Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1198/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_1198/2014

Urteil vom 3. September 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte
A.X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
2. B.X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Humbert Entress,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Nichtanhandnahme; Beschwerdelegitimation,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, vom 31. Oktober 2014.

Sachverhalt:

A.
A.X.________ erstattete gegen seine Schwester B.X.________ mit Eingabe vom 28.
Juni 2013 Strafanzeige und stellte Strafantrag wegen "aller infrage kommender
Tatbestände". Er wirft dieser vor, nach dem Tod ihrer gemeinsamen Mutter am 20.
März 2013 in Portugal von deren Konti bei verschiedenen schweizerischen
Bankinstituten unrechtmässig Bezüge in der Höhe von insgesamt rund Fr. 9'000.--
getätigt zu haben und mit deren Kreditkarte einen Betrag von Fr. 75.05
beglichen zu haben, womit sie die übrigen Erben geschädigt habe.

B.
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat verfügte am 25. Oktober 2013 die
Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung gegen B.X.________ wegen Veruntreuung
etc., da keine schweizerische Gerichtsbarkeit bestehe.

C.
Das Obergericht des Kantons Zürich trat am 31. Oktober 2014 auf die Beschwerde
von A.X.________ gegen die Nichtanhandnahme mangels Beschwerdelegitimation
nicht ein.

D.
A.X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der Beschluss vom 31.
Oktober 2014 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sei
anzuweisen, eine Strafuntersuchung zu eröffnen.

E.
Das Obergericht und B.X.________ verzichteten auf eine Stellungnahme. Die
Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen.

F.
Das Bundesgericht hat das Urteil öffentlich beraten (Art. 58 Abs. 1 BGG).

Erwägungen:

1.

1.1. Die Privatklägerschaft kann mit Beschwerde in Strafsachen ungeachtet der
Legitimation in der Sache im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG eine
Verletzung ihrer Parteirechte rügen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der
Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle
Rechtsverweigerung hinausläuft. Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind
und von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Das nach Art. 81 Abs. 1
lit. b BGG erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls
aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5; 138
IV 78 E. 1.3 S. 79 f.; 136 IV 29 E. 1.9 S. 40).

1.2. Der Beschwerdeführer argumentiert, er sei durch die angezeigten Straftaten
seiner Schwester direkt geschädigt. Die Vorinstanz habe ihm die
Beschwerdelegitimation zu Unrecht abgesprochen und sei auf seine Beschwerde
gegen die rechtswidrige Nichtanhandnahme nicht eingetreten. Damit macht er eine
Verletzung von formellen Rechten geltend, die ihm als Geschädigter und
Strafantragsteller unabhängig von der Legitimation in der Sache zustünden. Auf
die Beschwerde ist daher einzutreten.

2. 

2.1. Die Vorinstanz erwägt, einem einzelnen Erben werde lediglich ausnahmsweise
zugestanden, allein für die Erbengemeinschaft zu handeln und ein Rechtsmittel
zu deren Schutz zu ergreifen, nämlich wenn sämtliche übrigen Mitglieder
Straftaten zum Nachteil der Erbengemeinschaft begangen hätten bzw. hätten
begangen haben sollen. Dadurch werde der einzelne Erbe nicht als unmittelbar
Geschädigter betrachtet. Es werde ihm nur das Recht zugestanden, ausnahmsweise
allein für die Gemeinschaft zu handeln (angefochtener Entscheid E. II.1. S. 5).
Die am 20. März 2013 verstorbene Erblasserin habe drei Nachkommen als
gesetzliche Erben hinterlassen. Bestehe bzw. habe im Zeitpunkt der
Beschwerdeeinreichung eine Erbengemeinschaft bestanden, könnten die Erben nur
gemeinsam oder in Ausübung eines Vertretungsauftrags für die Gemeinschaft
handeln. Der Beschwerdeführer habe indessen allein in seinem eigenen Namen
Beschwerde erhoben. Ein Ausnahmefall im Sinne der geschilderten Rechtsprechung
liege nicht vor, da der Beschwerdeführer lediglich seiner Schwester und nicht
sämtlichen übrigen Mitgliedern der Erbengemeinschaft Straftaten vorwerfe. Seine
Beschwerdelegitimation sei daher zu verneinen (angefochtener Entscheid E. II.2.
S. 5).

2.2. Das Verfahren bei einer Nichtanhandnahme richtet sich sinngemäss nach den
Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung (Art. 310 Abs. 2 StPO). Die
Parteien können die Nichtanhandnahmeverfügung innert 10 Tagen bei der
Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO). Die
Privatklägerschaft nimmt am Strafverfahren als Partei teil (Art. 104 Abs. 1
lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die
ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu
beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist dieser Erklärung
gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat
in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO).
Geschädigte, die sich nicht als Privatkläger konstituiert haben, können eine
Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung mangels Parteistellung
grundsätzlich nicht anfechten. Diese Einschränkung gilt dann nicht, wenn die
geschädigte Person noch keine Gelegenheit hatte, sich zur Frage der
Konstituierung zu äussern, so etwa wenn eine Einstellung ergeht, ohne dass die
Strafverfolgungsbehörde die geschädigte Person zuvor auf ihr
Konstituierungsrecht aufmerksam gemacht hat (vgl. Urteil 1B_298/2012 vom 27.
August 2012 E. 2.1 mit Hinweisen).
Entscheidend für die Frage, ob ein Erbe ohne Mitwirkung der übrigen Erben gegen
eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Beschwerde erheben kann,
ist somit, ob dieser unmittelbar geschädigt ist und sich allein als
Privatkläger konstituieren kann. Unerheblich ist dabei, ob die Straftat zum
Nachteil des Nachlasses von einem Miterben oder einem Dritten begangen wurde.

2.3.

2.3.1. Durch eine Straftat unmittelbar verletzt und damit Geschädigter im Sinne
von Art. 115 Abs. 1 StPO ist nach ständiger Rechtsprechung, wer Träger des
durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten
Rechtsgutes ist (BGE 140 IV 155 E. 3.2 S. 157 f.; 138 IV 258 E. 2.3 S. 263).
Die geschädigte Person kann sich gemäss Art. 119 Abs. 2 StPO als Straf- und/
oder Zivilklägerin am Strafverfahren beteiligen. Strafkläger ist, wer die
Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person verlangt
(Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO), Zivilkläger, wer adhäsionsweise privatrechtliche
Ansprüche geltend macht, die aus der Straftat abgeleitet werden (Art. 119 Abs.
2 lit. b StPO). Die StPO unterscheidet demnach zwischen dem Privatkläger als
Strafkläger und demjenigen als Zivilkläger. Dem Geschädigten steht es frei,
sich am Strafverfahren lediglich als Strafkläger (Privatkläger im Strafpunkt)
zu beteiligen (BGE 139 IV 78 E. 3.3.3 S. 81 f.). Als solcher kann er nach der
Rechtsprechung auf kantonaler Ebene Rechtsmittel ergreifen. Die
Rechtsmittellegitimation im kantonalen Verfahren (nach Art. 382 Abs. 1 StPO)
hängt - anders als die Legitimation zur Beschwerde in Strafsachen in der Sache
an das Bundesgericht (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 141 IV 1 E.
1.1 S. 4 f. mit Hinweisen) - nicht davon ab, ob der Geschädigte
Zivilforderungen hat. Dieser ist als Strafkläger zur Berufung gegen einen
Freispruch namentlich auch befugt, wenn er im Strafverfahren keine
Zivilforderung angemeldet hat oder wenn er von vornherein keine Zivilforderung
hat, sondern nur öffentlich-rechtliche Ansprüche aus Staatshaftung, die nicht
adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden können (vgl. BGE 131 I
455 E. 1.2.4 S. 461; 128 IV 188 E. 2.2 f. S. 191 f.; Urteil 6B_1168/2014 vom
13. Februar 2015 E. 1). Geschädigt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO sein kann
daher auch, wer selber keine Zivilforderungen geltend machen kann.
Zivilforderungen sind mit anderen Worten keine notwendige Voraussetzung für die
Rechtsmittellegitimation im kantonalen Verfahren bzw. für die Bejahung der
strafrechtlichen Geschädigtenstellung nach Art. 115 Abs. 1 StPO und die
Beteiligung am Strafverfahren als Strafkläger (zum Ganzen BGE 139 IV 78 E.
3.3.3 S. 81 f.).

2.3.2. Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die
Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte
und Pflichten der Erbschaft (Art. 602 Abs. 1 ZGB). Sie werden Gesamteigentümer
der Erbschaftsgegenstände im Sinne von Art. 652 ff. ZGB (Art. 602 Abs. 2 ZGB),
wobei die Rechte eines jeden Erben gemäss Art. 652 ZGB auf die ganze Sache
gehen. Die Erbengemeinschaft ist - wie die einfache Gesellschaft (Art. 530 ff.
OR) - eine Gemeinschaft zur gesamten Hand (vgl. BGE 124 III 505 E. 3b S. 508;
Jean Nicolas Druey, Grundriss des Erbrechts, 5. Aufl. 2002, § 4 N. 9;
Paul-Henri Steinauer, Le droit des successions, 2. Aufl. 2015, N. 1194 S. 613;
Stephan Wolf, in: Berner Kommentar, 2014, N. 42 zu Art. 602 ZGB). Als solche
bildet sie eine Rechtsgemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit, die mangels
Rechtsfähigkeit nicht Trägerin von Rechten und Pflichten sein kann. Träger der
Vermögensrechte des Nachlasses sind nach Lehre und Rechtsprechung vielmehr die
einzelnen Erben (vgl. Wolf, a.a.O., N. 29 und 43 zu Art. 602 ZGB; Paul Piotet,
Droit successoral, Traité de droit privé suisse IV, 2. Aufl. 1988, S. 580 f.;
Urteile 1P.357/1991 vom 10. Februar 1992 E. 2b; 1P.609/1988 vom 19. April 1989
E. 2a; siehe für die einfache Gesellschaft auch Lukas Handschin, in: Basler
Kommentar, Obligationenrecht II, 4. Aufl. 2012, N. 6 zu Art. 530 OR mit
Hinweisen; Urteil 1B_323/2008 vom 20. Mai 2009 E. 1.3).
Die Erben können unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen
Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft nur
gemeinsam verfügen (Art. 602 Abs. 2 ZGB). Insofern gilt das Prinzip der
Einstimmigkeit (vgl. Art. 653 Abs. 2 ZGB; Druey, a.a.O., § 14 N. 23 ff.; Wolf,
a.a.O., N. 56 ff. zu Art. 602 ZGB). Einzelne Erben können für den Nachlass
daher grundsätzlich nicht handeln. Dies ist in der Regel nur allen Erben
gemeinsam oder an deren Stelle einem Erbenvertreter (Art. 602 Abs. 3 ZGB),
Willensvollstrecker (Art. 518 ZGB) oder Erbschaftsverwalter (Art. 554 ZGB)
möglich. Davon kann nach der Rechtsprechung bloss in dringlichen Fällen
abgewichen werden (BGE 125 III 219 E. 1a S. 220 mit Hinweisen). Mit dem Prinzip
der gemeinsamen Klageerhebung soll vermieden werden, dass ein einzelner Erbe
Klage erhebt ohne Rücksicht auf seine Miterben und diese durch unsorgfältige
Prozessführung um ihren Anspruch bringt (BGE 121 III 118 E. 3 S. 121; 119 Ia
342 E. 2a S. 345). Unzulässig sind deshalb nebst den eigentlichen Verfügungen
über das Recht all jene Rechtshandlungen, welche die Gefahr einer
Benachteiligung der Gemeinschaft oder ihrer Mitglieder mit sich bringen können
(BGE 121 III 118 E. 3 S. 121). Eine Ausnahme vom Grundsatz des gemeinsamen
Handelns wird nach der Rechtsprechung anerkannt, wenn ein zur Erbschaft
gehörender Anspruch gegenüber einzelnen Miterben von allen übrigen Erben
geltend gemacht wird, weil in diesem Fall alle Erben Prozesspartei sind und
sich über ihre gegenseitigen Rechtsansprüche auseinandersetzen können (BGE 125
III 219 E. 1b S. 220 f.; 119 Ia 342 E. 2a S. 345 f.; 102 Ia 430 E. 3 S. 432;
Druey, a.a.O., § 14 N. 28).

2.3.3. Da die Erbengemeinschaft selber nicht rechtsfähig ist und somit nicht
Trägerin des durch die verletzte Strafnorm geschützten Rechtsgutes sein kann,
gelten bei strafbaren Handlungen zum Nachteil der Erbengemeinschaft nach der
unter der StPO ergangenen Rechtsprechung und der herrschenden Lehre die
einzelnen Erben als Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (Urteil
1B_348/2012 vom 3. Oktober 2012 E. 1.2.6; Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler
Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 34 zu Art. 115
StPO; Viktor Lieber, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 115 StPO;
Camille Perrier, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2011,
N. 18 zu Art. 115 StPO).
Die Stellung eines Erben oder auch eines einfachen Gesellschafters kann
folglich nicht mit derjenigen eines Aktionärs verglichen werden. Die
Aktiengesellschaft ist eine juristische Person mit eigener
Rechtspersönlichkeit. Es ist daher zwischen dem Vermögen der Aktiengesellschaft
und demjenigen des Aktionärs zu unterscheiden, dessen wirtschaftliche und
rechtliche Interessen von denjenigen der Gesellschaft abweichen können. Der
Aktionär ist zwar Eigentümer der von ihm gehaltenen Aktien, nicht jedoch des
Gesellschaftsvermögens. Bei Vermögensdelikten zum Nachteil des
Gesellschaftsvermögens ist die Aktiengesellschaft unmittelbar verletzt, während
der Aktionär nur mittelbar betroffen ist und nicht als Geschädigter nach Art.
115 Abs. 1 StPO gilt (zum Ganzen BGE 140 IV 155 E. 3.3.1 S. 158; Urteil 6B_680/
2013 vom 6. November 2013 E. 3; je mit Hinweisen).

2.3.4. Zum Strafantrag im Sinne von Art. 30 StGB berechtigt ist, wer durch die
Straftat verletzt ist, d.h. wer Träger des unmittelbar betroffenen Rechtsguts
ist (BGE 130 IV 97 E. 2.1 S. 98; 128 IV 81 E. 3a S. 84). Der Begriff des
Verletzten gemäss Art. 30 Abs. 1 StGB ist insofern identisch mit demjenigen des
Geschädigten nach Art. 115 Abs. 1 StPO (vgl. vorne E. 2.3.1). Die
Rechtsprechung hat bereits früher entschieden, dass das Strafantragsrecht nicht
der Gemeinschaft zur gesamten Hand, sondern jedem Mitglied persönlich zusteht
(vgl. BGE 117 IV 437 E. 1c S. 439). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten.
Der besagte Entscheid betrifft die einfache Gesellschaft, gilt für die
Erbengemeinschaft aber ebenso. Das Bundesgericht hat sich in BGE 117 IV 437
zwar kurz gefasst. Der Entscheid enthält keine eigentliche Begründung. Er
stellt jedoch auf die Lehre ab (vgl. Jörg Rehberg, Der Strafantrag, ZStR 85/
1969 S. 259), die wiederum auf die kantonale Rechtsprechung Bezug nimmt (vgl.
Urteil des Obergerichts Zürich vom 3. März 1952, publ. in: SJZ 49/1953 S. 97).
Er fand zudem auch im neueren Schrifttum Zustimmung (vgl. etwa Christof Riedo,
in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, 3. Aufl. 2013, N. 83 zu Art. 30 StGB;
ders., Der Strafantrag, 2004, S. 352; Trechsel/Jean-Richard, in:
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 1 zu Art.
30 StGB; Daniel Stoll, in: Commentaire romand, Code pénal I, 2009, N. 31 zu
Art. 30 StGB).
Das Recht, Strafantrag zu stellen, ist ein höchstpersönliches Recht (vgl. BGE
130 IV 97 E. 2.1 S. 98; 122 IV 207 E. 3c S. 208 mit Hinweisen). Mit dem
Strafantrag erklärt der Verletzte seinen bedingungslosen Willen zur
Strafverfolgung des Täters (BGE 131 IV 97 E. 3.1 S. 98; 118 IV 167 E. 1b S.
169; 115 IV 1 E. 2a S. 2; je mit Hinweisen). Dass das Strafantragsrecht dem
unmittelbar geschädigten Erben persönlich zustehen muss, ist folgerichtig, da
damit weder Ansprüche an der Erbschaft geltend gemacht werden noch über das
Gemeinschaftsvermögen verfügt wird. Der Strafantrag richtet sich vielmehr gegen
den Schädiger, dessen Bestrafung verlangt wird, wobei der Strafanspruch nach
ständiger Praxis allein dem Staat zusteht (BGE 136 IV 29 E. 1.7.2 S. 39; 133 IV
228 E. 2.3 S. 231; 128 I 218 E. 1.1 S. 220). Die Rechte und Pflichten der
übrigen Erben werden dadurch nicht tangiert. Die bundesgerichtliche
Rechtsprechung ist mit Art. 602 Abs. 2 und Art. 653 Abs. 2 ZGB daher ohne
Weiteres vereinbar.

2.3.5. Der Beschwerdeführer ist durch die behaupteten Straftaten seiner
Schwester wie dargelegt unmittelbar geschädigt im Sinne von Art. 115 Abs. 1
StPO. Da er selber Strafantrag stellen kann und er von diesem Recht Gebrauch
gemacht hat, hat er sich im Strafpunkt gültig als Privatkläger konstituiert
(vgl. Art. 118 Abs. 1 und 2, Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO). Dies gilt unabhängig
davon, ob es sich bei den angezeigten Straftaten um Antrags- oder
Offizialdelikte handelt, da der Antrag auf Strafverfolgung auch bei
Offizialdelikten einer Erklärung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO gleichkommt
(vgl. Art. 118 Abs. 2 StPO; Jeandin/Matz, in: Commentaire romand, Code de
procédure pénale suisse, 2011, N. 12 f. zu Art. 118 StPO). Als Privatkläger im
Strafpunkt ist der Beschwerdeführer Partei im Sinne von Art. 104 Abs. 1 lit. b
StPO, womit er nach Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO zur Beschwerde
legitimiert ist. Dies steht im Einklang mit der neueren, wenn auch nicht
amtlich publizierten Rechtsprechung des Bundesgerichts. Daraus ergibt sich
implizit, dass der geschädigte Erbe, der Strafantrag gestellt und sich als
Privatkläger konstituiert hat, zur Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme der
Strafuntersuchung befugt ist (vgl. Urteil 1B_348/2012 vom 3. Oktober 2012 E.
1.2.6 und 1.2.7).

2.3.6. Sollten die Anschuldigungen des Beschwerdeführers zutreffen, verfügt
dieser über eine Forderung aus unerlaubter Handlung (Art. 41 Abs. 1 OR), da er
seiner Schwester vorwirft, nach dem Tod ihrer gemeinsamen Mutter unrechtmässig
Vermögenswerte der Erbschaft bezogen zu haben. Es handelt sich dabei um eine
Forderung aus dem Nachlass, die der Beschwerdeführer nur zusammen mit seinem
Bruder geltend machen kann, da zivilrechtliche Ansprüche aus der Erbschaft
gegen einen Miterben grundsätzlich nur von allen übrigen Erben gemeinsam
eingeklagt werden können (vgl. oben E. 2.3.2). Der Beschwerdeführer kann sich
im Strafverfahren gegen seine Schwester folglich nicht allein als Zivilkläger
(Privatkläger im Zivilpunkt; Art. 118 Abs. 1, Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO)
konstituieren. Dies ändert jedoch nichts daran, dass er als Träger des
geschützten Rechtsgutes im strafrechtlichen Sinne geschädigt ist und als
Strafkläger persönlich und allein am kantonalen Strafverfahren teilnehmen, eine
Bestrafung verlangen sowie Rechtsmittel gegen eine Nichtanhandnahme oder
Einstellung des Strafverfahrens ergreifen kann. Dass der einzelne Erbe
zivilrechtlich grundsätzlich nicht allein vorgehen kann, wenn er Ansprüche aus
dem Nachlass geltend machen will, steht der Beschwerdelegitimation im Sinne von
Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO nicht entgegen.

2.4.

2.4.1. Die Vorinstanz beruft sich auf einen Entscheid des Obergerichts des
Kantons Luzern vom 4. April 2013 (LGVE 2013 I Nr. 15). Dieses verneinte einem
Mitglied einer Erbengemeinschaft unter Bezugnahme auf BGE 119 Ia 342 E. 2a die
Legitimation zur Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung. Es geht wie die
Vorinstanz davon aus, ein einzelner Erben könne nur dann allein ein
Rechtsmittel gegen die Einstellung ergreifen, wenn alle übrigen Mitglieder
Straftaten zum Nachteil der Erbengemeinschaft begangen haben bzw. begangen
haben sollen (LGVE 2013 I Nr. 15 E. 4.3).

2.4.2. Der zitierte Bundesgerichtsentscheid BGE 119 Ia 342 erging unter der
früheren Strafprozessordnung des Kantons Zürich, wobei die Kognition des
Bundesgerichts bezüglich der Auslegung von § 395 Abs. 1 Ziff. 2 aStPO/ZH
(Rechtsmittellegitimation von Geschädigten) auf Willkür beschränkt war. Das
Bundesgericht ging damals mit der kantonalen Rekursinstanz davon aus, der
einzelne Gesellschafter sei bei Straftaten zum Nachteil der einfachen
Gesellschaft nicht unmittelbar betroffen und damit nicht geschädigt im Sinne
von § 395 Abs. 1 Ziff. 1 aStPO/ZH. Die Auffassung im angefochtenen Entscheid,
wonach auch bei Straftaten eines Gesellschafters zum Nachteil der einfachen
Gesellschaft alle Gesellschafter gemeinsam Rekurs gegen die Einstellung des
Strafverfahrens erheben müssen, stufte es als willkürlich ein. Es genüge, wenn
das Rechtsmittel gegen den oder die Gesellschafter von den übrigen
Gesellschaftern eingelegt werde (BGE, a.a.O., E. 2a S. 345 f.).
Da Willkür damals aus anderen Gründen zu bejahen war, fand in BGE 119 Ia 342
keine eigentliche Auseinandersetzung mit der Frage statt, ob bzw. weshalb der
einzelne Gesellschafter bei Straftaten zum Nachteil der einfachen Gesellschaft
lediglich indirekt geschädigt sein soll. Das Bundesgericht stellte für die
Frage der Geschädigtenstellung des einfachen Gesellschafters auf den
angefochtenen Entscheid ab, ohne zu prüfen, ob die kantonale Behörde diesen zu
Unrecht nicht als geschädigt betrachtete. Es hätte angesichts der
Willkürkognition zudem nur einschreiten können, wenn diese ihr kantonales Recht
offensichtlich falsch ausgelegt hätte. Der Entscheid kann für die Beurteilung
der Rechtslage unter der StPO bereits deshalb nicht vorbehaltlos übernommen
werden. Hinzu kommt, dass im betreffenden Fall ein Mitgesellschafter den
übrigen einfachen Gesellschaftern Straftaten vorwarf. Die Frage, ob dieser auch
gegen einen einzelnen Mitgesellschafter allein hätte vorgehen können, ohne
sämtliche übrigen Gesellschafter ins Recht zu fassen, stellte sich daher nicht.

2.4.3. Aus BGE 119 Ia 342 kann für die Rechtslage unter der StPO somit nicht
abgeleitet werden, dass bei Straftaten eines Gesamteigentümers zum Nachteil des
Gesamthandvermögens Rechtsmittel gegen eine Nichtanhandnahme oder Einstellung
des Strafverfahrens von den übrigen Gesamteigentümern gemeinsam erhoben werden
müssen. Aus den gleichen Gründen kann auch der Lehre nicht gefolgt werden, die
zwar anerkennt, dass der einzelne Gesamteigentümer bei Straftaten zum Nachteil
einer Gemeinschaft zur gesamten Hand unmittelbar geschädigt ist, teilweise
unter Berufung auf BGE 119 Ia 342 aber dennoch verlangt, dass die (übrigen)
Gesamteigentümer gemeinsam gegen den oder die Täter vorgehen (vgl. MAZZUCCHELLI
/POSTIZZI, a.a.O., N. 34 zu Art. 115 StPO; siehe auch PERRIER, a.a.O., N. 18 in
fine zu Art. 115 StPO).
Entgegen BGE 119 Ia 342 ist der einzelne Erbe bzw. Gesellschafter nach der
Rechtsprechung und der herrschenden Lehre bei Straftaten zum Nachteil der
Erbengemeinschaft bzw. der einfachen Gesellschaft unmittelbar geschädigt im
Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (oben E. 2.3.3). Die Rechtsprechung erkannte dem
einzelnen Mitglied einer Gemeinschaft zur gesamten Hand bei Straftaten zum
Nachteil der Gemeinschaft zudem bereits früher das Recht zu, Strafantrag zu
stellen (oben E. 2.3.4). Der einzelne Erbe kann daher ohne Mitwirkung der
übrigen Erben eine Bestrafung verlangen, weshalb er auch berechtigt sein muss,
sich allein als Privatkläger im Strafpunkt (Strafkläger) am Strafverfahren zu
beteiligen und Rechtsmittel zu ergreifen.

2.5. Der Beschwerdeführer hat sich nach dem Gesagten als Geschädigter und
Strafantragsteller im Strafpunkt gültig als Privatkläger konstituiert. Als
solcher war er entgegen der Auffassung der Vorinstanz nach Art. 310 Abs. 2
i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO im kantonalen Verfahren zur Beschwerde gegen die
Nichtanhandnahme legitimiert. Die Vorinstanz spricht dem Beschwerdeführer die
Beschwerdelegitimation zu Unrecht ab.

3.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Dem nicht anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da er keine
besonderen Verhältnisse oder Auslagen geltend macht, die eine solche
rechtfertigen könnten (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207; 125 II 518 E. 5b S. 519
f.). Der Beschwerdegegnerin 1 sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4
BGG). Die Beschwerdegegnerin 2 hat vor Bundesgericht auf Anträge und eine
Stellungnahme verzichtet. Da sie sich am bundesgerichtlichen Verfahren nicht
beteiligt hat, wird sie nicht kostenpflichtig.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des Obergerichts des Kantons
Zürich vom 31. Oktober 2014 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung
an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. September 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld

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