Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.117/2014
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2014
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2014


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_117/2014

Urteil vom 5. Februar 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Faga.

Verfahrensbeteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung OK/WK,
Beschwerdeführerin,

gegen

X.________,
vertreten durch Advokatin Annalisa Landi,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Verfahrenseinstellung (Steuerbetrug, Bestechung etc.), Verfahrenskosten und
Entschädigung,

Beschwerde gegen den Beschluss des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Strafrecht, vom 5. November 2013.

Sachverhalt:

A.

 Das Besondere Untersuchungsrichteramt Basel-Landschaft eröffnete am 14.
Dezember 2010 gegen X.________ ein Untersuchungsverfahren wegen
ordnungswidriger Führung der Geschäftsbücher, Steuerbetrug und Gehilfenschaft
zur ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der A.________ AG. Am 16.
Dezember 2010 wurde gegen deren Angestellten, Y.________, ein
Untersuchungsverfahren wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung eröffnet. Die
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft dehnte am 14. September 2011 das Verfahren
gegen X.________ auf die Straftatbestände des gewerbsmässigen Betrugs und der
Urkundenfälschung aus. Gleichentags eröffnete sie ein Verfahren gegen
Z.________ wegen gewerbsmässigen Betrugs, Urkundenfälschung und ungetreuer
Geschäftsbesorgung.

 Am 6. August 2013 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft die gegen
X.________, Y.________ und Z.________ geführte Strafuntersuchung ein. Sie
auferlegte die Kosten des Verfahrens X.________ und Y.________ zu je 40% und
nahm den auf Z.________ entfallenden Anteil auf die Staatskasse. Die
Staatsanwaltschaft verzichtete darauf, X.________ und Y.________ eine
Entschädigung respektive Genugtuung zuzusprechen, während sie die Entschädigung
und Genugtuung für Z.________ auf insgesamt Fr. 1'548.40 bemass.

 Die gegen die Einstellungsverfügung im Kosten- und Entschädigungspunkt
erhobene Beschwerde von X.________ hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft am
5. November 2013 teilweise gut. Es auferlegte die Verfahrenskosten und die
Urteilsgebühr von insgesamt Fr. 9'575.-- zu drei Vierteln (Fr. 7'181.25)
X.________ und zu einem Viertel (Fr. 2'393.75) dem Staat. Dem früheren
Rechtsvertreter von X.________ sprach es eine Entschädigung von Fr. 11'989.10
zu.

B.

 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft führt Beschwerde in Strafsachen. Sie
beantragt im Wesentlichen, X.________ seien die gesamten Verfahrenskosten sowie
die Urteilsgebühr aufzuerlegen und keine Entschädigung zuzusprechen. Zudem habe
X.________ die Kosten des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens zu tragen, ohne
diesbezüglich eine Entschädigung zu erhalten. Eventualiter sei der Beschluss
des Kantonsgerichts aufzuheben und zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

C.

 X.________ beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, eventualiter sei der
Beschluss des Kantonsgerichts aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Kantonsgericht beantragt die Abweisung der
Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Legitimation zur Beschwerde in Strafsachen richtet sich nach Art. 81
BGG. Der Staatsanwaltschaft steht das Beschwerderecht in Strafsachen nach Art.
81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG grundsätzlich ohne Einschränkung zu (BGE 134 IV 36
E. 1.4 S. 39 ff. mit Hinweisen).

 Bund und Kantone bestimmen ihre Strafbehörden und deren Bezeichnungen (Art. 14
Abs. 1 StPO). Sie regeln Wahl, Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der
Strafbehörden, soweit dieses Gesetz oder andere Bundesgesetze dies nicht
abschliessend regeln (Art. 14 Abs. 2 StPO). Die kantonale
Einführungsgesetzgebung zur Strafprozessordnung bestimmt zwar, wer allgemein
und in den konkreten Fällen die Funktionen der Staatsanwaltschaft ausübt. Ob
jedoch nur einem und gegebenenfalls welchem oder mehreren Staatsanwälten
nebeneinander die Befugnis zukommt, Beschwerde in Strafsachen zu führen,
entscheidet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz (vgl. BGE 131 IV 142 E. 1 S.
143; 128 IV 237 E. 1 S. 238; je mit Hinweisen).

 Besteht eine für den ganzen Kanton zuständige Oberstaatsanwaltschaft oder eine
vergleichbare Behörde, die innerhalb des Kantons für eine einheitliche
Rechtsanwendung zu sorgen hat und Rechtsmittel vor den letzten kantonalen
Instanzen ergreifen kann, ist diese allein zur Beschwerde in Strafsachen
legitimiert (Urteil 6B_949/2013 vom 3. Februar 2014 E. 2.2).

1.2. Der Kanton Basel-Landschaft kennt keine Oberstaatsanwaltschaft. Die
Staatsanwaltschaft wird vom Ersten Staatsanwalt geleitet (§ 7 des
Einführungsgesetzes des Kantons Basel-Landschaft vom 12. März 2009 zur
Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO; SGS 250]) und gliedert sich in
(sechs) Hauptabteilungen, die von Leitenden Staatsanwälten geführt werden.
Diese bilden zusammen mit dem Ersten Staatsanwalt die Geschäftsleitung (§ 8 EG
StPO), welche die Information und Koordination innerhalb der Staatsanwaltschaft
sicherstellt (§ 9 EG StPO). Mit der Geschäftsleitung verfügt der Kanton
Basel-Landschaft über ein Leitungsorgan, das für die einheitliche
Rechtsanwendung zu sorgen hat. Demzufolge sind nur die der Geschäftsleitung
angehörenden Leitenden, nicht aber auch die übrigen Staatsanwälte zur
Beschwerde in Strafsachen legitimiert (Urteil 6B_1141/2013 vom 8. Mai 2014 E.
1.2).

 Der beschwerdeführende Staatsanwalt ist zur Beschwerde in Strafsachen nicht
legitimiert. Das Bundesgericht erwog in einem gleich gelagerten Fall, es müsse
dessen ungeachtet nach Treu und Glauben auf die Beschwerde eingetreten werden
(Urteil 6B_1141/2013 vom 8. Mai 2014 E. 1.2). Auch hier wurde die Beschwerde
noch vor dem bundesgerichtlichen Urteil vom 3. Februar 2014 verfasst. Auf die
Beschwerde der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ist einzutreten.

2.

2.1. Die Beschwerdeführerin warf X.________ (Beschwerdegegner) ein
rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten im Sinne von Art. 426 Abs. 2 und Art.
430 Abs. 1 lit. a StPO vor, weshalb sie ihm in ihrer Einstellungsverfügung vom
6. August 2013 die Verfahrenskosten (inkl. Spruchgebühr) in der Höhe von Fr.
9'575.-- auferlegte und eine Entschädigung respektive Genugtuung gestützt auf
die letztgenannte Bestimmung verweigerte. Zum einen habe der Beschwerdegegner
mit den Provisionszahlungen an den Mitarbeiter der A.________ AG, Y.________,
gegen die Bestimmung von Art. 4a UWG (Bestechung) verstossen. Zum andern habe
er die Geldzahlungen in der Buchhaltung seiner Gesellschaft
X.________-Immobilien in den Jahren 2003-2010 nicht ordnungsgemäss mittels
Quittungen belegt, die Rechnungen an die A.________ AG nur mangelhaft (fehlende
Lieferscheine und Fahrtenbücher) dokumentiert und damit gegen die
Buchführungsbestimmungen gemäss Art. 957 ff. OR (in der bis 31. Dezember 2012
gültigen Fassung) verstossen.

 Die Vorinstanz stellt in tatsächlicher Hinsicht fest, dass der
Beschwerdegegner Y.________ Provisionen zukommen liess, um möglichst viele
Transportaufträge von der A.________ AG zu erhalten. Mit diesen
Provisionsleistungen habe der Beschwerdegegner unlauter im Sinne von Art. 4a
Abs. 1 lit. a UWG gehandelt (Entscheid S. 7 ff.). Während die Vorinstanz mithin
diesbezüglich dem Einstellungsentscheid der Beschwerdeführerin folgt, sieht sie
im Vorwurf, gegen die Buchführungsbestimmungen nach Art. 957 ff. OR (in der bis
31. Dezember 2012 gültigen Fassung) verstossen zu haben, die Unschuldsvermutung
verletzt. Der Straftatbestand von Art. 325 StGB stelle die Missachtung der
genannten zivilrechtlichen Bestimmungen unter Strafe. Die Kostenauflage mit der
Begründung, Art. 957 ff. OR (in der bis 31. Dezember 2012 gültigen Fassung)
rechtswidrig und schuldhaft missachtet zu haben, sei gleichzusetzen mit dem
Vorwurf der ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher im Sinne von Art. 325
StGB (Entscheid S. 13 f.).

2.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, in der Einstellungsverfügung vom 6.
August 2013 werde die Kostenauflage mit der Verletzung zivilrechtlicher
Bestimmungen gemäss Art. 957 ff. OR (in der bis 31. Dezember 2012 gültigen
Fassung) begründet. Ein direkter oder indirekter Vorwurf strafrechtlichen
Verschuldens liege nicht vor. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei
es zulässig, dass sich der zivilrechtliche Vorwurf sachlich mit dem
strafrechtlichen decke (Beschwerde S. 3 ff.).

2.3. Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können der beschuldigten Person bei
Einstellung des Verfahrens die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt
werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens
bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Unter den gleichen
Voraussetzungen kann gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung
herabgesetzt oder verweigert werden.

 Diese Bestimmungen kodifizieren die Praxis des Bundesgerichts und der
EMRK-Organe, wonach eine Kostenauflage möglich ist, wenn der Beschuldigte in
zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene
Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens
veranlasst hat. Das Verhalten muss unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbar
sein. Gegen Verfassung und Konvention verstösst es, in der Begründung des
Entscheids, mit dem ein Freispruch oder eine Verfahrenseinstellung erfolgt und
dem Beschuldigten Kosten auferlegt werden oder eine Entschädigung verweigert
wird, diesem direkt oder indirekt vorzuwerfen, er habe sich strafbar gemacht
bzw. es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden (BGE 120 Ia 147 E. 3b S.
155; 119 Ia 332 E. 1b S. 334; je mit Hinweisen; Botschaft des Bundesrats zur
Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1326
Ziff. 2.10.2 und 1329 f. Ziff. 2.10.3.1; Urteil 6B_820/2014 vom 27. November
2014 E. 3.1 mit Hinweisen). In tatsächlicher Hinsicht darf sich die
Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände
stützen (BGE 112 Ia 371 E. 2a S. 374).

 Das Bundesgericht prüft frei, ob der Kostenentscheid direkt oder indirekt den
Vorwurf strafrechtlicher Schuld enthält, und unter Willkürgesichtspunkten, ob
die beschuldigte Person in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen geschriebene
oder ungeschriebene Verhaltensnormen klar verstossen und dadurch das
Strafverfahren veranlasst hat (BGE 116 Ia 162 E. 2f S. 175 f.).

2.4. Mit den Erwägungen in der Einstellungsverfügung wird entgegen der Meinung
der Vorinstanz nicht der Eindruck erweckt, der Beschwerdegegner könnte
allenfalls im Sinne des Strafrechts schuldig sein. Die Beschwerdeführerin wirft
dem Beschwerdegegner nicht vor, den objektiven und subjektiven Tatbestand der
ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher gemäss Art. 325 StGB erfüllt zu
haben. Ebenso wenig hält sie fest, dass der Beschwerdegegner ohne die
Verjährung zu bestrafen gewesen wäre. Dem Beschwerdegegner wurden die
fraglichen Verfahrenskosten einzig deshalb auferlegt, weil er nach Ansicht der
kantonalen Untersuchungsbehörde die Einleitung des Strafverfahrens durch ein 
zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten (Verletzung der in Art. 957 OR [in der
bis 31. Dezember 2012 gültigen Fassung] festgesetzten Buchführungspflicht)
veranlasst und die Durchführung erschwert hat. Das Bundesgericht hat wiederholt
festgehalten, dass die Kostenpflicht einer der ordnungswidrigen Führung der
Geschäftsbücher beschuldigten Person wegen Verletzung von Art. 957 OR (in der
bis 31. Dezember 2012 gültigen Fassung) die Unschuldsvermutung nicht verletzt
(Urteile 6B_78/2009 vom 22. September 2009 E. 7.3; 6B_271/2009 vom 6. August
2009 E. 3.3 ff.; 1P.176/2005 vom 28. Juni 2005 E. 4; 1P.124/1988 vom 29. Juni
1988 E. 2). Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschwerdegegner allein unter
zivilrechtlichen Gesichtspunkten ein Verschulden vor und bringt in ihren
Erwägungen zur Kostentragungspflicht keine strafrechtliche Missbilligung zum
Ausdruck. Gegenteiliges und damit eine mit der Einstellungsverfügung
einhergehende Verletzung der Unschuldsvermutung wird auch vom Beschwerdegegner
in der Vernehmlassung nicht behauptet. Die Begründung der Einstellungsverfügung
verletzt entgegen dem Dafürhalten der Vorinstanz nicht die Unschuldsvermutung.
Die Beschwerde ist begründet.

2.5. Die Vorinstanz wird die Kostentragungspflicht des Beschwerdegegners neu
beurteilen müssen. Gleiches gilt für die Parteientschädigung von insgesamt Fr.
11'989.10, da der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage präjudiziert und bei
Auferlegung der Kosten grundsätzlich keine Entschädigung auszurichten ist (BGE
137 IV 352 E. 2.4.2 S. 357 mit Hinweisen). Die Vorinstanz wird prüfen müssen,
ob der Beschwerdegegner durch das ihm in der Einstellungsverfügung vorgeworfene
Verhalten zivilrechtliche Vorschriften (Art. 957 OR [in der bis 31. Dezember
2012 gültigen Fassung]) verletzte (was der Beschwerdegegner in seiner
Vernehmlassung in Abrede stellt) und dadurch rechtswidrig und schuldhaft die
Einleitung des Strafverfahrens bewirkte respektive dessen Durchführung
erschwerte. Nicht Gegenstand der Neubeurteilung sind die Entschädigungs- und
Genugtuungssummen von je Fr. 250.--, welche die Vorinstanz gestützt auf Art.
431 Abs. 1 StPO ausrichtet (Dispositiv-Ziffer I.5.) und die unangefochten
blieben. In Abhängigkeit des Verfahrensausgangs werden die Kosten- und
Entschädigungsfolgen des kantonalen Beschwerdeverfahrens neu zu regeln sein.

3.

 Die Beschwerde ist gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die
Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der unterliegende
Beschwerdegegner wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine
Parteientschädigung ist dem Kanton Basel-Landschaft nicht zuzusprechen (Art. 68
Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft vom 5. November 2013 wird aufgehoben und die Sache zur neuen
Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Februar 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Faga

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben