Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1178/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_1178/2014

Urteil vom 13. Januar 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Müller,
Beschwerdeführerin,

gegen

1.  Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
2. A.________, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Christoph Born,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Einstellung (unlauterer Wettbewerb),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 3. November 2014.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 
Wegen eines ihres Erachtens diskreditierenden Artikels auf einer Internetseite
reichte die Beschwerdeführerin am 2. September 2013 Strafanzeige gegen den
Autor und die verantwortliche Herausgeberin ein. Am 4. März 2014 nahm die
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat die Untersuchung gegen die Herausgeberin nicht
an die Hand und stellte das Verfahren gegen den Autor ein. Eine dagegen
gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 3. November
2014 ab, soweit es darauf eintrat.

Die Beschwerdeführerin wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, der
Beschluss vom 3. November 2014 sei aufzuheben und die Strafuntersuchung gegen
den Autor wieder aufzunehmen.

2. 
Die Privatklägerin ist zur Erhebung einer Beschwerde in Strafsachen nur
legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer
Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Sofern es
aufgrund der Natur der untersuchten Straftat nicht ohne Weiteres ersichtlich
ist, muss sie nach der Rechtsprechung spätestens vor Bundesgericht darlegen,
aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche
Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung
strenge Anforderungen (Urteil 6B_1128/2013 vom 24. März 2014 mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführerin macht zur Legitimation nur geltend, sie habe bereits im
vorinstanzlichen Verfahren Beschwerde geführt (Beschwerde S. 3 Ziff. 4). Zur
Frage der Zivilforderung äussert sie sich nicht. Dem angefochtenen Entscheid
ist nicht zu entnehmen, dass sie im kantonalen Verfahren eine Zivilforderung
gestellt hätte. Eine solche ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Da die
Beschwerdeführerin ihre Legitimation nicht begründet, ist davon auszugehen,
dass sie zur vorliegenden Beschwerde nicht legitimiert ist. Darauf ist im
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3. 
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor
Bundesgericht keine Umtriebe hatte.

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Januar 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn

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