Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1188/2014
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 6B_1188/2014 Urteil vom 5. Januar 2015 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Denys, Präsident, Gerichtsschreiber C. Monn. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, Justizgebäude, Rue Mathieu Schiner 1, 1950 Sitten 2. Gegenstand Akteneinsichtsrecht, Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, vom 27. November 2014. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Das Kantonsgericht Wallis schrieb am 27. November 2014 ein Verfahren betreffend Akteneinsichtsrecht als gegenstandslos ab, weil der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Beschwerde zurückgezogen hatte. Soweit sich der Beschwerdeführer nicht mit dem Rückzug befasst, sind seine Ausführungen nicht zu hören. Sachgerecht macht er nur geltend, der Rückzug seines Vertreters sei rückgängig zu machen (Beschwerde S. 14 Ziff. 2). Indessen hat er den Vertreter gemäss den Feststellungen der Vorinstanz selber beauftragt, die Beschwerde zurückzuziehen (Entscheid S. 2). Aus welchem Grund es der Vorinstanz unter diesen Umständen verwehrt gewesen wäre, auf den Rückzug abzustellen, vermag er nicht darzulegen. 2. Die Vorinstanz hat den Vertreter mit Fr. 2'130.-- entschädigt (Entscheid S. 3 Ziff. 4). Da es beim angefochtenen Entscheid bleibt, ist das Gesuch, die Überweisung des Geldes einstweilen nicht vorzunehmen (Beschwerde S. 14 Ziff. 1), gegenstandslos. 3. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie in früheren Urteilen ist seiner finanziellen Lage bei der Bemessung der Kosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 5. Januar 2015 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Denys Der Gerichtsschreiber: Monn Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben