Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1195/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_1195/2014

Urteil vom 9. März 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch),

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons
Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 15. Oktober 2014.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

 Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 12. Dezember 2014 eine Frist
angesetzt bis zum 12. Januar 2015, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss
von Fr. 800.-- einzuzahlen. Am 5. Januar 2015 teilte er mit, dass er von einer
sechsköpfigen Totschläger-Bande angegriffen worden sei. Da er unter starken
Schmerzen leide und täglich starke Schmerzmittel einnehmen müsse, sei von einem
Kostenvorschuss abzusehen, die Frist für dessen Begleichung zu verlängern oder
eine Ratenzahlung anzuordnen. Am 13. Januar 2015 wurde dem Beschwerdeführer die
gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses
angesetzt bis zum 2. Februar 2015, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht
eingetreten werde. Das Bundesgericht wies gleichzeitig darauf hin, dass nicht
ersichtlich sei, aus welchem Grund auf den Kostenvorschuss verzichtet oder eine
Ratenzahlung bewilligt werden sollte. Am 27. Januar 2015 ersuchte der
Beschwerdeführer um eine realistische Fristverlängerung und eine Reduktion des
geforderten Kostenvorschussbetrags. Am 29. Januar 2015 verfügte das
Bundesgericht, dass am Kostenvorschuss festgehalten werde. Bis zu dessen
Eingang werde keine Korrespondenz mehr geführt. Der Kostenvorschuss ging auch
innert der Nachfrist nicht ein. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

 Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

 Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. März 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

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