Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1216/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_1216/2014

Urteil vom 23. Januar 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Busse; Kostenauflage,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, vom 5. November 2014.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 
Das Stadtrichteramt Winterthur führt eine Strafuntersuchung gegen Unbekannt
wegen einer Widerhandlung gegen das SVG. Die Beschwerdeführerin wurde auf den
28. August 2014 als Zeugin vorgeladen. Das Stadtrichteramt hielt mit Verfügung
vom 18. September 2014 fest, die Beschwerdeführerin sei unentschuldigt nicht
zur Einvernahme erschienen, weshalb sie mit einer Busse von Fr. 100.-- bestraft
werde.

Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde. Das Obergericht des Kantons Zürich
hiess die Beschwerde am 5. November 2014 gut. Es hob die Verfügung des
Stadtrichteramts vom 18. September 2014 auf und wies das Verfahren an das
Stadtrichteramt zurück. Für das Beschwerdeverfahren wurden keine Kosten erhoben
und keine Entschädigungen ausgerichtet.

Die Beschwerdeführerin wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, die
Verfügung des Obergerichts vom 5. November 2014 sei aufzuheben. Es sei ihr eine
angemessene Entschädigung für die Aufwendungen zur Wahrung ihrer Rechte vor den
Vorinstanzen zu zahlen.

2. 
Nach der Aufhebung der Verfügung vom 18. September 2014 wird das
Stadtrichteramt die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen der Vorinstanz
nochmals zu behandeln haben. Der angefochtene Entscheid schliesst das kantonale
Verfahren somit nicht ab, sondern stellt entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin keinen End-, sondern einen Zwischenentscheid dar. Gegen
solche Entscheide ist die Beschwerde ans Bundesgericht nicht zulässig (Art. 90
BGG). Eine Ausnahme im Sinne von Art. 93 BGG liegt nicht vor.

Die Beschwerdeführerin wendet sich nur dagegen, dass sie keine Entschädigung
erhalten hat. Indessen handelt es sich bei der Regelung der
Entschädigungsfolgen in einem Rückweisungsentscheid nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts ebenfalls nicht um einen End-, sondern um einen
Zwischenentscheid, den die Beschwerdeführerin mit dem Endentscheid in der
Hauptsache anfechten kann (Urteile 6B_236/2014 vom 1. September 2014 E. 2.3,
6B_321/2014 vom 7. Juli 2014 E. 1.4, je mit Hinweisen). Auf die Beschwerde ist
im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3. 
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Januar 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: C. Monn

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