervor, dass dieser keinen Überblick darüber hatte, wie viel
der Beschwerdeführer selbst verdient hat. Als erstellt könne aber gelten, dass
der Beschwerdeführer einen grossen Teil des Betäubungsmittelerlöses an den in
der Bande höher stehenden Hintermann namens D.________ weitergeleitet habe. Es
bestehe kein Grund, gerade in diesem Punkt den Aussagen von A.________ nicht zu
folgen (Urteil, S. 15 ff.).

1.3.2. Die Vorinstanz hält weder zum Raub noch zur Geldwäscherei fest, dass die
Aussagen von A.________ nicht glaubhaft seien. Der Beschwerdeführer stützt
seine Rüge auf eine falsche Wiedergabe des angefochtenen Urteils, was die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nicht als willkürlich erscheinen lässt.
Soweit er im Übrigen geltend macht, dass für seine Beteiligung am
Drogengeschäft - nebst den Aussagen von A.________ - keine objektiven Beweise
bestehen würden oder Letzterer ihn aus eigenem Interesse belaste, erschöpfen
sich seine Vorbringen in appellatorischer Kritik, worauf nicht einzutreten ist.

2.

2.1. Zu den Aussagen von B.________ anlässlich der Hauptverhandlung vom 24./25.
Mai 2012 erwägt das erstinstanzliche Gericht im Wesentlichen, dass diese
zögerlich und auf Drängen von A.________ zustande gekommen seien. Darauf sei
nicht abzustellen. Es sei jedoch offensichtlich, dass B.________ unter grossem
Druck stand und zu den Hintermännern keine Aussagen machen wollte, womit seine
Aussagen den Beschwerdeführer auch in keiner Weise entlasten würden. Die
Vorinstanz verweist diesbezüglich auf die Erwägungen der ersten Instanz und
hält fest, dass diese zu Recht und mit einlässlicher Begründung auf die
Aussagen des offensichtlich eingeschüchterten B.________ nicht abgestellt hat
(Urteil, S. 9 f.).

2.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, B.________ habe wiederholt erklärt, dass
er zu keinem Zeitpunkt von ihm bedroht oder eingeschüchtert worden sei und und
nie für ihn als Läufer tätig gewesen sei. Die Vorinstanz habe die Aussagen von
B.________ schlichtweg übergangen, was unhaltbar sei. Es stimme, dass
B.________ eingeschüchtert war. Die Einschüchterung stamme jedoch nicht von
ihm, sondern von A.________, der B.________ Worte in den Mund habe legen
wollen.

2.3. Weder die Vorinstanz noch das erstinstanzliche Gericht gehen davon aus,
dass die Einschüchterung von B.________ darauf zurückzuführen sei, dass
A.________ versucht habe, ihm Worte in den Mund zu legen. Vielmehr nimmt die
erste Instanz an, dass B.________ unter grossem Druck stand und keine Angaben
zu den Hintermännern machen wollte. In diesem Zusammenhang gab B.________ an,
er sei von Dritten bedroht worden, ohne deren Identität zu nennen. Aus diesem
Grund - und nicht wegen des Drängens von A.________ anlässlich der
gerichtlichen Einvernahme - kommt das erstinstanzliche Gericht zum Schluss,
dass die Aussagen von B.________ den Beschwerdeführer nicht entlasten.
Inwiefern dies willkürlich sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Dass
die Aussagen von B.________ "schlichtweg übergangen" worden seien, ist falsch.
Die Rüge ist unbegründet.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe zugestanden, einmal im Auftrag
von A.________ eine Geldübergabe ausgeführt zu haben. Eine einzige Handlung
erfülle den Tatbestand der Geldwäscherei nicht.

3.2. Die Vorinstanz erachtet es als erstellt, dass der Beschwerdeführer von
seinen Läufern A.________ und B.________ die jeweils erzielten Tageseinnahmen
entgegennahm (Urteil, S. 15). Indem der Beschwerdeführer vorbringt, er habe nur
einmal von A.________ Geld entgegengenommen, entfernt er sich von den
verbindlichen und willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1
und 2 BGG). Darauf ist nicht einzutreten.

4.

4.1. Zur Strafzumessung erwägt die Vorinstanz im Wesentlichen, das Verschulden
des Beschwerdeführers wiege schwer. Für die Wiederhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz erscheine eine Einsatzstrafe von 8 Jahren als
angemessen. Wegen der qualifizierten Geldwäscherei und den Verstössen gegen das
Ausländergesetz sei diese um ein halbes Jahr zu erhöhen und mit einer
Geldstrafe zu verbinden. Die Vorinstanz berücksichtigt den vom Beschwerdeführer
erzielten Gewinn, die Zeit, in der er im Drogengeschäft tätig war sowie die
umgesetzte Menge von ca. 8 Kilogramm Heroingemisch und wenig Kokain. Sie
erwägt, dass der Beschwerdeführer vor allem als Organisator tätig war und den
exponierteren Teil des Drogengeschäftes seinen Läufern überliess. Sein
Verhalten gegenüber ihm untergestellten Mittätern sowie Dritten sei skrupellos
gewesen; zur Stärkung seiner Autorität habe er sich mit einer Waffe
ausgerüstet. Der Beschwerdeführer konsumiere selber keine Betäubungsmittel und
habe nicht aus einer finanziellen Notlage heraus gehandelt (Urteil, S. 18 ff.).

4.2. Der Beschwerdeführer rügt, er sei kein Bandenchef gewesen. Seine
hierarchische Stellung sei - nach den Feststellungen der Vorinstanz - eher
untergeordnet gewesen, zumal er den Gewinn umgehend habe weitergeben müssen.
Seine Stellung sei nicht wesentlich höher gewesen, als diejenige von
A.________. Die Vorinstanz stütze sich auf Vergleichsfälle, wo Bandenchefs mit
Freiheitsstrafen von 6 und 7 Jahren bestraft worden seien. Bereits in dieser
Hinsicht erweise sich die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe als
unhaltbar. Nicht zu vertreten sei zudem, dass die Strafe, im Vergleich zum
erstinstanzlichen Urteil, um ein halbes Jahr höher ausgefallen sei, obwohl
hinsichtlich der Betäubungsmitteldelikte "mehrere Freisprüche" erfolgt seien.
Es sei eine Strafe auszusprechen, die in der Höhe derjenigen von A.________
entspricht, wobei zu berücksichtigen sei, dass Letzterer auch des Raubes bzw.
des Versicherungsbetruges schuldig erklärt wurde. Angemessen sei im Ergebnis
eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren.

4.3. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem
Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen
Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Es liegt im
Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen
Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde
hin nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen
Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht
massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser
Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch
gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 mit Hinweis). Das Gericht erfüllt seine
Begründungspflicht (Art. 50 StGB), wenn es die Überlegungen, die es bei der
Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergibt (BGE 134 IV
17 E. 2.1).

 Der Beschwerdeführer kritisiert einzelne Punkte der Strafzumessung. Er setzt
sich aber nicht mit sämtlichen, von der Vorinstanz erwähnten und bei der
Strafzumessung berücksichtigten Faktoren auseinander. Eine
Beschwerdebegründung, welche die vorinstanzlichen Erwägungen ausklammert,
genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist
nicht einzutreten.

 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Strafe weiche vom erstinstanzlichen
Urteil ab, ist die Rüge unbegründet. Die Berufungsinstanz fällt ein neues
Urteil (Art. 408 StPO) und hat die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen
festzusetzen. Unter dem Vorbehalt der "reformatio in peius" muss sie sich nicht
daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren
gewichtet (Urteil 6B_1036/2013 vom 1. Mai 2014 E. 3.4.1 mit Hinweisen).

5.

 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die
Kosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist
abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Der
finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit herabgesetzten Gerichtskosten
Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.

 Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

 Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Mai 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Moses

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben