Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1233/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}

6B_1233/2014
                   
6B_1234/2014

6B_1235/2014

Urteil vom 30. Januar 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Revision,

Beschwerde gegen drei Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern,
Strafabteilung, 1. Strafkammer, vom 15. Dezember 2014
(SK 14 346 KSI, SK 14 350 KSI, SK 14 355 KSI).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 
Das Obergericht des Kantons Bern trat mit drei Beschlüssen vom 15. Dezember
2014 auf Revisionsgesuche des Beschwerdeführers vom 21. November, 24. November
und 2. Dezember 2014 nicht ein, weil er keine Revisionsgründe genannt hatte (SK
14 346 KSI, SK 14 350 KSI, SK 14 355 KSI). Der Beschwerdeführer wendet sich ans
Bundesgericht und beantragt, die Beschlüsse seien aufzuheben und die Sache an
das Obergericht zurückzuweisen.

Der Beschwerdeführer behauptet, die Richter der Vorinstanz seien unobjektiv und
voreingenommen gewesen. Der Umstand, dass er die angefochtenen Beschlüsse als
"nicht haltbar" einstuft, stellt indessen keinen Revisionsgrund dar.

Die Vorinstanz stellt in allen drei Beschlüssen fest, die Verletzung der EMRK
stelle für sich allein keinen Revisionsgrund dar, weil die Voraussetzungen von
Art. 410 Abs. 2 StPO  kumulativerfüllt sein müssen (je S. 2 E. 4). Mit der
Behauptung, die Richter seien "des Lesens unkundig", vermag der
Beschwerdeführer nicht darzutun, dass die Vorinstanz das Recht verletzt haben
könnte.

Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach
Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG
abzuweisen, weil die Rechtsbegehen aussichtslos erschienen. Der finanziellen
Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu
tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Strafabteilung, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Januar 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: C. Monn

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