Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1163/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_1163/2014

Urteil vom 9. Februar 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell I.Rh., Unteres Ziel 20, 9050
Appenzell,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Einsprache gegen einen Strafbefehl,

Beschwerde gegen den Zirkularentscheid des Kantonsgerichts Appenzell
Innerrhoden, Kommission für Entscheide in Strafsachen, vom 25. Oktober 2014.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 
Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 4. Dezember 2014 gestützt auf Art.
62 Abs. 1 BGG aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 5. Januar 2015
einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen.

Am 2. Januar 2015 stellte der Beschwerdeführer das Gesuch, die Einzahlungsfrist
für den Kostenvorschuss sei über den 5. Januar 2015 hinaus angemessen zu
verlängern (act. 12).

Das Bundesgericht kam dem Gesuch nach und setzte dem Beschwerdeführer mit
Verfügung vom 6. Januar 2015 eine nicht mehr erstreckbare Nachfrist zur
Leistung des Kostenvorschusses bis zum 26. Januar 2015 an mit der Androhung,
dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde.

Mit Eingabe vom 23. Januar 2015 (Eingang am Bundesgericht am 26. Januar 2015)
ersuchte der Beschwerdeführer um eine zweite angemessene Verlängerung der
Frist. Er stellte fest, als Laie und Ausländer verstehe er den Inhalt der
Verfügung vom 6. Januar 2015 nicht und müsse deshalb fachlichen Rat einholen.
Dazu komme, dass er geschäftlich und wirtschaftlich ruiniert sei (act. 14).

Indessen wurde dem Beschwerdeführer in der Verfügung vom 6. Januar 2015
ausdrücklich mitgeteilt, dass die Nachfrist nicht mehr erstreckt werden könne.
Davon, dass die Verfügungen für einen Laien und Ausländer nicht verständlich
wären, kann nicht die Rede sein. Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer für das
Einholen von fachlichem Rat seit Anfang Dezember 2014 mehr als genug Zeit
gehabt. Die Vorbringen sind trölerisch. Soweit er schliesslich mit dem Hinweis,
dass er ruiniert sei, geltend machen wollte, er sei bedürftig, unterlässt er
es, diese Behauptung zu beweisen, weshalb sie nicht gehört werden kann.

Da der Kostenvorschuss auch innert der mit Verfügung vom 6. Januar 2015
angesetzten Nachfrist nicht einging, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Appenzell Innerrhoden,
Kommission für Entscheide in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Februar 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: C. Monn

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