Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1236/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_1236/2014

Urteil vom 30. Januar 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichtanhandnahme (Betrug, ungetreue Geschäftsführung etc.),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern,
Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 17. Dezember 2014 (BK 14
397 MOR).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 
Weil der Beschwerdeführer die Annahme einer Verfügung verweigert und in der
Folge den darin verlangten Kostenvorschuss nicht geleistet hatte, trat das
Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 17. Dezember 2014 auf eine
Beschwerde nicht ein (BK 14 397 MOR). Der Beschwerdeführer wendet sich ans
Bundesgericht und beantragt, der Beschluss sei aufzuheben und die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen.

Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe "mit Sicherheit keine
Annahmeverweigerung ausgestellt". Indessen enthalten die kantonalen Akten das
Couvert, worin die fragliche Verfügung versandt worden ist. Darauf hat die Post
den Vermerk "Annahme verweigert" angebracht. Der Beschwerdeführer bringt nichts
vor, was gegen die Richtigkeit dieses Vermerks sprechen könnte. Auf die
Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108
BGG nicht einzutreten.

2. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Januar 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: C. Monn

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