Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1221/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_1221/2014

Urteil vom 4. Juni 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Siegenthaler.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse
28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Vorsatz, Anklagegrundsatz, rechtliches Gehör, Grundsatz in dubio pro reo
(Missbrauch einer Fernmeldeanlage, Pornografie);

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn,
Strafkammer, vom 24. September 2014.

Sachverhalt:

A.

 Mit Strafbefehl vom 4. Dezember 2012 verurteilte die Staatsanwaltschaft des
Kantons Solothurn X.________ wegen Missbrauch einer Fernmeldeanlage und
Pornographie gemäss Art. 197 Ziff. 2 Abs. 1 StGB zu einer Busse von Fr. 400.--.
X.________ soll am 28. Oktober 2011 unaufgefordert pornografische Bildaufnahmen
per MMS an A.________ geschickt haben. Ausserdem habe er ihr
Kurzmitteilungsnachrichten gesandt mit den Inhalten "Hey wie gahts? Hesch geili
Fotos von dir und dire Schwöschter?", "Das ist nicht wichtig. Hast geile Fotos?
Schicke dir von mir", "Schicke Foto von dir bitte", "5 Franken für Foto von
Arsch oder Titten", "Dann gib mir Nummer von B.________" und "Habe deine Mutter
gefickt. jetzt will ich B.________". Dadurch habe er A.________ belästigt und
sie in Beunruhigung versetzt.

B.

 Auf Einsprache hin verurteilte der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern
X.________ am 3. März 2014 ebenfalls wegen Pornografie gemäss Art. 197 Ziff. 2
Abs. 1 StGB und Missbrauch einer Fernmeldeanlage zu einer Busse von Fr. 400.--.

 Das Obergericht des Kantons Solothurn bestätigte am 24. September 2014 sowohl
Schuldsprüche als auch Strafmass.

C.

 X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, das Urteil des
Obergerichts des Kantons Solothurn vom 24. September 2014 sei aufzuheben. Er
sei freizusprechen von den Vorhalten der Pornografie sowie des Missbrauchs
einer Fernmeldeanlage, und die Sache sei zur neuen Entscheidung über Kosten und
Entschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur
neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 12 i.V.m. Art. 197
Ziff. 2 StGB. Die Vorinstanz lege ihrem Urteil den erstinstanzlich
festgestellten Sachverhalt zugrunde, demgemäss er hinsichtlich der Adressatin
der versandten Text- und Bildmitteilungen einem Irrtum unterlegen sei, da er
gemeint habe, die verwendete Nummer gehöre (der minderjährigen) C.________ und
nicht A.________. Gestützt auf diesen Sachverhalt wäre er aber wegen versuchter
Pornografie im Sinne von Art. 197 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von C.________ zu
verurteilen, und den Tatbestand von Art. 197 Ziff. 2 StGB hätte er lediglich
fahrlässig erfüllt, was nicht strafbar sei. Es sei nicht derjenige Erfolg
eingetreten, der seinem Verwirklichungswillen entsprochen habe, weshalb ein
Fall der "aberratio ictus vel impetus" vorliege. Selbst wenn man mit der
Vorinstanz von einem Objektsirrtum ("error in persona") ausginge, änderte dies
nichts am Ergebnis der versuchten Tatbegehung gemäss Art. 197 Ziff. 1 StGB,
weil er sich gemäss dem festgestellten Beweisergebnis auch über rechtlich
erhebliche Qualitäten des von ihm angegriffenen Objekts geirrt habe. Die
vorgestellte Person sei mit der tatsächlich angegriffenen Person nicht
identisch und - hier entscheidend - auch nicht gleichwertig gewesen.
Geschütztes Rechtsgut und Deliktsart von Art. 197 Ziff. 1 und 2 StGB stimmten
nicht überein. Sein Irrtum sei daher in jedem Fall und entgegen der Auffassung
der Vorinstanz ein beachtlicher Irrtum, der zur Kombination von Versuch und
eventueller Fahrlässigkeit führe.

1.2.

1.2.1. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Zwar trifft zu, dass im
Falle einer "aberratio ictus" gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der
Regel von einer Versuchsstrafbarkeit hinsichtlich des vom Täter gewollten
Tatverlaufs auszugehen ist, während in Bezug auf den tatsächlichen Tatverlauf
lediglich eine allfällige Fahrlässigkeitsstrafbarkeit vorliegt, da sich der
Vorsatz des Täters nicht auf das objektiv Geschehene erstreckte (vgl. Urteil
6S.582/2006 vom 15. Mai 2007 E. 3.6 mit Hinweisen ). Im vorliegenden Fall
handelt es sich a llerdings - entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers -
nicht um eine "aberratio ictus", sondern um einen - wie die Vorinstanz
zutreffend festhält - unbeachtlichen "error in persona".

1.2.2. Eine "aberratio ictus" liegt vor, wenn der Angriff des Täters nicht das
von ihm anvisierte Opfer trifft, sondern ein anderes, zufälligerweise
gleichartiges. Allerdings ist dann nicht von einer "aberratio ictus" sondern
von einem "error in persona" die Rede, wenn der Täter das Opfer nicht durch
sinnliche Wahrnehmung klar identifiziert, sondern beispielsweise lediglich
durch die Adressangabe auf einer Briefbombe oder das Anbringen einer mit der
Zündung gekoppelten Sprengladung an einem Auto. In solchen Fällen ist der
Angriff nur insoweit konkretisiert, als er denjenigen treffen soll, der den
Brief öffnet bzw. den Zündschlüssel dreht. Er kann also jede Person treffen,
die diese Bedingung erfüllt, und nicht nur jene bestimmte, auf die es der Täter
eigentlich abgesehen hat (vgl. zum Ganzen: Niggli/Maeder, in: Basler Kommentar,
Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 38 f. zu Art. 12 StGB). Ein blosser "error in
persona" liegt demnach (unter anderem) dann vor, wenn das getroffene Objekt
allein durch die Form des Angriffs als Angriffsobjekt festgelegt wurde (vgl.
Nicolas Leu, Zur Abgrenzung zwischen aberratio ictus und error in obiecto,
ZStrR 4/2014 S. 383 ff., S. 390 ff.). Ein solcher Irrtum ist unbeachtlich, wenn
der wirkliche und der vom Täter erwartete Geschehensablauf hinsichtlich der vom
Gesetz als relevant erklärten Zugehörigkeit zu einer bestimmten Klasse von
"Objekten" vollkommen übereinstimmen, denn dann hat der Täter erreicht, worauf
sich sein Vorsatz richtete (vgl. Niggli/Maeder, a.a.O., N. 40 zu Art. 12 StGB).

1.2.3. Gemäss dem von der Vorinstanz als erwiesen erachteten Sachverhalt wollte
der Beschwerdeführer seine Bild- und Textnachrichten eigentlich an C.________
und nicht an A.________ schicken. Er identifizierte sein Angriffsobjekt aber
allein durch die Verwendung einer Mobiltelefonnummer, von der er offensichtlich
nicht mit Sicherheit wusste, ob sie der von ihm anvisierten Person gehörte.
Dadurch individualisierte er C.________ als Opfer nicht derart konkret, als
dass sich sein Vorsatz ausschliesslich auf sie bezogen hätte. Vielmehr legte er
als Adressatin seiner Bild- und Textnachrichten letztlich nur die aktuelle
Inhaberin der fraglichen Rufnummer fest, und bei dieser landeten seine
Mitteilungen denn auch. Sein Angriff traf also kein anderes Objekt als jenes,
das er durch die Form seines Angriffs als Ziel festgelegt hatte. Der Umstand,
dass es sich bei der Empfängerin der Nachrichten nicht um die von ihm
vorgestellte Person handelte, ist deshalb als "error in persona" und nicht als
"aberratio ictus" zu qualifizieren.

 Dieser Irrtum ist in Bezug auf die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen
Pornografie nach Art. 197 Ziff. 2 Abs. 1 StGB unbeachtlich. Im Zusammenhang mit
diesem Tatbestand sind C.________ und A.________ als gleichwertige
Angriffsobjekte zu qualifizieren. Beide erfüllen gleichermassen die Kriterien
der tatbestandsmässigen Adressatin (jemand). Daran ändert nichts, dass
C.________ im Tatzeitpunkt offenbar noch nicht 16 Jahre alt war und somit auch
die Merkmale des Angriffsobjekts gemäss dem qualifizierten Tatbestand im Sinne
von Art. 197 Ziff. 1 StGB aufwies.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend.

2.2. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des
Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs.
2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das
Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden
(Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die
Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten
Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu
umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend
konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der
Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf
rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 140 IV 188 E. 1.3; 133 IV 235 E.
6.2 f.; 126 I 19 E. 2a; je mit Hinweisen). Entscheidend ist, dass die
beschuldigte Person genau weiss, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie
ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann (BGE 126 I 19 E. 2a S. 21;
Urteil 6B_803/2014 vom 15. Januar 2015 E. 1.3).

2.3.

2.3.1. Zum Einen führt der Beschwerdeführer aus, sein Schuldspruch wegen
Pornografie gemäss Art. 197 Ziff. 2 Abs. 1 StGB verstosse gegen das
Immutabilitätsprinzip. Die Anklage werfe ihm vor, er habe die inkriminierten
Text- und Bildnachrichten vorsätzlich an A.________ gesandt, während das Urteil
in sachverhaltlicher Hinsicht davon ausgehe, sein Angriff habe einer anderen
Person gegolten und A.________ nur deshalb getroffen, weil er sich in der
Telefonnummer geirrt habe.

2.3.2. Dieser Einwand erweist sich als unzutreffend. Die Vorinstanz weicht mit
ihrem Schuldspruch nicht von der Anklage ab. Sie verurteilt den
Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit dem mittels Strafbefehl überwiesenen
Sachverhalt wegen Pornografie nach Art. 197 Ziff. 2 Abs. 1 StGB zum Nachteil
von A.________. Eine Verletzung des Immutabilitätsprinzips liegt nicht vor.
Dass dieser Schuldspruch bundesrechtskonform ist und die Vorinstanz
insbesondere den entsprechenden Vorsatz des Beschwerdeführers bejahen durfte,
wurde soeben ausgeführt (vgl. vorne E. 1.2.3).

2.4.

2.4.1. Zum Andern bringt der Beschwerdeführer vor, im Zusammenhang mit seiner
Verurteilung wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage sei der Anklage nicht zu
entnehmen, dass bzw. ob ihm Bosheit oder Mutwillen vorgeworfen werde. Es würden
keine äusseren Umstände beschrieben, die auf eines dieser beiden
Tatbestandselemente gemäss Art. 179septies StGB schliessen lassen würden. Der
ihm vorgehaltene Sachverhalt sei nicht tatbestandsmässig, weil aus ihm weder
Bosheit noch Mutwille hervorgehe. Indem ihm die Vorinstanz eines von beiden
unterstelle, weiche sie vom angeklagten Sachverhalt ab bzw. ergänze diesen in
unzulässiger Weise.

2.4.2. Die Vorinstanz erwägt (Urteil, S. 5), der Strafbefehl habe lediglich den
inkriminierten Lebenssachverhalt darzulegen. Die rechtliche Würdigung und damit
auch die Beantwortung der Frage, ob mit dem fraglichen Vorgehen das
Tatbestandsmerkmal der Boshaftigkeit bzw. Mutwilligkeit erfüllt sei, sei Sache
des Gerichts. Eine Einschränkung der Verteidigungsmöglichkeiten sei nicht
erkennbar.

2.4.3. Dem Strafbefehl vom 4. Dezember 2012 ist zwar nicht ausdrücklich zu
entnehmen, ob dem Beschwerdeführer Bosheit oder Mutwillen vorgeworfen wird,
doch ist dies nicht erforderlich. Der Strafbefehl gibt wörtlich die
Textnachrichten wieder, die der Beschwerdeführer verschickte (vgl. vorne Bst.
A). Damit sind entgegen seiner Behauptung sehr wohl äussere Umstände
beschrieben, die es zulassen, über das Vorliegen von Bosheit oder Mutwillen zu
befinden. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, obliegt es dem Gericht, im
Rahmen der rechtlichen Würdigung zu entscheiden, ob das angeklagte Handeln als
boshaft oder mutwillig einzustufen ist. Indem sie das Verhalten des
Beschwerdeführers schliesslich als mutwillig qualifiziert (Urteil, S. 16),
weicht sie weder vom angeklagten Sachverhalt ab, noch ergänzt sie diesen in
unzulässiger Weise. Sie nimmt lediglich seine rechtliche Würdigung vor und
schliesst in zulässiger Weise vom Inhalt der versandten Nachrichten auf ein
mutwilliges Handeln seitens des Beschwerdeführers.

 Der Beschwerdeführer wusste gestützt auf den Strafbefehl genügend genau, was
ihm vorgeworfen wird. Dass er seine Verteidigungsrechte in irgendeiner Weise
nicht hätte wahrnehmen können, ist nicht ersichtlich und macht er auch nicht
geltend. Der Anklagegrundsatz wurde nicht verletzt.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Zur
Begründung macht er eine unzulässige Kognitionsbeschränkung durch die
Vorinstanz geltend. Er habe seine Täterschaft stets bestritten und damit
geltend gemacht, die inkriminierten Mitteilungen stammten nicht von ihm,
sondern von einer anderen Täterschaft. Die Vorinstanz stelle demgegenüber
aktenwidrig fest, er selbst verwerfe die Möglichkeit eines unbekannten Dritten
als Täter. Sie begründe dies damit, dass er sich in seinem Parteivortrag nicht
mit der Begründung der Vorinstanz zur Sachverhaltsfeststellung
auseinandergesetzt, sondern sich damit begnügt habe darzulegen, dass die
Täterschaft seiner damaligen Ehefrau nicht ausgeschlossen werden könne. Dies
genüge den Anforderungen an die Geltendmachung einer willkürlichen
Sachverhaltsfeststellung in keiner Weise. Mit dieser Begründung scheine die
Vorinstanz auf eine qualifizierte Begründungspflicht analog dem Verfahren vor
Bundesgericht zu schliessen. Eine solche sehe die Strafprozessordnung indessen
nicht vor. Im mündlichen Berufungsverfahren bestehe sogar überhaupt keine
Begründungspflicht. Der Berufungskläger habe nur anzugeben, was Art. 399 Abs. 3
StPO vorschreibe. Es gelte mithin der Untersuchungsgrundsatz nach Art. 6 StPO.
Das Berufungsgericht habe alle Punkte, die Berufungsgegenstand bildeten, von
Amtes wegen festzustellen. Die Vorinstanz begehe eine Gehörsverletzung, wenn
sie behaupte, er anerkenne seine Täterschaft, weil er im Parteivortrag die
geltend gemachte Willkür in der Sachverhaltsfeststellung ungenügend begründet
habe. Selbst wenn auch im kantonalen Berufungsverfahren ein qualifiziertes
Rügeprinzip gelten sollte, hätte er seinen Begründungspflichten genügt. Dies
gehe aus dem Verfahrensprotokoll und dem Parteivortrag hervor. Darin habe er
ausführlich dargelegt, dass nicht zu unterdrückende Zweifel an seiner
Täterschaft bestünden.

3.2. Das rechtliche Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO, Art. 29 Abs. 2 BV und
Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom
Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und
in der Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich
mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den
Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die
Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und
auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 139 IV 179 E. 2.2; 138 IV 81 E.
2.2; 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).

3.3. Die Vorinstanz verweist zutreffend auf ihre beschränkte Kognition
hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung (Art. 398 Abs. 4 StPO) und erläutert
die Voraussetzungen der Willkür (Urteil, S. 6). Dem Beschwerdeführer wirft sie
zwar vor, sich nicht mit der ausführlichen und plausiblen Begründung der ersten
Instanz zur Sachverhaltsfeststellung auseinandergesetzt zu haben. Dennoch
überprüft sie die erstinstanzliche Beweiswürdigung anschliessend in diversen
Punkten (Urteil, S. 21 ff.).

 Soweit sie festhält, auch von Seiten des Beschwerdeführers werde die
Möglichkeit einer Täterschaft durch einen unbekannten Dritten verworfen (vgl.
Urteil, S. 21), mag dies unzutreffend oder auch nur missverständlich formuliert
sein (vor erster Instanz wurde nebst der Frage, ob die Exfrau des
Beschwerdeführers als Täterin in Frage komme, auch die Möglichkeit einer
unbekannten Drittperson als Täterschaft geprüft und verneint, was der
Beschwerdeführer nicht mehr in Frage stellte). Eine Gehörsverletzung liegt
gleichwohl nicht vor. Obschon die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine
ausreichende Begründung seines Vorbringens abspricht, nimmt sie eine
Willkürprüfung der erstinstanzlichen Beweiswürdigung vor. Insbesondere setzt
sie sich auch mit den erstinstanzlichen Ausführungen zu einer möglichen
Täterschaft seiner Exfrau auseinander und erläutert eingehend, weshalb sie
diese Erwägungen nicht als willkürlich erachtet (Urteil, S. 22 ff.). Selbst
wenn sie sich dabei nicht mit jedem einzelnen Parteistandpunkt des
Beschwerdeführers auseinandersetzt, schadet dies nicht. Sie darf sich auf die
ihr wesentlich erscheinenden Punkte beschränken, ohne dass dies bereits sein
rechtliches Gehör verletzt. Ihre Überlegungen sind dem angefochtenen Entscheid
ohne weiteres zu entnehmen.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung und wirft der Vorinstanz eine Verletzung von
Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 StPO)
und Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) vor.

4.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des
Sachverhalts durch die Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 139 II 404 E. 10.1; 137
III 226 E. 4.2; je mit Hinweisen). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene
Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in
klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls
vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür
nicht (BGE 139 III 334 E. 3.2.5; 138 I 49 E. 7.1; je mit Hinweisen). Eine
entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden
(Art. 42 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 225 E. 3.2 mit Hinweisen).
Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das
Bundesgericht nicht ein (BGE 139 II 404 E. 10.1; 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit
Hinweisen).

 Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in der vom Beschwerdeführer angerufenen
Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über
das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende selbstständige Bedeutung zu (BGE
138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a; je mit Hinweisen).

4.3.

4.3.1. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer zunächst aus, das
erstinstanzliche Gericht habe in Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo"
festgestellt, die Lebenserfahrung lasse seine Täterschaft als "sehr
wahrscheinlich" erscheinen. Die Vorinstanz habe sich diesem Ergebnis
angeschlossen und lediglich ausgeführt, die Formulierung der ersten Instanz
hätte präziser sein können. Es handle sich aber nicht um eine Frage der
Formulierung, sondern des Beweismasses und der richterlichen Überzeugung. Eine
Verurteilung sei nach Art. 10 StPO nur möglich, wenn der Schuldbeweis über
jeden vernünftigen Zweifel hinaus erbracht sei. Eine lediglich überwiegende
Wahrscheinlichkeit genüge nicht, verlangt sei ein sehr hoher
Wahrscheinlichkeitsgrad bzw. eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit.
Der misslungene Beweis einer Dritttäterschaft dürfe nicht als hinreichender
Beweis für seine Täterschaft umgedeutet werden. Die Vorinstanz hätte die
ausführlich geltend gemachten Zweifel an seiner Täterschaft in Erwägung ziehen
und insbesondere auch prüfen müssen, welches Motiv er gehabt haben könnte. Es
werde ihm ohne Begründung und ohne jeden Anhaltspunkt unterstellt, aus einer
momentanen Laune heraus gehandelt zu haben. Damit verfalle die Vorinstanz in
Spekulation und verurteile ihn, obschon sie nicht zu unterdrückende Zweifel an
seiner Täterschaft hätte feststellen müssen.

4.3.2. Was der Beschwerdeführer vorbringt, vermag weder Willkür bei der
Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung der Unschuldsvermutung zu
begründen. Die Formulierung, seine Täterschaft erscheine als "sehr
wahrscheinlich", ist zwar unglücklich gewählt. Wie der Beschwerdeführer aber
gleich selbst festhält, ist letztlich nicht die Formulierung, sondern das
Beweismass und die richterliche Überzeugung von seiner Täterschaft
entscheidend. Eine missglückte Formulierung allein vermag noch keine Verletzung
des Grundsatzes "in dubio pro reo" zu begründen. Insgesamt ist dem
vorinstanzlichen Urteil klar und nachvollziehbar zu entnehmen, dass und weshalb
die kantonalen Gerichte nach umfassender Würdigung der Beweise keine
ernsthaften Zweifel an der Täterschaft des Beschwerdeführers hegten. Die
Vorinstanz setzt sich nicht nur mit den gegen ihn vorliegenden Indizien
auseinander, sondern prüft ebenso eingehend eine mögliche Täterschaft seiner
damaligen Ehefrau. In diesem Zusammenhang befasst sie sich insbesondere auch
mit seinen Hinweisen auf angeblich vorhandene Widersprüchlichkeiten (Urteil, S.
23 ff.). Entgegen seiner Darstellung deutet die Vorinstanz nicht allein den
misslungenen Nachweis einer Dritttäterschaft als hinreichenden Beweis für seine
Täterschaft. Vielmehr integriert sie diesen Umstand als eines von mehreren
Indizien in ihre Beweiswürdigung (nebst dem auf den Beschwerdeführer
registrierten Mobiltelefon, den inkriminierten Fotos auf Datenträgern, die ihm
gehörten, sprachlichen Aspekten der Textnachrichten und seinem
widersprüchlichen bzw. tatsachenwidrigen Aussageverhalten). Ebenso äussert sie
sich zu einem möglichen Motiv seinerseits und weshalb sie dieses als gegeben
ansieht (Urteil, S. 24). Weshalb sie nicht zu unterdrückende Zweifel an seiner
Täterschaft hätte feststellen müssen, zeigt der Beschwerdeführer nicht konkret
auf. Seine Einwände erweisen sich somit entweder als unzutreffend oder als
unzureichend begründet.

4.4.

4.4.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er sei letztlich auch deshalb
verurteilt worden, weil die Strafverfolgungsbehörden in Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes Beweismassnahmen unterlassen hätten, die erforderlich
gewesen wären. So hätte zu Beginn des Verfahrens anhand der Randdaten
festgestellt werden können, von wo aus die inkriminierten Nachrichten
verschickt worden seien, was ihm den Alibibeweis ermöglicht hätte. Ausserdem
hätte man sowohl das Absender- als auch das Empfängergerät sicherstellen
müssen, um beweisen zu können, wer die fraglichen Daten verschickt habe. Die
Untersuchung sei unvollständig erfolgt, und er sei im Ergebnis allein deshalb
verurteilt worden, weil ihm der Beweis einer Dritttäterschaft misslungen sei
und weil die Untersuchungsbehörden mögliche entlastende Beweise nicht erhoben
hätten.

4.4.2. Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Strafbehörden, den
Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln (Gebot der materiellen Wahrheit).
Dabei sind die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu
untersuchen (Art. 6 StPO). Nach der Rechtsprechung kann der Beschuldigte den
Behörden aber grundsätzlich nicht vorwerfen, gewissen Beweisen nicht
nachgegangen zu sein, wenn er es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht
entsprechende Beweisanträge zu stellen (vgl. BGE 131 I 476 E. 2.1; 125 I 127 E.
6c/bb mit Hinweisen; Urteil 6B_130/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 3.3, nicht
publ. in: BGE 138 IV 209). Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet das Gericht
nicht, von Amtes wegen Beweiserhebungen vorzunehmen, wenn es sich aufgrund der
bereits erhobenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und in
vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen darf, dass die zusätzlichen Beweise
nichts an seiner Überzeugung zu ändern vermöchten (Art. 139 Abs. 2 StPO; vgl.
BGE 136 I 229 E. 5.3; Urteil 6B_859/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 2.1; je mit
Hinweisen).

4.4.3. Der Beschwerdeführer zählt zwar auf, welche Beweismassnahmen seiner
Ansicht nach hätten durchgeführt werden müssen. Er macht aber nicht geltend, im
kantonalen Verfahren entsprechende Beweisanträge gestellt zu haben. Auf seine
Ausführungen ist deshalb nicht einzutreten.

4.5. Soweit die Vorbringen des Beschwerdeführers den Begründungsanforderungen
überhaupt genügen, vermögen sie weder eine Verletzung der Unschuldsvermutung
noch des Untersuchungsgrundsatzes zu belegen.

5.

 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die
Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juni 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Siegenthaler

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