Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1195/2014
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 6B_1195/2014 Urteil vom 9. März 2015 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Denys, Präsident, Gerichtsschreiberin Arquint Hill. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch), Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 15. Oktober 2014. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 12. Dezember 2014 eine Frist angesetzt bis zum 12. Januar 2015, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Am 5. Januar 2015 teilte er mit, dass er von einer sechsköpfigen Totschläger-Bande angegriffen worden sei. Da er unter starken Schmerzen leide und täglich starke Schmerzmittel einnehmen müsse, sei von einem Kostenvorschuss abzusehen, die Frist für dessen Begleichung zu verlängern oder eine Ratenzahlung anzuordnen. Am 13. Januar 2015 wurde dem Beschwerdeführer die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt bis zum 2. Februar 2015, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Das Bundesgericht wies gleichzeitig darauf hin, dass nicht ersichtlich sei, aus welchem Grund auf den Kostenvorschuss verzichtet oder eine Ratenzahlung bewilligt werden sollte. Am 27. Januar 2015 ersuchte der Beschwerdeführer um eine realistische Fristverlängerung und eine Reduktion des geforderten Kostenvorschussbetrags. Am 29. Januar 2015 verfügte das Bundesgericht, dass am Kostenvorschuss festgehalten werde. Bis zu dessen Eingang werde keine Korrespondenz mehr geführt. Der Kostenvorschuss ging auch innert der Nachfrist nicht ein. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 9. März 2015 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Denys Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben