Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1174/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_1174/2014

Urteil vom 21. April 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiber Faga.

Verfahrensbeteiligte
B.Z.________,
vertreten durch Rechtsanwalt André Weber,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Strafzumessung (mehrfache qualifizierte einfache Körperverletzung, Raufhandel),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, vom 28. Oktober 2014.

Sachverhalt:

A. 
Am 15. Februar 2010 trafen sich A.Z.________, C.Z.________, B.Z.________ und
J.________ im Erdgeschoss des Mehrfamilienhauses an der U.________strasse xx in
V.________. Sie begaben sich zur Wohnung von K.________, aus der Geräusche und
Schreie wahrnehmbar waren. In der Wohnung hielten sich L.Y.________,
I.Y.________ und M.________ auf. M.________ war von den Gebrüdern Y.________
traktiert und gefesselt worden. Nachdem an der Türe geklopft worden war und
I.Y.________ diese geöffnet hatte, kam es zu einer tätlichen Auseinandersetzung
zwischen beiden Gruppen. Im Verlauf dieses Streits fügte A.Z.________
L.Y.________ eine Stichverletzung (maximal 10 cm tief und 3 cm breit) im linken
Brustbereich zu, an deren Folgen L.Y.________ verstarb.

B. 
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach am 18. Dezember 2012 A.Z.________ der
eventualvorsätzlichen Tötung und des Raufhandels, B.Z.________ der mehrfachen
versuchten schweren Körperverletzung und des Raufhandels sowie J.________
(unter Feststellung, dass der erstinstanzliche Freispruch vom Vorwurf der
mehrfachen Begünstigung in Rechtskraft erwachsen war) des Raufhandels
zweitinstanzlich schuldig. Das Obergericht verurteilte A.Z.________ zu einer
Freiheitsstrafe von 9 Jahren unter Anrechnung der Haft von 1'038 Tagen,
B.Z.________ zu einer Freiheitsstrafe von 31 /2 Jahren unter Anrechnung der
Haft von 82 Tagen und J.________ zu einer unbedingten Geldstrafe von 150
Tagessätzen zu Fr. 70.-- unter Anrechnung der Haft von 59 Tagen. Das
Obergericht stellte fest, dass der Entscheid des Bezirksgerichts Horgen
insbesondere betreffend die Verurteilung von C.Z.________ wegen Raufhandels,
dessen Freispruch vom Vorwurf der versuchten einfachen Körperverletzung und die
Bestrafung mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten unter
Anrechnung der Haft von 81 Tagen in Rechtskraft erwachsen war.

C. 
Am 15. April 2014 hiess das Bundesgericht die Beschwerde in Strafsachen von
B.Z.________ in Bezug auf den Schuldspruch der mehrfachen versuchten schweren
Körperverletzung gut, während es die Beschwerden von A.Z.________ und
C.Z.________ abwies, soweit es darauf eintrat. Es hob das angefochtene Urteil
betreffend B.Z.________ auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung zurück
(6B_448/2013, 6B_437/2013 und 6B_428/2013).

D. 
Das Obergericht bestätigte am 28. Oktober 2014 den erstinstanzlichen Entscheid
im Schuld- und Strafpunkt. Es sprach B.Z.________ der mehrfachen einfachen
Körperverletzung schuldig. Gestützt darauf und die in Rechtskraft erwachsene
Verurteilung wegen Raufhandels bestrafte es B.Z.________ mit einer
Freiheitsstrafe von 36 Monaten unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 82
Tagen. Den zu vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe legte es auf 12 Monate und
die Probezeit auf zwei Jahre fest.

Im Übrigen stellte das Obergericht fest, dass sein Urteil vom 18. Dezember 2012
in Rechtskraft erwachsen war.

E. 
B.Z.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des
Obergerichts sei im Strafpunkt aufzuheben, und er sei zu einer bedingten
Freiheitsstrafe von höchstens 19 respektive 24 Monaten zu verurteilen.
Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die Strafzumessung. Er bringt
zusammengefasst vor, eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten sei unverhältnismässig
und willkürlich. Die Vorinstanz habe den obligatorischen Strafmilderungsgrund
des Notwehrhilfeexzesses nicht berücksichtigt. Die Erwägungen zum Raufhandel
stünden zu jenen der mehrfachen einfachen Körperverletzung in einem nicht
nachvollziehbaren Widerspruch. Die Vorinstanz weigere sich zudem, ihre früheren
Erwägungen im Urteil vom 18. Dezember 2012 "analog anzuwenden". Die begangenen
Körperverletzungen seien nicht als schwerwiegend einzustufen. Die Einsatzstrafe
wäre im mittleren Bereich des Strafrahmens bei höchstens 14 Monaten
festzusetzen gewesen. Insgesamt rechtfertige sich eine bedingte Freiheitsstrafe
von höchstens 19 respektive 24 Monaten (Beschwerde S. 3 ff.).

1.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff.
StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (
BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die
Bildung der Einsatzstrafe und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in
Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 132 IV 102 E. 8 f. S. 104 ff. mit
Hinweisen; Urteil 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4 mit Hinweis, nicht
publ. in: BGE 137 IV 57). Darauf kann verwiesen werden.

Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen
Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde
hin nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen
Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht
massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser
Acht gelassen beziehungsweise in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens
falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61 mit Hinweis).

1.3. Die Vorinstanz setzt sich mit den wesentlichen schuldrelevanten
Komponenten auseinander. Sie hält fest, der Beschwerdeführer habe sich gegen
die zahlenmässig unterlegenen Gegner mit einem massiven Armierungseisen
bewaffnet. Dieses habe er nicht nur zur Verteidigung eingesetzt, sondern seine
Kontrahenten damit gezielt angegriffen. Die Verletzungsfolgen seien nur
zufällig nicht schwerer ausgefallen. Er habe platzierte Hiebe gegen den Kopf
ausgeführt. Ohne in Bedrängnis gewesen zu sein, habe er L.Y.________ mehrere
Schläge verabreicht. Diese seien derart intensiv gewesen, dass Blut von
L.Y.________ auf die Kleider des Beschwerdeführers gespritzt sei und die
Armierungseisen deutliche Spuren am Kopf hinterlassen hätten. Den Schlag auf
den Kopf von I.Y.________ habe der Beschwerdeführer zudem nicht in direktem
Kampf, sondern für seinen Gegner unerwartet von hinten ausgeführt. Der mit
direktem Vorsatz handelnde Beschwerdeführer habe eine erhebliche
Skrupellosigkeit und eine Geringschätzung der körperlichen Integrität der
Gebrüder Y.________ manifestiert. Wenngleich die Tat nicht von langer Hand
geplant gewesen sei, werde die objektive Tatschwere durch die subjektive
Tatschwere nicht relativiert. Im Gegensatz zum Raufhandel komme keine Reduktion
des Verschuldens wegen eines Notwehrhilfeexzesses in Betracht. Die Vorinstanz
setzt die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt zum Nachteil von L.Y.________
auf 27 Monate fest. Sie erhöht diese aufgrund der I.Y.________ zugefügten
Verletzung deutlich und wegen des Raufhandels moderat. Die Täterkomponente
bewertet sie insgesamt neutral.

1.3.1. Die Vorinstanz legt zutreffend dar, weshalb sie der Argumentation des
Beschwerdeführers nicht folgt, den Strafrahmen (wie im ersten Berufungsurteil)
lediglich zu 4/10 auszuschöpfen respektive die Einsatzstrafe auf höchstens 14
Monate zu bemessen (vgl. Entscheid S. 17). Auf diese vorinstanzlichen
Erwägungen kann verwiesen werden. Das erste Berufungsurteil aus dem Jahre 2012,
auf welches der Beschwerdeführer wiederholt Bezug nimmt, wurde aufgehoben und
die Sache zur Neubeurteilung des Schuld- und Strafpunkts an die Vorinstanz
zurückgewiesen. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe sich
geweigert, ihre früheren Erwägungen "analog anzuwenden", geht deshalb an der
Sache vorbei. Dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer verwirklichten Taten
zum breiten Spektrum aller denkbaren qualifizierten einfachen
Körperverletzungen stellt, beanstandet der Beschwerdeführer zudem ohne Grund.
Einen Vergleich mit dem Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung
musste die Vorinstanz entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht
anstellen. Der Verschuldensvorwurf bezieht sich stets auf eine bestimmte Tat
und damit auf eine bestimmte Rechtsgutverletzung, wie sie durch die
Umschreibung des gesetzlichen Tatbestands erscheint (Hans Mathys, Zur Technik
der Strafzumessung, SJZ 100/2004 S. 178).

1.3.2. Das objektive Verschulden in Bezug auf die Hiebe gegen L.Y.________ und
I.Y.________ qualifiziert die Vorinstanz als schwer. Unter Berücksichtigung
insbesondere der konkreten Tatausführung überschreitet oder missbraucht sie ihr
Ermessen damit nicht. Die Strafe ist nicht nach dem Erfolg, sondern nach dem
Verschulden zuzumessen (Art. 47 Abs. 1 StGB). Die Argumentation des
Beschwerdeführers, wonach die Körperverletzungen nicht als schwerwiegend
einzustufen seien, vermag deshalb nicht zu überzeugen. Wer wie der
Beschwerdeführer mehrfach mit einem massiven Armierungseisen platzierte und
intensive Hiebe gegen den ungeschützten Kopf seines Kontrahenten ausführt, kann
die Folgen seiner Handlungen nicht kontrollieren und gibt das weitere Geschehen
aus der Hand. Die Vorinstanz (wie bereits das Bezirksgericht) hält völlig zu
Recht fest, dass die Verletzungsfolgen nur zufälligerweise nicht schwerer
ausfielen. Solches spiegelt sich zwar grundsätzlich auch in der Qualifikation
des gefährlichen Gegenstands im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB wider, welche
die Gefahr einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB
voraussetzt (Stratenwerth/Jenny/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Straftaten
gegen Individualinteressen, 7. Aufl. 2010, § 3 N. 27). Gleichwohl darf die
Vorinstanz die zu beurteilenden Hiebe im Verhältnis zu allen denkbaren
qualifizierten einfachen Körperverletzungen als schwerwiegend einschätzen. Die
Risikodimension der Tathandlungen muss als erheblich bezeichnet werden. Die
fragliche Einsatzstrafe von 27 Monaten für das schwerste Delikt zum Nachteil
von L.Y.________ bewegt sich im oberen Drittel des ordentlichen Strafrahmens.
Die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses stehen
auch begrifflich noch im Einklang (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.9 S. 64 und Urteil
6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.2 mit Hinweisen).

1.3.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, ihm sei für die mehrfachen einfachen
Körperverletzungen ein Notwehrhilfeexzess zuzubilligen, was zu einer Reduktion
seines Verschuldens führe. Laut dem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid
vom 15. April 2014 hatten die Vorinstanzen mit Blick auf den Angriff der
Gebrüder Y.________ gegen M.________ zu Recht eine Notwehrsituation im Sinne
von Art. 15 f. StGB bejaht. Noch als verhältnismässig konnte bezeichnet werden,
dass sich die vierköpfige Gruppe mit Messer, Armierungseisen und
Schraubenzieher bewaffnete, selbst wenn bei der Verwendung von gefährlichen
Werkzeugen besondere Zurückhaltung geboten ist. Indem A.Z.________ von Anfang
an ein Messer offen und für seine Mitstreiter erkennbar in der Hand trug und
derart offensiv bewaffnet in die tätliche Auseinandersetzung ging, war sein
Vorgehen wie auch dasjenige seiner Verbündeten jedoch nicht mehr innerhalb der
Grenzen der erlaubten Notwehr (Urteil 6B_428/2013 vom 15. April 2014 E. 4;
Entscheid vom 18. Dezember 2012 S. 65 ff. und erstinstanzliches Urteil S. 89
ff.). Hält das Bezirksgericht fest, dass dieser Notwehrhilfeexzess auch auf die
über den Raufhandel hinweggehenden Tatbeiträge der einzelnen Beschuldigten
zutreffe, kann ihm beigepflichtet werden.

Die Vorinstanz trägt dem Notwehrhilfeexzess in ihren Erwägungen zum Strafrahmen
sowie beim Raufhandel Rechnung. Betreffend die mehrfache einfache
Körperverletzung verzichtet sie wie bereits die erste Instanz auf eine
entsprechende Reduktion bei der Bemessung des subjektiven Verschuldens
(Entscheid S. 15 und 17 f.). Einem Strafmilderungsgrund ist mindestens
strafmindernd Rechnung zu tragen (BGE 116 IV 11 E. 2e S. 13). Nach der
Rechtsprechung ist den Strafmilderungsgründen sowohl bei der Bemessung der
Einsatzstrafe als auch bei deren angemessenen Erhöhung nach Art. 49 Abs. 1 StGB
in dem Sinne Rechnung zu tragen, dass nicht nur die Einsatzstrafe tiefer
angesetzt, sondern diese auch weniger stark erhöht wird. Diese Strafreduktion
kann aber durch die ebenso vorgeschriebene Erhöhung der Strafe gemäss Art. 49
Abs. 1 StGB aufgewogen werden (Urteil 6S.270/2006 vom 5. September 2006 E. 6.1
mit Hinweis auf BGE 116 IV 300 E. 2a und c/dd S. 302 ff.).

Die Vorinstanz hätte deshalb dem fraglichen Verschuldensminderungsgrund sowohl
bei der Bewertung des Gesamtverschuldens des Hauptdelikts als auch bei den
Nebendelikten Rechnung tragen müssen. Dennoch kann das Bundesgericht, solange
sich die Strafe unter Beachtung aller relevanten Faktoren im Rahmen des dem
Sachgericht zustehenden Ermessens hält, das angefochtene Urteil auch
bestätigen, wenn dieses in Bezug auf die Erwägungen zum Strafmass einzelne
Unklarheiten und Unvollkommenheiten enthält (Urteil 6B_341/2007 vom 17. März
2008 E. 8.4, nicht publ. in: BGE 134 IV 97). Indem die Vorinstanz bei der
Festsetzung der Einsatzstrafe den zur Verfügung stehenden Strafrahmen zu drei
Vierteln ausschöpft, überschreitet oder missbraucht sie ihr Ermessen im
Ergebnis nicht. Zudem fällt ihre Einschätzung des objektiven Verschuldens
betreffend den Raufhandel mit Blick auf das Ausmass der Gefährdung zugunsten
des Beschwerdeführers aus. Darüber hinaus nimmt die Vorinstanz aufgrund des
Notwehrhilfeexzesses (nebst dem Eventualvorsatz und der fehlenden Planung) eine
deutliche Reduktion vor. Ihre Einschätzung des Verschuldens bleibt im Ergebnis
im Rahmen des zulässigen Ermessens. Sie übersieht im Übrigen entgegen der Rüge
des Beschwerdeführers nicht, dass dieser im Zuge der Auseinandersetzung auch
selbst Schläge einsteckte (Urteil S. 16 und erstinstanzlicher Entscheid S. 131
f.).

1.3.4. Die Vorinstanz erhöht die Einsatzstrafe von 27 Monaten aufgrund der
qualifizierten einfachen Körperverletzung zum Nachteil von I.Y.________
deutlich und wegen des Raufhandels moderat. Dies verkennt der Beschwerdeführer.
Seine sinngemässe Rüge, die Vorinstanz erhöhe die Einsatzstrafe unter Einbezug
des Raufhandels um neun Monate, ist unzutreffend. Seine Ausführungen gehen
deshalb an der Sache vorbei (Beschwerde S. 6 f.). Dass die Vorinstanz im Rahmen
der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB methodisch nicht korrekt
vorgeht, macht der Beschwerdeführer im Übrigen nicht geltend.

1.3.5. Aus dem Umstand, dass die Staatsanwaltschaft bei Anklageerhebung eine
Freiheitsstrafe von zwei Jahren beantragte, vermag der Beschwerdeführer nichts
zu seinen Gunsten abzuleiten. Das Gericht ist in der Bemessung der Strafe frei
und kann die beantragte Strafe über- oder unterschreiten.

1.3.6. Eine ermessensverletzende Gewichtung der Faktoren respektive eine
Verletzung von Bundesrecht (Art. 47 ff. StGB) zeigt der Beschwerdeführer nicht
auf und ist nicht ersichtlich. Die Freiheitsstrafe von drei Jahren ist wohl
hoch. Bei einer Gesamtbetrachtung hält sie sich aber innerhalb des
sachrichterlichen Ermessens und ist nicht zu beanstanden.

2. 
Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. April 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Faga

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