Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1236/2014
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 6B_1236/2014 Urteil vom 30. Januar 2015 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Denys, Präsident, Gerichtsschreiber C. Monn. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Nichtanhandnahme (Betrug, ungetreue Geschäftsführung etc.), Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 17. Dezember 2014 (BK 14 397 MOR). Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Weil der Beschwerdeführer die Annahme einer Verfügung verweigert und in der Folge den darin verlangten Kostenvorschuss nicht geleistet hatte, trat das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 17. Dezember 2014 auf eine Beschwerde nicht ein (BK 14 397 MOR). Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, der Beschluss sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe "mit Sicherheit keine Annahmeverweigerung ausgestellt". Indessen enthalten die kantonalen Akten das Couvert, worin die fragliche Verfügung versandt worden ist. Darauf hat die Post den Vermerk "Annahme verweigert" angebracht. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was gegen die Richtigkeit dieses Vermerks sprechen könnte. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 30. Januar 2015 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Denys Der Gerichtsschreiber: C. Monn Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben