Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1226/2014
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2014
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2014


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_1226/2014

Urteil vom 6. Februar 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510
Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichtanhandnahme (Diskriminierung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 30.
Oktober 2014.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 
Mit Strafanzeige vom 15. September 2014 ersuchte der Beschwerdeführer die
Staatsanwaltschaft Kreuzlingen um Prüfung, ob ein Rechtsanwalt an einer
Eheschutzverhandlung in Sachen seines Sohnes diesen diskriminiert habe. Die
zuständige Staatsanwaltschaft Bischofszell nahm die Untersuchung am 7. Oktober
2014 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht
des Kantons Thurgau am 30. Oktober 2014 ab, soweit es darauf eintrat.

Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, dem Entscheid
des Obergerichts sei die Rechtskraft zu nehmen. Die Untersuchung gegen den
Anwalt sei an die Hand zu nehmen.

2. 
Die angebliche Diskriminierung betrifft nicht den Beschwerdeführer, sondern
dessen Sohn. Folglich ist der Beschwerdeführer, wie sich aus Art. 81 BGG ohne
Weiteres ergibt, zur Beschwerde in Strafsachen vor Bundesgericht nicht
legitimiert. Soweit die Vorinstanz ihm als blossem Anzeigeerstatter die
Legitimation für das kantonale Verfahren ebenfalls absprach (Entscheid S. 4 E.
2), legt er nicht dar, inwieweit die Vorinstanz gegen die StPO verstossen haben
könnte. Sein Hinweis auf die Stellung der Angehörigen eines Opfers gemäss Art.
116 Abs. 2 StPO (Beschwerde S. 2) ist schon deshalb unbehelflich, weil er nicht
darzutun vermag, dass er durch die Integritätsbeeinträchtigung, die sein Sohn
durch die angebliche Diskriminierung erlitten haben soll, ebenso wie der Sohn
betroffen wurde. Dass er diesem das Eheschutzverfahren bezahlte (Beschwerde S.
2), hat mit der hier interessierenden Betroffenheit nichts zu tun. Auf die
Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Februar 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: C. Monn

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben