Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1188/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_1188/2014

Urteil vom 5. Januar 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung,
Justizgebäude, Rue Mathieu Schiner 1, 1950 Sitten 2.

Gegenstand
Akteneinsichtsrecht,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis, Öffentlichrechtliche
Abteilung, vom 27. November 2014.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

 Das Kantonsgericht Wallis schrieb am 27. November 2014 ein Verfahren
betreffend Akteneinsichtsrecht als gegenstandslos ab, weil der Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers eine Beschwerde zurückgezogen hatte. Soweit sich der
Beschwerdeführer nicht mit dem Rückzug befasst, sind seine Ausführungen nicht
zu hören. Sachgerecht macht er nur geltend, der Rückzug seines Vertreters sei
rückgängig zu machen (Beschwerde S. 14 Ziff. 2). Indessen hat er den Vertreter
gemäss den Feststellungen der Vorinstanz selber beauftragt, die Beschwerde
zurückzuziehen (Entscheid S. 2). Aus welchem Grund es der Vorinstanz unter
diesen Umständen verwehrt gewesen wäre, auf den Rückzug abzustellen, vermag er
nicht darzulegen.

2.

 Die Vorinstanz hat den Vertreter mit Fr. 2'130.-- entschädigt (Entscheid S. 3
Ziff. 4). Da es beim angefochtenen Entscheid bleibt, ist das Gesuch, die
Überweisung des Geldes einstweilen nicht vorzunehmen (Beschwerde S. 14 Ziff.
1), gegenstandslos.

3.

 Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei
diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art.
66 Abs. 1 BGG). Wie in früheren Urteilen ist seiner finanziellen Lage bei der
Bemessung der Kosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis,
Öffentlichrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Januar 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn

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