Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1210/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_1210/2014

Urteil vom 16. März 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Fälschung amtlicher Wertzeichen,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 21.
November 2014.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

 Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 5. Januar 2015 gestützt auf Art.
62 Abs. 1 BGG aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 20. Januar 2015
einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen.
Am 15. Januar 2015 stellte der Beschwerdeführer das Gesuch, die
Einzahlungsfrist für den Kostenvorschuss sei bis zum 15. April 2015 zu
verlängern. Er habe am Jahresende viele Rechnungen bezahlen müssen (act. 10).
Das Bundesgericht teilte dem Beschwerdeführer am 20. Januar 2015 mit, dem
Gesuch nicht entsprechen zu können. Einerseits habe es sich an das
Beschleunigungsgebot zu halten, andererseits begründe und belege er den
angeblichen finanziellen Engpass nicht. Das Bundesgericht setzte dem
Beschwerdeführer mit Verfügung vom gleichen Tag eine nicht erstreckbare
Nachfrist zur Vorschussleistung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG an bis zum 2. März
2015 mit der Androhung, dass bei Nichtbezahlung des Vorschusses auf das
Rechtsmittel nicht eingetreten werde (act. 11 und 12).
Mit Eingabe vom 28. Februar 2015 (Poststempel vom 2. März 2015; Eingang beim
Bundesgericht am 4. März 2015) ersuchte der Beschwerdeführer um eine weitere
Verlängerung der Frist, wenn möglich bis zum 15. Mai 2015. Er könne den
Kostenvorschuss momentan nicht aufbringen. Man hätte ihnen am 24. Februar 2015
anlässlich einer Informationsveranstaltung im Betrieb mitgeteilt, dass es bald
Entlassungen geben und der Standort Kreuzlingen eventuell geschlossen werde
(act. 13).
Indessen wurde dem Beschwerdeführer am 20. Januar 2015 ausdrücklich mitgeteilt,
dass die Nachfrist nicht erstreckbar sei. Will man sein Schreiben vom 28.
Februar 2015 als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entgegennehmen, so
unterlässt es der Beschwerdeführer, seine Bedürftigkeit nachzuweisen, weshalb
das Gesuch abzuweisen ist.
Da der Kostenvorschuss auch innert der angesetzten Nachfrist nicht einging, ist
auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

2.

 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Strafkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. März 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

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