Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1215/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_1215/2014

Urteil vom 16. Januar 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
1. X.________,
2. Y.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1.  Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
2. A.________,
3. B.________,
beide vertreten durch Fürsprecher Thomas Zachmann,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Einstellung des Verfahrens (Sachentziehung usw.),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern,
Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 19. November 2014.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 
Die Beschwerdeführer reichten gegen die Mutter und den Stiefvater der
Beschwerdeführerin 2 Strafanzeige ein wegen Sachentziehung oder Veruntreuung,
Tätlichkeiten, Sachbeschädigung sowie übler Nachrede oder Verleumdung. Nachdem
die Beschwerdeführerin 2 Sachen aus dem Nachlass ihres verstorbenen Vaters
geerbt hatte, lagerten die Beschwerdeführer diverse Gegenstände wegen
Sanierungsarbeiten in ihrer Wohnung bei den Beschuldigten ein. Diese machen
geltend, sie hätten verschiedene dieser Gegenstände für Fr. 6'000.-- von der
Beschwerdeführerin 2 gekauft. Demgegenüber behaupten die Beschwerdeführer, die
fraglichen Gegenstände seien nach wie vor in ihrem Eigentum. Wegen eines dieser
Gegenstände kam es zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien.
In deren Rahmen wurden ein Bild beschädigt und die Beschwerdeführerin 2
verletzt. Zudem soll die Mutter der Beschwerdeführerin 2 gegenüber einer
Drittperson geäussert haben, der Beschwerdeführer 1 sei ein Verbrecher und habe
Uhren und Bilder gestohlen.

Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland stellte das Verfahren am 1.
Juli 2014 ein. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des
Kantons Bern am 19. November 2014 ab. Zudem wies es ein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ab und auferlegte den Beschwerdeführern die Kosten
von Fr. 800.-- unter solidarischer Haftung.

Die Beschwerdeführer wenden sich ans Bundesgericht und beantragen, der
Beschluss des Obergerichts vom 19. November 2014 sei aufzuheben. Gegen beide
Beschuldigten sei die höchste Strafe wegen Körperverletzung zum Nachteil der
Beschwerdeführerin 2 auszusprechen. Die Mutter der Beschwerdeführerin 2 sei
wegen übler Nachrede zum Nachteil des Beschwerdeführers 1 zu bestrafen. Es sei
den Bescherdeführern ein angemessener Schadenersatz auszurichten. Die
Erbgegenstände seien an die Beschwerdeführerin 2 wieder zurückzugeben. Die
Kosten von Fr. 800.-- seien zu annullieren (Beschwerde S. 1 Ziff. 6).

2. 
Die Beschwerdeführer beantragen eine Verhandlung vor Bundesgericht (Beschwerde
S. 2 Ziff. 7). Eine solche findet nur auf Anordnung des Abteilungspräsidenten
statt (Art. 57 BGG). Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, aus welchem
Grund eine Verhandlung notwendig sein sollte.

3. 
Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen (Art.
107 BGG). Die Beschwerdeführer beantragen ausdrücklich eine Bestrafung beider
Beschuldigten wegen Körperverletzung zum Nachteil der Beschwerdeführerin 2 und
der Mutter der Beschwerdeführerin 2 wegen übler Nachrede zum Nachteil des
Beschwerdeführers 1. In Bezug auf die Vorwürfe der Sachentziehung bzw.
Veruntreuung und der Sachbeschädigung beantragen sie keinen Schuldspruch. Unter
diesen Umständen kann der Antrag auf Rückgabe der Erbgegenstände im
vorliegenden Strafverfahren von vornherein nicht behandelt werden.

4. 
Die Privatkläger sind zur Erhebung einer Beschwerde in Strafsachen nur
legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer
Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Sofern es
aufgrund der Natur der untersuchten Straftat nicht ohne Weiteres ersichtlich
ist, müssen sie nach der Rechtsprechung spätestens vor Bundesgericht darlegen,
aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche
Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung
strenge Anforderungen (Urteil 6B_1128/2013 vom 24. März 2014 mit Hinweisen).

Der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer in Bezug auf
Körperverletzung und üble Nachrede eine Zivilforderung geltend machen wollen.
Aus dem angefochtenen Entscheid ist denn auch nicht ersichtlich, dass sie im
kantonalen Verfahren bereits eine solche Forderung gestellt hätten.
Hinsichtlich des Vorwurfs der üblen Nachrede ist die Legitimation der
Beschwerdeführer offensichtlich nicht hinreichend begründet.

In Bezug auf die Körperverletzung ist davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin 2 geringfügige Schürfverletzungen und ein Hämatom am Oberarm
erlitten hat (angefochtener Beschluss S. 4 E. 4.1.). Die Beschwerdeführer
machen demgegenüber geltend, die Beschwerdeführerin 2 sei seit dem Vorfall
psychisch und physisch nachhaltig traumatisiert (Beschwerde S. 13 Ziff. 10). Es
ist fraglich, ob dieses Vorbringen zum Nachweis der Legitimation ausreicht. Die
Frage kann indessen offenbleiben.

Die Vorinstanz stellt fest, der Stiefvater habe in einer Notwehrsituation
gehandelt (Beschluss S. 4 E. 4.1). Dagegen sprechen nach Ansicht der
Beschwerdeführer die Art der Verletzung der Beschwerdeführerin 2 und der
Spitalbericht (Beschwerde S. 13 Ziff. 8). Aus diesem Vorbringen ergibt sich
nicht, dass die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig im Sinne
von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV wären.

5. 
In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügen die Beschwerdeführer, dass die
Vorinstanz entgegen ihrem Antrag keine Verhandlung durchgeführt hat (Beschwerde
S. 2/3 lit. C). Indessen ist Art. 406 StPO nur für das Berufungsverfahren
anwendbar. Eine Beschwerdeinstanz ist nicht verpflichtet, eine Verhandlung
anzuordnen (Art. 390 Abs. 5 StPO). Inwieweit die Vorinstanz nicht davon
ausgehen durfte, eine solche sei nicht notwendig, weil den Bescherdeführern mit
dem Schriftenwechsel das rechtliche Gehör gewährt wurde und sie allfällige
weitere Beweismittel auch im schriftlichen Verfahren hätten einbringen können
(Beschluss S. 8/9 E. 7), ergibt sich aus der Beschwerde nicht.

6. 
Die Beschwerdeführer verlangen, die Kostenauflage durch die Vorinstanz sei
aufzuheben. Diese kam zum Schluss, der von den Beschwerdeführern erzielte
monatliche Überschuss ermögliche es ihnen, die Kosten des Beschwerdeverfahrens
von Fr. 800.-- zu tilgen (Beschluss S. 9/10 E. 8). Vor Bundesgericht machen die
Beschwerdeführer geltend, sie lebten seit dem 1. Januar 2015 auf dem
Existenzminimum (Beschwerde S. 2 lit. B). Bei diesem Vorbringen handelt es sich
um ein unzulässiges Novum (Art. 99 Abs. 1 BGG). Da die entsprechende Verfügung
der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 5. Juni 2014 datiert
(Beschwerdebeilage 2), wäre es den Beschwerdeführern möglich gewesen, sie bei
der Vorinstanz einzureichen.

7. 
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei
diesem Ausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern je zur Hälfte
unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist in Anwendung von Art. 64
BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der
finanziellen Lage der Beschwerdeführer (vgl. Beschwerdebeilage 2) ist bei der
Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Den
Beschwerdegegnern 2 und 3 ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor
Bundesgericht keine Umtriebe hatten.

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte
unter solidarischer Haftung auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Januar 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn

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