Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1191/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_1191/2014

Urteil vom 13. Januar 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichtanhandnahme (Diebstahl, Nötigung etc.),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau,
Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 20. Oktober 2014.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

 Der Beschwerdeführer reichte am 19. März 2014 bei der Staatsanwaltschaft des
Kantons Aargau gegen Unbekannt eine Strafanzeige ein wegen Diebstahls, Drohung,
Nötigung, Freiheitsberaubung und eventuell Schaffung einer kriminellen
Organisation. Die Staatsanwaltschaft nahm die Untersuchung am 1. Mai 2014 nicht
an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des
Kantons Aargau am 20. Oktober 2014 ab.

 Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen
Antrag zu stellen. Offensichtlich strebt er eine Weiterführung der Untersuchung
an.

2.

 Der Privatkläger ist zur Erhebung einer Beschwerde in Strafsachen nur
legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner
Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Sofern es
aufgrund der Natur der untersuchten Straftat nicht ohne Weiteres ersichtlich
ist, muss er nach der Rechtsprechung spätestens vor Bundesgericht darlegen, aus
welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche
Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung
strenge Anforderungen (Urteil 6B_1128/2013 vom 24. März 2014 mit Hinweisen).

 Der Beschwerdeführer äussert sich zur Frage der Legitimation nicht. Weder dem
angefochtenen Entscheid noch der Beschwerde ist zu entnehmen, dass er im
kantonalen Verfahren eine Zivilforderung gestellt hätte. Um welche es gehen
könnte, ist auch nicht klarerweise ersichtlich (vgl. zum Sachverhalt
angefochtenen Entscheid S. 2 E. 1). Folglich ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer zum vorliegenden Rechtsmittel nicht legitimiert ist. Darauf
ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3.

 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Januar 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn

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