Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1193/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_1193/2014

Urteil 13. Januar 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
A.X.________ und B.X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichtanhandnahme,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, vom 25. November 2014.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

 Das Obergericht des Kantons Zürich trat am 25. November 2014 auf eine
Beschwerde nicht ein, weil die auferlegte Kaution innert Frist nicht geleistet
worden war. Die Beschwerdeführer wenden sich ans Bundesgericht und beantragen,
der angefochtene Beschluss sei für unzulässig zu erklären und aufzuheben.

 Soweit sich die Beschwerdeführer mit der durch die Vorinstanz auferlegten
Kaution befassen, hat das Bundesgericht die Frage bereits im Urteil 1B_359/2014
vom 10. November 2014 abschliessend geprüft. Darauf ist nicht zurückzukommen.

 Im Übrigen ist die Beschwerde in grossen Teilen unverständlich. Jedenfalls
ergibt sich daraus nicht, aus welchem Grund der angefochtene Entscheid gegen
das Recht verstossen könnte, inwieweit Verfahrensrechte verletzt worden wären
und weshalb die Richter der Vorinstanz befangen gewesen sein sollen. Auf die
Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2
bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

 Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter
solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Das
nachträgliche Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art.
64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der
finanziellen Lage der Beschwerdeführer ist bei der Bemessung der Gerichtskosten
Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte
unter solidarischer Haftung auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Januar 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn

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