Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1205/2014
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2014
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2014


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_1205/2014

Urteil vom 14. Januar 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichtanhandnahme,

Beschwerde gegen den Zirkulationsentscheid der Anklagekammer des Kantons St.
Gallen vom 5. November 2014.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 
Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen trat am 5. November 2014 auf eine
Eingabe in Anwendung von Art. 385 Abs. 2 StPO nicht ein, weil der
Beschwerdeführer auch innert der Nachfrist keine Rechtsschrift eingereicht
hatte, die den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerdeschrift genügt
hätte. Zu dieser Frage äussert sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht
nicht. Ob Art. 385 Abs. 2 StPO gegen die Verfassung verstösst, kann das
Bundesgericht nicht überprüfen (Art. 190 BV). Auf die Beschwerde ist im
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. 
Wie die Vorinstanz kann das Bundesgericht ausnahmsweise auf eine Kostenauflage
verzichten. Damit wird das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Januar 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: C. Monn

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben