Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1199/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_1199/2014

Urteil vom 3. März 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterinnen Jacquemoud-Rossari, Jametti,
Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Advokat Hans Portmann,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; Beweiswürdigung,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt,
Ausschuss, vom 13. Oktober 2014.

Sachverhalt:

A.

 Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt sprach X.________ am 15. April 2014
der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 lit. a
BetmG) sowie der Geldwäscherei schuldig und erkannte auf eine Freiheitsstrafe
von drei Jahren, davon zwei Jahre mit bedingtem Vollzug.

B.

 Auf Berufung der Staatsanwaltschaft bestätigte das Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt am 13. Oktober 2014 die erstinstanzlichen Schuldsprüche. Es
verurteilte X.________ zu einer Freiheitsstrafe von 3 1/2 Jahren.
Das Strafgericht warf X.________ u.a. vor, er habe in der als
Drogenumschlagplatz dienenden Wohnung an der A.________-Strasse in Basel Heroin
mit Streckmittel versetzt, abgefüllt und verpackt. Sodann habe er in mehreren
Fällen total 258,6 Gramm Heroingemisch an Konsumenten veräussert und 124,3
Gramm Heroingemisch in der besagten Wohnung gelagert. Er habe - alleine oder
mit anderen Beteiligten - im Auftrag des unbekannt gebliebenen B.________
gehandelt. Das Appellationsgericht hält anders als das Strafgericht für
erwiesen, dass der in der Wohnung an der A.________-Strasse sichergestellte
Geldbetrag von Fr. 20'520.-- ebenfalls X.________ zuzurechnen ist. Das Geld
stamme aus dem Drogenhandel und entspreche 1'026 Gramm Heroingemisch (Fr. 20.--
pro Gramm).

C.

 X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, ihn von den Vorwürfen der
Erwirtschaftung von Drogengeld im Betrag von Fr. 20'520.-- sowie des Umschlags
von 1'026 Gramm Heroingemisch freizusprechen und zu einer bedingten
Freiheitsstrafe von drei Jahren, davon zwei Jahre mit bedingtem Vollzug, zu
verurteilen. Eventuell sei die Sache zu neuer Festsetzung der Strafe,
subeventuell zu neuer Entscheidung, an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1. 

1.1. Der Beschwerdeführer rügt, die vorinstanzliche Beweiswürdigung sei
willkürlich. Es gebe keinen Anhaltspunkt, dass es sich bei den Fr. 20'520.-- um
sein eigenes bzw. um von ihm "erwirtschaftetes" Geld handle. Mit der Zurechnung
werde ihm unterstellt, dieser Geldbetrag gehöre ihm persönlich. Auf den
Banknoten seien weder Fingerabdrücke noch DNA-Spuren von ihm festgestellt
worden. Es lägen keine Erkenntnisse darüber vor, wer das Geld in der Wohnung
deponiert habe. Die Zurechnung beruhe auf blosser Vermutung und stelle eine
reine Spekulation dar. Die Vorinstanz stelle selber fest, er habe nicht als
einziger Zugang zur Wohnung gehabt. Sie lasse offen, ob er das Geld alleine
oder mithilfe von Dritten erwirtschaftet habe. Daraus sei erkennbar, dass
jegliche Erkenntnis hinsichtlich der Herkunft des Geldes fehle. Was
Drittpersonen an Drogen umgesetzt hätten, könne ihm schon deshalb nicht
angelastet werden, weil er vom Vorwurf der bandenmässigen Begehung
freigesprochen worden sei. B.________ habe ausser ihm, allenfalls ohne seine
Kenntnis, auch andere Läufer beschäftigt.

1.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur
gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie
willkürlich ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 134 IV 36 E. 1.4.1; vgl. zum Begriff
der Willkür: BGE 138 I 305 E. 4.3; 137 I 1 E. 2.4). Die Willkürrüge muss in der
Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106
Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid
tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3; 137 IV 1 E. 4.2.3;
136 II 489 E. 2.8; je mit Hinweisen).
Dem Grundsatz in dubio pro reo kommt als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor
Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende
Bedeutung zu (BGE 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a).

1.3. Die Vorinstanz erwägt, der in der Wohnung A.________-Strasse vorgefundene
Geldbetrag von Fr. 20'520.-- sei dem Beschwerdeführer zuzurechnen. Dieser habe
ungehinderten Zugang zur Wohnung gehabt und über einen eigenen Schlüssel
verfügt. Zudem habe gemäss seiner Aussage anlässlich der Berufungsverhandlung
ausser ihm und B.________ - welcher indes von der Polizei nie dort gesichtet
worden sei - niemand Zutritt zur Wohnung gehabt resp. es habe sich niemand
anders dort aufgehalten. Dem Beschwerdeführer sei offensichtlich ein hohes Mass
an Autonomie zugestanden worden. Als unglaubwürdig erscheine seine Behauptung,
wonach ihm der Bruder des späteren Geldempfängers in Italien gesagt haben soll,
dass sich das Geld in der Wohnung befinde und er es ausser Land schaffen solle.
Auf den entsprechenden Hinweis sei der Beschwerdeführer angesichts des
Aufbewahrungsortes des Heroins [recte: Geldes] in der Mikrowelle in der
Einzimmerwohnung zweifellos nicht angewiesen gewesen. Das Vorbringen erweise
sich als Schutzbehauptung. Im Übrigen sei nicht nachvollziehbar, weshalb ihm
zwar das vorgefundene Heroingemisch (124,3 Gramm) zurechenbar sei soll, nicht
aber das sichergestellte Drogengeld. Daran ändere nichts, dass offenbleiben
müsse, ob dieser das Drogengeld alleine "erwirtschaftet" habe oder mithilfe von
Dritten. Angesichts der Kontamination des Geldes mit Heroin sei dieses in
entsprechende Drogenmengen umzurechnen. Es sei daher von einer wesentlich
höheren umgeschlagenen Drogenmenge auszugehen (mindestens rund 1,4 Kilogramm
Heroingemisch), was im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen sei
(angefochtenes Urteil E. 3.2 f. S. 7).

1.4. Die Vorinstanz stellt auf Aussagen des Beschwerdeführers im kantonalen
Verfahren ab, der angegeben habe, ausser ihm und B.________ habe niemand
Zutritt zur Wohnung gehabt. Dass sie diese falsch wiedergegeben oder
interpretiert haben könnte, kann der Beschwerde nicht entnommen werden. Als
unbestritten zu gelten hat, dass der Betrag von Fr. 20'520.-- aus dem
Drogenhandel stammt. Das Bargeld war mit Heroin kontaminiert und wurde in
kleiner Stückelung (Noten à Fr. 50.--, 20.-- und 10.--) in der Mikrowelle in
der Einzimmerwohnung an der A.________-Strasse sichergestellt (kant. Akten,
act. 130 f.). Da B.________ dort nie gesehen wurde, der Beschwerdeführer die
Wohnung aber als Drogenumschlagplatz nutzte, dort ein und aus ging, und auch
die sichergestellten 124,3 Gramm Heroin ihm zuzurechnen sind, erscheint es
nicht schlechterdings unhaltbar, wenn die Vorinstanz annimmt, auch die
umgerechnet 1'026 Gramm Heroingemisch würden aus einem Drogenhandel stammen, an
welchem der Beschwerdeführer beteiligt war.
Unerheblich ist, dass die Vorinstanz das Qualifikationsmerkmal der
Bandenmässigkeit nicht zur Anwendung bringt. Dies wirkt sich zugunsten des
Beschwerdeführers aus, bedeutet jedoch nicht, dass es ihr untersagt ist, bei
der Beweiswürdigung die Frage offenzulassen, ob der Beschwerdeführer das bei
ihm vorgefundene Drogengeld alleine oder in Zusammenarbeit mit anderen Personen
erlangt hat.
Dass das Geld dem Beschwerdeführer persönlich gehört, geht aus dem
vorinstanzlichen Entscheid - entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers - nicht
hervor. Daraus ergibt sich vielmehr, dass dieser im Auftrag eines gewissen
B.________ gehandelt haben soll.

1.5. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht willkürlich. Die Rügen des
Beschwerdeführers sind unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen zu
genügen vermögen.

2.

 Die Strafzumessung ficht der Beschwerdeführer nicht selbstständig an, sondern
nur für den Fall der Gutheissung der Beschwerde im Strafpunkt.

3.

 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der
Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Der finanziellen Lage des
Beschwerdeführers ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen
(Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. März 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld

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