Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1241/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_1241/2014

Urteil vom 6. Januar 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Revision (Gewerbsmässiger Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, Erschleichen
einer falschen Beurkundung),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht,
1. Kammer, vom 25. September 2014.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

 Eine Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen
Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art.
100 Abs. 1 BGG). Da es sich um eine gesetzlich bestimmte Frist handelt, kann
sie nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die beantragte Verlängerung
der Eingabefrist um mindestens fünf Monate (Beschwerde S. 2 Ziff. 4), kommt
nicht in Betracht.

 Der angefochtene Entscheid ist beim Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge am
11. November 2014 eingegangen (Beschwerde S. 1). Die Beschwerdefrist lief daher
am 11. Dezember 2014 ab.

 Beschwerden müssen, um rechtzeitig zu sein, am letzten Tag der Frist z.B.
einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben
werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Gemäss Begleitbrief der schweizerischen Botschaft
im Vereinigten Königreich vom 16. Dezember 2014 erhielt sie die Eingabe am 15.
Dezember 2014 in London (act. 1). Die Beschwerde ist verspätet. Darauf ist im
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Das sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in
Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos
erschienen. Da der Beschwerdeführer seine Bedürftigkeit nicht nachweist, kommt
eine Herabsetzung der Gerichtskosten nicht in Betracht.

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wid abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Januar 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn

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