Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1203/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_1203/2014

Urteil vom 9. Juni 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Siegenthaler.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Vera Delnon,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Revision (betrügerischer Konkurs etc.), rechtliches Gehör, Willkür,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom
14. Oktober 2014.

Sachverhalt:

A.

 Das Kantonsgericht des Kantons Luzern verurteilte X.________ am 20. Mai 2010
wegen betrügerischem Konkurs, Pfändungsbetrug, Urkundenfälschung, Abgabebetrug,
Veruntreuung und untauglichem Versuch dazu (alles mehrfach begangen) sowie
wegen Erschleichung einer falschen Beurkundung zu einer Freiheitsstrafe von
zwei Jahren und zehn Monaten.

 Das Bundesgericht hiess die von X.________ dagegen geführte Beschwerde in
Strafsachen teilweise gut und wies die Sache hinsichtlich des mehrfachen
Abgabebetrugs zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück (Urteil 6B_79/2011
vom 5. August 2011).

 Am 21. Mai 2012 sprach das Kantonsgericht des Kantons Luzern X.________erneut
des mehrfachen Abgabebetrugs schuldig. Die von ihm dagegen erhobene Beschwerde
in Strafsachen wies das Bundesgericht ab (Urteil 6B_389/2012 vom 6. November
2012).

B.

 Das Gesuch von X.________ um Revision der in Rechtskraft erwachsenen Urteile
vom 20. Mai 2010 und vom 21. Mai 2012 wies das Kantonsgericht des Kantons
Luzern am 14. Oktober 2014 ab.

C.

 X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, der Beschluss des
Kantonsgerichts Luzern vom 14. Oktober 2014 sei aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung des Revisionsgesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sein
Gesuch um aufschiebende Wirkung hiess das Bundesgericht am 13. Januar 2015
superprovisorisch gut.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verneine zu Unrecht, dass die
neu eingereichten bzw. beantragten Beweismittel die rechtskräftigen Urteile zu
erschüttern vermögen (Beschwerde, S. 17 ff.).

1.2. Wer durch ein Strafurteil beschwert ist, kann nach Art. 410 Abs. 1 lit. a
StPO die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene
Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch
oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen.
Tatsachen und Beweismittel sind neu, wenn das Gericht im Zeitpunkt der
Urteilsfällung keine Kenntnis von ihnen hatte, das heisst, wenn sie ihm nicht
in irgendeiner Form unterbreitet worden sind (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2; 130 IV 72
E. 1). Neue Tatsachen und Beweismittel sind erheblich, wenn sie geeignet sind,
die tatsächlichen Feststellungen, auf die sich die Verurteilung stützt, zu
erschüttern, und wenn die so veränderten Tatsachen einen deutlich günstigeren
Entscheid zugunsten des Verurteilten ermöglichen (BGE 137 IV 59 E. 5.1.4; 130
IV 72 E. 1). Die Revision ist zuzulassen, wenn die Abänderung des früheren
Urteils wahrscheinlich ist. Der Nachweis einer solchen Wahrscheinlichkeit darf
nicht dadurch verunmöglicht werden, dass für die neue Tatsache ein Beweis
verlangt wird, der jeden begründeten Zweifel ausschliesst (BGE 116 IV 353 E.
4e).

 Ob eine Tatsache oder ein Beweismittel geeignet ist, die tatsächlichen
Grundlagen des Urteils zu erschüttern, dessen Revision verlangt wird, ist eine
Tatfrage (BGE 130 IV 72 E. 1; 116 IV 353 E. 2b; je mit Hinweisen).

 Die Sachverhaltsfeststellung kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn
sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist, oder
wenn sie auf einer Rechtsverletzung gemäss Art. 95 BGG beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Beweiswürdigung ist willkürlich, wenn der
angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung
ebenso vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt für die Annahme
von Willkür nicht (BGE 139 III 334 E. 3.2.5; 138 I 49 E. 7.1; je mit
Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert
begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 225 E. 3.2 mit Hinweisen). Auf
eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das
Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266).

1.3.

1.3.1. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer zunächst aus (Beschwerde, S.
19 f.), den Schuldsprüchen wegen betrügerischem Konkurs und Urkundenfälschung
gemäss Anklage Faszikel 4 liege die Überzeugung der damaligen
Appellationsinstanz zugrunde, den Kaufvertrag vom 4. Januar 2002 habe er erst
am 4. Juli 2002 (und damit nach Konkurseröffnung) erstellt und auf das frühere
Datum zurückdatiert, eine ältere Datei habe es nie gegeben. Dem in seinem
Auftrag erstellten Gutachten zufolge sei nun aber die auf der DVD Diskette 611
neu gefundene Datei "Kaufvertrag.LW.doc" am 2. Januar 2002 erstellt worden.
Dadurch werde das für seine Verurteilung relevante Beweisergebnis erschüttert.

