Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1214/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_1214/2014

Urteil vom 30. Juni 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Jametti, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Moses.

Verfahrensbeteiligte
X.E.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Peyer,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
2. Y.F.________,
       vertreten durch Rechtsanwalt André Bürgi,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Einfache Körperverletzung, Hausfriedensbruch; willkürliche Beweiswürdigung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, vom 21. Oktober 2014.

Sachverhalt:

A. 
Gemäss Anklage hat am 13. September 2009 der jüngere Sohn von X.E.________,
B.E.________, der Tochter von Y.F.________ Gras ins T-Shirt geworfen.
Y.F.________ nahm dies zum Anlass, um den Sohn von X.E.________ zumindest
verbal zurechtzuweisen. In der Folge sollen X.E.________, H.E.________ und
C.E.________ ohne anzuklopfen oder die Türklingel zu betätigen
unberechtigterweise hintereinander die unverschlossene Wohnung der Familie
F.________ betreten haben. Dort soll X.E.________ Y.F.________ gewürgt und
geschlagen haben. Gleichzeitig sei Y.F.________ auch von H.E.________
geschlagen worden. In der Folge sollen X.E.________ und H.E.________
Y.F.________ gegen den offenen rechten Fensterflügel gedrängt haben, wobei
dieser aus den Scharnieren fiel, und versucht haben, ihn durch das
offenstehende Fenster zu stossen. Y.F.________ sei schliesslich mit dem
Oberkörper ausserhalb des Fensters gehangen.

B. 
Das Obergericht des Kantons Zürich erklärte X.E.________ am 21. Oktober 2014
zweitinstanzlich der einfachen Körperverletzung sowie des Hausfriedensbruchs
schuldig. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen
zu Fr. 50.--.

C. 
X.E.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, er sei von den
Vorwürfen der einfachen Körperverletzung und des Hausfriedensbruchs
freizusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er
ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Vorinstanz erachtet es als erstellt, dass der Beschwerdeführer, in
Begleitung seines Bruders H.E.________ und seines Sohnes C.E.________ ohne
anzuklopfen oder die Türklingel zu betätigen die Wohnung von Y.F.________
betrat und Letzteren im dortigen Schafzimmer umgehend angriff und traktierte.
Die Darstellungen des Beschwerdeführers und von H.E.________ seien mit etlichen
Widersprüchen behaftet. Diejenigen von Y.F.________, G.F.________ und
I.________ seien namentlich im zentralen Handlungsverlauf in sich stimmig,
lebensnah, plausibel und untereinander vereinbar. Verbleibende Differenzen
würden das Randgeschehen betreffen und seien für den Gesamteindruck nicht
massgebend. Anzeichen für Absprachen würden fehlen. Die überzeugenden Aussagen
der Ehefrau des Beschwerdeführers, D.E.________, würden die Darstellung von
Y.F.________ und dessen Familienangehörigen ergänzen. Die Vorinstanz erachtet
ebenfalls als bewiesen, dass Y.F.________ im Zuge des Überfalles in Richtung
Ecke des Schlafzimmers zum offenen Fenster gedrängt wurde, wo sich das
Geschehen dann im Wesentlichen abspielte. Die drei Eindringlinge hätten die
Wohnung wieder gleichzeitig verlassen, nachdem G.F.________ die Polizei
angerufen hatte. Nicht ausreichend erstellt sei hingegen der Versuch des
Beschwerdeführers, Y.F.________ durch das offene Fenster zu stossen, so dass
dessen Oberkörper sich ausserhalb desselben befunden haben soll (Urteil, S. 62
ff.). Zu den von Y.F.________ erlittenen Verletzungen hält die Vorinstanz fest,
dass diese nach dem rechtsmedizinischen Gutachten mit dem von Letzterem geltend
gemachten Ereignisablauf in Einklang zu bringen seien (Urteil, S. 61 f.).

1.2. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und
eine Verletzung des Grundsatzes  in dubio pro reo. Er macht im Wesentlichen
geltend, dass Y.F.________, G.F.________ und I.________ ausgesagt hätten, er
habe versucht, Y.F.________ aus dem Fenster zu werfen. Ebenso hätten sie
ausgeführt, er habe sich die Verletzungen rund um das linke Auge dadurch
zugeführt, dass er den Kopf an einer Ecke des Fensters angeschlagen habe. Die
Vorinstanz verneine beides. Zumal Y.F.________, G.F.________ und I.________
gelogen hätten, würden unüberwindliche Zweifel an ihren übrigen Darstellungen
bestehen.

1.3. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur
gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie
willkürlich ist (BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweisen). Willkür liegt vor, wenn
der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung
oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für
die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Dem
Grundsatz in dubio pro reo kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel
im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV
hinausgehende Bedeutung zu (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweisen). Eine
entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden
(Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 I 65 E.
1.3.1; je mit Hinweisen). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen
Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit
Hinweisen).

 Der Beschwerdeführer legt einzig seine Sicht der Dinge dar, ohne aufzuzeigen,
dass und inwiefern die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz im Ergebnis
nicht vertretbar und willkürlich sein soll. Seine Vorbringen erschöpfen sich in
appellatorischer Kritik, worauf nicht einzutreten ist.

2. 
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Die Kosten sind dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, weil die
Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Der finanziellen Lage des
Beschwerdeführers ist mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung zu tragen
(Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30 Juni 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Moses

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