Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1161/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_1161/2014

Urteil vom 19. August 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte
Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Wilhelm Boner,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
2. E.________ AG,
3. G.________,
4. H.________ AG,
5. I.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Gewerbsmässiger Betrug,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht,
1. Kammer, vom 16. Oktober 2014.

Sachverhalt:

A.

 Die Anklage wirft Y.________ vor, er habe als wirtschaftlich Berechtigter und
Geschäftsführer der J.________ AG zusammen mit dem Aussendienstmitarbeiter
X.________ das Konzept zur Akquirierung neuer Kunden erarbeitet und ihn mit dem
notwendigen Arbeitsmaterial ausgestattet. Ziel des Akquirierungskonzepts sei es
gewesen, die potentiellen Kunden mit von diesen bei Konkurrenzunternehmen
bereits veröffentlichten Inseraten zu konfrontieren und sie so über die Art der
Werbefirma und/oder über den Bestand eines Insertionsvertrages zu täuschen.
X.________ habe in der Folge vom 22. Oktober 2003 bis am 17. November 2006 an
verschiedenen Orten in den Kantonen Aargau, Luzern und Solothurn 33
Geschäftsbetriebe (Geschädigte) bzw. deren Mitarbeiter aufgesucht und dabei auf
den jeweiligen Insertionsauftragsformularen und den sog. "Verbindlichen
Textvorlagen" deren Unterschrift erschlichen, indem er die Dokumente den
betroffenen Personen jeweils beiläufig unterbreitet sowie irreführende und
wahrheitswidrige Angaben gemacht habe.

B.

 Das Bezirksgericht Lenzburg verurteilte Y.________ am 6. Dezember 2012 wegen
gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB) zum Nachteil der
Geschädigten Nr. 1, 3, 4, 17, 18, 25-27, 29 und 30 zu einer bedingten
Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 200.-- und einer Busse von Fr. 6'000.--.
Zudem verpflichtete es ihn, der F.________ AG (Geschädigte Nr. 17) in
solidarischer Haftbarkeit mit X.________ Fr. 3'266.20 Schadenersatz zu
bezahlen. Im Übrigen verwies es die Zivilforderungen auf den Zivilweg. In Bezug
auf die Geschädigten Nr. 2, 5-16, 19-24, 28 und 31-33 sprach es ihn vom Vorwurf
des Betrugs frei.

C.

 Das Obergericht des Kantons Aargau stellte das Verfahren gegen Y.________
wegen gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil der F.________ AG am 16. Oktober
2014 ein und verwies deren Zivilforderung auf den Zivilweg. Im Übrigen
bestätigte es den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs
sowie das Strafmass.

D.

 Y.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, er sei von Schuld und
Strafe freizusprechen.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt, die potentiellen Kunden seien nicht arglistig
getäuscht worden. Die Geschädigten seien geschäftlich erfahren und ohne
Weiteres in der Lage gewesen, häufig vorkommende Verträge wie Werbeaufträge zu
beurteilen und Überblick über die verschiedenen geschäftlichen Aktivitäten zu
bewahren. In den massgebenden Insertionsformularen seien die Vertragspartnerin
J.________ AG und das Vertragsobjekt unmissverständlich ersichtlich. Auch das
Leistungsversprechen sei klar umrissen. In der Inseratebranche sei es üblich,
fremde Inserate zu verwenden, um zu visualisieren, wie ein neues Inserat
aussehen könnte. Bezüglich des Geschädigten Nr. 30 macht der Beschwerdeführer
beispielhaft geltend, dieser sollte als Treuhänder vor der
Vertragsunterzeichnung den Inhalt des Dokuments geprüft haben, ansonsten ihm
Leichtfertigkeit vorgeworfen werden müsse. Hinsichtlich der Geschädigten Nr. 4
sei unklar, inwiefern ein Irrtum über den Vertragspartner vorliegen könne, wenn
die Vertragsdokumente klar und eindeutig die J.________ AG als
Vertragspartnerin ausweisen würden. Die Behauptung, der Unternehmer L.________
(Geschädigte Nr. 18) habe einen "Insertionsauftrag" unterzeichnet zur
angeblichen Kündigung eines bestehendes Vertrages, sei derart abwegig, dass die
elementarsten Aufmerksamkeits- oder Vorsichtsregeln verletzt worden seien.

1.2. 

1.2.1. Den Tatbestand des Betrugs von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt, wer in der
Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch
Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den
Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen
andern am Vermögen schädigt.

1.2.2. Arglist ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes
Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient.
Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander
abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst
eine kritische Person täuschen lässt. Als besondere Machenschaften gelten
Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein
oder gestützt auf Lügen oder Kniffe geeignet sind, den Betroffenen
irrezuführen. Darüber hinaus wird Arglist auch bei einfachen falschen Angaben
bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder
nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung
abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der
Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde
(zum Ganzen BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 81 f. mit Hinweisen).
Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an
Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei ist die Lage und
Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Namentlich ist
auf geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder Krankheit
beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder
Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden, und deshalb kaum im
Stande sind, dem Täter zu misstrauen, Rücksicht zu nehmen. Der Leichtsinn oder
die Einfalt des Opfers mögen dem Täter bei solchen Opfern die Tat erleichtern,
auf der anderen Seite handelt dieser hier aber besonders verwerflich, weil er
das ihm entgegengebrachte - wenn auch allenfalls blinde - Vertrauen
missbraucht. Auf der anderen Seite sind die allfällige besondere Fachkenntnis
und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen, wie sie etwa im
Rahmen von Kreditvergaben Banken beigemessen wird. Auch unter dem Gesichtspunkt
der Opfermitverantwortung erfordert der Tatbestand indes nicht, dass das
Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen
Vorkehren trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn die grundlegendsten
Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet wurden. Entsprechend entfällt der
strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern
nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den
Hintergrund treten lässt (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 80 f. mit Hinweisen).

1.3. Die Vorinstanz bejaht zu Recht eine arglistige Täuschung:

1.3.1. X.________ gab gegenüber den Geschädigten Nr. 1, 3 (Beschwerdegegner 4)
und 4 bzw. deren Mitarbeitern gemäss den verbindlichen Feststellungen der
Vorinstanz wahrheitswidrig vor, er sei ein Mitarbeiter der M.________ AG. Er
legte ihnen zudem einen Ortsplan der M.________ AG mit ihrem bestehenden
Inserat vor und erklärte, sie müssten die von ihm vorbereiteten Verträge
unterschreiben, wenn das gleiche Inserat in der Neuauflage wieder erscheinen
solle. Anstatt durch ihre Unterschrift mit der M.________ AG einen neuen
Vertrag abzuschliessen, gingen die Geschädigten entgegen ihrer Vorstellung und
ihrem Willen mit der J.________ AG einen Werbevertrag ein (angefochtenes Urteil
S. 34 ff.).
X.________ täuschte die Geschädigten über den tatsächlichen Vertragspartner.
Hierzu legte er ihnen einen Ortsplan der M.________ AG mit dem bestehenden
Inserat vor und gab an, es gehe lediglich um eine Neuauflage. Dies liess
ebenfalls darauf schliessen, X.________ sei ein Vertreter der M.________ AG.
Dieser täuschte folglich ein bestehendes Vertragsverhältnis und damit ein
gewisses Vertrauensverhältnis vor, wobei er mündlich eine Leistung versprach,
welche die J.________ AG aufgrund der von den Geschädigten unterzeichneten
Unterlagen gar nie erbringen wollte und auch nicht konnte. Dass auf den
Verträgen nicht die M.________ AG, sondern die J.________ AG als
Vertragspartnerin aufgeführt war, musste die Geschädigten nicht zwingend an den
Aussagen von X.________ zweifeln lassen, da dies für einen juristischen Laien
zum einen beispielsweise auch auf ein Vertretungsverhältnis, eine
Unternehmensverbindung oder eine im Gesellschaftsrecht zulässige Firmenänderung
hätte zurückgeführt werden können. Zum anderen schenkten die Geschädigten dem
angesichts der mündlichen Angaben von X.________ nicht zwingend Beachtung.

1.3.2. Gegenüber L.________ der Metzgerei L.________ (Geschädigte Nr. 18) gab
X.________ wahrheitswidrig an, dessen Vater habe mit der J.________ AG seit
zwei bis drei Jahren einen Werbevertrag laufen. Jene brauche für das Erscheinen
der letzten Auflage seine Unterschrift als Bestätigung, dass die Textvorlage
noch zutreffe. L.________ unterschrieb daraufhin das Formular "Gut zum Druck".
Danach legte X.________ diesem den Insertionsvertrag vor und erklärte, er müsse
mit seiner Unterschrift bestätigen, dass der Werbevertrag auslaufe und nicht
erneuert werden solle. L.________ unterschrieb daher auch den
Insertionsvertrag. Die Vorinstanz führt dazu aus, die Textvorlage mit dem
bestehenden Inserat der Geschädigten habe L.________ suggeriert, sein Vater
habe mit der J.________ AG einen Vertrag abgeschlossen. Die Erklärungen von
X.________ seien geeignet gewesen, L.________ irrezuführen. X.________ habe
diesem zudem mehrfach bestätigt, dass der Vertrag bereits bezahlt sei und er
keine Rechnungen mehr erhalte. Aus der Lage und Schutzbedürftigkeit von
L.________, der als Metzger in einem geschäftsfremden Bereich getäuscht worden
sei, sei erklärbar, dass er auch den Insertionsvertrag unterzeichnet habe
(angefochtenes Urteil E. 4.7.2 f. S. 43 ff.).
Die vorinstanzlichen Ausführungen sind nicht zu beanstanden. X.________
täuschte auch L.________ über den Inhalt der von ihm unterzeichneten Dokumente,
indem er ihm mündlich erklärte, es gehe lediglich um ein "Gut zum Druck" für
einen bereits erteilten Auftrag bzw. um die Beendigung des Insertionsvertrages.
Dieser unterschrieb den Insertionsvertrag, nachdem ihm mündlich versichert
worden war, dass er dadurch keine finanziellen Verpflichtungen einging.
Insofern ist auch nachvollziehbar, dass er diesen nicht genau durchlas.
Aufgrund der mündlichen Erklärungen von X.________ war er sich über den Inhalt
des Schriftstücks und die Bedeutung seiner Unterschrift vermeintlich im Klaren.
Die Situation ist daher nicht vergleichbar mit derjenigen eines
Vertragspartners, der einen Vertrag ungelesen unterschreibt und deshalb
unabhängig vom Zutun der anderen Vertragspartei über den Vertragsinhalt irrt.
Die besonderen Machenschaften sind darin zu sehen, dass X.________ L.________
eine Textvorlage mit einem Inserat der Metzgerei vorlegte, was bestätigen
sollte, dass sein Vater mit der J.________ AG einen Vertrag abgeschlossen
hatte. Zusätzlich bekräftigte X.________ diesen in seinem falschen Glauben,
indem er vorgab, es sei bereits alles bezahlt und er werde keine Rechnungen
mehr erhalten. Damit hielt er L.________ von einer genauen Prüfung der zu
unterzeichnenden Dokumente ab.

1.3.3. Den Geschädigten Nr. 25-27, 29 und 30 bzw. deren Mitarbeitern legte
X.________ ebenfalls Textvorlagen vor, wobei er wahrheitswidrig erklärte, es
bestehe bereits ein Insertionsvertrag und es müsse lediglich noch die
Richtigkeit der gemachten Angaben respektive eine Änderung des Inseratetexts
oder Logos mittels Unterschrift bestätigt werden. Tatsächlich unterzeichneten
die Geschädigten bzw. deren Mitarbeiter irrtümlich und ungewollt einen
Insertionsvertrag (angefochtenes Urteil E. 4.8.2 f. S. 45 f.). Die Vorinstanz
sieht auch hier die Arglist im Vorlegen der Textvorlagen, wodurch die Lüge - es
bestehe bereits ein Insertionsvertrag und es müsse lediglich noch die
Richtigkeit der Angaben respektive eine Änderung mittels Unterschrift bestätigt
werden - entsprechend gestützt worden sei (angefochtenes Urteil E. 4.8.4 S.
46). Im Übrigen verweist sie auf die Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils
sowie die Ausführungen zur Opfermitverantwortung betreffend die anderen
Geschädigtengruppen (angefochtenes Urteil E. 4.8.5 S. 46). Aus dem
erstinstanzlichen Urteil geht hervor, dass X.________ sich beim Geschädigten
Nr. 25 (Beschwerdegegner 3) telefonisch ankündigen liess. Er gab dabei an, es
gehe um eine Neuauflage des Ortsplans, in dem jener inseriert habe, und er
werde vorbeikommen, um die Details zu regeln. Der Geschädigte Nr. 25 ging daher
davon aus, es gehe um die M.________ AG und instruierte seine Ehefrau
entsprechend (erstinstanzliches Urteil S. 45 f.). Q.________ (Geschädigte Nr.
26) erklärte X.________, es handle sich um einen "2. Auftrag" und es würden nur
allfällige Änderungen aufgenommen. Q.________ konnte sich nur erinnern, ein
"Gut zum Druck" unterzeichnet zu haben (erstinstanzliches Urteil S. 47). Der
Geschäftsführerin der Geschädigten Nr. 27 sagte X.________ ebenfalls, es
bestehe ein Insertionsvertrag über mehrere Jahre und es gehe nur darum, schnell
die bisherige Druckvorlage zu bestätigen. Da diese mehrere solcher Verträge am
Laufen hatte, vertraute sie X.________ (erstinstanzliches Urteil S. 48 f.).
Gegenüber den Geschädigten Nr. 29 (Beschwerdegegnerin 2) und 30
(Beschwerdegegner 5) bestätigte X.________ mehrmals, die Sache sei kostenlos
und es gehe nur um ein "Gut zum Druck" (erstinstanzliches Urteil S. 49 ff.).
X.________ täuschte auch diese Geschädigten über Inhalt und Tragweite der von
ihnen unterzeichneten Unterlagen. Dabei verwendete er wieder Textvorlagen mit
bestehenden Inseraten der Geschädigten, die den Eindruck erweckten, es bestehe
bereits ein Vertrag. Die Geschädigten waren sich aufgrund der Täuschung von
X.________ nicht bewusst, dass sie neue vertragliche Verpflichtungen eingingen.
Die Vorinstanz geht auch in diesen Fällen zutreffend von einer arglistigen
Täuschung aus. Zwar hätten die Geschädigten Nr. 26, 27, 29 und 30 grundsätzlich
überprüfen können, ob sie mit der J.________ AG bereits einen Insertionsvertrag
laufen hatten. Da sie in ihrem Gegenüber einen bestehenden Vertragspartner
wähnten und es im Übrigen angeblich um ein blosses "Gut zum Druck" ging, sahen
sie sich dazu jedoch nicht veranlasst. Angesichts der gesamten Umstände kann
ihnen nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie hätten den Irrtum mit einem
Mindestmass an Aufmerksamkeit vermeiden können.

1.4. Die weiteren Tatbestandsmerkmale des gewerbsmässigen Betrugs sind
ebenfalls erfüllt, was der Beschwerdeführer nicht bestreitet.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer wendet ein, er habe stets bestritten, die Tätigkeit
von X.________ unterstützt zu haben. Die Vorinstanz habe sich darüber in
Verletzung der Unschuldsvermutung hinweggesetzt. Er habe sich grundsätzlich
nicht um das operative Geschäft gekümmert. Kundenreklamationen seien direkt von
den Mitarbeitern bearbeitet worden. Er sei nur in Ausnahmefällen darüber
informiert worden. Er habe die Geschäftsgrundsätze bestimmt und die Mitarbeiter
mit einheitlichen Arbeitsgrundlagen ausgestattet. Auch seien
Verhaltensrichtlinien erlassen worden. Das Akquirierungskonzept und die
Arbeitsmaterialien seien rechtlich nicht zu beanstanden.

2.2. Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines
Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt,
so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Tatbestandsmässige
Ausführungshandlungen sind keine notwendige Voraussetzung für die Annahme von
Mittäterschaft (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1 S. 155; 130 IV 58 E. 9.2.1 S. 66).

2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5;
134 IV 36 E. 1.4.1 S. 39). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der
angefochtene Entscheid schlechterdings unhaltbar ist, mit der tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Versehen
beruht (vgl. BGE 135 I 313 E. 1.3 S. 316; 129 I 173 E. 3.1 S. 178). Die
Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert
begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am
angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3
S. 266; 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5; 136 II 489 E. 2.8 S. 494; je mit Hinweisen).
Dem Grundsatz in dubio pro reo kommt als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor
Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende
Bedeutung zu (BGE 138 V 74 E. 7 S. 82; 127 I 38 E. 2a S. 41).

2.4. Die Vorinstanz stellt für die Beurteilung der Rolle des Beschwerdeführers
u.a. auf die Aussagen von X.________ und des ehemaligen Verwaltungsrats der
J.________ AG, S.________, ab (angefochtenes Urteil S. 31). Sie erwägt im
Wesentlichen, der Beschwerdeführer sei nicht nur mit der Verheimlichung der
Herkunft der Textvorlagen einverstanden gewesen, sondern er sei es auch
gewesen, der X.________ mit dem Werbematerial der Konkurrenz ausgestattet habe,
aus dem schliesslich die Textvorlagen ausgeschnitten worden seien. Er habe auch
das Inkasso unter sich gehabt und dafür gesorgt, dass es effektiv zur
Vermögensdisposition gekommen sei. Zudem sei er bei der Planung massgeblich
beteiligt gewesen. Schliesslich sei er als Alleinaktionär derjenige gewesen,
der am meisten vom Gewinn aus dem Betrug profitiert habe. Es sei insgesamt
nachvollziehbar, dass er auf die Hinweise von S.________ bezüglich der
Machenschaften von X.________ nicht reagiert habe (angefochtenes Urteil E.
4.1.3.4 S. 31 f.). Insbesondere die Aussagen von X.________ würden belegen,
dass dieser gemeinsam mit dem Beschwerdeführer das beanstandete
Akquirierungskonzept erarbeitet habe. Generelle Weisungen vermöchten den
Beschwerdeführer dabei nicht zu entlasten. Insofern sei auch die Ausstattung
des Mitarbeiters X.________ mit dem für die Kundenakquirierung nötigen
Arbeitsmaterial oder das Informiertsein über dessen Vorgehen aufgrund von
Kundenreklamationen relevant (angefochtenes Urteil S. 32 f.).

2.5. Gestützt darauf bejaht die Vorinstanz zutreffend ein mittäterschaftliches
Handeln. Der Beschwerdeführer war als Geschäftsführer der J.________ AG aktiv
an der Planung und Ausführung der Straftaten beteiligt, indem er gemeinsam mit
X.________ das illegale Akquirierungskonzept erarbeitete und diesem das
Werbematerial der Konkurrenz zur Verfügung stellte. Dieses diente X.________
dazu, die potentiellen Kunden über den Bestand eines Insertionsvertrages zu
täuschen.
Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, der Würdigung der Vorinstanz
eigene Tatsachenbehauptungen gegenüberzustellen, ohne jedoch darzulegen,
inwiefern deren Beweiswürdigung geradezu willkürlich sein könnte. Darauf ist
nicht einzutreten. Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer daher, wenn er
bestreitet, Kenntnis von den Machenschaften von X.________ gehabt zu haben,
gemeinsam mit diesem das Akquirierungskonzept entworfen zu haben und diesem das
Werbematerial der Konkurrenz zur Verfügung gestellt zu haben. Eine willkürliche
Beweiswürdigung ist weder dargetan noch ersichtlich.

2.6. Der Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs verletzt kein Bundesrecht.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer beanstandet, es liege eine unzulässige
Beweisausforschung ("fishing expedition") und eine Verletzung des
Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (Art. 36 BV) vor. Die Polizei habe sich im
Jahre 2006 in eigener Initiative auf die Sache nach potentiellen
"Betrugsopfern" gemacht und einen Fragebogen an rund 330 potentielle
Geschädigte versandt, die sich von sich aus nie bei der Polizei gemeldet
hätten. Im Zeitpunkt der Massenumfrage habe eine einzige Strafanzeige
vorgelegen. Daraus lasse sich kein hinreichender Tatverdacht auf einen
serienmässig begangenen Betrug abstützen. Ein Seriendelikt gebe zudem keinen
Freipass für die Ausgestaltung von Fragebögen. Die kontaktierten Unternehmen
seien durch Suggestivfragen einseitig beeinflusst worden. Der Fragebogen habe
indirekte Hinweise enthalten, man könne auf elegante Weise von rechtsgültig
abgeschlossenen Insertionsvertägen leicht und ohne Kostenfolgen zurücktreten.
Die gesetzliche Unschuldsvermutung sei nicht beachtet worden.

3.2. Die beanstandete Umfrage mittels Fragebogen erfolgte vor Inkrafttreten der
StPO am 1. Januar 2011. Deren Rechtmässigkeit beurteilt sich daher nach der BV
und dem früheren kantonalen Strafprozessrecht. Verfahrenshandlungen, die vor
Inkrafttreten der StPO (rechtmässig) angeordnet oder durchgeführt worden sind,
behalten ihre Gültigkeit (vgl. Art. 448 Abs. 2 StPO).

3.3. Die Einwände sind unbegründet. Von einer "fishing expedition" spricht man,
wenn einer Zwangsmassnahme kein genügender Tatverdacht zugrunde lag, sondern
planlos Beweisaufnahmen getätigt wurden (vgl. BGE 137 I 218 E. 2.3.2 S. 222 mit
Hinweisen). Dies war vorliegend nicht der Fall. Nachdem die Staatsanwaltschaft
aufgrund einer Strafanzeige Kenntnis von einem mutmasslich strafbaren
Geschäftsgebaren erhalten hatte, hegte sie zu Recht den Verdacht, dass davon
nebst der Strafanzeigerin auch weitere Kunden der J.________ AG betroffen sein
könnten. Die Massenumfrage basiert damit auf einem hinreichenden Tatverdacht.
Der Betrug wird von Amtes wegen verfolgt. Die Staatsanwaltschaft war
verpflichtet, diesem Verdacht nachzugehen und die möglichen Geschädigten zu
ermitteln (vgl. für das geltende Recht Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO). Da mit der
Befragung der Kunden der J.________ AG keine Zwangsmassnahmen einhergingen, ist
auch das Verhältnismässigkeitsprinzip ohne Weiteres gewahrt. Die Untersuchung
beschränkte sich zudem nicht auf die Fragebögen, sondern die Geschädigten
wurden in der Folge ordnungsgemäss einvernommen (vgl. angefochtenes Urteil S.
26).
Ebenso wenig kann der Staatsanwaltschaft vorgeworfen werden, die Befragung sei
suggestiv gewesen und die Kunden seien dadurch animiert worden, sich als
Geschädigte zu fühlen. Aus den Akten geht vielmehr hervor, dass zahlreiche
Geschädigte das Vorgehen von X.________ gegenüber der J.________ AG bereits vor
dem Schreiben der Staatsanwaltschaft beanstandeten oder sich weigerten, den
Zahlungsaufforderungen nachzukommen. Der Fragebogen hatte insgesamt zudem
keinen suggestiven Charakter. So ist beispielsweise die Frage "Fühlen Sie sich
durch die entsprechende Firma in irgendeiner Weise betrogen und wenn ja,
weshalb?" nicht suggestiv, da die betroffenen Personen aufgefordert werden, das
von ihnen beanstandete Verhalten zu schildern. Dies lässt keine bestimmte
Erwartung erkennen. Gleiches gilt für die Frage "Haben Sie bereits Strafanzeige
eingereicht und wenn ja, wo?". Weshalb der Fragebogen die Unschuldsvermutung
verletzen könnte, ist nicht ersichtlich und legt der Beschwerdeführer auch
nicht näher dar. Dass gewisse Geschädigte von sich aus nicht Strafanzeige
erstattet hätten, ist unerheblich, zumal eine solche für die Strafverfolgung
nicht erforderlich ist.

4.

 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die
Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Den Beschwerdegegnern 2-5 sind keine Entschädigungen auszurichten, da sie nicht
zur Stellungnahme aufgefordert wurden und am bundesgerichtlichen Verfahren
folglich nicht teilgenommen haben.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. August 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld

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