Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1192/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_1192/2014

Urteil vom 24. April 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Faga.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Brunner,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Anstiftung zu
Amtsgeheimnisverletzung, Strafzumessung; Willkür, rechtliches Gehör,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, vom 30. Oktober 2014.

Sachverhalt:

A.

 X.________ wird vorgeworfen, 24.65 kg Amphetamingemisch (5.65 kg Reinsubstanz)
aufbewahrt zu haben (Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons
Zürich vom 22. November 2013 lit. A Ziffern 1.1. und 1.2.). Zudem habe er an
seinem Wohnort 21.5 kg Marihuana gelagert sowie zwischen August 2010 und März
2011 an verschiedene Abnehmer weiterverkauft (Anklage lit. A Ziffern 2.1. -
2.6.). Schliesslich habe X.________ durch Vermittlung eines Bekannten beim
Stadtpolizeibeamten A.________ verschiedene Informationen erhältlich gemacht,
welche dieser durch Zugriff auf ein polizeiinternes Informationssystem erlangt
habe (Anklage lit. B Ziffern 1 und 2).

B.

 Das Bezirksgericht Zürich sprach X.________ am 26. März 2014 der mehrfachen
qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und der
mehrfachen Anstiftung zu Amtsgeheimnisverletzung schuldig. Es erkannte auf eine
Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren unter Anrechnung der Haft von 168 Tagen.

 Die Berufung von X.________ wies das Obergericht des Kantons Zürich am 30.
Oktober 2014 im Wesentlichen ab.

C.

 X.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht. Er beantragt zusammengefasst,
das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben, und er sei in Bezug auf den Handel
mit Marihuana (Anklage lit. A Ziffern 2.1. - 2.6.) im Sinne des
Grundtatbestands, nicht aber wegen Gewerbsmässigkeit schuldig zu sprechen. Vom
Vorwurf der mehrfachen Anstiftung zu Amtsgeheimnisverletzung sei er
freizusprechen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren zu
verurteilen.

Erwägungen:

1.

1.1. Bezüglich des Vorwurfs, B.________ insgesamt 13 kg Marihuana zu Fr.
6'500.-- pro kg verkauft zu haben (Anklage lit. A Ziffer 2.3.), macht der
Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend (Art. 29 Abs. 2
BV). Werde davon ausgegangen, dass (erstens) B.________ insgesamt 20 kg
Marihuana verkauft habe, (zweitens) ca. 10 kg Marihuana aus einer Hanf-Anlage
in U.________ und (drittens) eine nicht genau bestimmbare Menge aus einer
Anlage in W.________ erhalten habe, könne die ihm (dem Beschwerdeführer)
angelastete Betäubungsmittelmenge von 13 kg nicht stimmen. Die Vorinstanz sei
auf dieses Argument der Verteidigung nicht näher eingegangen (Beschwerde S. 3
f.).

1.2. Die erste Instanz, auf deren Erwägungen die Vorinstanz verweist, würdigt
im Zusammenhang mit dem fraglichen Marihuanahandel in erster Linie die Aussagen
des Beschwerdeführers, des Käufers B.________ sowie den überwachten
Telefonverkehr zwischen Verkäufer und Käufer, aus dem 28 Treffen hervorgingen.
Sie unterstreicht, dass die Behauptungen der Verteidigung, B.________ habe mit
der Mengenangabe von 13 kg lediglich eine ihn selbst entlastende kohärente
Geschichte präsentieren wollen, in den Akten keine Stütze finde
(erstinstanzlicher Entscheid S. 23 ff. und 29 ff.). Die gleiche Einschätzung
übernimmt die Vorinstanz. Auch sie setzt sich mit der von B.________
abgesetzten Menge und der Behauptung, dieser habe mit seinen Zugeständnissen
eine Beteiligung an einer Hanfplantage in V.________ kaschieren wollen,
auseinander. Zudem nimmt sie Bezug auf das gegen B.________ geführte abgekürzte
Verfahren wegen bandenmässigen Anbaus von Betäubungsmitteln (vgl. Entscheid S.
17 f.).

 Der Vorwurf der Gehörsverletzung ist unbegründet. Um dem verfassungsmässigen
Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) Genüge zu tun, muss das Gericht seinen
Entscheid dergestalt abfassen, dass sich der Betroffene über seine Tragweite
Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Tatsache an die höhere
Instanz weiterziehen kann (s. zum Ganzen BGE 139 IV 179 E. 2.2 S. 183; 138 I
232 E. 5.1 S. 237; je mit Hinweisen). Zu begründen ist das Ergebnis des
Entscheids, das im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt und das allein die
Rechtsstellung der betroffenen Person berührt. Die Begründung ist also nicht an
sich selbst, sondern am Rechtsspruch zu messen (Urteil 5A_463/2014 vom 8.
Dezember 2014 E. 6 mit Hinweis). Über die Tragweite des vorinstanzlichen
Entscheids konnte sich der Beschwerdeführer Rechenschaft geben. Die
angefochtenen Erwägungen lassen hinreichend erkennen, warum die Vorinstanz auf
die belastenden Aussagen von B.________ abstellt und weshalb sie mit Blick auf
das gegen ihn (B.________) geführte Verfahren vor der 4. Abteilung des
Bezirksgerichts Zürich der Argumentation des Beschwerdeführers nicht folgt. Was
es damit auf sich hat, ist nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern
eine solche der Rechtsanwendung.

1.3. Der Beschwerdeführer thematisiert eine weitere Verletzung seines
rechtlichen Gehörs, da die Vorinstanz seinen Beweisantrag abgelehnt habe,
B.________ im Rahmen des Berufungsverfahrens nochmals zu befragen (Beschwerde
S. 4). Auf die Rüge ist nicht einzutreten. Nach den vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen verkaufte der Beschwerdeführer B.________ insgesamt
13 kg Marihuana zu Fr. 6'500.-- pro kg. Der Beschwerdeführer beanstandet die
vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht als willkürlich. Er zeigt infolgedessen
nicht auf, inwiefern die Vorinstanz unter dem Gesichtspunkt der Willkür in
unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung den Beweisantrag abgelehnt und sein
rechtliches Gehör verletzt habe. Zudem begründet die Vorinstanz näher, weshalb
sie auf eine entsprechende Beweisabnahme verzichtet (angefochtener Entscheid S.
18 f.). Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht auseinander. Die Beschwerde
genügt den qualifizierten Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG
nicht.

2.

 Im Zusammenhang mit dem Vorwurf, ab ca. August 2010 bis Mitte März 2011 einen
gewerbsmässigen Handel mit Marihuana betrieben zu haben, macht der
Beschwerdeführer unter Hinweis auf Art. 9 StPO eine Verletzung des
Anklageprinzips geltend. Dieselbe Rüge erhebt er in Bezug auf die
Amtsgeheimnisverletzung in Anklage lit. B Ziffer 1 (Beschwerde S. 5 ff.). Damit
ist er nicht zu hören. Der Grundsatz von Treu und Glauben verbietet es, der
Vorinstanz bekannte rechtserhebliche Einwände vorzuenthalten und diese erst
nach einem ungünstigen Entscheid im anschliessenden Rechtsmittelverfahren zu
erheben (BGE 133 III 638 E. 2 S. 640; 117 Ia 491 E. 2a S. 495; je mit
Hinweisen). Die Rüge ist nicht Gegenstand des vorinstanzlichen oder
bezirksgerichtlichen Urteils. Der Beschwerdeführer macht weder eine
Rechtsverweigerung geltend, noch legt er eine solche dar. Dass er eine
Verletzung des Anklageprinzips im erstinstanzlichen Verfahren oder vor
Vorinstanz erhoben hätte, geht auch aus den Akten nicht hervor (vgl. act. 34,
erstinstanzliches Protokoll S. 5 f., act. 68 und vorinstanzliches Protokoll S.
5). Sein Verhalten bzw. sein Zuwarten widerspricht Treu und Glauben. Ausserdem
ist insofern der kantonale Instanzenzug nicht erschöpft und der Entscheid nicht
letztinstanzlich im Sinne von Art. 80 Abs. 1 BGG.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer bringt in Bezug auf den Marihuanahandel vor, das
Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit von Art. 19 Ziff. 2 lit. c aBetmG
sei nicht erfüllt. Rund 20 Einzelhandlungen liessen nicht auf ein
gewerbsmässiges Handeln schliessen. Dass er seinen Kundenkreis nicht zu
erweitern versucht habe, nur in einem gewissen Zeitraum tätig gewesen sei,
keinen erhöhten organisatorischen Aufwand betrieben habe und einer legalen
Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, spreche gegen ein gewerbsmässiges Handeln
(Beschwerde S. 6 f.).

3.2. Der Handel mit Betäubungsmitteln stellt einen qualifizierten Verstoss im
Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. c aBetmG respektive Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG
dar, wenn der Täter durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder
einen erheblichen Gewinn erzielt. Der Wortlaut dieser Norm stimmt mit dem
Tatbestand der gewerbsmässigen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2
lit. c StGB überein. Für eine unterschiedliche Anwendung dieser Bestimmungen
besteht kein Anlass (BGE 129 IV 253 E. 2.2 S. 255 f. mit Hinweisen). Gross im
Sinn dieser Bestimmung ist ein Umsatz von über 100'000 Franken, erheblich ein
Gewinn von über 10'000 Franken (BGE 129 IV 188 E. 3.1.3 S. 192, 253 E. 2.2 S.
255 f. mit Hinweisen; Urteil 1B_293/2013 vom 31. Januar 2014 E. 2.1.2 mit
Hinweisen). Der schwere Fall setzt darüber hinaus voraus, dass die von der
Rechtsprechung entwickelten Bedingungen der Gewerbsmässigkeit erfüllt sind (BGE
129 IV 188 E. 3.1.2 S. 191 f.; Urteil 6B_88/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 5.2.2
mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung handelt der Täter gewerbsmässig, wenn
sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit
aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten
Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er
die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Wesentlich ist
ausserdem, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches
Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag
an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen. Zudem muss er die Tat bereits
mehrfach begangen haben (BGE 129 IV 188 E. 3.1.2 S. 191; 119 IV 129 E. 3a S.
132 f.; je mit Hinweis).

3.3. Das angefochtene Urteil ist in diesem Punkt nicht zu beanstanden. Der
Beschwerdeführer verkaufte ab Mitte 2010 respektive August 2010 bis Mitte März
2011 21.5 kg Marihuana an fünf verschiedene Abnehmer. Er betrieb den
Marihuanahandel demnach während rund 3/4 Jahren. Soweit er sinngemäss geltend
macht, er habe die Betäubungsmittel nur während einer kurzen Zeit abgesetzt,
kann ihm nicht beigepflichtet werden. Zudem spricht selbst eine kurze
Handelstätigkeit nicht gegen die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit (BGE 129
IV 188 E. 3.2.1 S. 192 ff.). Mit B.________, welcher 13 kg für insgesamt Fr.
84'500.-- bezog, kam es innerhalb weniger Wochen (ab 8. November 2010 bis zum
17. Januar 2011) zu 28 Treffen. Dies zeigt offenkundig, dass der
Beschwerdeführer seinen Hauptabnehmer in der besagten Zeitspanne im
Durchschnitt alle 2-3 Tage traf. Nach den tatsächlichen Feststellungen war der
Beschwerdeführer zu einer Vielzahl von Betäubungsmittelverkäufen entschlossen.
Aufgrund dieser Bereitschaft, der erwähnten Kadenz, der Anzahl Delikte
innerhalb eines verhältnismässig kurzen Zeitraums, der für die Delikte
aufgewendeten Zeit und des generierten Umsatzes durfte die Vorinstanz annehmen,
der Beschwerdeführer habe sich darauf eingerichtet, durch deliktische
Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur
Finanzierung seiner Lebensgestaltung bilden sollten. Der Hinweis im
angefochtenen Entscheid, der Beschwerdeführer habe keinen erhöhten
organisatorischen Aufwand betrieben, spricht nicht gegen die Gewerbsmässigkeit.
Gleiches gilt für den vorgebrachten Umstand, seit anfangs 2011 sich nicht mehr
mit Marihuana abgegeben zu haben. Soweit der Beschwerdeführer mit dem
Marihuanahandel einen Verlust erwirtschaftet haben will, weicht er in
unzulässiger Weise vom verbindlichen Sachverhalt der Vorinstanz (Art. 105 Abs.
1 BGG) ab, ohne eine willkürliche Beweiswürdigung (Art. 9 BV) geltend zu
machen. Damit ist er nicht zu hören. Der Schuldspruch wegen gewerbsmässigen
Betäubungsmittelhandels verletzt kein Bundesrecht. Die Vorinstanz gibt ihre
Überlegungen in den Grundzügen nachvollziehbar wieder. Eine Verletzung der
Begründungspflicht liegt entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers nicht
vor (vgl. E. 1.2 hievor).

4.

 Dem Beschwerdeführer wird zur Last gelegt, vom Stadtpolizeibeamten A.________
polizeiinterne Informationen erhältlich gemacht zu haben. Dieser habe dem
Beschwerdeführer (über einen gemeinsamen Bekannten) mitgeteilt, dass über
C.________ keine polizeilichen Akten vorhanden seien. Zudem habe A.________ dem
Beschwerdeführer wunschgemäss entsprechende Informationen inklusive Wohnadresse
betreffend D.________ zukommen lassen (Anklage lit. B).

4.1. Der Beschwerdeführer beantragt, er sei vom Vorwurf der mehrfachen
Anstiftung zu Amtsgeheimnisverletzung freizusprechen. Er behauptet betreffend
die Angaben zu C.________, der Polizeibeamte habe das
Polizei-Informationssystem (nachfolgend: POLIS) auf eigene Initiative
konsultiert. Werde die Anfrage nach polizeiinternen Informationen mit "nix"
beantwortet, könne höchstens von einer straflosen versuchten Anstiftung zur
Amtsgeheimnisverletzung ausgegangen werden. Weiter sei in Bezug auf D.________
das Ersuchen um Bekanntgabe einer Adresse kein strafbares Verhalten (Beschwerde
S. 7 f.).

4.2. Die Vorinstanz erwägt, die Information, ob über eine Person ein Eintrag im
POLIS bestehe oder nicht, stelle ein Geheimnis im Sinne von Art. 320 StGB dar.
Es sei davon auszugehen, dass die betroffene Person ein berechtigtes Interesse
an der Geheimhaltung des Umstands habe, ob sie an einem Strafverfahren
beteiligt sei. Gleiches gelte bei Adressangaben, wenn diese (wie bei D.________
der Fall) aus einem öffentlichen Register nicht ersichtlich seien (Entscheid S.
24 f.).

4.3. Wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner
Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist
oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat
(Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Der Tatbestand geht von einem materiellen
Geheimnisbegriff aus (Niklaus Oberholzer, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd.
II, 3. Aufl. 2013, N. 8 zu Art. 320 StGB; Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches
Strafrecht, Straftaten gegen Gemeininteressen, 7. Aufl. 2013, § 61 N. 5).
Geheimnisse sind Tatsachen, die nur einem begrenzten Personenkreis bekannt oder
zugänglich sind, die der Geheimnisherr geheim halten will und an deren
Geheimhaltung er ein berechtigtes Interesse hat (BGE 127 IV 122 E. 1 S. 125 mit
Hinweis). Art. 320 StGB schützt das Interesse der Allgemeinheit an der zur
ungehinderten Erfüllung der staatlichen Aufgaben unabdingbaren Verschwiegenheit
der Behördenmitglieder und Beamten. Soweit das Amtsgeheimnis eine Tatsache aus
der Privatsphäre des Einzelnen betrifft, schützt Art. 320 StGB auch das
Geheimhaltungsinteresse des Einzelnen (Urteil 6B_28/2012 vom 11. Dezember 2012
E. 1.4.3 mit zahlreichen Hinweisen).

4.4.

4.4.1. Die Vorinstanz begründet, dass und weshalb die Auskunft des
Stadtpolizeibeamten, D.________ verfüge über viele Einträge im POLIS, eine
Amtsgeheimnisverletzung im Sinne von Art. 320 StGB darstellt. Während der
Beschwerdeführer die Adressauskunft über D.________ thematisiert, setzt er sich
mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur Bekanntgabe der (mehrfachen) Eintragung
im POLIS nicht auseinander. Wohl wendet das Bundesgericht Bundesrecht von Amtes
wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Das bedeutet jedoch nicht, dass überhaupt nicht
zu erörtern wäre, inwiefern der angefochtene Entscheid bundesrechtliche Normen
verletzen könnte. Vielmehr muss sich der Beschwerdeführer, um der
Begründungspflicht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG zu genügen, mit den
Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und klar aufzeigen,
inwiefern die Vorinstanz Recht verletzt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit
Hinweisen). Dies ist hier nicht der Fall. Selbst wenn die Beschwerde den
bundesrechtlichen Begründungsanforderungen genügte, wäre sie zudem abzuweisen.
Dass die Vorinstanz die Tatsache, im Zusammenhang mit einem Ermittlungs- oder
Untersuchungsverfahren zu stehen, als Amtsgeheimnis qualifiziert, ist nicht zu
beanstanden (vgl. BGE 114 IV 44 E. 2 S. 46). Der Polizeibeamte hat über diese
Informationen nur aufgrund seiner amtlichen Stellung und Tätigkeit verfügt. Er
war bezüglich dieser Tatsachen grundsätzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet
(vgl. Art. 73 Abs. 1 und Art. 12 StPO; §§ 9 ff. der Verordnung vom 13. Juli
2005 über das Polizei-Informationssystem POLIS [POLIS-Verordnung; LS 551.103]).
Zudem ist D.________ ein Geheimhaltungsinteresse zuzugestehen. Soweit der
Beschwerdeführer meint, der Polizeibeamte habe das POLIS auf eigene Initiative
konsultiert, weicht er in unzulässiger Weise vom verbindlichen Sachverhalt der
Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) ab.

4.4.2. Die Vorinstanz sieht in der Tatsache, wonach C.________ nicht im
Zusammenhang mit einem Ermittlungs- oder Untersuchungsverfahren steht, ein
Geheimnis im Sinne von Art. 320 StGB. Damit verletzt sie kein Bundesrecht.
Stellt die Tatsache, dass gegen den Geheimnisherr ein Ermittlungs- oder
Untersuchungsverfahren läuft, ein Amtsgeheimnis im Rechtssinne dar, kann für
das Gegenteil nichts anderes gelten. Auch diese Information erhielt der
Polizeibeamte in seiner amtlichen Eigenschaft einzig durch die Abfrage des
POLIS und war weder offenkundig noch allgemein zugänglich. Er hätte deshalb die
Frage nach einem Strafverfahren in jedem Fall verweigern müssen. Mithin fällt
der negative Sachverhalt, dass gegen eine bestimmte Person keine polizeilichen
Erkenntnisse vorliegen, auch unter den Geheimnisbegriff (Walter Perron, in:
Schönke/Schröder, Kommentar Strafgesetzbuch, 29. Aufl. 2014, N. 5 zu § 353b
D-StGB; Thomas Fischer, Strafgesetzbuch, 62. Aufl. 2015, N. 12 zu § 353b
D-StGB). Anders zu entscheiden hiesse, dass die Frage nach einem Strafverfahren
unter der Prämisse einer zulässigen negativen Auskunft ("gegen x läuft kein
Strafverfahren") mit dem Verweigern einer Antwort mittelbar im positiven Sinne
("gegen x läuft ein Strafverfahren") beantwortet wird.

4.4.3. Zu prüfen ist schliesslich, ob die Wohnadresse von D.________ unter den
Begriff des Amtsgeheimnisses nach Art. 320 StGB fällt und die Bekanntgabe durch
den Polizeibeamten tatbestandsmässig ist. Dies wird von der ersten Instanz (da
die Information aus dem POLIS stamme, S. 36) wie auch von der Vorinstanz (da
die Adressangaben nicht aus einem öffentlichen Register ersichtlich gewesen
seien, S. 24 f.) bejaht. Der Vorinstanz kann gefolgt werden. Mit Blick auf den
materiellen Geheimnisbegriff ist wesentlich, dass es sich um eine Tatsache
handelt, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich ist. Wohl trifft
grundsätzlich zu, dass die Stadt Zürich einer Privatperson voraussetzungslos,
das heisst ohne die Geltendmachung eines berechtigten Interesses, unter anderem
Name, Vorname und Adresse einer Person aus dem Einwohnerregister bekannt gibt
(vgl. § 16 Abs. 1 lit. a des Gesetzes vom 12. Februar 2007 über die Information
und den Datenschutz [IDG; LS 170.4]; § 39 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 6.
Juni 1926 [GG; LS 131.1]). Hingegen kann die Bekanntgabe solcher Personendaten
an Private durch die betroffene Person gesperrt werden (vgl. § 22 Abs. 1 IDG).
Das öffentliche Organ gibt Personendaten trotz Sperrung bekannt, wenn die
gesuchstellende Person nachweist, dass die Sperrung sie an der Verfolgung
eigener Rechte gegenüber der betroffenen Person hindert (§ 22 Abs. 2 IDG). Nach
den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen war D.________s Adresse "in
öffentlichen Datenbanken nicht ohne Weiteres ersichtlich", weshalb von einer
Sperrung im Sinne von § 22 IDG auszugehen ist. Dies erklärt auch, weshalb der
Beschwerdeführer mit seinem Anliegen an den Stadtpolizisten (und nicht an die
städtische Einwohnerkontrolle) herantrat. Waren aber die Personendaten von
D.________ für Privatpersonen gesperrt und setzte ihre Bekanntgabe einen
Interessennachweis voraus, waren sie weder offenkundig noch allgemein
zugänglich. Tatsachen, die in einem öffentlichen Register eingetragen sind,
sind geheim, wenn für die Bekanntgabe die Darlegung eines besonderen Interesses
erforderlich ist (Lenckner/Eisele, in: Schönke/Schröder, Kommentar
Strafgesetzbuch, 29. Aufl. 2014, N. 6 zu § 203 D-StGB; Fischer, a.a.O., N. 10a
zu § 203 D-StGB). D.________ hatte ein schutzwürdiges Interesse und einen
bekundeten Willen (vgl. § 22 Abs. 1 IDG und § 20 der Verordnung vom 28. Mai
2008 über die Information und den Datenschutz [IDV; LS 170.41]) zur
Geheimhaltung. Indem der Stadtpolizeibeamte die Adresse, welche er in seiner
amtlichen Eigenschaft einzig durch die Abfrage des POLIS in Erfahrung gebracht
hatte, wunschgemäss dem Beschwerdeführer (über einen gemeinsamen Bekannten)
mitteilte, verhielt er sich tatbestandsmässig.

4.4.4. Die offenbarten Informationen über C.________ und D.________ fallen
unter das Amtsgeheimnis im Sinne von Art. 320 StGB. Die Vorinstanz bejaht
teilweise unter Hinweis auf den erstinstanzlichen Entscheid die übrigen
Voraussetzungen der mehrfachen Anstiftung zur Amtsgeheimnisverletzung
zutreffend, worauf verwiesen werden kann (Entscheid S. 25 und erstinstanzliches
Urteil S. 36).

5.

5.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung. Er macht
insbesondere geltend, ihm könne in Bezug auf das Amphetamin keine
verschuldenserhöhende hierarchische Position zugeschrieben werden. Er habe
einzig ein an ihn herangetragenes Anliegen, die Drogen aufzubewahren, nicht
abgelehnt und diese in der Garage gelagert sowie einmal umplatziert. Mit diesem
Verhalten habe er eine nur geringe kriminelle Energie aufgewendet. Die
Vorinstanz habe sich mit seinen Zielen und Beweggründen nicht
auseinandergesetzt. In Bezug auf den gewerbsmässigen Handel mit Marihuana habe
sie zudem das Doppelverwertungsverbot missachtet. Insgesamt sei eine
Freiheitsstrafe von zwei Jahren seinem Verschulden angemessen (Beschwerde S. 8
ff.).

5.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff.
StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (
BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die
Bildung der Einsatzstrafe und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in
Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 132 IV 102 E. 8 f. S. 104 ff. mit
Hinweisen; Urteil 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4 mit Hinweis, nicht
publ. in: BGE 137 IV 57). Darauf kann verwiesen werden.

 Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen
Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde
hin nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen
Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht
massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser
Acht gelassen beziehungsweise in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens
falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61 mit Hinweis).

 Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen
Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Es muss die Überlegungen, die es
bei der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergeben, so
dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20 mit
Hinweisen).

5.3. Die Vorinstanz geht in Bezug auf die Lagerung des Amphetamins von einem
nicht leichten Verschulden aus und schliesst sich damit der erstinstanzlichen
Einschätzung an. Sie unterstreicht die grosse Drogenmenge von 5.65 kg reinem
Amphetamin und legt dar, weshalb sie dem Beschwerdeführer eine hierarchische
Stellung im unteren bis mittleren Bereich anrechnet (während die erste Instanz
eine mittlere Hierarchiestufe annahm). Eine Drogensucht, Notlage oder
eigentliche Gewinnsucht des direkt vorsätzlich handelnden Beschwerdeführers sei
als Motiv nicht ersichtlich, weshalb das objektive Verschulden durch das
subjektive Verschulden nicht relativiert werde. Die hypothetische Einsatzstrafe
von 4 ½ Jahren werde aufgrund des gewerbsmässigen Marihuanahandels merklich
erhöht. Der Beschwerdeführer habe als Zwischenhändler auf mittlerer Stufe
gehandelt, jeweils Pakete von 0.5 - 1 kg Marihuana verkauft und insgesamt 21.5
kg Drogen abgesetzt. Mit Blick auf Häufigkeit und Dauer der Geschäfte habe er
eine beträchtliche kriminelle Energie offenbart. Weiter schätzt die Vorinstanz
das objektive Verschulden der Anstiftung zur Amtsgeheimnisverletzung wie die
Erstinstanz als sehr leicht ein, welches mit Blick auf die finanziellen Motive
leicht erhöht werde. Sie billigt dem Beschwerdeführer schliesslich unter
Berücksichtigung des teilweisen Geständnisses eine Strafminderung in mittlerem
Umfang zu (Entscheid S. 26 ff.).

5.4. Aus den Erwägungen im angefochtenen Urteil wird deutlich, dass die
Vorinstanz die relevanten Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt und plausibel
würdigt. Sie gibt ihre Überlegungen in den Grundzügen nachvollziehbar wieder
und kommt ihrer Begründungspflicht im Sinne von Art. 50 StGB nach. Insbesondere
geht sie methodisch korrekt vor und berücksichtigt entgegen dem Dafürhalten des
Beschwerdeführers das Asperationsprinzip im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Der
Beschwerdeführer bemängelt etwa, dem angefochtenen Urteil lasse sich die
Einsatzstrafe unter Einbezug des Marihuanahandels und der Anstiftung zu
Amtsgeheimnisverletzung nicht entnehmen. Die Rüge erfolgt ohne Grund. Von
Bundesrechts wegen wird nicht eine bezifferte Einsatzstrafe verlangt. Ebenso
wenig ist das Gericht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die
einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61
mit Hinweis).

5.4.1. Soweit der Beschwerdeführer in Bezug auf die Lagerung des Amphetamins
argumentiert, die Annahme einer Einbindung in eine Hierarchie respektive einer
erhöhten hierarchischen Position sei nicht haltbar und verletze das
Willkürverbot, die Unschuldsvermutung und den Untersuchungsgrundsatz, richtet
er sich gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung. Seine Rügen dringen nicht
durch. Nach ständiger Rechtsprechung liegt Willkür vor, wenn der angefochtene
Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in
klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz
krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft
(BGE 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; 138 I 49 E. 7.1 S. 51; je mit Hinweisen; zur
Unschuldsvermutung als Beweiswürdigungsregel vgl. BGE 127 I 38 E. 2a S. 41 mit
Hinweisen). Der Beschwerdeführer hält dafür, die Lagerung einer grösseren
Drogenmenge könne auch ohne Einbindung in eine Organisation erfolgen (etwa aus
Gründen der Loyalität oder aufgrund familiärer Beziehungen), und er habe
lediglich eine passive Magazinerrolle ohne jegliche Entscheidkompetenzen
innegehabt. Mit dieser grundsätzlich nachvollziehbaren Darstellung seiner Sicht
der Dinge vermag er die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht zu erschüttern.
Er zeigt nicht auf, inwiefern das ihm zugeschriebene Handeln auf unterer bis
mittlerer Hierarchiestufe schlechterdings nicht mehr vertretbar sein sollte.

 Die Vorinstanz geht bei der Lagerung des Amphetamins wie bereits die erste
Instanz von einem nicht mehr leichten Verschulden aus. Das Bundesgericht erwog,
selbst wenn sich der Täter auf einer tiefen Hierarchiestufe ohne
Mitbestimmungsrecht befinde und relativ wenig verdiene, könne von einem
mittleren Verschulden ausgegangen werden. Auch wer nur Anweisungen ausführe,
könne innerhalb eines Verteilernetzes eine wichtige und unabdingbare Rolle
spielen, was einen erheblichen strafrechtlichen Vorwurf zu begründen vermöge (
BGE 135 IV 191 E. 3.4 S. 195). Beide Vorinstanzen bezeichnen die Rolle
respektive den Tatbeitrag des Beschwerdeführers, der die Lagerung von 25 kg
Amphetamingemisch übernommen hatte, als nicht untergeordnet. Diese Einschätzung
ist mit Blick auf die Betäubungsmittelmenge nicht zu kritisieren. Sie wäre
selbst in jenem Fall zutreffend, wenn man (mit dem Beschwerdeführer und
entgegen den tatsächlichen Feststellungen) von einer fehlenden Autonomie
ausginge und den Tatbeitrag des Beschwerdeführers mit demjenigen eines
Transporteurs gleichsetzte. Indem die Vorinstanz das Verschulden in Bezug auf
das Lagern des Amphetamins insgesamt als nicht leicht bezeichnet, überschreitet
oder missbraucht sie ihr Ermessen nicht.

5.4.2. Ohne Grund rügt der Beschwerdeführer in Bezug auf den gewerbsmässigen
Marihuanahandel eine Verletzung des Doppelverwertungsverbots. Dem Richter ist
es nicht verwehrt, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, in welchem
Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist (BGE
120 IV 67 E. 2b S. 71 f. mit Hinweis). Die verschuldenserhöhende
Berücksichtigung der abgesetzten Drogenmenge und der Dauer der Handelstätigkeit
ist nicht zu beanstanden. Dies stellt keine unzulässige Doppelverwertung dar.
Das Ausmass des gewerbsmässigen Betäubungsmittelhandels ist bei der
Strafzumessung auch unter Verschuldensgesichtspunkten zu würdigen. Weitere
Umstände (wie das Handeln auf eigene Rechnung mit Paketen von 0.5 - 1 kg) zieht
die Vorinstanz in zulässiger Weise heran, um den Beschwerdeführer als
Zwischenhändler auf mittlerer Stufe einzuordnen.

5.4.3. Die Vorinstanz sieht wie bereits die erste Instanz eine Freiheitsstrafe
von 5 ½ Jahren als angemessen. Sowohl bei der Bemessung der Strafe der
schwersten Tat als auch bei deren Erhöhung unter Einbezug der anderen
Straftaten (Marihuanahandel und Anstiftung zu Amtsgeheimnisverletzung)
übernimmt sie im Wesentlichen die erstinstanzlichen Überlegungen. Zwar hätte
sie betreffend die mehrfache Anstiftung zu Amtsgeheimnisverletzung nach der
zutreffenden Rüge des Beschwerdeführers den Milderungsgrund im Sinne von Art.
26 StGB beachten müssen. Hingegen fallen diese Sonderdelikte bei der Asperation
nur marginal ins Gewicht und ist die Bewertung des entsprechenden Verschuldens
als leicht im Ergebnis nicht zu beanstanden.

 Die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach eine Gesamtstrafe von 5 ½
Jahren unter Berücksichtigung einer Strafminderung im mittleren Umfang eine
sieben Jahre übersteigende Einsatzstrafe bedeute, ist nicht geeignet, die
vorinstanzliche Strafzumessung als bundesrechtswidrig in Frage zu stellen. Die
Strafzumessung ist keiner exakten Berechnung zugänglich. Auch bei einer
Gesamtbetrachtung ist die Höhe der Strafe in Anbetracht des anzuwendenden
Strafrahmens (1 bis 20 Jahre Freiheitsstrafe) nicht übersetzt und liegt
innerhalb des sachrichterlichen Ermessens. Der Beschwerdeführer hat in zweifach
qualifizierter Weise gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen, indem er eine
grosse Menge Drogen lagerte (welche die Mindestmenge für einen qualifizierten
Fall um ein Vielfaches überstieg) und als Zwischenhändler auf mittlerer Stufe
durch gewerbsmässigen Marihuanahandel einen Fr. 100'000.-- übersteigenden
Umsatz erzielte. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Strafzumessung vor
Bundesrecht standhält.

6.

 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der
Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

 Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

 Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. April 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Faga

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