1.3.2. Die Vorinstanz erachtet diese neue Tatsache demgegenüber als unerheblich
für das Beweisergebnis. Sie erwägt (Beschluss, S. 15 f.), bei der fraglichen
Datei handle es sich um einen Teilentwurf des in Papierform vorliegenden Kauf-
und Mietvertrags vom 4. Januar 2002. Zwar habe es sich auch bei der im
abgeschlossenen Verfahren beweisrelevanten, auf einer anderen Diskette
gespeicherten Datei bloss um einen Entwurf und nicht um die definitive Version
des ausgedruckten Vertrags gehandelt. Für das Beweisergebnis sei jedoch
unwesentlich, ob Teile des Vertragstextes - wie im Privatgutachten ausgeführt -
bereits am 2. Januar 2002 abgespeichert worden seien oder nicht. Denn selbst
wenn der Beschwerdeführer am 2. Januar 2002 einen Vertragsentwurf erstellt und
gespeichert haben sollte, stehe dies nicht im Widerspruch zur
Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung im rechtskräftigen Urteil. Dieses
stelle auf eine Vertragsdatei ab, die gemäss den polizeilich ausgewerteten
Metadaten erst am 4. Juli 2002 erstellt wurde, und werte diesen Umstand als
klares Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer den Kaufvertrag zwischen der
A.________ AG und der B.________ AG sowie den in derselben Datei abgelegten
Mietvertrag nicht schon am 4. Januar 2002 angefertigt und unterzeichnet habe.
Denn diesfalls hätte er bereits damals die definitive Fassung des Vertrags auf
der Diskette abgespeichert und nicht am 4. Juli 2002, mithin fünf Monate
später, sinnlos noch einmal einen (mit jenem vom 2. Januar 2002 identischen)
Entwurf erstellt. Ausserdem hätte er - falls er die beiden Verträge tatsächlich
wie geltend gemacht im Rahmen der Nachführung seiner Buchhaltung für das
Konkursamt benötigt hätte - keinen Entwurf, sondern die endgültige Fassung des
von ihm unterzeichneten Kaufvertrags zuhanden des Konkursamts kopiert. Auch die
übrigen Indizien, die dem rechtskräftigen Urteil zugrunde lägen (wie die
Post-it-Notiz, die buchhalterischen Übereinstimmungen, die vom Beschwerdeführer
nicht überzeugend behauptete Vorgehensweise bei der Buchhaltungsnachführung,
die entgegen seiner Darstellung nicht überraschend gekommene Konkurseröffnung
sowie die Kongruenz der Metadaten der Datei vom 4. Juli 2002 mit dem Datum
seiner konkursamtlichen Befragung), bildeten zusammen ein stimmiges
Beweisergebnis. Dieses stehe nicht im Widerspruch zu einem am 2. Januar 2002
erstellten Vertragsentwurf, sondern sei damit vereinbar. Durch die neuen
Vorbringen des Beschwerdeführers werde es daher nicht in relevanter Weise
tangiert, geschweige denn erschüttert.

1.3.3. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt (Beschwerde, S. 19 ff.),
begründet keine Willkür.

 Soweit er geltend macht, für seine Verurteilung sei die Annahme, eine
Vertragsdatei mit früherem Erstellungsdatum habe nie existiert, das zentrale
Beweiselement gewesen, weshalb das Beweisergebnis bereits durch das Auftauchen
einer älteren Datei erschüttert werde, kann seiner Argumentation nicht gefolgt
werden. Die seinerzeitige Appellationsinstanz erachtete die Nichtexistenz einer
älteren Datei nie als alleine genügenden oder auch nur als den zentralen
Beweis. Sie stützte ihre Beweisführung nicht nur auf das Erstellungsdatum der
Vertragsdatei, sondern bezog verschiedene andere Indizien mit ein. So erachtete
sie nebst einer Post-it-Notiz des Beschwerdeführers als wesentlich, dass gemäss
Gutachten über die Buchhaltungsdaten die mit den fraglichen Verträgen
zusammenhängenden Geldflüsse erst zwischen dem 10. und 17. Juli 2002 erfasst
worden waren, dass die Konkurseröffnung für den Beschwerdeführer entgegen
dessen Behauptung nicht überraschend gekommen, sondern seit Wochen ein Thema
gewesen war, und dass die Vertragsdatei vom 4. Juli 2002 genau am Tag seiner
konkursamtlichen Befragung erstellt worden war (vgl. Urteil vom 20. Mai 2010,
S. 24 f.).

 Als unzutreffend erweist sich damit auch sein Einwand, die Vorinstanz
missachte ihre sich aus Art. 413 StPO ergebende Bindung an die Beweiswürdigung
des früher urteilenden Gerichts, indem sie Indizien berücksichtige, von denen
die Appellationsinstanz nie in Betracht gezogen habe, dass sie für sich alleine
seine Verurteilung zu begründen vermöchten (Beschwerde, S. 22). Die Vorinstanz
stützt sich bei der Prüfung, ob das bestehende Beweisergebnis trotz des neu
aufgetauchten Beweismittels aufrecht zu erhalten ist, auf dieselben Indizien
wie schon die Appellationsinstanz und weicht folglich nicht unzulässig von
deren Beweiswürdigung ab.

 Die blosse Behauptung des Beschwerdeführers, diese "Hilfsindizien" reichten
zur Beweisführung nicht aus, vermag ebenfalls keine Willkür in der
vorinstanzlichen Beweiswürdigung zu belegen.

1.4.

1.4.1. Weiter führt der Beschwerdeführer aus (Beschwerde, S. 23), die
Schuldsprüche wegen betrügerischem Konkurs und Urkundenfälschung gemäss Anklage
Faszikel 6 basierten auf dem als erwiesen erachteten Umstand, dass er den
Kieskaufvertrag vom 30. Juni 2001 erst am 4. Juli 2002 erstellt und auf einen
Zeitpunkt vor Konkurseröffnung zurückdatiert habe. Aufgrund der Diskette
"SuperQueue", die er in einem alten Safe gefunden habe und auf der sich eine
Word-Datei "Kiesliefervertrag.doc" mit Erstellungsdatum vom 30. Juni 2001
befinde, lasse sich dieses Beweisergebnis nun nicht mehr aufrecht erhalten.

1.4.2. Die Vorinstanz erachtet das neue Beweismittel hingegen als nicht
geeignet, das bisherige Beweisergebnis zu erschüttern. Sie erwägt (Beschluss,
S. 29 ff.), die Vorbringen des Beschwerdeführers sagten nichts darüber aus,
wann die Version des Kiesliefervertrags auf der Diskette "SuperQueue" wirklich
entstanden sei. Obschon die vom Privatgutachter analysierten Metadaten dafür
sprächen, könne nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass das Dokument
tatsächlich am 30. Juni 2001 erstellt worden sei. Gemäss Privatgutachten könne
der Beweiswert von Metadaten nicht generell mit hoch oder niedrig bezeichnet
werden. Vielmehr müsse er im Zusammenhang mit weiteren Faktoren betrachtet
werden. Ohne spezielle Schutzmassnahmen seien einzelne Metadaten manipulierbar,
und der Zeitpunkt der Erstellung oder der letzten Änderung von Dateien könne
mittels kostenlos verfügbaren Hilfsprogrammen und einigem Aufwand abgeändert
werden. Angesichts dieser grundsätzlich beschränkten Zuverlässigkeit des
Beweiswerts von Metadaten habe das Gericht im rechtskräftigen Urteil nicht
allein auf die polizeilich ausgewerteten Metadaten abgestellt, sondern eine
Gesamtwürdigung aller Beweise und Indizien vorgenommen. Dies habe auch
vorliegend zu geschehen. Es sei unklar, wie und wann die Diskette "SuperQueue"
an ihren Fundort in den Tresor gelangt sei. Obwohl in den Räumlichkeiten der
C.________ AG im Frühling 2005 umfangreiche Analysen und Sicherungen der damals
aktuellen Datenbestände durchgeführt worden seien, sei die fragliche Diskette
bei dieser Gelegenheit offenbar weder gesichtet noch gesichert worden und vor
allem auch nicht vernichtet, obwohl es darum gegangen sei, obsoletes und
veraltetes Material zu entsorgen und lediglich relevante Unterlagen an den
neuen Sitz der Unternehmung mitzunehmen. Die den Metadaten ohnehin anhaftenden
Unsicherheiten würden in Bezug auf den Beweiswert der Diskette "SuperQueue" und
der darauf gespeicherten Datei durch diese Faktoren noch akzentuiert. Des
Weiteren liessen sich die Metadaten dieser Datei auch nicht mit den übrigen
Beweisen und Indizien vereinbaren. So stünden sie im Widerspruch zum Gutachten
über die Abacus Buchhaltungsdaten der B.________ AG, zu den Aussagen zweier
Zeugen sowie zu den Gesprächsnotizen des Treuhänders. Nebst diesen
Widersprüchen, die bereits gegen die Zuverlässigkeit der Metadaten sprächen,
würden diverse weitere Fragen aufgeworfen. Der Safe, in dem die Diskette
gefunden worden sei, habe sich über all die Jahre in den Büroräumlichkeiten des
Beschwerdeführers und damit in dessen Herrschaftsbereich befunden. Angesichts
der schweren Deliktsvorwürfe hätte er allen Anlass gehabt, diesen Safe früher
zu räumen und allfällig darin gelagerte Disketten zu sichten. Auch der
Zeitpunkt des Auffindens dieser Diskette lasse Zweifel an der Zuverlässigkeit
der Metadaten aufkommen, sei sie doch gut fünf Wochen nach Zustellung des
Vollzugsbefehls vom 27. August 2013 gefunden worden, demgemäss der
Beschwerdeführer am 13. November 2013 seine Strafe hätte antreten müssen. Diese
Zweifel würden verstärkt durch den Umstand, dass sich die einschlägige Diskette
aus dem roten Ordner T3/73 nicht mehr in den Revisionsakten befinde und daher
der letzte Zugriff auf die im abgeschlossenen Verfahren massgebende Datei
"Kiesliefervertrag.doc" nicht überprüft werden könne. Aufgrund dieser
Widersprüche und Ungereimtheiten fehle es den neuen Vorbringen des
Beschwerdeführers an der nötigen Erheblichkeit. Denn alle anderen Indizien und
Beweise führten unabhängig von den polizeilichen Metadaten zum Ergebnis, dass
der fragliche Kiesliefervertrag vom 30. Juni 2001 rückdatiert worden sei.
Zusammen mit den polizeilich analysierten Metadaten der Diskette aus dem roten
Ordner verfestigten sie sich zu einem in sich stimmigen und kohärenten
Beweisbild. Daran vermöge eine hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit zweifelhafte
Datei nichts zu ändern.

1.4.3. Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein (Beschwerde, S. 24 ff.), die
Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach den Metadaten der Datei
"Kiesliefervertrag.doc" auf der Diskette "SuperQueue" ein beschränkt
zuverlässiger Beweiswert zukomme, lasse sich mit den aus dem Gutachten
zitierten Ausführungen nicht vereinbaren und beruhe auf einer
Fehlinterpretation, die unhaltbar und offensichtlich auf fehlende Fachkenntnis
zurückzuführen sei. Die Vorinstanz greife willkürlich einzelne Aussagen heraus,
ohne den Kontext zu berücksichtigen, in dem diese erfolgt seien. Die
gutachterlichen Äusserungen hätten sich auf das wenig professionelle Vorgehen
der Polizei bei der Dateiauswertung bezogen und liessen sich nicht übertragen
auf "die vom Gutachter mit viel grösserem Aufwand und unter Anwendung von
Spezialkenntnissen und Spezialprogrammen praktizierte forensische Analyse zur
Erlangung der dokumentinternen Zusatzdaten mit umfassenderen und präziseren
Daten". Die Vorinstanz blende die im Gutachten präsentierte forensische
Auswertung von dokumentinternen Zusatzdaten der Datei "Kiesliefervertrag.doc"
aus und nehme keine Einzelfallprüfung vor. Dadurch ziehe sie eine unhaltbare,
mit dem Gutachten unvereinbare und somit willkürliche Schlussfolgerung.

 Die Einwände des Beschwerdeführers erweisen sich als unzutreffend bzw.
unbegründet. Unzutreffend sind sie insofern, als sich die von der Vorinstanz
herangezogenen Aussagen im Privatgutachten nicht spezifisch auf die erfolgte
polizeiliche Datenauswertung beziehen. Vielmehr handelt es sich um allgemeine
Ausführungen zum Beweiswert von Metadaten (vgl. Privatgutachten, S. 6 ff.).
Unbegründet ist der Vorwurf des Beschwerdeführers, die vorinstanzlichen
Schlüsse seien mangels Einzelfallprüfung mit dem Gutachten nicht vereinbar. Die
Vorinstanz erachtet nicht als erwiesen, dass die fraglichen Metadaten
tatsächlich manipuliert wurden, sondern bezieht lediglich die (im
Privatgutachten erläuterte) grundsätzlich bestehende Möglichkeit der
Manipulation von Metadaten in ihre Würdigung mit ein. Unter Berücksichtigung
mehrerer anderer Faktoren (vgl. vorne E. 1.4.2) gelangt sie alsdann zum
vertretbaren Schluss, der Beweiswert der Metadaten der neuen Datei sei im
konkreten Fall sehr beschränkt, weshalb diese kein bestehendes und in sich
stimmiges Beweisergebnis zu erschüttern vermöge. Dem Beschwerdeführer gelingt
es nicht aufzuzeigen, dass bzw. inwiefern die Vorinstanz mit dieser
Schlussfolgerung in Willkür verfällt. Insbesondere bleibt unklar, welche Daten
genau sie unberücksichtigt gelassen haben soll.

1.4.4. Nicht gefolgt werden kann auch hier seiner Argumentation, wonach die
Vorinstanz in Verletzung von Art. 413 StPO von der Beweiswürdigung der
seinerzeitigen Appellationsinstanz abweiche, soweit sie unabhängig von den
polizeilich festgestellten Metadaten annehmen wolle, der Kiesliefervertrag sei
rückdatiert worden (Beschwerde, S. 28). Der Beschwerdeführer macht geltend, im
rechtskräftigen Urteil sei nirgends festgehalten worden, dass die übrigen,
lediglich als Hilfstatsachen zu qualifizierenden Indizien allein seine
Verurteilung zu stützen vermöchten. Ausserdem argumentiere die Vorinstanz
widersprüchlich und folglich willkürlich, wenn sie schliesslich doch wieder auf
die Metadaten der polizeilich gesicherten Diskette abstelle, insbesondere zumal
sie bei der Diskette "SuperQueue" die Zuverlässigkeit der Metadaten gerade
anzweifle.

 Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers hat die Appellationsinstanz
auch in diesem Zusammenhang nie die Metadaten bzw. das Erstellungsdatum der
Datei allein als ausreichenden Beweis gesehen. Sie bezog nebst der
Nichtexistenz einer älteren Datei mehrere andere Indizien in ihre Beweisführung
mit ein und gelangte schliesslich nach sorgfältiger Würdigung "all dieser
Beweise und Indizien" zur Überzeugung, dass der Kiesliefervertrag zurückdatiert
worden sei (vgl. Urteil vom 20. Mai 2010, S. 35 ff.). Die Vorinstanz weicht
demnach nicht von der Beweiswürdigung im rechtskräftigen Urteil ab, wenn sie
bei der Prüfung, ob sich das Beweisergebnis nach wie vor stützen lässt,
dieselben Indizien heranzieht. Dass sie hierfür auch die Metadaten der
polizeilich gesicherten Diskette nach wie vor gelten lässt, ist nicht
widersprüchlich, zumal diese mit sämtlichen anderen Indizien in Einklang stehen
und somit kein Anlass besteht, an ihrer Richtigkeit zu zweifeln. Willkür ist
der Vorinstanz nicht vorzuwerfen.

2.

 Der Beschwerdeführer rügt in verschiedener Hinsicht eine Verletzung seines
rechtlichen Gehörs.

2.1.

2.1.1. Zunächst wirft er der Vorinstanz wiederholt vor, sich mit seinen
Einwänden nicht befasst zu haben (Beschwerde, S. 11, 21, 27, 29 f.).

2.1.2. Aufgrund der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV)
fliessenden Begründungspflicht (Art. 81 Abs. 3 lit. a StPO) ist das Gericht
gehalten, sein Urteil zu begründen. Allerdings muss es sich nicht mit jeder
einzelnen Parteibehauptung befassen, sondern kann sich auf die für den
Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es hat jedoch wenigstens kurz die
Überlegungen zu nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die sich
sein Urteil stützt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene
in voller Kenntnis der Tragweite des Entscheids die Sache weiterziehen kann und
der Rechtsmittelinstanz die Überprüfung der Rechtsanwendung möglich ist (vgl.
BGE 139 IV 179 E. 2.2; 138 IV 81 E. 2.2; je mit Hinweis).

2.1.3. Die Vorinstanz legt insgesamt ausführlich und nachvollziehbar dar,
weshalb sie den Beweiswert der vom Beschwerdeführer neu eingereichten oder
beantragten Beweismittel als sehr beschränkt einstuft und der Auffassung ist,
das bestehende Beweisergebnis werde durch diese nicht erschüttert. Ihre
Überlegungen gehen aus der Begründung des angefochtenen Beschlusses klar
hervor, ihre Argumentation ist verständlich formuliert und lässt eine
Überprüfung der Rechtsanwendung ohne weiteres zu. Damit genügt sie den
Begründungsanforderungen. Allein dadurch, dass sie auf einige Behauptungen oder
einzelne Vorbringen des Beschwerdeführers nicht näher eingeht, verletzt sie
sein rechtliches Gehör nicht.

