Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1171/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_1171/2014

Urteil vom 13. Januar 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichtanhandnahme, Verpassung der Antragsfrist,

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 29.
Oktober 2014.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 
Das Untersuchungsrichteramt Uznach nahm am 3. September 2014 zwei
Strafverfahren nicht an die Hand, weil die Beschwerdeführerin die
Strafantragsfrist verpasst hatte. Die Anklagekammer wies eine dagegen
gerichtete Beschwerde am 29. Oktober 2014 ab. Die Beschwerdeführerin wendet
sich ans Bundesgericht und beantragt eine gerechte Untersuchung.

Im vorliegenden Verfahren kann es nur um die Frage gehen, ob die
Beschwerdeführerin die Strafantragsfrist verpasst hat. Dazu äussert sie sich
vor Bundesgericht nicht (vgl. act. 1 S. 2). Ihre Ausführungen betreffen die
materielle Seite der Angelegenheit und sind deshalb unzulässig. Es mag
angemerkt werden, dass sie auch sonst den Anforderungen nicht genügen, weil
sich daraus nicht ergibt, dass die kantonalen Behörden den Sachverhalt
offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG festgestellt bzw. die
Beweise willkürlich im Sinne von Art. 9 BV gewürdigt hätten. Auf die Beschwerde
ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

2. 
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Das nachträgliche Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung
von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen.
Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der
Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Januar 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: C. Monn

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