Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1211/2014
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2014
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2014


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_1211/2014

Urteil vom 20. Mai 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Advokat Dr. Michael Kull,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin,
Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Verweigerung des bedingten Strafvollzugs,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Strafrecht, vom 27. August 2014.

Sachverhalt:

A.

 Das Strafgericht Basel-Landschaft sprach X.________ am 15. November 2013 der
mehrfachen Veruntreuung, der ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie der
Urkundenfälschung schuldig und verurteilte ihn als teilweise Zusatzstrafe zum
Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 2. Juni 2010 zu einer
teilbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten, davon 6 Monate unbedingt. Auf den
Widerruf des bedingten Vollzugs der Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr.
130.-- gemäss Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 2. Juni 2010
verzichtete es.

B.

 Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies am 27. August 2014 die Berufung von
X.________ ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil.

C.

 X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil vom 27. August
2014 sei im Strafpunkt aufzuheben und er sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe
von 20 Monaten zu verurteilen. Eventualiter sei das Verfahren zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er ersucht um unentgeltliche
Rechtspflege.

Erwägungen:

1. 

1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 42 f. StGB, da ihm der
vollbedingte Vollzug für die Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu Unrecht
verweigert und die Strafe im Umfang von 6 Monaten für vollziehbar erklärt
worden sei. Er macht im Wesentlichen geltend, er habe sich seit nunmehr drei
Jahren an seiner neuen Arbeitsstelle bewährt. Er habe beim neuen Arbeitgeber
keinen Zugriff auf die Finanzen mehr. Zudem habe er einen grundlegenden
Sinneswandel durchgemacht. Die Vorverurteilung aus dem Jahre 2010 und die neuen
Straftaten seien auf seine damals äusserst belastende Lebenssituation
zurückzuführen. Er habe sich in einer schweren Lebenskrise befunden. Inzwischen
lebe er von seiner Ehefrau getrennt und habe mit ihr kaum noch Kontakt. Zu
berücksichtigen sei weiter, dass er erstmals zu einer freiheitsbedrohenden
Strafe verurteilt worden sei.

1.2.

1.2.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens
sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte
Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer
Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Es kann den Vollzug
einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur
teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters
genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Im Falle einer teilbedingten
Freiheitsstrafe darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe
nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Zudem muss sowohl der aufgeschobene
wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen (Art. 43
Abs. 3 Satz 1 StGB).

1.2.2. Für Freiheitsstrafen zwischen einem und zwei Jahren ist der
Strafaufschub nach Art. 42 StGB die Regel. Der teilbedingte Vollzug ist nur
anzuordnen, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus
spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt
ausgesprochen wird. Ergeben sich - inbesondere aufgrund früherer Verurteilungen
- ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, die bei einer
Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu
begründen vermögen, so kann das Gericht an Stelle des Strafaufschubs den
teilbedingten Vollzug gewähren. Auf diesem Wege kann es im Bereich höchst
ungewisser Prognosen dem Dilemma "Alles oder Nichts" entgehen. Art. 43 StGB hat
die Bedeutung, dass die Warnwirkung des Teilaufschubes angesichts des
gleichzeitig angeordneten Teilvollzuges für die Zukunft eine weitaus bessere
Prognose erlaubt. Erforderlich ist aber stets, dass der teilweise Vollzug der
Freiheitsstrafe für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich
erscheint. Das trifft nicht zu, solange die Gewährung des bedingten
Strafvollzugs, kombiniert mit einer Verbindungsgeldstrafe bzw. Busse (Art. 42
Abs. 4 StGB), spezialpräventiv ausreichend ist (BGE 134 IV 1 E. 5.5.2). Die
Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung
aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (BGE 134 IV 140 E. 4.4; 134 IV 1 E.
4.2.1; je mit Hinweisen).

1.2.3. Dem Sachrichter steht bei der Prognose des künftigen Legalverhaltens ein
Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn dieser sein
Ermessen über- bzw. unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht
verletzt (BGE 134 IV 140 E. 4.2 mit Hinweis).

1.3. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, weder die frühere Verurteilung noch
seine Anstellungen hätten den Beschwerdeführer davon abhalten können, zu
delinquieren. Dieser tendiere offenkundig zu Vermögensdelikten verschiedener
Ausprägung, weshalb organisatorische Vorkehrungen (kein Zugriff auf die Kasse
und keine eigenständige Auslösung von Zahlungen) bei seinem neuen Arbeitgeber
Straftaten nicht per se auszuschliessen vermöchten (angefochtenes Urteil S. 8
f.). Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Druck seiner Ehefrau sei nicht
der alleinige Auslöser für das deliktische Verhalten gewesen, zumal er auch
aufgrund der Lohnpfändung unter Druck gestanden sei, wobei diese nach wie vor
anhalte und angesichts seiner fortwährend hohen Schulden voraussichtlich auch
künftig anhalten werde (angefochtenes Urteil S. 10). Der Beschwerdeführer habe
bei der A.________ AG delinquiert, obwohl er mit Urteil vom 2. Juni 2010
verurteilt und wegen Straftaten zum Nachteil der B.________ AG bereits ein
erneutes Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden sei. Er habe sich von der am
2. Juni 2010 bedingt ausgesprochenen Strafe offenkundig in keiner Weise
beeindrucken lassen. Auch die Entlassung bei der B.________ AG habe ihn nicht
davon abhalten können, bei der A.________ AG erneut Vermögenswerte zu
veruntreuuen. Eine die Legalprognose positiv beeinflussende Kooperation liege
nicht vor. Zwar habe der Beschwerdeführer die Delikte gegenüber der B.________
AG bereits an der ersten Einvernahme vom 8. Juni 2010 zugestanden. Gleichwohl
habe er zeitgleich bei der A.________ AG bis zum 3. August 2011 weiter
deliniquiert. Der von ihm dargelegten Einsicht und Reue komme in Bezug auf die
Legalbewährung keine massgebliche Stellung zu, zumal diese ihn bis anhin von
der Begehung von Straftaten nicht habe abhalten können (angefochtenes Urteil S.
10 f.). An der Legalbewährung des Beschwerdeführers bestünden massgebliche
Bedenken. In Gesamtwürdigung aller Aspekte sei aus spezialpräventiver Sicht
notwendig, zumindest einen Teil der Strafe unbedingt auszusprechen
(angefochtenes Urteil S. 12).

1.4. Die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen nicht überschritten, wenn
sie ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Beschwerdeführers
äussert und aus spezialpräventiver Sicht wenigstens einen teilweisen Vollzug
der Strafe für erforderlich erachtet. Daran ändert nichts, dass aufgrund der
Schwere der Straftaten erstmals eine Freiheitsstrafe auszusprechen war. Die
Vorinstanz trägt den massgeblichen Umständen Rechnung, wobei sie dem
Beschwerdeführer zu Recht entgegenhält, dass er kurze Zeit nach der
Verurteilung vom 2. Juni 2010 einschlägig rückfällig wurde und selbst nach der
Eröffnung des zweiten Strafverfahrens weiter delinquierte. Sie legt zudem dar,
dass die Straftaten keineswegs nur auf den Druck der Ehefrau des
Beschwerdeführers zurückzuführen sind. Sie misst dessen Vorbringen, er sei
zwischenzeitlich von seiner Ehefrau getrennt, daher keine entscheidende
Bedeutung zu. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht geeignet,
die Würdigung der Vorinstanz infrage zu stellen. Die Vorinstanz hält diesem in
beruflicher Hinsicht eine positive Entwicklung zugute (angefochtenes Urteil S.
8). Sie berücksichtigt jedoch zu Recht, dass er bereits früher über eine
Arbeitsstelle verfügte, was ihn nicht daran hinderte, Vermögensdelikte zu
begehen. Die teilbedingte Strafe - wobei die Vorinstanz den zu vollziehenden
Teil auf das Minimum von sechs Monaten festsetzt - verletzt kein Bundesrecht.
Die Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet.

2.

 Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist
ebenfalls abzuweisen, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 und 2
BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Festsetzung der
Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Mai 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben