Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1231/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_1231/2014

Urteil vom 11. Februar 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Auferlegung der Verfahrenskosten,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, vom 4. November 2014.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

 Das Bezirksgericht Zürich sprach den Beschwerdeführer am 24. Oktober 2013 vom
Vorwurf des Betrugs zum Nachteil der Sozialen Dienste frei (BG Ziff. 1). Sein
Genugtuungsbegehren wies es ab (BG Ziff. 2). Eine Entscheidgebühr fiel ausser
Ansatz; die Kosten für die Strafuntersuchung in Höhe von Fr. 1'500.--
auferlegte das Gericht dem Beschwerdeführer (BG Ziff. 3). Eine
Umtriebsentschädigung sprach es ihm nicht zu (BG Ziff. 4).

 Der Beschwerdeführer stellte mit der Berufung die Anträge, das Urteil vom 24.
Oktober 2013 sei in Bezug auf die BG Ziff. 2, 3 und 4 aufzuheben. Ihm sei eine
Genugtuung von Fr. 3'000.-- zuzusprechen. Es seien sämtliche Kosten auf die
Staatskasse zu nehmen. Es sei ihm eine angemessene Entschädigung zuzusprechen.

 Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte am 4. November 2014 die
bezirksgerichtliche Kostenregelung in BG Ziff. 3 (OG Ziff. 1). Dem
Beschwerdeführer sprach das Gericht für die Untersuchung und das
bezirksgerichtliche Verfahren keine Entschädigung zu (OG Ziff. 2). Eine
Genugtuung sprach es nicht zu (OG Ziff. 3). Die obergerichtliche Gerichtsgebühr
wurde festgesetzt auf Fr. 1'000.-- (OG Ziff. 4). Die Kosten des
Berufungsverfahrens auferlegte das Gericht dem Beschwerdeführer (OG Ziff. 5).
Für das Berufungsverfahren sprach es ihm keine Entschädigung zu (OG Ziff. 6).

 Der Beschwerdeführer wendet sich mit Eingabe vom 17. Dezember 2014 ans
Bundesgericht und beantragt unter anderem, der Entscheid des Obergerichts sei
"unter vollständiger Elimination aller Kostenlasten zulasten (des
Beschwerdeführers) aller Instanzen" vollständig aufzuheben (Beschwerde S. 3
Ziff. 4). Alle Entscheide der Vorinstanzen seien dahin zu korrigieren, "dass er
für den jahrelangen Stress, die Persönlichkeitsverletzungen,
Geschäftsschädigungen ... und Umtriebe angemessene Umtriebs- und
Verfahrensentschädigung erhält, dazu angemessene Genugtuung" (Beschwerde S. 3
Ziff. 5).

2.

 Da die Beschwerde vom 17. Dezember 2014 57 eng beschriebene Seiten umfasste
und übermässig weitschweifig war, wurde sie am 14. Januar 2015 in Anwendung von
Art. 42 Abs. 6 BGG zur Verbesserung zurückgewiesen (act. 8). Innert Frist ging
am 30. Januar 2015 eine gekürzte Fassung ein, die noch 16 Seiten umfasst (act.
10).

3.

 In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Hinweis auf den angefochtenen
Entscheid in gedrängter Form darzulegen, inwieweit die entsprechenden Stellen
des Entscheids gegen das Recht verstossen sollen (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die
Vorinstanz äussert sich zunächst zu den Beweisanträgen des Beschwerdeführers
(Urteil S. 5 E. 3.1), zur Frage der Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft
(Urteil S. 6 E. 3.3) und zur Verletzung des rechtlichen Gehörs (Urteil S. 7/8
E. 3.5). Materiell enthält der angefochtene Entscheid Ausführungen zur
Kostenauflage (Urteil S. 8-16 E. 4) und zur Entschädigung und Genugtuung
(Urteil S. 16-21 E. 5) sowie schliesslich zu den Kosten- und
Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren (S. 21/22 E. 6).

 Obwohl der Beschwerdeführer im Schreiben vom 14. Januar 2015 ausdrücklich auf
Art. 42 Abs. 2 BGG aufmerksam gemacht worden war, entspricht auch die gekürzte
Eingabe vom 30. Januar 2015 den Anforderungen nicht. Der Beschwerdeführer
schildert weitschweifig "Sachverhalt, Fakten, Vorgeschichte" (Beschwerde S.
5-16), wie sie sich seiner Ansicht nach verhalten, ohne dass er sich irgendwo
auf die oben erwähnten Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid
beziehen und sich dazu konkret äussern und darlegen würde, inwieweit die
Erwägungen seiner Ansicht nach gegen das Recht verstossen.

 So führt er z.B. aus, die Vorinstanz unterdrücke "wider den
Sachverhaltsdarstellungen (des Beschwerdeführers), wider den aktenkundigen
Fakten, wider den Anträgen (des Beschwerdeführers) willkürlich und parteiisch
bzw. rechtsverweigernd die klare Nennung von unhaltbaren, illegalen Zuständen
in diesem Verfahren und in Konsequenz Korrektur der offensichtlichen
Fehlleistungen der Vorinstanzen (inkl. Staatsanwaltschaftshandlungen,
Bezirksgericht Zürich) bzw. Anzeigeerstatter Sozialamt Zürich ..., weil man
hier offensichtlich die Dinge unter den Tisch wischen möchte und (den
Beschwerdeführer) strafend noch mit Kostenlasten belasten will, wobei in dieser
Fakten- und Sachlage der krassen und unangemessenen Handlungen der Vorinstanzen
von Anfang an hier klar nach herrschender Lehre und Praxis (der
Beschwerdeführer) für Umtriebe und Persönlichkeitsverletzungen bzw.
Reputationsschäden und Stress als Freigesprochener entschädigt werden muss"
(Beschwerde S. 5). Derartige pauschale Ausführungen und Vorwürfe an alle
möglichen kantonalen Behörden sind vor Bundesgericht unzulässig.

 Etwas konkreter macht der Beschwerdeführer anschliessend geltend, die
Vorinstanz gehe "unhaltbar von Verfehlungen bezüglich Meldepflichten ... aus,
die gemäss Sonderabmachungen (des Beschwerdeführers) mit dem Sozialamt so gar
nie existierten" (Beschwerde S. 5). Um was für "Sonderabmachungen" mit den
Sozialen Diensten es gehen könnte, sagt er nicht. Folglich ist auch nicht
ersichtlich, aus welchem Grund die Vorinstanz solche "Sonderabmachungen" hätte
berücksichtigen müssen. Sie stellt im Gegenteil fest, eine spezielle Abmachung
der Sozialen Dienste mit dem Beschwerdeführer, welche der bestehenden
Meldepflicht für jegliches Einkommen vorgehen würde, sei aus den Akten nicht
ersichtlich (Urteil S. 12).

 In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass die
in Frage stehenden Meldepflichten seinerzeit im Sozialhilfegesetz noch gar
nicht erwähnt waren (Beschwerde S. 5). Dies hat die Vorinstanz nicht übersehen.
Sie stützt sich denn auch nicht auf das Sozialhilfegesetz, sondern auf § 28 der
Verordnung dazu, wo bereits zur Zeit, als der Beschwerdeführer die Sozialhilfe
bezog, eine Auskunftspflicht des Hilfesuchenden enthalten war (Urteil S. 11 und
12).

 Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen Ausführungen der Beschwerde
ausdrücklich äussern müsste, ist darauf mangels einer tauglichen Begründung im
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4.

 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64
BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehen aussichtslos erschienen. Der
Beschwerdeführer macht geltend, er sei mittelloser Hausmann und
Alleinunternehmer (Beschwerde S. 2 Ziff. 5). Die Vorinstanz schliesst es nicht
aus, dass er sich zurzeit in schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen
befindet (Urteil S. 22 E. 6.2.2). Diesem Umstand ist bei der Bemessung der
Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Februar 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn

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