Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1240/2014
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2014
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2014


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_1240/2014

Urteil vom 26. Februar 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Näf.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Stutz,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20,
Wielandhaus, 5001 Aarau,
2. A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan A. Buchli,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Versuchte vorsätzliche Tötung, etc.; Willkür: Strafzumessung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht,
1. Kammer, vom 20. November 2014.

Sachverhalt:

A.

A.a. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach erhob am 16. Mai 2013 beim
Bezirksgericht Zurzach gegen X.________ Anklage wegen versuchter Tötung,
schwerer Körperverletzung und Drohung sowie Fahrens in fahrunfähigem Zustand,
alles begangen am 9. März 2012, und weiteren Widerhandlungen gegen die
Strassenverkehrsgesetzgebung.

A.b. Das Bezirksgericht Zurzach sprach X.________ am 25. September 2013 von den
Vorwürfen der versuchten Tötung und der Drohung frei. Es sprach ihn der
versuchten schweren Körperverletzung, des Raufhandels, des Fahrens in nicht
fahrfähigem Zustand, alles begangen am 9. März 2012, sowie weiterer
Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung schuldig. Es bestrafte
ihn mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, unter Anrechnung von 566 Tagen
Untersuchungshaft und vorzeitigem Strafvollzug, sowie mit einer Busse von Fr.
300.--. Die Freiheitsstrafe wurde im Umfang von 18 Monaten bei einer Probezeit
von zwei Jahren aufgeschoben. Das Bezirksgericht stellte fest, dass der
vollziehbare Teil der Strafe bereits erstanden ist. Es stellte im Weiteren
fest, dass X.________ gegenüber dem Zivil- und Strafkläger A.________ aus dem
Ereignis vom 9. März 2012 dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur
genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs wurde der Zivil-
und Strafkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Das Bezirksgericht
verpflichtete X.________, dem Zivil- und Strafkläger A.________ Fr. 8'000.--
zuzüglich 5 % Zins seit dem 9. März 2012 als Genugtuung zu bezahlen.

Gegen das Urteil des Bezirksgerichts reichten die Staatsanwaltschaft
Brugg-Zurzach, der Beschuldigte X.________ und der Zivil- und Strafkläger
A.________ Berufungen ein.

A.c. Das Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, sprach
X.________ mit Urteil vom 20. November 2014 vom Vorwurf der Drohungen zum
Nachteil des Zivil- und Strafklägers A.________ und von B.________ sowie vom
Vorwurf des Fahrens in fahrunfähigem Zustand frei. Es sprach ihn der versuchten
vorsätzlichen Tötung (Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 StGB ), der Drohung
zum Nachteil von C.________ (Art. 180 Abs. 1 StGB), des Missbrauchs von
Ausweisen und Schildern (Art. 97 SVG) sowie der Übertretungen gegen Art. 143
Ziff. 3 und Art. 147 VZV schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe
von 5 1/2 Jahren, mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und mit
einer Busse von Fr. 150.--. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 304 Tagen
sowie der vorzeitige Strafvollzug von 262 Tagen wurden in Anwendung von Art. 51
StGB und Art. 236 StPO auf die Strafe angerechnet. Das Obergericht stellte
fest, dass der Beschuldigte gegenüber dem Zivil- und Strafkläger aus dem
eingeklagten Ereignis vom 9. März 2012 dem Grundsatz nach
schadenersatzpflichtig ist. Zur Feststellung des Umfangs des
Schadenersatzanspruchs wurde der Zivil- und Strafkläger auf den Zivilweg
verwiesen. X.________ wurde verpflichtet, dem Zivil- und Strafkläger als
Genugtuung Fr. 15'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit dem 9. März 2012 zu bezahlen.

B. 
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des
Obergerichts vom 20. November 2014 sei, soweit ihn belastend, aufzuheben und
die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter
sei das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache vom Bundesgericht
reformatorisch direkt neu zu behandeln. Hierbei sei er wegen Raufhandels,
subeventualiter wegen (vorsätzlicher) einfacher Körperverletzung mit einer
Freiheitsstrafe von 14 Monaten zu bestrafen.

C. 
Auf ein Gesuch von X.________ um Haftentlassung trat der Präsident der
Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts mit Verfügung vom 27. Januar 2015
nicht ein.

D. 
Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Aargau wurden zu
Vernehmlassungen eingeladen, beschränkt auf die Frage der Anwendung von Art.
147 VZV. Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht haben auf eine
Stellungnahme verzichtet.

Erwägungen:

1. 
Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist einzig das Urteil der
Vorinstanz. Soweit der Beschwerdeführer den erstinstanzlichen Entscheid
anficht, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2. 

2.1. Nach einem Telefongespräch zwischen dem Beschwerdeführer und dem
Strafkläger, in dem um Geld gestritten wurde, dessen Inhalt aber im Einzelnen
ungeklärt blieb, fuhr der Beschwerdeführer in Begleitung von D.________ zum
Restaurant des Strafklägers. Vor der Abfahrt steckte er ein Messer ein. Er tat
dies nach seinen Aussagen für den Fall, dass der Strafkläger etwas mache, dass
etwas passieren werde, beziehungsweise um sich notfalls zu verteidigen. Die
Geschehnisse nach dem Eintreffen des Beschwerdeführers im Restaurant des
Strafklägers sind im Einzelnen umstritten. Ebenfalls umstritten ist, was in der
Folge im Rahmen der Auseinandersetzung vor dem Restaurant im Einzelnen geschah,
an deren Ende der Beschwerdeführer ein Messer in die Brust des Strafklägers
stiess, wodurch er diesen verletzte.
Die Vorinstanz erachtet im Wesentlichen Folgendes als erwiesen. Als der
Beschwerdeführer in Begleitung von D.________ das Restaurant des Strafklägers
betrat, hielten sich dort neben diesem ein Angestellter, C.________, und ein
Gast, B.________, auf. Als die verbale Auseinandersetzung immer heftiger wurde,
fasste der Strafkläger den Beschwerdeführer am Arm und sagte, dass man nach
draussen gehen solle. Hierauf zückte der Beschwerdeführer das von ihm
mitgebrachte Messer, das er in der Folge stets in der rechten Hand hielt.
D.________ versuchte, schlichtend einzugreifen und den Beschwerdeführer zu
besänftigen. In Anbetracht des Messers, welches der Beschwerdeführer in seiner
rechten Hand hielt, begab sich C.________ in den Keller, wo er eine circa 2 m
lange Holzlatte behändigte. C.________ schlug mit der Holzlatte auf den Arm des
Beschwerdeführers, der daher das Messer fallen liess. Dem Beschwerdeführer
gelang es, das Messer vom Boden wieder aufzuheben. Der Strafkläger entnahm aus
einer Schublade einen Schlagstock. Der Beschwerdeführer begab sich ins Freie
und behändigte dort einen Stuhl. Der Strafkläger schlug mit dem Stock auf den
Stuhl ein. Der Beschwerdeführer schlug mit dem Stuhl in Richtung des
Strafklägers, der in der Folge zu Boden ging. Hierauf beugte sich der
Beschwerdeführer über den Strafkläger und stiess mit dem Messer in dessen
Brust. Dem Strafkläger gelang es, wieder aufzustehen. Er schlug mit dem
Schlagstock mehrere Male auf den Beschwerdeführer ein, der dadurch unter
anderem eine ca. 6 cm lange, oberflächliche Rissquetschwunde am Kopf erlitt.
Der Beschwerdeführer ergriff hierauf mit D.________ die Flucht.

2.2. Die Vorinstanz kommt aufgrund der von ihr als glaubhaft gewerteten
Aussagen des Strafklägers sowie von C.________ und B.________ zum Schluss, dass
der Beschwerdeführer entgegen seinen Aussagen mit einer bewussten
Verletzungsabsicht und nicht in Verteidigungsabsicht auf den am Boden liegenden
Strafkläger zuging und diesem die Stichwunde zufügte (angefochtener Entscheid
S. 33). Die Vorinstanz legt ausführlich dar, wieso sie die Aussagen des
Strafklägers sowie von C.________ und B.________ als glaubhaft, die Aussagen
des Beschwerdeführers hingegen als nicht glaubhaft erachtet (angefochtener
Entscheid S. 25 ff.).

2.3. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung
vorbringt, erschöpft sich in einer appellatorischen Kritik, die zur Begründung
einer Willkürrüge nicht genügt. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf,
seine eigene Sicht der Dinge darzustellen. Er setzt sich mit der ausführlichen
Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern
diese und die darauf gestützten tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz
schlechterdings unhaltbar seien.

3. 

3.1. Gemäss dem ärztlichen Bericht des Kantonsspitals Baden vom 21. März 2012
trat das Messer von links im Bereich der Mamille in den Thoraxraum ein. Es
durchstiess die Brustmuskulatur und drang anschliessend zwischen den Rippen
hindurch in den linken Brustraum ein. Dort verursachte es einen Lungenkollaps.
Der 9.6 cm lange Stichkanal verfehlte den Herzbeutel und die grossen Gefässe
nur knapp, weshalb der Strafkläger mit einigermassen geringen Verletzungen
davonkam. Wäre das Messer in einem anderen Winkel in den Brustraum eingetreten,
hätte es ohne weiteres zu einer katastrophalen und möglicherweise nicht
beherrschbaren Blutung mit Todesfolge kommen können. Das Aktengutachten des
Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern vom 21. Juni 2012 stellte
anhand der vorgelegten medizinischen Unterlagen Luftansammlungen und Blutungen
in den beiden Brusthöhlen als Folge des Messerstiches fest. Es habe sich jedoch
kein Anhaltspunkt auf eine akute Lebensgefährdung ergeben. Grundsätzlich könne
es bei einer Stichverletzung in den Brustkorb zu Verletzungen verschiedener
Organe respektive Strukturen kommen, die einen akut lebensbedrohlichen Zustand
nach sich ziehen könnten. Zudem hätte sich ohne ärztliche Intervention
möglicherweise ein lebensbedrohlicher Zustand einstellen können (angefochtenes
Urteil S. 17 f.).

3.2. In der Anklageschrift wurden dem Beschwerdeführer versuchte vorsätzliche
Tötung, schwere Körperverletzung und Drohung vorgeworfen. Die erste Instanz
verurteilte ihn insoweit wegen Raufhandels sowie wegen versuchter schwerer
Körperverletzung. Die Staatsanwaltschaft und der Strafkläger beantragten im
Berufungsverfahren eine Verurteilung des Beschwerdeführers gemäss
Anklageschrift wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, schwerer Körperverletzung
und Drohung. Der Beschwerdeführer stellte im Berufungsverfahren den Antrag, er
sei insoweit lediglich des Raufhandels schuldig zu sprechen und somit von den
Vorwürfen der versuchten vorsätzlichen Tötung, der schweren Körperverletzung
und der Drohung freizusprechen.

3.3. Die Vorinstanz erwägt, dem Beschwerdeführer könne nicht nachgewiesen
werden, dass eine Tötung des Strafklägers sein Handlungsziel gewesen sei. Er
habe demnach nicht mit direktem Tötungsvorsatz gehandelt. Die Vorinstanz bejaht
indessen unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum
Tötungseventualvorsatz bei Messerstichen in den Bauch- und Brustbereich eines
Menschen den Tötungseventualvorsatz des Beschwerdeführers (angefochtener
Entscheid S. 34 ff.). Inwiefern dies bei der von der Vorinstanz festgestellten
Sachlage Bundesrecht verletze, vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen und
ist nicht ersichtlich. Das Messer drang im Bereich der linken Brustwarze in den
Körper des Strafklägers ein und hinterliess einen 9.6 cm langen Stichkanal.
Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz unter Berufung auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Recht abweichend von der ersten Instanz
nicht bloss versuchte schwere Körperverletzung, sondern versuchte vorsätzliche
Tötung als gegeben erachtet (siehe zum Beispiel Urteile 6B_239/2009 vom 13.
Juli 2009, E. 2.4; 6B_432/2010 vom 1. Oktober 2010, E. 4; 6B_177/2011 vom 5.
August 2011, E. 3.2; 6B_230/2012 vom 18. September 2012, E. 2 mit weiteren
Hinweisen).

4.

4.1. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe sich entgegen seiner
Darstellung im Zeitpunkt des Messerstiches nicht in einer Notwehrsituation
befunden. In einer Eventualerwägung führt sie aus, selbst bei Annahme einer
Putativnotwehrsituation falle eine rechtfertigende Notwehr (Art. 15 StGB)
ausser Betracht, da der Beschwerdeführer durch den Messerstich die Grenzen der
Notwehr (im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB) überschritten habe, ohne dabei
(gemäss Art. 16 Abs. 2 StGB) in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über
einen Angriff gehandelt zu haben. Die Vorinstanz verweist im Übrigen zum
unentschuldbaren Notwehrexzess auf die ihres Erachtens diesbezüglich
zutreffenden Erwägungen der ersten Instanz (angefochtenes Urteil S. 37).

4.2. Inwiefern die Vorinstanz einen unentschuldbaren Notwehrexzess zu Unrecht
bejaht habe, vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen. Ob sie zu Unrecht -
abweichend von der ersten Instanz - eine Notwehrlage verneint, kann
dahingestellt bleiben, da sie dem Beschwerdeführer in einer Eventualbegründung
eine Putativnotwehrsituation zubilligt, also davon ausgeht, er habe irrtümlich
gemeint, sich in einer Notwehrsituation zu befinden.

5. 

5.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Verhalten sei als Raufhandel im
Sinne von Art. 133 StGB zu qualifizieren, was eine Verurteilung wegen
versuchter vorsätzlicher Tötung ausschliesse.

5.2. Die erste Instanz sprach den Beschwerdeführer wegen des Vorfalles vom 9.
März 2012 der versuchten schweren Körperverletzung (Art. 122 in Verbindung mit
Art. 22 StGB) und des Raufhandels (Art. 133 Abs. 1 StGB) schuldig. Die
Vorinstanz spricht ihn der versuchten vorsätzlichen Tötung (Art. 111 in
Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB) und der Drohung zum Nachteil von C.________
(Art. 180 Abs. 1 StGB) schuldig. Mit der Frage, ob der Beschwerdeführer
allenfalls auch den Tatbestand des Raufhandels (Art. 133 Abs. 1 StGB) erfüllte,
befasst sich die Vorinstanz nicht. Zur Begründung erwägt sie, dass dieser
Tatbestand nicht Gegenstand der Anklageschrift gewesen sei und die erste
Instanz es unterlassen habe, den anwesenden Parteien gemäss Art. 344 StPO zu
eröffnen, dass sie den Anklagesachverhalt rechtlich anders würdigen wolle als
die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift. Eine Verurteilung wegen
Raufhandels falle daher von vornherein ausser Betracht (angefochtener Entscheid
S. 38).

5.3. Gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder Geldstrafe bestraft, wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod
oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat. Der Tod und die
Körperverletzung sind beim Tatbestand des Raufhandels objektive
Strafbarkeitsbedingungen. Der beim Raufhandel Beteiligte, der vorsätzlich oder
fahrlässig einen Menschen tötet oder verletzt oder einen Menschen zu töten oder
zu verletzen versucht, wird nicht nur wegen Beteiligung an einem Raufhandel,
sondern auch wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger bzw. versuchter Tötung oder
Körperverletzung verurteilt. Zwischen Raufhandel einerseits und vorsätzlichen
oder fahrlässigen Tötungs- und Körperverletzungsdelikten andererseits besteht
echte Konkurrenz, wenn und weil neben dem Verletzten oder Getöteten weitere
Beteiligte gefährdet waren (BGE 118 IV 227 E. 5b; STEFAN TRECHSEL,
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 133 StGB
N. 8; STEFAN MAEDER in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, Art.
133 StGB N. 33; STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Bes.
Teil I, Straftaten gegen Individualinteressen, 7. Aufl. 2010, § 4 N. 35). Eine
Verurteilung wegen Raufhandels hätte mithin entgegen der Meinung des
Beschwerdeführers nicht zur Folge, dass die Verurteilung wegen versuchter
vorsätzlicher Tötung wegfiele. Vielmehr würde der Beschwerdeführer, da er eine
allfällige Tötung des von ihm durch den Messerstich in den Brustbereich
verletzten Strafklägers in Kauf nahm, sowohl wegen versuchter vorsätzlicher
Tötung als auch wegen Raufhandels verurteilt. In BGE 106 IV 246, auf welchen
sich der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Auffassung beruft, war nicht zu
prüfen, ob zwischen Körperverletzungsdelikten und Raufhandel echte Konkurrenz
besteht. Der Beschwerdeführer ist dadurch, dass die Vorinstanz eine
Qualifikation des Anklagesachverhalts als Raufhandel nicht prüfte, nicht
beschwert. Ob die erste Instanz entsprechend der Auffassung der Vorinstanz Art.
344 StPO (betreffend abweichende rechtliche Würdigung) verletzte, indem sie den
Beschwerdeführer aufgrund des Anklagesachverhalts auch wegen Raufhandels
verurteilte, wovon in der Anklageschrift nicht die Rede war, ist hier nicht zu
prüfen.

6.

6.1. Die Vorinstanz spricht den Beschwerdeführer der Drohung (Art. 180 StGB)
schuldig, begangen am 9. März 2012 zum Nachteil von C.________ dadurch, dass er
ein Messer zückte. Von der Anklage der Drohung auch zum Nachteil des
Strafklägers und von B.________ spricht sie ihn frei, da sich aus deren
Aussagen und Verhalten ergebe, dass sie durch das Zücken des Messers nicht in
Angst oder Schrecken versetzt wurden (angefochtenes Urteil S. 38 ff.).

6.2. Der Beschwerdeführer ficht den Schuldspruch wegen Drohung an. Er macht
geltend, das Tatmittel der schweren Drohung sei an einem objektiven Massstab zu
messen. Tatbestandsmässig sei nur die Drohung, die ein verständiger Mensch mit
durchschnittlicher Belastbarkeit als schwer empfinde. Da ein objektiver und
damit ein einheitlicher Massstab gelte, könne es nicht angehen, dass er für ein
und dasselbe Verhalten des Messerzückens in zwei Fällen freigesprochen, in
einem Fall hingegen verurteilt werde.

6.3. Die Rüge ist unbegründet. Indem der Beschwerdeführer im Restaurant in der
gegebenen Situation das Messer zückte, beging er nach objektiven Massstäben
eine Drohung im Sinne von Art. 180 StGB, auch wenn offen blieb, ob er zugleich
verbal androhte, die Beteiligten umzubringen oder fertigzumachen. Durch das
Zücken des Messers in der offensichtlich angespannten Situation wird ein
verständiger Mensch mit durchschnittlicher Belastbarkeit in Angst versetzt. Ob
in Bezug auf den Strafkläger und B.________, welche nach ihren Aussagen keine
Angst empfanden, der Beschwerdeführer richtigerweise immerhin wegen versuchter
Drohung hätte verurteilt werden müssen, kann hier dahingestellt bleiben, da
allein der Beschwerdeführer Beschwerde in Strafsachen erhoben hat.

7. 

7.1. Die Vorinstanz spricht den Beschwerdeführer in Bestätigung des
erstinstanzlichen Urteils der Widerhandlung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. b
SVG schuldig, begangen dadurch, dass er den ihm entzogenen Führerausweis trotz
behördlicher Aufforderung nicht abgab (angefochtenes Urteil S. 43 f.). Aus den
erstinstanzlichen Urteilserwägungen (S. 63), auf welche die Vorinstanz
verweist, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer wegen fahrlässiger
Widerhandlung verurteilt worden ist.

7.2. Der Beschwerdeführer macht wie im kantonalen Verfahren geltend, er sei im
massgebenden Zeitraum in Untersuchungshaft gewesen. Er habe seiner Ehefrau
anlässlich eines Besuchs gesagt, dass sie den Ausweis abgeben solle. Sie habe
dies offenbar vergessen beziehungsweise versäumt. Dafür könne er nicht zur
Rechenschaft gezogen werden.

7.3. Der Einwand ist unbegründet. Der Beschwerdeführer unternahm offensichtlich
nicht alles ihm Zumutbare, um sicherzustellen, dass der Ausweis fristgerecht
abgegeben werde. Es ist ihm daher Fahrlässigkeit vorzuwerfen, die zur
Verurteilung genügt, wie sich aus Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG ergibt.

8. 

8.1. Die Vorinstanz spricht den Beschwerdeführer in Bestätigung des
erstinstanzlichen Urteils der Widerhandlung im Sinne von Art. 147 VZV schuldig,
wonach mit Busse bestraft wird, wer ein Fahrzeug mit ausländischem
Führerausweis führt, obwohl er einen schweizerischen Ausweis hätte erwerben
müssen (angefochtenes Urteil S. 44).

8.2. Fahrzeugführer aus dem Ausland, die seit zwölf Monaten in der Schweiz
wohnen und sich in dieser Zeit nicht länger als drei Monate ununterbrochen im
Ausland aufgehalten haben, benötigen zum Führen eines Motorfahrzeugs in der
Schweiz einen schweizerischen Führerausweis (Art. 42 Abs. 1 lit. a, Art. 42
Abs. 3bis lit. a VZV). Ausländische Führerausweise, die der Führer unter
Umgehung der Bestimmungen dieser Verordnung über den Erwerb des schweizerischen
Führerausweises oder der in seinem Wohnsitzstaat geltenden
Zuständigkeitsbestimmungen erworben hat, dürfen in der Schweiz nicht verwendet
werden (Art. 42 Abs. 4 VZV). Ausländische Führerausweise sind auf unbestimmte
Zeit abzuerkennen, wenn sie in Umgehung der schweizerischen oder ausländischen
Zuständigkeitsbestimmungen im Ausland erworben worden sind (Art. 45 Abs. 1 Satz
2 VZV). Die schweizerischen Zuständigkeitsbestimmungen umgeht, wer einen
Führerausweis im Ausland erwirbt, obwohl er ihn in der Schweiz hätte erwerben
müssen, und diesen ausländischen Ausweis nach den objektiven Umständen
widerrechtlich in der Schweiz benützen könnte (BGE 129 II 175 E. 2.5). Im
Unterschied zur früheren Rechtsprechung ist mithin nicht erforderlich, dass der
Inhaber die Absicht hat, den in Missachtung des Wohnsitzprinzips im Ausland
erworbenen Führerausweis widerrechtlich in der Schweiz zu verwenden (so noch
BGE 109 Ib 205 E. 4). Es genügt, wenn aufgrund der objektiven Umstände die
Möglichkeit besteht, dass der Inhaber den ausländischen Ausweis widerrechtlich
in der Schweiz verwenden könnte.

8.3. Der Beschwerdeführer ist Ausländer und wohnt seit mehreren Jahren in der
Schweiz. Er benötigt zum Führen eines Motorfahrzeugs in der Schweiz den
schweizerischen Führerausweis. Einen solchen besitzt er. Nachträglich erwarb er
einen UNMIK-Führerschein im Kosovo. Der Beschwerdeführer trug den ausländischen
Führerausweis neben dem schweizerischen Führerausweis und einem Duplikat des
schweizerischen Führerausweis auf sich, als er am 9. März 2012 mit einem
Motorfahrzeug von seinem Wohnort zur Gaststätte des Strafklägers fuhr. Damit
bestand allenfalls die Möglichkeit, dass er den ausländischen Ausweis in der
Schweiz widerrechtlich verwenden könnte.

8.4. Den Straftatbestand von Art. 147 Ziff. 1 Abs. 1 VZV erfüllt indessen nicht
schon, wer im Sinne der zitierten Rechtsprechung (BGE 129 II 175 E. 2) die
Zuständigbestimmungen gemäss Art. 45 Abs. 1 Satz 2 VZV umgeht, indem er einen
Führerausweis im Ausland erwirbt, obwohl er ihn in der Schweiz hätte erwerben
müssen, und aufgrund der objektiven Umstände den ausländischen Ausweis in der
Schweiz widerrechtlich benützen könnte. Strafbar nach Art. 147 Ziff. 1 Abs. 1
VZV macht sich nach dem Wortlaut der Bestimmung bloss, wer ein Fahrzeug mit
einem ausländischen Führerausweis führt, obwohl er den schweizerischen Ausweis
hätte erwerben müssen. Art. 147 Ziff. 1 Abs. 1 VZV erfasst den Täter, der zwar
einen ausländischen Führerausweis hat, aber keinen schweizerischen
Führerausweis besitzt, obschon er gemäss Art. 42 Abs. 3bis lit. a VZV aufgrund
des Wohnsitzes in der Schweiz einen schweizerischen Führerausweis benötigt, um
in der Schweiz ein Motorfahrzeug zu führen. Dem Beschwerdeführer wird indessen
nicht vorgeworfen, er habe in der Schweiz mit einem ausländischen Führerausweis
ein Motorfahrzeug geführt, ohne den erforderlichen schweizerischen
Führerausweis zu besitzen. Weder aus der Anklageschrift (siehe angefochtenes
Urteil S. 5/6) noch aus dem erstinstanzlichen Entscheid (S. 59 ff.) noch aus
dem angefochtenen Urteil (S. 44) geht hervor, dass der Beschwerdeführer im
Zeitpunkt der inkriminierten Tat gemäss Art. 147 Ziff. 1 Abs. 1 VZV nicht über
einen gültigen schweizerischen Führerausweis verfügte. Es wird ihm lediglich
zur Last gelegt, dass er während der Fahrt vom 9. März 2012 neben dem
(gültigen) schweizerischen Führerausweis und einem Duplikat davon den
UNMIK-Ausweis (Kosovo) auf sich trug. Dadurch führte er jedoch nicht im Sinne
von Art. 147 Ziff. 1 Abs. 1 VZV ein Fahrzeug mit ausländischem Führerausweis,
"obwohl er die schweizerischen Ausweise.... hätte erwerben müssen". Einem
Fahrzeuglenker, der den schweizerischen Führerausweis bereits besitzt, kann
nicht vorgehalten werden, dass er ihn hätte erwerben müssen.
Das inkriminierte Verhalten im Zusammenhang mit dem Mitführen des
UNMIK-Ausweises erfüllt daher entgegen der Auffassung der Vorinstanzen nicht
den Tatbestand von Art. 147 Ziff. 1 Abs. 1 VZV. Die Beschwerde ist somit in
diesem Punkt gutzuheissen.

9. 
Der Beschwerdeführer ficht die Strafzumessung an.

9.1. Die Vorinstanz hat die Strafe nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen
und in Beachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bemessen. Die
Vorinstanz geht für den Fall, dass ein Tötungserfolg eingetreten wäre, unter
Berücksichtigung des Strafrahmens von fünf bis zwanzig Jahren für vorsätzliche
Tötung (Art. 111 StGB) von einer Einsatzstrafe von neun Jahren aus. Da der
Erfolg nicht eintrat und es beim Versuch (Art. 22 Abs. 1 StGB) blieb, reduziert
sie die Einsatzstrafe auf 4.5 Jahre. Sie erhöht diese wegen der Drohung (Art.
180 StGB) um sechs Monate. Sie berücksichtigt die diversen Vorstrafen (bedingte
und unbedingte Freiheitsstrafen sowie eine unbedingte Geldstrafe) wegen
Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung zu Recht straferhöhend.
Ebenfalls zu Recht straferhöhend wertet sie, dass der Beschwerdeführer sein
Verhalten bagatellisiert und die Schwere seiner Taten nicht einsieht. Die
familiäre Situation des Beschwerdeführers, der sich als Familienmensch
bezeichnet, berücksichtigt sie mangels Vorliegens aussergewöhnlicher Umstände
zu Recht nicht strafmindernd.

9.2. Was der Beschwerdeführer vorbringt, geht grösstenteils an der Sache vorbei
und ist im Übrigen nicht hinreichend begründet. Er macht im Wesentlichen
geltend, die Sache habe sich anders zugetragen als die Vorinstanz festgestellt
habe. Dies ist nicht zu hören. Er meint, dass erhebliche Ungereimtheiten und
unerklärliche Divergenzen im Rahmen der Strafzumessung zwischen der
Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz zu erkennen seien. Damit ist nicht
dargetan, inwiefern die vorinstanzliche Strafzumessung Recht verletze. Die
Vorinstanz hat sich bei der Strafzumessung nicht an diesbezüglichen
Ausführungen der Staatsanwaltschaft zu orientieren. Der Strafmilderungsgrund im
Sinne Art. 48 lit. b StGB (Versuchung) ist entgegen der Meinung des
Beschwerdeführers offensichtlich nicht erfüllt. Es ist nicht ersichtlich,
inwiefern die Vorinstanz mit der Ausfällung einer Freiheitsstrafe von 5 1/2
Jahren Recht verletzt, bei der Gewichtung einzelner Strafzumessungskriterien
ihr Ermessen überschritten oder relevante Gesichtspunkte ausser Acht gelassen
habe.

10.

10.1. Die Vorinstanz stellt fest, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem
Zivil- und Strafkläger aus dem eingeklagten Ereignis vom 9. März 2012 dem
Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur Feststellung des Umfangs des
Schadenersatzanspruchs verweist sie den Zivil- und Strafkläger auf den
Zivilweg. Im Weiteren erwägt die Vorinstanz, der Zivil- und Strafkläger habe in
Anbetracht der gemäss Art. 47 OR relevanten Umstände einen Anspruch auf
Genugtuung in der Höhe von Fr. 20'000.--. Diesen Betrag setzt die Vorinstanz
aufgrund des Verhaltens des Zivil- und Strafklägers um Fr. 5'000.-- auf Fr.
15'000.-- herab.

10.2. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, geht grösstenteils an der
Sache vorbei und ist im Übrigen unbegründet. Soweit er von einem anderen
Sachverhalt ausgeht als die Vorinstanz, ist er nicht zu hören. Die Vorinstanz
hält zur Begründung der Genugtuungssumme unter anderem fest, der Zivil- und
Strafkläger habe als Langzeitfolgen der Tat zeitweise Atemprobleme angegeben
(angefochtener Entscheid, S. 54). Der Beschwerdeführer macht geltend, diese
Atemprobleme seien überhaupt nicht belegt. Es gebe weder einen Arztbericht noch
sonst wie einen objektiven Beweis. Damit ist nicht dargelegt, inwiefern die auf
die Aussagen des Zivil- und Strafklägers gestützte Feststellung, dass er seit
dem inkriminierten Ereignis zeitweise unter Atemproblemen leide, willkürlich
sei. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, er habe im kantonalen Verfahren den
Beweisantrag gestellt, dass zur Frage der Atemprobleme ein ärztlicher Bericht
oder ein anderer Beweis eingeholt werde.

11. 
Der Beschwerdeführer ficht den Entscheid der Vorinstanz im Kosten- und
Entschädigungspunkt an. Inwiefern die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und
Entschädigungsfolgen auch bei Bestätigung des angefochtenen Entscheids im
Schuld- und im Strafpunkt Recht verletze, legt er nicht dar und ist nicht
ersichtlich. Die Vorinstanz wird prüfen, ob und gegebenenfalls inwiefern die
Aufhebung der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Übertretung im Sinne von
Art. 147 VZV Einfluss auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen im kantonalen
Verfahren hat.

12. 
Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das
Gesuch ist gegenstandslos, soweit die Beschwerde in Bezug auf die Verurteilung
wegen Übertretung im Sinne von Art. 147 VZV gutgeheissen wird. Im Übrigen ist
das Gesuch abzuweisen, da die Beschwerde in allen übrigen Punkten von
vornherein aussichtslos war. Somit hat der Beschwerdeführer 19/20 der
Gerichtskosten zu tragen und hat der Kanton Aargau dem Vertreter des
Beschwerdeführers eine reduzierte Entschädigung zu zahlen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird, soweit die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen
Übertretung im Sinne von Art. 147 VZV betreffend, gutgeheissen, das Urteil des
Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 20. November 2014
in diesem Punkt aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgewiesen.

In den übrigen Punkten wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf
eingetreten werden kann.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird, soweit es nicht gegenstandslos
geworden ist, abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Der Kanton Aargau hat dem Vertreter des Beschwerdeführers, Patrick Stutz, eine
Entschädigung von Fr. 150.-- zu zahlen.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Februar 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Näf

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben