Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1222/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_1222/2014

Urteil vom 20. Januar 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Hohler,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Revision (sexuelle Nötigung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, vom 8. Dezember 2014.

Sachverhalt:

A. 
Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte X.________ am 21. November 2012
zweitinstanzlich wegen sexueller Nötigung, mehrfachen sexuellen Handlungen mit
einem Kind, mehrfacher versuchter Nötigung sowie Tätlichkeiten zu einer
Freiheitsstrafe von 32 Monaten, wovon 20 Monate bedingt, und zu einer Busse von
Fr. 4'000.--.
Die dagegen gerichtete Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht am 27.
Januar 2014 ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 6B_215/2013).

B.
Am 18. Juli 2014 erhob X.________ ein Revisionsgesuch, welches das Obergericht
mit Beschluss vom 8. Dezember 2014 abwies, soweit es darauf eintrat.

C.
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der Beschluss vom 8.
Dezember 2014 sei aufzuheben und das Urteil vom 21. November 2012 zu
revidieren, soweit die Strafzumessung betroffen ist. Er sei mit einer bedingten
Freiheitsstrafe von maximal 18 Monaten und einer Busse von Fr. 4'000.-- zu
belegen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht
zurückzuweisen. Er ersucht um aufschiebende Wirkung.

Erwägungen:

1.

1.1. 
Wer durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert ist, kann die Revision
verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue
Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine
wesentlich mildere Bestrafung herbeizuführen (Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO).
Unter Tatsachen sind Umstände zu verstehen, die im Rahmen des dem Urteil zu
Grunde liegenden Sachverhalts von Bedeutung sind. Mit Beweismitteln wird der
Nachweis von Tatsachen erbracht (BGE 137 IV 59 E. 5.1.1). Erforderlich sind
erhebliche neue Tatsachen oder Beweismittel, die geeignet sind, die
Beweisgrundlage des früheren Urteils so zu erschüttern, dass aufgrund des
veränderten Sachverhalts ein wesentlich milderes Urteil möglich ist (BGE 130 IV
72 E. 1; 122 IV 66 E. 2a).
Ob eine Tatsache oder ein Beweismittel neu und geeignet ist, die tatsächlichen
Grundlagen des Urteils zu erschüttern, dessen Revision verlangt wird, ist eine
Tatfrage, die das Bundesgericht nur auf Willkür überprüft. Rechtsfrage ist
hingegen, ob die allfällige Veränderung der tatsächlichen Grundlage rechtlich
relevant ist, indem sie zu einem Freispruch oder einer wesentlich milderen
Bestrafung führen kann (BGE 130 IV 72 E. 1 mit Hinweisen).

1.2. Der Beschwerdeführer beruft sich auf zwei Briefe, welche das Opfer der
sexuellen Nötigung am 2. Juli und 12. November 2014 verfasst hat. Daraus gehe
hervor, dass das Opfer das Nachtlokal am Tatabend aus Trotz aufgesucht habe,
weil es von einer anderen Person versetzt worden sei. Er und das Opfer hätten
an der Bar geflirtet, wobei das Opfer eine gewisse Anziehung empfunden habe. Er
sei schmeichelnd, zuvorkommend und charmant gewesen. Als er gesagt habe, er
wolle dem Opfer etwas zeigen, sei diesem durch den Kopf gegangen, er wolle
wahrscheinlich mehr als nur reden. Das Opfer sei freiwillig in die fragliche
Toilette eingetreten und habe die ersten Küsse des Beschwerdeführers aus freien
Stücken erwidert. Die anschliessende Widerstandsunfähigkeit des Opfers sei
nicht nur durch das Verhalten des Beschwerdeführers hervorgerufen worden.

1.3. Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdeführer sei am 21. November 2012
wegen sexueller Nötigung verurteilt worden, weil er das körperlich unterlegene
Opfer auf den Toilettensitz gedrückt und daran gehindert habe, sich wieder zu
erheben. Er habe mit einer Hand seine Hose geöffnet, sein erigiertes Glied in
den Mund des Opfers gedrückt und dort ejakuliert. Das Opfer habe sich gegen
seine Aufforderung, das Ejakulat zu schlucken, mit Kopfschütteln gewehrt. Er
habe den Mund des Opfers zugehalten, so dass diesem nichts anderes übrig
geblieben sei, als das Sperma zu schlucken.

1.4. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers verletzt die Vorinstanz
kein Bundesrecht, wenn sie zum Schluss gelangt, dass die vorgebrachten
Tatsachen - soweit überhaupt neu - in revisionsrechtlicher Hinsicht nicht
erheblich sind (vgl. zum Begriff der Erheblichkeit Niklaus Oberholzer,
Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, N. 1644; Marianne Heer, in:
Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 65 ff.
zu Art. 410 StPO; Thomas Fingerhuth, in: Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 61 zu
Art. 410 StPO).
Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, eine wesentlich
mildere Bestrafung herbeizuführen. Soweit das Opfer die Begegnung mit dem
Beschwerdeführer an der Bar schildert, stellt die Vorinstanz zutreffend fest,
dass bereits in der Untersuchung von einem sehr netten Gespräch die Rede war
und insoweit nichts Neues zur Diskussion steht. Inwiefern revisionsrechtlich
erheblich sein sollte, ob das Opfer und der Beschwerdeführer vor der Tat
geflirtet haben, ist nicht ersichtlich. Unerfindlich bleibt, weshalb die vom
Opfer genannten Gründe für den Besuch des Nachtlokals für die Würdigung der Tat
von Belang sein sollten. Unerheblich ist auch, ob dem Opfer durch den Kopf
ging, der Beschwerdeführer wolle wahrscheinlich mehr als nur reden, als es ihm
folgte. Selbst wenn man davon ausgeht, das Opfer sei sich einer möglichen
körperlichen Annäherung des Beschwerdeführers bewusst gewesen, hätte dies
keinen wesentlichen Einfluss auf die Beurteilung des massiven sexuellen
Übergriffs. Zu Recht weist die Vorinstanz darauf hin, aus den neuen
Beweismitteln gehe hervor, dass das Opfer niemals daran dachte, mit dem
Beschwerdeführer auf einer Toilette zu landen. Selbst wenn das Opfer freiwillig
durch die Türe gegangen ist und die ersten Küsse aus freien Stücken
ausgetauscht wurden, kann dies nicht zu einer erheblich milderen Bestrafung
führen. Das Opfer hält nach wie vor daran fest, es habe dem Beschwerdeführer
deutlich gesagt, keinen Sex mit ihm zu wollen, was selbstredend auch für
Oralsex galt.

2.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mit dem Entscheid in der
Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Januar 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

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