2.2.

2.2.1. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe seine
Beweisanträge zu Unrecht abgewiesen (Beschwerde, S. 3 ff., 7 ff.).

2.2.2. Untersuchungsgrundsatz und rechtliches Gehör verpflichten das Gericht
nicht, von Amtes wegen oder auf Antrag hin Beweiserhebungen vorzunehmen, wenn
es in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung
gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und es
überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten
Beweise annehmen kann, seine Überzeugung werde auch durch diese nicht mehr
geändert (Art. 139 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3; je
mit Hinweisen).

2.2.3. Den Antrag auf Einvernahme des Sachverständigen weist die Vorinstanz ab
mit der Begründung (Beschluss, S. 6 f.), davon seien für das
Revisionsbewilligungsverfahren keine über das Privatgutachten hinausgehenden
relevanten Erkenntnisse zu erwarten.

 Was der Beschwerdeführer ausführt (Beschwerde, S. 4), vermag keine Willkür in
dieser antizipierten Beweiswürdigung zu begründen. Seine Argumentation basiert
auf der Behauptung, die Vorinstanz habe aus dem Privatgutachten falsche
Schlussfolgerungen gezogen und der Sachverständige hätte diese in einer
mündlichen Befragung zu widerlegen vermocht. Damit zeigt er aber nicht auf,
dass bzw. weshalb die Vorinstanz mit der Einschätzung, ihre bereits gewonnene
Überzeugung werde sich durch weitere Ausführungen des Privatgutachters nicht
ändern, in Willkür verfallen sein soll. Dieser äusserte sich in seinem fast
fünfzigseitigen Gutachten bereits ausführlich zur Sache, weshalb die Vorinstanz
davon ausgehen durfte, seine Befragung würde keine neuen Erkenntnisse bringen.
Dies umso mehr, als diese lediglich weitere Parteibehauptungen derselben Partei
ermöglicht hätte und nicht neutrale gutachterliche Aussagen. Damit ist weder
ersichtlich noch vom Beschwerdeführer dargetan, weshalb die antizipierte
Beweiswürdigung der Vorinstanz willkürlich sein soll.

2.2.4. Den Antrag auf vollständige Edition sämtlicher Fotos der
Hausdurchsuchung weist die Vorinstanz ab mit der Begründung (Beschluss, S. 18),
es sei unbestritten, dass die Polizei seinerzeit nur selektiv Disketten
sichergestellt habe. Aufgrund der Vorermittlungen habe die Polizei gewusst,
wonach sie suchen musste. Selbst wenn auf den beantragten Polizeifotos - wie
vom Beschwerdeführer vermutet - Hunderte von Disketten zu sehen wären, würde
dies nicht ausschliessen, dass die Polizei anhand der Beschriftungen oder
mittels Stichproben Relevantes aussortiert und beschlagnahmt sowie Irrelevantes
zurückgegeben habe. Mangels Beweiseignung und Erheblichkeit könne auf die
beantragte Edition verzichtet werden. Aus denselben Gründen sei auch von den
beantragten Zeugenbefragungen der damals beschäftigten Mitarbeiter abzusehen.
Ausserdem seien die fraglichen Disketten im Frühling 2005 von D.________
gefunden und durchsucht worden und hätten im Herbst 2008 Eingang in das
abgeschlossene Verfahren gefunden.

 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt (Beschwerde, S. 21), vermag keine
Willkür zu belegen. Selbst wenn, wie er geltend macht, nicht sämtliche
Disketten beschriftet gewesen sein sollten, ist nicht ersichtlich, was sich aus
den beantragten Fotos zu seinen Gunsten hätte ableiten lassen. Dasselbe gilt
für seinen Einwand, D.________ habe seinerzeit nicht ausnahmslos alle, sondern
lediglich die noch lesbaren Disketten auf die in den Akten befindliche DVD
übertragen. Was die Fotos beweisen sollten, bleibt unklar. Dem Beschwerdeführer
kann auch nicht gefolgt werden, soweit er geltend macht, die Vorinstanz hätte
ihm aufgrund seines Akteneinsichtsrechts Zugang zu den Fotos verschaffen müssen
und zwar unabhängig davon, ob sie sich vom Beizug der Fotos eine weitere
Aufklärung des Sachverhalts verspreche oder nicht. Dies mag im ordentlichen
Verfahren gelten. Im Revisionsverfahren hingegen sind neue Tatsachen nur
beachtlich, soweit sie erheblich sind. Dass die beantragten Fotos diese
Voraussetzung gerade nicht erfüllen, begründet die Vorinstanz willkürfrei.

2.3.

2.3.1. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer (Beschwerde, S. 5), seine Anträge
auf Beizug eines amtlich bestellten IT-Gutachters sowie auf Edition aller
Originaldatensicherungen der Kantonspolizei Luzern habe die Vorinstanz nicht in
antizipierter Beweiswürdigung, sondern aus rein rechtlichen Überlegungen mit
der Begründung abgewiesen, diese beträfen die materielle Beurteilung des
Sachverhalts und somit das Hauptverfahren. Damit beschränke sie in Verletzung
von Art. 412 Abs. 4 StPO ihre Kognition.

2.3.2. Gemäss Art. 412 Abs. 4 StPO beschliesst das Berufungsgericht die
erforderlichen Beweis- und Aktenergänzungen. Die neue Sach- oder Beweislage ist
im Revisionsverfahren nicht abschliessend zu beurteilen. Vielmehr geht es im
sogenannten Probationsverfahren lediglich um eine vorläufige Prüfung ( MARIANNE
HEER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014,
N. 1 zu Art. 413 StPO). Geprüft wird, ob die geltend gemachten Revisionsgründe
vorliegen, weshalb auch die Erforderlichkeit von weiteren Beweiserhebungen
unter diesem Vorzeichen zu beurteilen ist.

2.3.3. Der Beschwerdeführer führt aus (Beschwerde, S. 5), die Edition der
Originaldatensicherungen hätte ermöglicht, Art und Umfang der bei ihm erfolgten
forensischen Datensicherungen zu beweisen sowie deren Vollständigkeit zu
überprüfen. Dies wäre ihm zufolge erforderlich gewesen, weil die seinem
Privatgutachter herausgegebenen forensischen Datensicherungen nicht dem Zustand
der ursprünglichen Erhebung anlässlich der Hausdurchsuchung entsprochen hätten
und ausserdem die polizeiliche Datensicherung von vier Disketten erst erfolgt
sei, nachdem die Polizei auf diese schon zugegriffen gehabt habe und die
Beweismittel verändert worden seien.

 Damit legt der Beschwerdeführer nicht dar und es ist nicht ersichtlich,
inwiefern die beantragte Beweismassnahme für die Beurteilung entscheidend
gewesen wäre, ob die angerufenen Revisionsgründe vorliegen. Die Vorinstanz
durfte im Prüfungsverfahren auf diese Beweiserhebung verzichten, ohne dadurch
ihre Kognition unzulässig zu beschränken. Dasselbe gilt für den Antrag auf
Beizug eines amtlich bestellten Sachverständigen (vgl. dazu auch nachfolgend E.
4).

3.

3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe die von ihm
eingereichten Lieferscheine in Verletzung von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO nicht
als neue Beweismittel akzeptiert (Beschwerde, S. 32 ff.). Sie nenne keine
Umstände, die auf einen Rechtsmissbrauch seinerseits schliessen liessen.
Ausserdem habe es das in der Sache urteilende Gericht seinerzeit unterlassen,
auch die ihn entlastenden Umstände genügend zu untersuchen. Insgesamt bedeute
dies eine Verletzung seines Anspruchs auf ein faires Verfahren.

3.2. Eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens gestützt auf Art. 410 Abs. 1 lit.
a StPO ist grundsätzlich auch möglich, wenn eine Tatsache der beschuldigen
Person bekannt war und sie es unterliess, diese dem Gericht zur Kenntnis zu
bringen. Dies gilt allerdings nur unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs
(Urteil 6B_389/2012 vom 6. November 2012 E. 4.2 mit Hinweisen). Ein
Revisionsgesuch ist als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren, wenn es sich auf
Tatsachen stützt, welche der Verurteilte von Anfang an kannte und ohne
berechtigten Grund verschwieg (BGE 130 IV 72 E. 2; Urteil 6B_389/2012 vom 6.
November 2012 E. 4.2). Revisionsverfahren dienen nicht dazu, rechtskräftige
Entscheide immer wieder infrage zu stellen oder gesetzliche Vorschriften über
die Rechtsmittelfristen bzw. die Zulässigkeit von neuen Tatsachen im
Rechtsmittelverfahren zu umgehen (BGE 130 IV 72 E. 2.2; 127 I 133 E. 6).

3.3. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst (Beschluss, S. 36 f.), die Erklärung
des Beschwerdeführers, weshalb die fraglichen Lieferscheine erst jetzt
aufgetaucht seien, sei wenig substanziiert und überzeuge nicht. Der
Beschwerdeführer vermöge nicht glaubhaft darzulegen, dass es ihm nicht schon
früher möglich gewesen wäre, diese Lieferscheine ins Verfahren einzubringen.
Angesichts des durch alle Gerichtsinstanzen hindurch relevanten Vorwurfs der
Täuschung hätte für ihn längst genügend Anlass bestanden, die nun erst im
Revisionsverfahren vorgelegte Korrespondenz bereits im abgeschlossenen
Verfahren zu den Akten zu geben. Die betreffenden Schreiben trügen seine
Unterschrift, weshalb er von ihnen Kenntnis gehabt haben müsse. Ausserdem
hätten sie sich in seinen Geschäftsräumlichkeiten und damit in seinem
Herrschaftsbereich befunden. Dass der Beschwerdeführer die späte Einreichung
mit Problemen in der Organisation seines Sekretariats erklären wolle, überzeuge
nicht, da die angeblichen Probleme der intensiven Suche nach elektronischen
Dateien und Disketten im Oktober 2007 und November 2008 auch nicht
entgegengestanden seien.

3.4. Mit diesen Ausführungen nennt die Vorinstanz entgegen der Behauptung des
Beschwerdeführers durchaus Umstände, die auf einen Rechtsmissbrauch seinerseits
schliessen lassen. Ihre Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Dem
Beschwerdeführer gelingt es nicht, überzeugend darzutun, weshalb er die neu
eingereichten Beweismittel nicht schon im abgeschlossenen Verfahren vorlegte.
Die Vorinstanz verletzt deshalb weder Bundesrecht noch seinen Anspruch auf ein
faires Verfahren, wenn sie sein Revisionsgesuch in diesem Punkt als
rechtsmissbräuchlich qualifiziert und die beigebrachten Beweismittel bzw.
Tatsachen nicht als neu im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO akzeptiert.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verletze Art. 182 StPO, indem
sie über wesentliche IT-Fachfragen ohne Beizug von Experten entscheide
(Beschwerde, S. 5 ff. und 27 f.).

4.2. Gemäss 182 StPO ziehen Staatsanwaltschaft und Gerichte eine
sachverständige Person bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und
Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts
erforderlich sind. Die Beantwortung der Frage, ob ein Gutachten erforderlich
ist, liegt, von (hier nicht einschlägigen) Ausnahmen abgesehen, im Rahmen der
freien richterlichen Beweiswürdigung im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts (
MARIANNE HEER, a.a.O., N. 7 zu Art. 182 StPO).

4.3. Es ist nicht erkennbar und der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern
die Vorinstanz dieses Ermessen überschritten oder missbraucht haben soll. Sie
befasst sich eingehend mit den Ausführungen im Privatgutachten. Dieses
unterliegt, anders als ein amtlich angeordnetes Gutachten, von dem nur aus
gewichtigen Gründen abgewichen werden darf (vgl. BGE 129 I 49 E. 4; 128 I 81 E.
2), als reines Parteivorbringen der freien Beweiswürdigung durch das Gericht
(vgl. Urteil 6B_884/2014 vom 8. April 2015 E. 3.4.4 mit Hinweisen). In diesem
Sinne setzt die Vorinstanz die Aussagen des privaten Gutachters in den
Gesamtzusammenhang der bereits vorhandenen Beweislage und würdigt ihre
Beweiskraft. Eine solche Beweiswürdigung liegt in ihrer Kompetenz. Dazu bedarf
sie keiner fachlichen Unterstützung. Entsprechend durfte sie auf den Beizug
eines amtlich bestellten Sachverständigen verzichten. Dass sie in
Überschreitung ihrer Kompetenz konkrete "relevante IT-Fachfragen" bzw.
"IT-spezifische Fachfragen" beantwortet haben soll, ist weder ersichtlich noch
vom Beschwerdeführer im Einzelnen aufgezeigt. Dessen Ausführungen beschränken
sich auf die Darlegung seiner eigenen Überzeugung bzw. seines eigenen
Verständnisses des Gutachtens. Eine Überschreitung oder ein Missbrauch des
vorinstanzlichen Ermessens lässt sich auf diese Weise nicht belegen. Darauf ist
nicht einzutreten.

5.

 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die
bundesgerichtlichen Kosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs.
1 BGG). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Juni 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Siegenthaler

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