Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1184/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_1184/2014

Urteil vom 12. Januar 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Rückzug der Einsprache),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern,
Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 10. November 2014.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. 
Mit Strafbefehl vom 25. Juni 2014 wurde der Beschwerdeführer wegen
Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 31
km/h mit einer Busse von Fr. 600.-- bestraft. Die dagegen erhobene Einsprache
zog er an der Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau am
21. Oktober 2014 zurück, worauf das Gericht die Rechtskraft des Strafbefehls
feststellte. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des
Kantons Bern am 10. November 2014 ab, soweit es darauf eintrat.

Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, dass seine
Einsprache behandelt wird.

2. 
Das bundesgerichtliche Verfahren wird in der Regel in der Sprache des
angefochtenen Entscheids geführt (Art. 54 Abs. 1 BGG). Da der Beschwerdeführer
der deutschen Sprache mächtig ist, besteht kein Anlass, von der Regel
abzuweichen. Dass er für die Übersetzung eine gewisse Zeit benötigt, stellt
keinen hinreichenden Grund dar.

3. 
Wer ein Rechtsmittel ergriffen hat, kann dieses zurückziehen. Der Rückzug ist
endgültig, es sei denn, die Partei sei durch Täuschung, eine Straftat oder eine
unrichtige Auskunft zu ihrer Erklärung veranlasst worden (Art. 386 Abs. 3
StPO).

Wie vor der Vorinstanz macht der Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht
geltend, er habe die Einsprache aus zeitlichen und finanziellen Gründen
zurückgezogen. Seither habe er indessen erfahren, dass es rechtliche Gründe
gebe, um die gegen ihn erhobene Anschuldigung zurückzuweisen.

Gestützt auf diese Ausführungen kann mit dem Beschwerdeführer allenfalls davon
ausgegangen werden, dass er sich in rechtlicher Hinsicht getäuscht hat ("je
m'estimais victime d'une erreur"). Das Vorliegen eines Irrtums genügt jedoch
entgegen seiner Meinung für eine Täuschung gemäss Art. 386 Abs. 3 StPO nicht.
Eine Täuschung läge nur vor, wenn jemand beim Beschwerdeführer durch ein
positives Verhalten oder allenfalls durch Schweigen einen Irrtum über die
Rechtslage hervorgerufen und ihn dadurch zum Rückzug veranlasst hätte. Dass
diese Voraussetzung erfüllt wäre, macht er selber nicht geltend. Die Beschwerde
ist folglich unbegründet und im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen.

4. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Januar 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: C. Monn

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