Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1232/2014
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2014
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2014


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_1232/2014

Urteil vom 6. Januar 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Drohung etc.,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt,
Ausschuss, vom 24. September 2014.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt verurteilte den
Beschwerdeführer am 24. September 2014 im Berufungsverfahren gegen ein Urteil
des Strafgerichtspräsidenten vom 6. Februar 2013 wegen mehrfacher Drohung,
Verletzung der Verkehrsregeln, grober Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfachen
Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Vereitelung von Massnahmen zur
Feststellung der Fahrunfähigkeit zu einer Geldstrafe von 154 Tagessätzen zu Fr.
20.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer
Busse von Fr. 1'300.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Tagen.
Abweichend vom Urteil des Strafgerichtspräsidenten wurde der Beschwerdeführer
vom Vorwurf des Betruges freigesprochen.

Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, das Urteil
vom 24. September 2014 sei aufzuheben und er freizusprechen.

2. 
Die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz waren nicht Gegenstand des
Berufungsverfahrens (angefochtenes Urteil S. 3 E. 1.2). Das Bundesgericht kann
sich damit folglich nicht befassen.

3. 
Im Zusammenhang mit den mehrfachen Drohungen macht der Beschwerdeführer
geltend, er sei mit zwei Belastungszeuginnen nicht konfrontiert worden. Vor den
kantonalen Gerichten hat der Verteidiger eine solche Rüge nicht erhoben (vgl.
angefochtenes Urteil S. 7-9 E. 2.3, Urteil Strafgerichtspräsident S. 20-22 E.
6). Das Vorbringen ist neu und nicht zu hören (Art. 99 Abs. 1 BGG).

4. 
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz hätte nicht auf die
beiden Belastungszeuginnen abstellen dürfen und habe gegen den Grundsatz in
dubio pro reo verstossen, legt er nicht dar, dass und inwieweit die
Beweiswürdigung durch die Vorinstanz offensichtlich unrichtig im Sinne von Art.
97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist. Seine rein
appellatorische Kritik ist unzulässig.

5. 
Der Beschwerdeführer rügt, er sei für den Freispruch vom Vorwurf des Betrugs
nicht entschädigt worden. Konkret fordert er ein "Schmerzensgeld" (Beschwerde
S. 2 oben). Inwieweit er im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Betrugs eine
schwere Verletzung in seinen persönlichen Verhältnissen erlitten hätte, legt er
indessen nicht dar.

6. 
Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach
Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage
(vgl. angefochtenes Urteil S. 11) ist bei der Bemessung der Kosten Rechnung zu
tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Januar 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: C. Monn

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben