Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1244/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_1244/2014

Urteil vom 24. März 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X._______,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
2. A._______,
3. B._______,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch),

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom
14. November 2014.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 
Der Beschwerdeführer reichte am 4. März 2014 Strafanzeige gegen eine
Staatsanwältin des Kantons Luzern sowie gegen einen Leitenden Arzt des
Forensischen Dienstes der Luzerner Psychiatrie ein wegen amtsmissbräuchlicher
Arbeitsweise, Verletzung seiner Persönlichkeits- und Freiheitsrechte bzw.
Freiheitsberaubung sowie wegen Rechtsverweigerung und -verzögerung.

Die Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen nahm die Strafuntersuchung am 8.
August 2014 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das
Kantonsgericht Luzern am 14. November 2014 ab, soweit es darauf eintrat.

Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, der
angefochtene Beschluss vom 14. November 2014 sei aufzuheben und die Sache an
eine unabhängige Untersuchungsstelle zurückzuweisen.

2. 
Nachdem der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert
wurde, stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, allerdings ohne
seine Behauptung, mittellos zu sein, nachzuweisen. Letztlich kann auf den
Kostenvorschuss verzichtet werden, weil das Rechtsmittel ohnehin unzulässig
ist.

3. 
Die Frist zur Einreichung einer Beschwerde ans Bundesgericht ist eine
gesetzliche (Art. 100 Abs. 1 BGG) und kann deshalb nicht erstreckt werden (Art.
47 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um Fristverlängerung bzw. um eine Nachfrist ist
abzuweisen.

4. 
Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist der Privatkläger zur Beschwerde in
Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die
Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann. Als Zivilansprüche im Sinne
dieser Bestimmung gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und
deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen.
Nicht in diese Kategorie gehören Ansprüche, die sich aus öffentlichem Recht
ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht,
können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen
nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG
(Urteil 6B_1108/2014 vom 30. Januar 2015 und weitere Urteile).

Für Schäden, die Kantons- oder Gemeindebehörden in Ausübung amtlicher
Verrichtungen einem Dritten widerrechtlich zufügen, haftet gemäss
Haftungsgesetz vom 13. September 1988 im Kanton Luzern das Gemeinwesen (§ 4
Abs. 1 i.V. mit § 1 Abs. 2 und § 2 HaftungsG/LU). Der Dritte hat gegen die
Beschuldigten keinen Anspruch (§ 4 Abs. 4 HaftungsG/LU). Allfällige
Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche des Beschwerdeführers gegen die
Beschuldigten beurteilen sich demnach ausschliesslich nach dem HaftungsG/LU und
sind deshalb öffentlich-rechtlicher Natur. Der Beschwerdeführer ist zum
vorliegenden Rechtsmittel nicht legitimiert. Auf die Beschwerde ist im
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

5. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG
abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Den
Beschwerdegegnern 2 und 3 ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor
Bundesgericht keine Umtriebe hatten.

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Das Gesuch um Verlängerung der Beschwerdefrist bzw. um eine Nachfrist wird
abgewiesen.

2. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. März 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn

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