Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1205/2014
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2014
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2014
Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 6B_1205/2014 Urteil vom 14. Januar 2015 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Denys, Präsident, Gerichtsschreiber C. Monn. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Nichtanhandnahme, Beschwerde gegen den Zirkulationsentscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 5. November 2014. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen trat am 5. November 2014 auf eine Eingabe in Anwendung von Art. 385 Abs. 2 StPO nicht ein, weil der Beschwerdeführer auch innert der Nachfrist keine Rechtsschrift eingereicht hatte, die den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerdeschrift genügt hätte. Zu dieser Frage äussert sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht. Ob Art. 385 Abs. 2 StPO gegen die Verfassung verstösst, kann das Bundesgericht nicht überprüfen (Art. 190 BV). Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Wie die Vorinstanz kann das Bundesgericht ausnahmsweise auf eine Kostenauflage verzichten. Damit wird das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 14. Januar 2015 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Denys Der Gerichtsschreiber: C. Monn Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben