Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1241/2014
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 6B_1241/2014 Urteil vom 6. Januar 2015 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Denys, Präsident, Gerichtsschreiber C. Monn. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Revision (Gewerbsmässiger Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, Erschleichen einer falschen Beurkundung), Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 25. September 2014. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Eine Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Da es sich um eine gesetzlich bestimmte Frist handelt, kann sie nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die beantragte Verlängerung der Eingabefrist um mindestens fünf Monate (Beschwerde S. 2 Ziff. 4), kommt nicht in Betracht. Der angefochtene Entscheid ist beim Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge am 11. November 2014 eingegangen (Beschwerde S. 1). Die Beschwerdefrist lief daher am 11. Dezember 2014 ab. Beschwerden müssen, um rechtzeitig zu sein, am letzten Tag der Frist z.B. einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Gemäss Begleitbrief der schweizerischen Botschaft im Vereinigten Königreich vom 16. Dezember 2014 erhielt sie die Eingabe am 15. Dezember 2014 in London (act. 1). Die Beschwerde ist verspätet. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Da der Beschwerdeführer seine Bedürftigkeit nicht nachweist, kommt eine Herabsetzung der Gerichtskosten nicht in Betracht. Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wid abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 6. Januar 2015 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Denys Der Gerichtsschreiber: Monn Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben