Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1176/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_1176/2014

Urteil vom 6. Januar 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
A.X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1.  Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051
Basel,
2. B.X.________,
vertreten durch Advokatin Margrit Wenger,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Drohung, Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt,
Ausschuss, vom 29. September 2014.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe seiner Ehefrau am 8. März 2012
eine SMS mit den Worten "je te tue" geschrieben. Zudem sei er am 28. Juli 2012
in Missachtung eines gerichtlich verfügten Annäherungsverbotes am Wohnort der
Ehefrau aufgetaucht und habe an der Türe "Sturm geläutet", geklopft und einen
Zettel hinterlegt.

 Das Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt verurteilte den Beschwerdeführer
am 9. Januar 2014 wegen Drohung und Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung
zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 35.--, mit bedingtem Strafvollzug
bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 300.-- bzw.
drei Tagen Ersatzfreiheitsstrafe. Das Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt bestätigte das Urteil am 29. September 2014 mit der Massgabe, dass
der Tagessatz bei der Geldstrafe Fr. 10.-- beträgt.

 Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, das Urteil
des Appellationsgerichts vom 29. September 2014 sei aufzuheben und er
freizusprechen. Er rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig oder
unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG festgestellt.

2.

 Die Beweiswürdigung kann vor Bundesgericht gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im
Sinne von Art. 9 BV ist. Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid
offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass
eine andere Lösung ebenfalls möglich ist, genügt nicht (BGE 138 III 378 E. 6.1,
137 I 1 E. 2.4). Die angebliche Willkür ist in der Beschwerde präzise zu rügen,
und die Rüge ist zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht stellt
insoweit strenge Anforderungen. Appellatorische Kritik, wie sie vor einer
Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden kann, ist vor Bundesgericht
unzulässig.

2.1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, der Beschwerdegegnerin 2 am 8. März
2012 eine SMS mit dem Inhalt "Je te tue" gesandt zu haben. Auch steht fest,
dass eine solche Drohung geeignet ist, einen Menschen mit durchschnittlicher
Belastbarkeit in Schrecken und Angst zu versetzen. Der Beschwerdeführer macht
geltend, angesichts der konkreten Umstände und der Vorgeschichte ihrer
Beziehung müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdegegnerin 2 den
Inhalt der SMS nicht ernst genommen habe und deshalb auch nicht in Schrecken
oder Angst versetzt worden sei (Beschwerde S. 3-5 Ziff. 2-7).

 Die Vorinstanz stellt auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 ab, wonach sie
sehr wohl Angst gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe sie schon früher
verschiedentlich bedroht, worauf sie weggelaufen und zu Freunden gegangen sei.
Unter anderem habe er ihr 2009 ein Messer an den Hals gehalten, was ihr "in
Mark und Bein stecken" geblieben sei. Nach diesen Erlebnissen wisse sie, dass
der Beschwerdeführer unberechenbar sei. Im Anschluss an die SMS vom 8. März
2012 sei sie zum ersten Mal ins Frauenhaus gegangen, weil sie gedacht habe, sie
könne nicht mehr. Aufgrund verschiedener Realkriterien kommt die Vorinstanz zum
Schluss, dass die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 ausgesprochen glaubhaft
sind. Insoweit kann in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG auf ihre Erwägungen
verwiesen werden (vgl. Urteil S. 5).

 Der Beschwerdeführer zeichnet demgegenüber ein anderes Bild der
Beschwerdegegnerin 2, der es nur darum gehe, ihm zu schaden. Er vermag indessen
nicht darzutun, dass die Vorinstanz in Willkür im oben umschriebenen Sinn
verfallen wäre. So macht er z.B. geltend, dass der Eintritt ins Frauenhaus
keine direkte Reaktion auf die SMS gewesen sei, weil die Beschwerdegegnerin 2
sich dort bereits einige Tage zuvor angemeldet hat (Beschwerde S. 3 Ziff. 2).
Dazu verweist er auf den Polizeirapport vom 9. März 2012. Gemäss diesem meldete
sich die Beschwerdegegnerin 2 im Frauenhaus an, weil sie auch zu diesem
Zeitpunkt grosse Angst vor der Unberechenbarkeit des Beschwerdeführers hatte
(KA act. 58). Die Anmeldung vermag folglich nicht zu widerlegen, dass die SMS
vom 8. März 2012 schliesslich den unmittelbaren Anlass dafür darstellte, nach
der Anmeldung auch tatsächlich ins Frauenhaus einzutreten.

2.2. In Bezug auf den Vorfall vom 28. Juli 2012 macht der Beschwerdeführer ohne
gesonderte Begründung ebenfalls geltend, die Beschwerdegegnerin 2 habe ein
Interesse daran, ihm zu schaden (Beschwerde S. 5 Ziff. 8). Es vermag jedoch
nicht darzulegen, inwieweit die Feststellung der Vorinstanz, die Aussagen der
Beschwerdegegnerin 2 seien überzeugend und glaubhaft (Urteil S. 7/8 E. 3.3),
willkürlich sein könnte.

3.

 Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil
die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des
Beschwerdeführers ist durch eine Reduktion der Gerichtskosten Rechnung zu
tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdegegnerin 2 ist keine Entschädigung
auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Januar 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn

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