Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1223/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_1223/2014

Urteil vom 30. Dezember 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
1. X.________ AG,
2. Y.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1.  Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
2.  A.________ Bank,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Reto Arpagaus,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Nichtanhandnahme (Betrug usw.),

Beschwerde gegen Verfügung und Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich,
III. Strafkammer, vom 12. November 2014.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

 Am 30. Juni 2013 erstattete der Beschwerdeführer 2 in seinem Namen sowie in
demjenigen der Beschwerdeführerin 1 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons
Wallis eine Strafanzeige gegen die Organe und Mitarbeiter einer in Zürich
domizilierten Bank. Am 1. November 2013 nahm die örtlich zuständige
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Untersuchung nicht an die Hand. Eine dagegen
gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 12. November
2014 ab, soweit es darauf eintrat.

 Die Beschwerdeführer wenden sich ans Bundesgericht und beantragen, der
Entscheid des Obergerichts vom 12. November 2014 und die Verfügung der
Staatsanwaltschaft seien aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft sei zu
verpflichten, ein Strafverfahren zu eröffnen. Dieses sei einem nicht befangenen
Kanton bzw. dem Kanton Wallis zuzuteilen.

2.

 Es kann offenbleiben, ob und inwieweit die Beschwerdeführer unter dem
Gesichtswinkel von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zum vorliegenden
Rechtsmittel legitimiert sind.

3.

 Die Beschwerdeführer vermögen nicht darzulegen, aus welchem Grund ein
Strafverfahren gegen eine in Zürich domizilierte Bank an einen anderen Kanton
delegiert werden müsste. Die reine Behauptung, die Behörden im Kanton Zürich
seien befangen, genügt als Begründung nicht.

4.

 Die Beschwerdeführer rügen, das Obergericht sei befangen gewesen, weil es von
der Staatsanwaltschaft eine zweite Verfügung "bestellt" habe. Bei dieser
"zweiten Verfügung" handelt es sich um eine Erläuterung vom 23. Januar 2014, in
welcher ein offensichtlicher Redaktionsfehler in der Nichtanhandnahmeverfügung
vom 1. November 2013 korrigiert wurde (vgl. angefochtenen Entscheid S. 2).
Inwieweit sich diese Erläuterung auf die Unabhängigkeit der Beschwerdeinstanz
ausgewirkt haben könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Folglich ist
auch nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz befangen gewesen sein könnte.

5.

 In Bezug auf die erwähnte Erläuterung vom 23. Januar 2014 bemängeln die
Beschwerdeführer, dass insoweit keine Rechtsmittelmöglichkeit bestanden habe.
Inwieweit es notwendig gewesen wäre, die nachträgliche Berichtigung eines
offensichtlichen Redaktionsfehlers mit einem Rechtsmittel zu versehen, vermögen
die Beschwerdeführer nicht zu sagen.

6.

 Dasselbe gilt für die Rüge, in Bezug auf die Erläuterung vom 23. Januar 2014
sei den Beschwerdeführern das rechtliche Gehör verweigert worden. Aus welchem
Grund sie zur Berichtigung eines offensichtlichen Redaktionsfehlers hätten
speziell angehört werden müssen, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen.

7.

 Die Beschwerdeführer machen geltend, ihre Beschwerde sei nicht aussichtslos
gewesen, weil ihnen im Wallis bestätigt worden sei, es bestünden hinreichende
Verdachtsmomente für die Eröffnung eines Strafverfahrens. Aus dieser reinen
Behauptung folgt nicht, dass die im Kanton Zürich eingereichte Beschwerde nicht
aussichtslos gewesen wäre.

8.

 Die Beschwerdeführer machen geltend, angesichts der kurzen Beschwerdefrist sei
es unhaltbar, wenn sich die Vorinstanz ein Jahr lang Zeit lasse, um das
Verfahren zu erledigen. Indessen hat die Länge der Rechtsmittelfrist mit der
angemessenen Dauer eines Verfahrens nichts zu tun. Mit ihrer Begründung
vermögen die Beschwerdeführer von vornherein keine Verletzung des
Beschleunigungsgebots darzutun.

9.

 Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei
diesem Ausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern je zur Hälfte und
unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Es kann
offenbleiben, ob das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege insoweit überhaupt
zulässig ist, als es sich bei der Beschwerdeführerin 1 um eine juristische
Person handelt. Das Gesuch ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil
die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Da die Beschwerdeführer vor
Bundesgericht nicht begründen oder nachweisen, dass sie bedürftig sind, kommt
eine Reduktion der Gerichtskosten nicht in Betracht. Der Beschwerdegegnerin 2
ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe
hatte.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte
unter solidarischer Haftung auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Dezember 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn

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