Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1209/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_1209/2014

Urteil vom 29. April 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Jametti, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Moses.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Stulz,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Raub usw.; willkürliche Beweiswürdigung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, vom 23. September 2014.

Sachverhalt:

A. 
X.________ wird vorgeworfen, er habe am 20. Februar 2003, um ca. 00:25 Uhr im
Restaurant A.________ in B.________, zusammen mit einem unbekannten Komplizen,
einen Raubüberfall zum Nachteil von Y.________ begangen.

B. 
Das Obergericht des Kantons Zürich erklärte X.________ am 25. März 2014
zweitinstanzlich des Raubes und der versuchten Freiheitsberaubung schuldig. Es
bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten als Zusatzstrafe zu zwei
früheren Urteilen.

C. 
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des
Obergerichts sei aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

Erwägungen:

1. 
Das Opfer wurde mit einem Stoffband und einer Schnur gefesselt. Beim Tatort
wurde auch ein Feuerzeug gefunden. Die Vorinstanz hält im Wesentlichen fest,
dass die DNA-Spuren auf dem Stoffband mit der DNA des Beschwerdeführers
übereinstimmen. Hinsichtlich der Schnur und des Feuerzeuges könne die
Spurgeberschaft des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden und erweise
sich als höchstwahrscheinlich. Das Gesamtbild aller DNA-Spuren lasse nur den
Schluss zu, dass der Beschwerdeführer der Spurgeber ist. Es sei
auszuschliessen, dass die Spuren von einem Bruder oder vom Vater des
Beschwerdeführers stammen. Dass eine bloss indirekte Übertragung der DNA-Spuren
zugleich auf das Stoffband, die Schnur und das Feuerzeug erfolgt sein soll, sei
höchst unwahrscheinlich. Vielmehr sei davon auszugehen, dass diese vom
Beschwerdeführer direkt übertragen wurden. Der Geschädigte habe angegeben, er
habe das Gefühl gehabt, der grössere Täter - dessen Beschreibung auf den
Beschwerdeführer passe - würde ihn kennen. Für die Täterschaft des
Beschwerdeführers würde auch sprechen, dass dieser im Jahr 2004 mehrere
Raubüberfälle auf Restaurants begangen habe, die auffällige Parallelen zu dem
vom 20. Februar 2003 aufweisen würden. Der Beschwerdeführer sei zudem Stammgast
vom Lokal gewesen und habe daher Kenntnis vom Tresor gehabt. Aufgrund der
verschiedenen Indizien stehe seine Täterschaft fest.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Untersuchungshaft habe - mit dem
Ziel, ein Geständnis zu erhalten - zu lange gedauert. Es habe weder Kollusions-
noch Fluchtgefahr bestanden. Während der Haft sei er mit Seroquel behandelt
worden, weshalb er bei den Einvernahmen unter Medikamenteneinfluss gestanden
sei. Allfällige Geständnisse seien deshalb nicht verwertbar. Die Vorinstanz
setze sich damit nicht auseinander und verletze somit seinen Anspruch auf
rechtliches Gehör. Zudem hätten sowohl die Polizei als auch die
Staatsanwaltschaft anlässlich der Befragungen irreführende Behauptungen gemacht
und unzulässige Fragen gestellt.

2.2. Nach Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen
berechtigt, wer an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides
ein rechtlich geschütztes Interesse hat. Der Beschwerdeführer muss ein
aktuelles praktisches Interesse an der Behandlung der Beschwerde haben. Mit
diesem Erfordernis soll sichergestellt werden, dass das Gericht konkrete und
nicht bloss theoretische Fragen entscheidet. Es dient damit der Prozessökonomie
(BGE 136 I 274 E. 1.3 mit Hinweisen).

2.3. Der Beschwerdeführer legte kein Geständnis ab. Die Frage, ob ein solches
verwertbar ist, stellt sich daher nicht. Seine Aussagen fanden bei der
Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz keine Berücksichtigung.
Weder die Untersuchungshaft noch die Einvernahmen im Vorverfahren haben sich
auf das angefochtene Urteil ausgewirkt. Die Behandlung der Rügen des
Beschwerdeführers wäre rein theoretischer Natur. Darauf ist nicht einzutreten.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine "monokausale Hergangsbegründung", mithin
eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung. Er bestreitet seine Tatbeteiligung.

3.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur
gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie
willkürlich ist (BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweisen). Willkür liegt vor, wenn
der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung
oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für
die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine
entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden
(Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 I 65 E.
1.3.1; je mit Hinweisen). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen
Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 II 489 E.
2.8; je mit Hinweisen).

3.3. Der Beschwerdeführer legt einzig seine Sicht der Dinge dar, ohne
aufzuzeigen, dass und inwiefern die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz im
Ergebnis nicht vertretbar und willkürlich sein soll. Seine Vorbringen
erschöpfen sich in appellatorischer Kritik, worauf nicht einzutreten ist.

4. 
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die
Kosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist
abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war und der
Beschwerdeführer die von ihm geltend gemachte Mittellosigkeit nicht belegt
(vgl. Urteil 5A_57/2010 vom 2. Juli 2010 E. 7 mit Hinweisen, nicht publ. in:
BGE 136 III 140). Dazu ergeht praxisgemäss keine separate Verfügung.

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. April 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Moses

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