Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1227/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_1227/2014

Urteil vom 20. Januar 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichtanhandnahme,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons
Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 23. Oktober 2014.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

 Der Beschwerdeführer erstattete am 24. August 2014 Strafanzeige gegen die
Betreiber einer Arztpraxis. Sie hätten seine missliche Notlage als
Methadonbezüger ausgenutzt und ihn betrogen, erpresst und genötigt, wöchentlich
während mehrerer Jahre unbegründet Fr. 5.-- pro Tag zu bezahlen. Es sei ihm ein
Vermögensschaden von insgesamt mindestens Fr. 5'475.-- entstanden.

 Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt trat am 14. April 2014 auf die Strafanzeige
nicht ein, da die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt seien.
Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt am 23. Oktober 2014 ab.

 Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen
Antrag zu stellen. Offensichtlich strebt er eine Verurteilung der Beschuldigten
an.

2.

 Es kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer unter dem Gesichtswinkel von
Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde legitimiert ist.

3.

 Die Vorinstanz stellt zusammengefasst fest, der Selbstkostenbeitrag von
täglich Fr. 5.-- sei als Gegenleistung für verschiedene in den
Informationsunterlagen näher umschriebene Leistungen der Arztpraxis eingezogen
und durch den Kantonsarzt als gerechtfertigt bezeichnet worden. Der
Beschwerdeführer sei über Grund und Höhe des Selbstkostenbeitrags aufgeklärt
worden. Eine Androhung ernstlicher Nachteile liege nicht vor, weil die
Methadonabgabe nicht unter der Bedingung der Bezahlung der Fr. 5.-- gestanden
habe (Entscheid S. 5/6 E. 2.4).

 Inwieweit bei dieser Sachlage Betrug, Nötigung, Erpressung oder Wucher
vorliegen könnten, vermag der Beschwerdeführer nicht zu sagen. Er wendet sich
denn auch nur gegen den Sachverhalt, ohne dass sich aus seinen Ausführungen
ergäbe, dass und inwieweit die Vorinstanz die Beweise offensichtlich unrichtig
im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV
gewürdigt hätte. Die Vorinstanz stellt unter anderem fest, durch zwei Personen
sowie die entsprechenden Informations- und Merkblätter sei belegt, dass die
Methadonbezüger über Grund und Höhe des Selbstkostenbeitrags aufgeklärt wurden.
Wieso dies ausgerechnet in seinem Fall unterblieben sein soll, vermag der
Beschwerdeführer nicht überzeugend darzutun. Aber selbst wenn die Orientierung
bei ihm unterblieben wäre, ist nicht ersichtlich, was dies in Bezug auf die
Strafbarkeit der Beschuldigten ausmachen könnte, denn die Vorinstanz führt aus,
der Selbstkostenbeitrag sei gerechtfertigt gewesen, was der Kantonsarzt
bestätigt habe. Dazu komme, dass die Methadonabgabe nicht unter der Bedingung
der Bezahlung der Fr. 5.-- gestanden habe. Auch diese beiden wesentlichen
Feststellungen der Vorinstanz vermag der Beschwerdeführer nicht zu widerlegen.
Dass der Betrag ohne jedes Erbringen irgendeiner Leistung "einzig abkassiert"
wurde, und dass sich der Beschwerdeführer der Zahlung nicht zu widersetzen
vermocht hätte, stellt eine durch nichts bewiesene Behauptung dar. Ohne dass
sich das Bundesgericht zu allen Ausführungen der Beschwerde ausdrücklich
äussern müsste, ist darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4.

 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Januar 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn

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