Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1160/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_1160/2014

Urteil vom 19. August 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Fürsprecher Robert Frauchiger,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
2. A.________ GmbH,
3. B.D.________,
4. E.________ AG,
5. F.________ AG,
6. G.________,
7. H.________ AG,
8. I.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Gewerbsmässiger Betrug, Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht,
1. Kammer, vom 16. Oktober 2014.

Sachverhalt:

A.

 Die Anklage wirft X.________ vor, er habe als Aussendienstmitarbeiter der
J.________ AG vom 22. Oktober 2003 bis am 17. November 2006 an verschiedenen
Orten in den Kantonen Aargau, Luzern und Solothurn 33 Geschäftsbetriebe
(Geschädigte) bzw. deren Mitarbeiter aufgesucht und dabei auf den jeweiligen
Insertionsauftragsformularen und den sog. "Verbindlichen Textvorlagen" deren
Unterschrift erschlichen, indem er die Dokumente den betroffenen Personen
jeweils beiläufig unterbreitet sowie irreführende und wahrheitswidrige Angaben
gemacht habe. Ziel des Akquirierungskonzepts sei es gewesen, die potentiellen
Kunden mit von diesen bei Konkurrenzunternehmen bereits veröffentlichten
Inseraten zu konfrontieren und sie so über die Art der Werbefirma und/oder über
den Bestand eines Insertionsvertrages zu täuschen.

B.

 Das Bezirksgericht Lenzburg verurteilte X.________ am 6. Dezember 2012 wegen
gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB) zum Nachteil der
Geschädigten Nr. 1, 3-11, 13, 14, 17, 18, 21, 22, 24-27, 29 und 30 zu einer
bedingten Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu Fr. 70.-- und einer Busse von Fr.
4'000.--. Von den Vermögenswerten auf dem gesperrten Konto der J.________ AG
bei der Bank K.________ zog es gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB Fr. 20'877.30
ein. Zudem verpflichtete es X.________, der A.________ (Geschädigte Nr. 21) Fr.
2'088.30, B.D.________ (Geschädigter Nr. 24) Fr. 1'396.-- zzgl. 5% Zins und der
F.________ AG (Geschädigte Nr. 17) in solidarischer Haftbarkeit mit Y.________
Fr. 3'266.20 Schadenersatz zu bezahlen. Im Übrigen verwies es die
Zivilforderungen auf den Zivilweg. In Bezug auf die Geschädigten Nr. 2, 12, 15,
16, 19, 20, 23, 28 und 31-33 sprach es ihn vom Vorwurf des Betrugs frei.

C.

 Das Obergericht des Kantons Aargau sprach X.________ am 16. Oktober 2014 in
teilweiser Gutheissung seiner Berufung zusätzlich vom Betrug zum Nachteil der
Geschädigten Nr. 17 frei und bestätigte im Übrigen den erstinstanzlichen
Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs. Es erkannte auf eine bedingte
Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und eine Busse von Fr. 2'000.--. Im
Übrigen wies es die Berufung von X.________ ab.

D.

 X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, er sei von Schuld und
Strafe freizusprechen, auf die Schadenersatzforderungen der Zivilkläger sei
nicht einzutreten bzw. diese seien auf den Zivilweg zu verweisen, die Sperre
des Kontos lautend auf die J.________ AG bei der Bank K.________ sei aufzuheben
sowie das Guthaben zugunsten der Berechtigten freizugeben und es sei ihm eine
Haftentschädigung von Fr. 7'200.-- zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. X.________ ersucht um
unentgeltliche Rechtspflege.

E.

 Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft verzichteten auf eine
Stellungnahme. Die F.________ AG (Beschwerdegegnerin 5) liess sich nicht
vernehmen.

Erwägungen:

1.

1.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt,
wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Der
Kontoinhaber kann sich mit Beschwerde in Strafsachen gegen die Einziehung
seiner Kontoguthaben zur Wehr setzen (BGE 133 IV 278 E. 1.2 f. S. 280 ff.; s.a.
BGE 128 IV 145 E. 1a S. 148). Andere Personen, namentlich auch der
wirtschaftlich Berechtigte des Kontos, sind als von der Einziehung indirekt
Betroffene demgegenüber nicht zur Beschwerde legitimiert (Urteil 6B_127/2014
vom 23. September 2014 E. 1 mit Hinweisen).

1.2. Das von der Einziehung betroffene Konto lautet auf die J.________ AG. Der
Beschwerdeführer ist als ehemaliger Angestellter dieser Gesellschaft nicht zur
Beschwerde gegen die Einziehung befugt. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht
einzutreten.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine unzulässige "fishing expedition" und eine
Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Das kantonale Untersuchungsamt habe in
einem undurchsichtigen Verfahren 330 Inserenten ausgewählt und mit einem
suggestiven Fragebogen bedient. Damit seien die Inserenten dazu animiert
worden, sich als Betrugsopfer zu fühlen, Strafanzeige zu erstatten und Geld
zurückzufordern. Im Zeitpunkt der Massenumfrage habe bezüglich der einzelnen
Inserenten kein hinreichender Tatverdacht bestanden. Diese verstosse daher
gegen Art. 36 BV sowie Art. 140 und 145 StPO. Die potentiell Geschädigten seien
so befragt worden, als stünden der Betrug und die Opfer bereits fest, obschon
ein rudimentärer Hinweis genügt hätte. Die Einvernahmen mittels der verwendeten
Fragebögen seien mit Art. 6 und Art. 143 Abs. 1 StPO nicht vereinbar und
unverwertbar.

2.2. Die beanstandete Umfrage mittels Fragebogen erfolgte vor Inkrafttreten der
StPO am 1. Januar 2011. Deren Rechtmässigkeit beurteilt sich nach der BV und
dem früheren kantonalen Strafprozessrecht, weshalb sich der Beschwerdeführer
nicht auf Art. 6 sowie Art. 140 ff. StPO berufen kann. Verfahrenshandlungen,
die vor Inkrafttreten der StPO (rechtmässig) angeordnet oder durchgeführt
worden sind, behalten ihre Gültigkeit (vgl. Art. 448 Abs. 2 StPO).

2.3. Die Einwände sind unbegründet. Von einer "fishing expedition" spricht man,
wenn einer Zwangsmassnahme kein genügender Tatverdacht zugrunde lag, sondern
planlos Beweisaufnahmen getätigt wurden (vgl. BGE 137 I 218 E. 2.3.2 S. 222 mit
Hinweisen). Dies war vorliegend nicht der Fall. Nachdem die Staatsanwaltschaft
aufgrund einer Strafanzeige Kenntnis von einem mutmasslich strafbaren
Geschäftsgebaren erhalten hatte, hegte sie zu Recht den Verdacht, dass davon
nebst der Strafanzeigerin auch weitere Kunden der J.________ AG betroffen sein
könnten. Die Massenumfrage basiert damit auf einem hinreichenden Tatverdacht.
Der Betrug wird von Amtes wegen verfolgt. Die Staatsanwaltschaft war
verpflichtet, diesem Verdacht nachzugehen und die möglichen Geschädigten zu
ermitteln (vgl. für das geltende Recht Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO). Da mit der
Befragung der Kunden der J.________ AG keine Zwangsmassnahmen einhergingen, ist
auch das Verhältnismässigkeitsprinzip ohne Weiteres gewahrt. Die Untersuchung
beschränkte sich zudem nicht auf die Fragebögen, sondern die Geschädigten
wurden in der Folge ordnungsgemäss einvernommen (vgl. angefochtenes Urteil S.
28).
Ebenso wenig kann der Staatsanwaltschaft vorgeworfen werden, die Befragung sei
suggestiv gewesen und die Kunden seien dadurch animiert worden, sich als
Geschädigte zu fühlen. Aus den Akten geht vielmehr hervor, dass zahlreiche
Geschädigte das Vorgehen des Beschwerdeführers gegenüber der J.________ AG
bereits vor dem Schreiben der Staatsanwaltschaft beanstandeten oder sich
weigerten, den Zahlungsaufforderungen nachzukommen. Der Fragebogen hatte
insgesamt zudem keinen suggestiven Charakter. So ist beispielsweise die Frage
"Fühlen Sie sich durch die entsprechende Firma in irgendeiner Weise betrogen
und wenn ja, weshalb?" nicht suggestiv, da die betroffenen Personen
aufgefordert werden, das von ihnen beanstandete Verhalten zu schildern. Dies
lässt keine bestimmte Erwartung erkennen. Gleiches gilt für die Frage "Haben
Sie bereits Strafanzeige eingereicht und wenn ja, wo?" (vgl. Beschwerde S. 6
f.). Dass gewisse Geschädigte von sich aus nicht Strafanzeige erstattet hätten,
ist unerheblich, zumal eine solche für die Strafverfolgung nicht erforderlich
ist.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer beanstandet, die bei ihm angewandten
Einvernahmemethoden würden gegen die Menschenwürde und die Unschuldsvermutung
verstossen (Art. 3 und 10 StPO). Die Vorinstanz sei auf die bereits im
Berufungsverfahren erhobene Rüge nicht eingegangen. Das anlässlich der
Einvernahme vom 25. Januar 2007 erfolgte Geständnis sei nicht verwertbar. Die
amtliche Verteidigung sei erst am 26. Januar 2007 eingesetzt worden. Er sei an
der 5 ^1 /2 Stunden dauernden und nur bruchstückhaft protokollierten
Einvernahme massiv unter Druck gesetzt worden. Die Behauptungen des
polizeilichen Sachbearbeiters seien unwahr und damit irreführend gewesen. Er
habe damals auch gesundheitliche Probleme gehabt.

3.2. Zutreffend ist, dass gegen den Beschwerdeführer zu Beginn der Untersuchung
massive Vorwürfe erhoben wurden, die sich in der Folge als unbegründet
erwiesen. Möglich erscheint auch, dass dieser unter dem Druck des hängigen
Verfahrens einen Teil der gegen ihn erhobenen Vorwürfe anerkannte. Darin kann
jedoch noch kein unzulässiges Druckmittel erblickt werden. Ebenso wenig
verstösst dies gegen die Menschenwürde oder die Unschuldsvermutung, da der
Beschwerdeführer erkennbar mit einem blossen Tatverdacht konfrontiert wurde. Im
Übrigen stellt die Vorinstanz in erster Linie auf die Angaben der Geschädigten
ab. Die Aussagen des Beschwerdeführers zieht sie insoweit heran, als damit die
Schilderungen der Geschädigten bestätigt werden. Anhaltspunkte, dass der
Beschwerdeführer ein falsches Geständnis abgelegt haben könnte, sind damit
nicht ersichtlich.

3.3. Die Vorinstanz geht davon aus, der Beschwerdeführer sei trotz seines
schlechten Gesundheitszustands einvernahmefähig gewesen. Er sei darauf
hingewiesen worden, dass er das Recht habe, die Aussage zu verweigern und einen
Verteidiger zu wählen. Dass erst am 26. Januar 2007 ein amtlicher Verteidiger
eingesetzt worden sei, führe nach dem damals geltenden kantonalen
Verfahrensrecht nicht zur Unverwertbarkeit der Befragung vom 25. Januar 2007
(angefochtenes Urteil S. 29).
Der Beschwerdeführer widerlegt dies nicht. Er macht insbesondere nicht geltend,
die Vorinstanz habe das frühere kantonale Verfahrensrecht willkürlich
angewandt. Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten der StPO angeordnet oder
durchgeführt worden sind, behalten ihre Gültigkeit (Art. 448 Abs. 2 StPO).

4. 

4.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 147 Abs. 1 StPO. Die
Aussagen von L.________ vom 28. Februar 2007 dürften nach Art. 147 Abs. 4 StPO
nicht gegen ihn verwertet werden, da er nie mit diesem konfrontiert worden sei.

4.2. Der Beschwerdeführer kann sich nicht auf Art. 147 StPO berufen, da die
StPO im Zeitpunkt der Einvernahme von L.________ vom 28. Februar 2007 noch
nicht in Kraft war.

4.3. Die beschuldigte Person hat gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK Anspruch auf
Befragung der Belastungszeugen. Dieser Anspruch ist ein besonderer Aspekt des
Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Er wird als
Konkretisierung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV auch durch Art.
32 Abs. 2 BV geschützt (BGE 133 I 33 E. 2.2 und 3.1; 131 I 476 E. 2.2; 129 I
151 E. 3.1; je mit Hinweisen). Auf das Konfrontationsrecht kann verzichtet
werden. Der Beschuldigte kann den Behörden grundsätzlich nicht vorwerfen,
gewisse Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn er es
unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (BGE
125 I 127 E. 6c/bb; 121 I 306 E. 1b; 118 Ia 462 E. 5b; Urteil 6B_529/2014 vom
10. Dezember 2014 E. 5.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 140 IV 196).

4.4. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, er habe im kantonalen Verfahren die
Einvernahme von L.________ beantragt und sein Antrag sei von der Vorinstanz zu
Unrecht abgewiesen worden. Es ist daher von einem Verzicht auf das
Konfrontationsrecht auszugehen. Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet,
soweit darauf einzutreten ist.

5. 

5.1. Der Beschwerdeführer macht bezüglich der Geschädigten Nr. 22 eine
Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend.

5.2. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1
und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 StPO
festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand
des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der
beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise
zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht
genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz
der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch
auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.; 126 I 19
E. 2a; je mit Hinweisen).

5.3. Der Einwand des Beschwerdeführers ist unbegründet. Wie dieser selber
darlegt, bezieht sich der Schuldspruch betreffend die Tat zum Nachteil der
Geschädigten Nr. 22 auf den zur Anklage gebrachten Vertragsabschluss vom 22.
Oktober 2003 (vgl. Beschwerde S. 33). Ob sich dieser Vorwurf anhand der
Korrespondenz, die gemäss dem Beschwerdeführer auf den zweiten
Vertragsabschluss vom Frühling 2004 Bezug nimmt, nachweisen lässt, ist eine
Frage der Beweiswürdigung.

5.4. Der Beschwerdeführer sieht eine Verletzung des Anklagegrundsatzes weiter
darin, dass die Vorinstanz ihm bezüglich der Geschädigten Nr. 25-27, 29 und 30
vorwirft, er habe Textvorlagen verwendet, obschon davon in der Anklageschrift
keine Rede sei. Dem kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Aus den allgemeinen
Sachverhaltsschilderungen in der Anklageschrift ergibt sich, dass der
Beschwerdeführer den Geschädigten jeweils vollständig ausgefüllte
Insertionsauftragsformulare und das Formular "Verbindliche Textvorlage"
vorlegte. Dies gilt folglich auch für die Geschädigten Nr. 25-27, 29 und 30.

6.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung.

6.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5;
134 IV 36 E. 1.4.1 S. 39). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der
angefochtene Entscheid schlechterdings unhaltbar ist, mit der tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Versehen
beruht (vgl. BGE 135 I 313 E. 1.3 S. 316; 129 I 173 E. 3.1 S. 178). Die
Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert
begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am
angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3
S. 266; 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5; 136 II 489 E. 2.8 S. 494; je mit Hinweisen).
Dem Grundsatz in dubio pro reo kommt als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor
Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende
Bedeutung zu (BGE 138 V 74 E. 7 S. 82; 127 I 38 E. 2a S. 41).

6.2. Die Vorinstanz sieht in den Provisionen des Beschwerdeführers ein Motiv
für den fremdnützigen Betrug (angefochtenes Urteil E. 4.5.6 S. 37). Sie
verweist hierfür auf die Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil. Daraus ergibt
sich, dass dem Beschwerdeführer zwar wöchentlich eine Pauschale ausbezahlt
wurde, er aber weniger verdient hätte, wenn er deutlich weniger Aufträge
akquiriert hätte (erstinstanzliches Urteil S. 72 f.). Nicht einzutreten ist auf
den Einwand des Beschwerdeführers, er habe nicht auf Provisionsbasis
gearbeitet, da er sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht ansatzweise
auseinandersetzt und insbesondere auch nicht darlegt, diese seien unzutreffend.

6.3. Bezüglich der Betrugsvorwürfe zum Nachteil der Geschädigten Nr. 1, 3
(Beschwerdegegnerin 7) und 4 macht der Beschwerdeführer geltend, er habe
entgegen den vorinstanzlichen Feststellungen nie Ortspläne von Mitbewerbern
vorgelegt. Die bei der Hausdurchsuchung vorgefundenen Pläne der M.________ AG
könnten nicht als Indiz gegen ihn herangezogen werden. Seine Lebenspartnerin
habe für die M.________ AG gearbeitet, was erkläre, weshalb ein Ortsplan dieser
Gesellschaft in seinem Haushalt vorhanden gewesen sei. Die Vorinstanz stelle
zudem aktenwidrig fest, die Geschädigten hätten ausschliesslich mit der
M.________ AG geschäften wollen.
Die Einwände erschöpfen sich in einer unzulässigen appellatorischen Kritik. Die
Vorinstanz stellt auf die Aussagen der Geschädigten Nr. 1, 3 und 4 ab, die
angaben, der Beschwerdeführer habe ihnen den Ortsplan der M.________ AG
vorgelegt. Die beim Beschwerdeführer vorgefundenen Ortspläne bekräftigen dies.
Die Geschädigten Nr. 1, 3 und 4 brachten zudem zum Ausdruck, sie hätten die
Verträge nicht unterschrieben, wenn sie gewusst hätten, dass es nicht um den
Ortsplan der M.________ AG ging, in dem sie bereits früher inserierten. Die
diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz sind nicht willkürlich. Ob die
Geschädigten ausschliesslich mit der M.________ AG Werbeverträge eingingen, tut
in diesem Zusammenhang nichts zur Sache.

6.4. Bezüglich der Geschädigten Nr. 22 stellt die Vorinstanz willkürfrei auf
die Aussagen von N.________ ab. Sie erklärt den Widerspruch zum Brief vom 21.
April 2005 plausibel damit, dass damals das Datum verwechselt wurde, da der
Vertrag vom 22. Oktober 2003 entgegen dem Schreiben der Erste ist (vgl.
angefochtenes Urteil E. 4.11.2 S. 49 mit Hinweis auf das erstinstanzliche
Urteil E. 5.5.4 S. 55). Hinsichtlich des Geschädigten Nr. 25 (Beschwerdegegner
6) macht der Beschwerdeführer geltend, die telefonische Ankündigung der
Neuauflage des Ortsplans der M.________ AG sei tatsächlich von dieser
ausgegangen und es habe zwischen den Ehegatten G.________ ein Missverständnis
gegeben. Der Einwand ist unbehelflich. Das vom Geschädigten Nr. 25 geschilderte
Vorgehen entspricht demjenigen, wie es der Beschwerdeführer auch bezüglich
anderer Geschädigter an den Tat legte. Dieser gestand zudem ein, er habe sich
als "Herr T.________" ausgegeben (vgl. erstinstanzliches Urteil E. 5.6.2 S.
60).
Nicht willkürlich ist überdies die vorinstanzliche Feststellung, der
Beschwerdeführer habe auch O.________ (Geschädigte Nr. 11) telefonisch nicht
einen Vertragsabschluss, sondern eine Gratislieferung angekündigt (vgl.
Beschwerde S. 27). Dies entsprach seinem üblichen Vorgehen. O.________ sagte
zudem aus, "man habe ihr gesagt, jemand werde vorbeikommen um etwas abzugeben"
(vgl. erstinstanzliches Urteil E. 5.2.8 S. 35).

6.5. Von vornherein unbegründet sind auch die weiteren Rügen betreffend die
Geschädigten Nr. 9 und 11. Die Vorinstanz weist ausdrücklich darauf hin, dass
das Argument, die Dokumente seien übereinandergelegt gewesen, nicht bezüglich
aller Geschädigten der Gruppe übernommen werden könne (angefochtenes Urteil S.
43). Sie behauptet zudem nicht, der Beschwerdeführer habe den Zeitdruck
erzeugt. Sie wirft diesem lediglich vor, er habe gezielt den Umstand
ausgenutzt, dass die Getäuschten nur wenig Zeit hatten oder durch Telefone oder
anderweitig abgelenkt waren (angefochtenes Urteil S. 45). Unter
Willkürgesichtspunkten ebenfalls nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz
bezüglich der Geschädigten Nr. 5-11, 13 und 14 davon ausgeht, diese hätten in
juristischer Hinsicht oder mit Werbeverträgen über keine grosse Fachkenntnisse
oder Geschäftserfahrungen verfügt (vgl. angefochtenes Urteil S. 45).

6.6. Bezüglich des Geschädigten Nr. 24 (Beschwerdegegner 3) wendet der
Beschwerdeführer ein, unklar sei, was dem Vertragsabschluss anlässlich seines
ersten Besuchs vorausgegangen sei. Damit deutet er sinngemäss an, dass
anlässlich dieses Besuchs ein Vertragsabschluss vereinbart worden sein könnte.
Da er dies weder näher begründet noch darlegt, weshalb die gegenteilige
Auffassung der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sein soll, ist darauf nicht
einzutreten.

7.

7.1. In rechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, der Tatbestand des
gewerbsmässigen Betrugs sei nicht erfüllt. Sein Verhalten sei nicht arglistig
gewesen. Zudem fehle es am Schädigungsvorsatz, da die Karten mit den Inseraten
erschienen seien und die J.________ AG in den weit über 1000 Fällen ihre
Leistung erbracht habe, soweit auch der Vertragspartner seinen Verpflichtungen
nachgekommen sei.

7.2. 

7.2.1. Den Tatbestand des Betrugs von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt, wer in der
Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch
Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den
Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen
andern am Vermögen schädigt.

7.2.2. Arglist ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes
Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient.
Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander
abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst
eine kritische Person täuschen lässt. Als besondere Machenschaften gelten
Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein
oder gestützt auf Lügen oder Kniffe geeignet sind, den Betroffenen
irrezuführen. Darüber hinaus wird Arglist auch bei einfachen falschen Angaben
bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder
nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung
abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der
Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde
(zum Ganzen BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 81 f. mit Hinweisen).
Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an
Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei ist die Lage und
Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Namentlich ist
auf geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder Krankheit
beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder
Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden, und deshalb kaum im
Stande sind, dem Täter zu misstrauen, Rücksicht zu nehmen. Der Leichtsinn oder
die Einfalt des Opfers mögen dem Täter bei solchen Opfern die Tat erleichtern,
auf der anderen Seite handelt dieser hier aber besonders verwerflich, weil er
das ihm entgegengebrachte - wenn auch allenfalls blinde - Vertrauen
missbraucht. Auf der anderen Seite sind die allfällige besondere Fachkenntnis
und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen, wie sie etwa im
Rahmen von Kreditvergaben Banken beigemessen wird. Auch unter dem Gesichtspunkt
der Opfermitverantwortung erfordert der Tatbestand indes nicht, dass das
Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen
Vorkehren trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn die grundlegendsten
Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet wurden. Entsprechend entfällt der
strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern
nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den
Hintergrund treten lässt (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 80 f. mit Hinweisen).

7.3. 

7.3.1. Der Beschwerdeführer gab gegenüber den Geschädigten Nr. 1, 3 und 4 bzw.
deren Mitarbeitern gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz
wahrheitswidrig vor, er sei ein Mitarbeiter der M.________ AG. Er legte ihnen
zudem einen Ortsplan der M.________ AG mit ihrem bestehenden Inserat vor und
erklärte, sie müssten die von ihm vorbereiteten Verträge unterschreiben, wenn
das gleiche Inserat in der Neuauflage wieder erscheinen solle. Anstatt durch
ihre Unterschrift mit der M.________ AG einen neuen Vertrag abzuschliessen,
gingen die Geschädigten entgegen ihrer Vorstellung und ihrem Willen mit der
J.________ AG einen Werbevertrag ein (angefochtenes Urteil S. 33 ff.).

7.3.2. Die Vorinstanz bejaht zu Recht eine arglistige Täuschung. Der
Beschwerdeführer täuschte die Geschädigten über den tatsächlichen
Vertragspartner. Hierzu legte er ihnen einen Ortsplan der M.________ AG mit dem
bestehenden Inserat vor und gab an, es gehe lediglich um eine Neuauflage. Dies
liess ebenfalls darauf schliessen, der Beschwerdeführer sei ein Vertreter der
M.________ AG. Dieser täuschte folglich ein bestehendes Vertragsverhältnis und
damit ein gewisses Vertrauensverhältnis vor, wobei er mündlich eine Leistung
versprach, welche die J.________ AG aufgrund der von den Geschädigten
unterzeichneten Unterlagen gar nie erbringen wollte und auch nicht konnte. Dass
auf den Verträgen nicht die M.________ AG, sondern die J.________ AG als
Vertragspartnerin aufgeführt war, musste die Geschädigten nicht zwingend an den
Aussagen des Beschwerdeführers zweifeln lassen, da dies für einen juristischen
Laien zum einen beispielsweise auch auf ein Vertretungsverhältnis, eine
Unternehmensverbindung oder eine im Gesellschaftsrecht zulässige Firmenänderung
hätte zurückgeführt werden können. Zum anderen schenkten die Geschädigten dem
angesichts der mündlichen Angaben des Beschwerdeführers nicht zwingend
Beachtung.

7.4.

7.4.1. Den Geschädigten Nr. 5-11, 13 und 14 bzw. deren Mitarbeitern legte der
Beschwerdeführer Notruftafeln vor, auf welche zuvor ein Inserat von ihnen
kopiert worden war. Er erklärte dabei wahrheitswidrig, der Empfang der
Notruftafel, die kostenlos abgegeben werde, müsse auf den vorgelegten
Dokumenten zwei- bis dreimal unterschriftlich bestätigt werden. Von einem
Vertrag war nie die Rede, sondern es ging immer um die kostenlose Notruftafel.
Die betroffenen Personen unterzeichneten die Dokumente, wobei sie
irrtümlicherweise davon ausgingen, mit ihrer Unterschrift eine
Empfangsbestätigung für die kostenlose Notruftafel zu leisten. Tatsächlich
unterzeichneten sie ungewollt einen Insertionsvertrag mit der J.________ AG
(angefochtenes Urteil E. 4.8.2 f. S. 43 f.).
Die Vorinstanz erwägt u.a., die Arglist ergebe sich in erster Linie aus dem
Herstellen der Notruftafeln mit dem von einem fremden Werbeträger
ausgeschnittenen, bestehenden Inserat der Geschädigten, mit deren Abgabe diese
abgelenkt worden seien. Der Beschwerdeführer habe teils mehrmals wiederholt,
man müsse nur den Empfang der Notruftafel quittieren, teils seien die zu
unterschreibenden Unterlagen aufeinander gelegen und nur für das Unterzeichnen
kurz aufgehoben worden (angefochtenes Urteil E. 4.8.4 S. 44). Pro Kunde seien
extra laminierte Notruftafeln-Vorlagen in einer Druckerei hergestellt worden
(angefochtenes Urteil E. 4.8.4 S. 44 in Verbindung mit E. 4.5.3. S. 34). Der
Beschwerdeführer habe sein ganzes Geschäftsgebaren auf eine Täuschung
ausgerichtet. Er habe gezielt auch den Umstand ausgenutzt, dass die Getäuschten
nur wenig Zeit gehabt hätten oder durch Telefone oder anderweitig abgelenkt
gewesen seien. Sämtliche Gespräche hätten nur kurz gedauert. Hinzu komme, dass
es sich bei den Getäuschten nicht um Personen handle, die in juristischer
Hinsicht oder mit Werbeverträgen über grosse Fachkenntnisse oder
Geschäftserfahrungen verfügt hätten. So sei auch erklärbar, dass diese nicht
stutzig geworden seien, dass sie eine Empfangsbestätigung zwei- oder dreimal
quittieren sollten. Der Beschwerdeführer habe dies beispielsweise damit
erklärt, er brauche die zweite Unterschrift für seinen Chef, damit dieser
wisse, dass er da gewesen sei. Die Geschädigten, die stutzig geworden seien,
habe er beruhigt (angefochtenes Urteil E. 4.8.5 S. 45 f.).

7.4.2. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, lässt die von der Vorinstanz
bejahte Arglist nicht entfallen. Der Beschwerdeführer täuschte die Geschädigten
über den Inhalt der von ihnen unterzeichneten Schriftstücke. Diese
unterschrieben die ihnen vorgelegten Dokumente, nachdem ihnen mündlich
versichert worden war, dass sie dadurch keine Verpflichtungen eingingen,
sondern lediglich den Empfang der Notruftafel bestätigen. Insofern ist auch
nachvollziehbar, dass die Geschädigten die Schriftstücke nicht genau
durchlasen. Aufgrund der mündlichen Erklärungen des Beschwerdeführers waren sie
sich über deren Inhalt und die Bedeutung ihrer Unterschrift vermeintlich im
Klaren. Die Situation ist daher nicht vergleichbar mit derjenigen eines
Vertragspartners, der einen Vertrag ungelesen unterschreibt und deshalb
unabhängig vom Zutun der anderen Vertragspartei über den Vertragsinhalt irrt.
Der Beschwerdeführer machte sich zudem die gesamten Umstände zunutze. Dass er
zwecks Täuschung laminierte Notruftafeln-Vorlagen drucken liess, ist als
besondere Machenschaft zu werten. Unerheblich ist bei dieser Sachlage, ob der
Beschwerdeführer die Termine mit den Geschädigten absprach (vgl. Beschwerde S.
23). An der vorinstanzlichen Würdigung ebenfalls nichts zu ändern vermag, ob
die Preise wie vom Beschwerdeführer behauptet auf den Insertionsverträgen
vermerkt waren (vgl. Beschwerde S. 19 f.), da die Geschädigten diese aus den
dargelegten Gründen nicht genau studierten.

7.5.

7.5.1. Gegenüber L.________ der Metzgerei L.________ (Geschädigte Nr. 18) gab
der Beschwerdeführer wahrheitswidrig an, dessen Vater habe mit der J.________
AG seit zwei bis drei Jahren einen Werbevertrag laufen. Jene brauche für das
Erscheinen der letzten Auflage seine Unterschrift als Bestätigung, dass die
Textvorlage noch zutreffe. L.________ unterschrieb daraufhin das Formular "Gut
zum Druck". Danach legte der Beschwerdeführer diesem den Insertionsvertrag vor
und erklärte, er müsse mit seiner Unterschrift bestätigen, dass der
Werbevertrag auslaufe und nicht erneuert werden solle. L.________ unterschrieb
daher auch den Insertionsvertrag. Die Vorinstanz führt dazu aus, die
Textvorlage mit dem bestehenden Inserat der Geschädigten habe L.________
suggeriert, sein Vater habe mit der J.________ AG einen Vertrag abgeschlossen.
Die Erklärungen des Beschwerdeführers seien geeignet gewesen, L.________
irrezuführen. Der Beschwerdeführer habe diesem zudem mehrfach bestätigt, dass
der Vertrag bereits bezahlt sei und er keine Rechnungen mehr erhalte. Aus der
Lage und Schutzbedürftigkeit von L.________, der als Metzger in einem
geschäftsfremden Bereich getäuscht worden sei, sei erklärbar, dass er auch den
Insertionsvertrag unterzeichnet habe (angefochtenes Urteil E. 4.10.2 f. S. 48
f.).

7.5.2. Die vorinstanzlichen Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Der
Beschwerdeführer täuschte auch L.________ über den Inhalt der von ihm
unterzeichneten Dokumente, indem er ihm mündlich erklärte, es gehe lediglich um
ein "Gut zum Druck" für einen bereits erteilten Auftrag bzw. um die Beendigung
des Insertionsvertrages. Dieser unterschrieb den Insertionsvertrag, nachdem ihm
mündlich versichert worden war, dass er dadurch keine finanziellen
Verpflichtungen einging. Es ist daher nachvollziehbar, dass er diesen nicht
genau durchlas. Diesbezüglich kann auf das zuvor Gesagte verwiesen werden (oben
E. 7.4.2). Die besonderen Machenschaften sind darin zu sehen, dass der
Beschwerdeführer L.________ eine Textvorlage mit einem Inserat der Metzgerei
vorlegte, was bestätigen sollte, dass sein Vater mit der J.________ AG einen
Vertrag abgeschlossen hatte. Zusätzlich bekräftigte der Beschwerdeführer diesen
in seinem falschen Glauben, indem er vorgab, es sei bereits alles bezahlt und
er werde keine Rechnungen mehr erhalten. Damit hielt er L.________ von einer
genauen Prüfung der zu unterzeichnenden Dokumente ab.

7.6.

7.6.1. Den Geschädigten Nr. 21, 22 und 24 bzw. deren Mitarbeitern erklärte der
Beschwerdeführer wahrheitswidrig, die Unterzeichnung des Insertionsvertrages
sei mit der für die Werbung zuständigen Person respektive mit dem Vorgesetzten
vorgängig abgesprochen worden und es müsse nur noch die Unterschrift geleistet
werden (angefochtenes Urteil E. 4.11.3 S. 50). Die Vorinstanz erwägt, die
Arglist ergebe sich hinsichtlich der Geschädigten Nr. 21 (Beschwerdegegnerin 2)
aus der nicht zumutbaren Überprüfung der einfachen Lüge bzw. daraus, dass der
Beschwerdeführer die Getäuschte von der möglichen Überprüfung der Lüge
abgehalten habe (Geschädigte Nr. 24), oder aus dem Vorlegen der Textvorlage als
besondere Machenschaft, wodurch die Lüge entsprechend gestützt worden sei
(Geschädigte Nr. 22) (angefochtenes Urteil E. 4.11.4 S. 50).

7.6.2. Bezüglich der Geschädigten Nr. 21, 22 und 24 machte sich der
Beschwerdeführer bewusst die Arbeitsteilung im Betrieb zunutze sowie den
Umstand, dass die für die Werbung zuständige Person nicht anwesend war. Die
besondere Machenschaft liegt bezüglich der Geschädigten Nr. 22 darin, dass der
Beschwerdeführer N.________ zusätzlich eine Textvorlage eines bestehenden
Inserates vorlegte, das er aus einem Ortsplan der Konkurrenz oder aus dem
Telefonbuch kopiert und aufbereitet hatte. Damit stützte er seine Lüge, es sei
alles mit ihrem Ehemann besprochen worden. N.________ konnte sich nicht
erklären, wie der Beschwerdeführer ansonsten an die Textvorlage kam
(erstinstanzliches Urteil S. 56). C.D.________ (Geschädigte Nr. 24) legte der
Beschwerdeführer zwar keine Textvorlage vor. Er versicherte ihr jedoch, es sei
alles in Ordnung und ihr Ehemann habe gesagt, sie solle unterschreiben.
C.D.________ wollte zudem ihren Ehemann anrufen, um nachzufragen. Der
Beschwerdeführer hielt sie jedoch aktiv davon ab, indem er ihr sagte, dies sei
nicht nötig (erstinstanzliches Urteil S. 58). Damit handelte er arglistig.
Gleiches gilt für die Geschädigte Nr. 21. P.________ erklärte dem
Beschwerdeführer vor ihrer Ferienabwesenheit unmissverständlich, dass sie kein
Inserat mehr wünsche. Der Beschwerdeführer profitierte in der Folge von ihrer
Abwesenheit, indem er ihrem Sohn vorspiegelte, der Vertrag sei mit seiner
Mutter besprochen worden, sie habe jedoch vergessen, die Dokumente vor ihren
Ferien zu unterschreiben. Dieser versuchte seine Mutter vor der Unterschrift
des Vertrages vergeblich telefonisch zu erreichen. Der Beschwerdeführer setzte
ihn zudem unter zeitlichen Druck, indem er angab, der Inserateplatz gehe ohne
die Unterschrift verloren (erstinstanzliches Urteil S. 54).

7.7.

7.7.1. Den Geschädigten Nr. 25-27, 29 und 30 bzw. deren Mitarbeitern legte der
Beschwerdeführer ebenfalls Textvorlagen vor, wobei er wahrheitswidrig erklärte,
es bestehe bereits ein Insertionsvertrag und es müsse lediglich noch die
Richtigkeit der gemachten Angaben respektive eine Änderung des Inseratetexts
oder Logos mittels Unterschrift bestätigt werden. Tatsächlich unterzeichneten
die Geschädigten bzw. deren Mitarbeiter irrtümlich und ungewollt einen
Insertionsvertrag (angefochtenes Urteil E. 4.12.2 f. S. 51 f.). Die Vorinstanz
sieht auch hier die Arglist im Vorlegen der Textvorlagen, wodurch die Lüge - es
bestehe bereits ein Insertionsvertrag und es müsse lediglich noch die
Richtigkeit der Angaben respektive eine Änderung mittels Unterschrift bestätigt
werden - entsprechend gestützt worden sei (angefochtenes Urteil E. 4.12.4 S.
52). Im Übrigen verweist sie auf die Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils
sowie die Ausführungen zur Opfermitverantwortung betreffend die anderen
Geschädigtengruppen (angefochtenes Urteil E. 4.12.5 S. 52). Aus dem
erstinstanzlichen Urteil geht hervor, dass der Beschwerdeführer sich beim
Geschädigten Nr. 25 telefonisch ankündigen liess. Er gab dabei an, es gehe um
eine Neuauflage des Ortsplans, in dem jener inseriert habe, und er werde
vorbeikommen, um die Details zu regeln. Der Geschädigte Nr. 25 ging daher davon
aus, es gehe um die M.________ AG und instruierte seine Ehefrau entsprechend
(erstinstanzliches Urteil S. 59 f.). Q.________ (Geschädigte Nr. 26) erklärte
der Beschwerdeführer, es handle sich um einen "2. Auftrag" und es würden nur
allfällige Änderungen aufgenommen. Q.________ konnte sich nur erinnern, ein
"Gut zum Druck" unterzeichnet zu haben (erstinstanzliches Urteil S. 61). Der
Geschäftsführerin der Geschädigten Nr. 27 sagte der Beschwerdeführer ebenfalls,
es bestehe ein Insertionsvertrag über mehrere Jahre und es gehe nur darum,
schnell die bisherige Druckvorlage zu bestätigen. Da diese mehrere solcher
Verträge am Laufen hatte, vertraute sie dem Beschwerdeführer (erstinstanzliches
Urteil S. 61 f.). Gegenüber den Geschädigten Nr. 29 (Beschwerdegegnerin 4) und
30 (Beschwerdegegner 8) bestätigte der Beschwerdeführer mehrmals, die Sache sei
kostenlos und es gehe nur um ein "Gut zum Druck" (erstinstanzliches Urteil S.
63 ff.).

7.7.2. Der Beschwerdeführer täuschte auch diese Geschädigten über Inhalt und
Tragweite der von ihnen unterzeichneten Unterlagen. Dabei verwendete er wieder
Textvorlagen mit bestehenden Inseraten der Geschädigten, die den Eindruck
erweckten, es bestehe bereits ein Vertrag. Die Geschädigten waren sich aufgrund
der Täuschung des Beschwerdeführers nicht bewusst, dass sie neue vertragliche
Verpflichtungen eingingen. Die Vorinstanz geht auch in diesen Fällen zutreffend
von einer arglistigen Täuschung aus. Zwar hätten die Geschädigten Nr. 26, 27,
29 und 30 grundsätzlich überprüfen können, ob sie mit der J.________ AG bereits
einen Insertionsvertrag laufen hatten. Da sie in ihrem Gegenüber einen
bestehenden Vertragspartner wähnten und es im Übrigen angeblich um ein blosses
"Gut zum Druck" ging, sahen sie sich dazu jedoch nicht veranlasst. Angesichts
der gesamten Umstände kann ihnen nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie hätten
den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit vermeiden können.

7.8.

7.8.1. Ein Schuldspruch wegen vollendeten Betrugs setzt eine schädigende
Vermögensverfügung des Getäuschten voraus (vgl. BGE 126 IV 113 E. 3a S. 117;
Urteil 6B_750/2012 vom 12. November 2013 E. 2.3.4, nicht publ. in: BGE 140 IV
11). Eine Vermögensverfügung kann auch schädigend im Sinne von Art. 146 StGB
sein, wenn bei einem durch Täuschung zustandegekommenen Vertrag Leistung und
Gegenleistung der Vertragsparteien wirtschaftlich gleichwertig sind, da die
auszutauschenden Leistungen nicht ausschliesslich nach objektiven Massstäben zu
bewerten sind, sondern auch subjektive Gesichtspunkte berücksichtigt werden
müssen. Eine Schädigung des Getäuschten ist gegeben, wenn Leistung und
Gegenleistung in einem für ihn ungünstigeren Wertverhältnis stehen, als sie
nach der vorgespiegelten Sachlage stehen müssten. Verlangt wird, dass der
Getäuschte eine Gegenleistung von geringerem Wert erhält, als ihm versprochen
wurde. Die gleichen Grundsätze sind auch anzuwenden, wenn jemand durch
arglistige Irreführung zum Abschluss eines Vertrages bestimmt wird, den er in
Wirklichkeit nicht eingehen wollte. Dass der zustandegekommene Vertrag wegen
absichtlicher Täuschung unverbindlich ist, ist unerheblich (zum Ganzen BGE 100
IV 273 E. 3 S. 275 ff.).
In subjektiver Hinsicht erfordert der Betrug Vorsatz und ein Handeln in
Bereicherungsabsicht, wobei Eventualvorsatz bzw. Eventualabsicht genügt (vgl.
Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB; Urteile 6B_546/2014 vom 11. November 2014 E. 1.6.2;
6B_689/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 4.1).
Fehlt es an einer irrtumsbedingten Vermögensverfügung, d.h. blieb die Täuschung
erfolglos, macht sich der Täter wegen versuchten Betrugs im Sinne von Art. 22
Abs. 1 StGB strafbar, wenn das Verhalten auf eine objektiv arglistige Täuschung
ausgerichtet war. Dass der Täuschungsversuch erfolglos blieb, schliesst Arglist
nicht aus (vgl. BGE 128 IV 18 E. 3b S. 21 f.; Urteil 6B_750/2012 vom 12.
November 2013 E. 2.3.4, nicht publ. in: BGE 140 IV 11).

7.8.2. Die Vorinstanz nimmt sowohl einen Schädigungsvorsatz als auch eine
Bereicherungsabsicht an. Der Beschwerdeführer habe jeweils mit der Vorstellung
gehandelt, die Merkmale der schädigenden Vermögensdisposition seien erfüllt. Er
habe der J.________ AG einen Vermögensvorteil verschaffen wollen (angefochtenes
Urteil E. 4.5.6 S. 37).
Die Geschädigten Nr. 4, 21, 22, 24, 26, 27, 29 und 30 nahmen aufgrund der
arglistigen Täuschung durch den Beschwerdeführer eine Vermögensdisposition vor,
weshalb die Vorinstanz von einem vollendeten Betrug ausgeht. Die Geschädigten
Nr. 1, 5-11, 13, 14, 18 und 25 unterzeichneten zwar irrtümlich den
Insertionsvertrag, sie leisteten in der Folge jedoch keine Zahlungen an die
J.________ AG. Diesbezüglich nimmt die Vorinstanz daher einen Betrugsversuch
an. Bezüglich der Geschädigten Nr. 3 erwägt die Vorinstanz, diese habe gestützt
auf einen Vergleich mit der R.________ GmbH zwar Fr. 5'700.-- bezahlt. Die
Zahlung sei jedoch nicht mehr im Irrtum über den Vertragspartner erfolgt,
weshalb ein Motivationszusammenhang zwischen der Täuschung, dem Irrtum und der
Vermögensdisposition zu verneinen sei und ein versuchter Betrug vorliege
(angefochtenes Urteil E. 4.6.4 ff. S. 39).
Zum Schaden der Geschädigten Nr. 4 führt die Vorinstanz aus, die J.________ AG
habe mit einer von ihr hergestellten Bereichskarte eine Gegenleistung erbracht.
Mangels gegenteiliger Hinweise sei davon auszugehen, dass Leistung und
Gegenleistung der Vertragsparteien wirtschaftlich gleichwertig gewesen seien.
Die Leistung der J.________ AG sei für die Geschädigte Nr. 4 aber nicht
vollwertig gewesen, da diese in Wirklichkeit gar keinen Vertrag habe eingehen
wollen. Es sei ihr wichtig gewesen, im bereits bekannten Ortsplan zu
inserieren. Sie habe nicht doppelt vertraglich gebunden sein wollen. Der
unerwünschte Geschäftsabschluss habe für die Geschädigte Nr. 4 eine ihren
wirtschaftlichen Interessen zuwiderlaufende Ausgabe bedeutet mit der Wirkung,
dass die Gegenleistung für sie weniger Wert gehabt habe als für eine
abschlusswillige Partei. Hinzu komme, dass der neue Vertrag in Umfang und
Qualität nicht zu vergleichen sei mit dem bisherigen Vertrag mit der M.________
AG. Die Geschädigte Nr. 4 habe unter subjektiven Gesichtspunkten daher einen
Schaden erlitten (angefochtenes Urteil E. 4.7.5.1 und 4.7.5.4 S. 41 f.).
Den Schaden der Geschädigten Nr. 21, 22, 24, 26, 27, 29 und 30 sieht die
Vorinstanz gleich wie bei der Geschädigten Nr. 4 darin, dass diese zum
Abschluss eines Vertrages bestimmt wurden, den sie in Wirklichkeit nicht
eingehen wollten (angefochtenes Urteil E. 4.11.6 S. 50 f.; E. 4.12.6 S. 52).

7.8.3. Die Vorinstanz bejaht zu Recht sowohl die Bereicherungsabsicht als auch
den Schädigungsvorsatz. Der Schaden liegt darin, dass die Geschädigten in
Wirklichkeit keinen Vertrag mit der J.________ AG abschliessen wollten.
Unerheblich ist daher, dass die J.________ AG Leistungen erbrachte, soweit die
Geschädigten Zahlungen leisteten. Die Frage, ob die von dieser angebotene
Leistung objektiv gleichwertig war, stellt sich nicht. Entscheidend ist, dass
die Leistungen von den Geschädigten nicht gewünscht waren und sie in
subjektiver Hinsicht durch die Unterzeichnung der Verträge daher einen Schaden
erlitten. Der Beschwerdeführer nahm zumindest in Kauf, dass er die Geschädigten
aufgrund seiner Täuschungen zur Unterzeichnung von Verträgen bestimmte, welche
diese nicht wollten. Er handelte daher mit Schädigungsvorsatz und in der
Absicht, die J.________ AG unrechtmässig zu bereichern.
Der Beschwerdeführer behauptet nicht, die Vorinstanz gehe willkürlich von einem
fehlenden Vertragswillen der Geschädigten aus. Soweit er beispielsweise
bezüglich der Geschädigten Nr. 26 geltend macht, diese habe die Publikation der
J.________ AG gewollt (vgl. Beschwerde S. 38), legt er nicht substanziiert dar,
weshalb die vorinstanzliche Würdigung offensichtlich unhaltbar sein könnte. Die
entsprechenden Feststellungen sind für das Bundesgericht daher verbindlich.
Zutreffend ist, dass sich die Vorinstanz nicht explizit zum Schaden der
Geschädigten Nr. 1, 5-11, 13, 14, 18 und 25 äussert. Dieser liegt jedoch
offensichtlich wie bei den übrigen Geschädigten darin, dass gar kein
Vertragsabschluss gewollt war. Die Schädigung trat auch hier mit der
Unterzeichnung der Verträge ein (vgl. BGE 100 IV 273 E. 3 S. 277). Da die
Geschädigten Nr. 1, 5-11, 13, 14, 18 und 25 keine Vermögensdisposition
vornahmen, blieb es diesbezüglich jedoch beim Betrugsversuch.

7.9.

7.9.1. Ein serienmässiger Betrug liegt vor, wenn der Täter mehrfach nach
demselben Handlungsmuster vorgeht, wobei dieses nicht auf ein konkretes Opfer,
sondern auf eine ganze Opfergruppe angelegt ist. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts darf das Gericht bei dieser Konstellation, soweit die
Einzelfälle in tatsächlicher Hinsicht gleich gelagert sind und sich bezüglich
Opfergesichtspunkten nicht wesentlich unterscheiden, die Tatbestandsmerkmale
des Betrugs, namentlich das Element der arglistigen Täuschung, zunächst in
allgemeiner Weise für alle Einzelhandlungen gemeinsam prüfen. Eine ausführliche
fallbezogene Erörterung der einzelnen Merkmale muss in denjenigen Fällen
erfolgen, welche deutlich vom übrigen Handlungsmuster abweichen. Dies setzt
voraus, dass sich die einzelnen Handlungen tatsächlich voneinander
unterscheiden (BGE 119 IV 284 E. 5a S. 286; Urteil 6B_717/2012 vom 17.
September 2013 E. 3.8 mit weiteren Hinweisen).

7.9.2. Die Vorinstanz trägt dem Rechnung. Sie fasst die Geschädigten zwar in
Untergruppen zusammen. Innerhalb derselben nimmt sie jedoch auf die einzelnen
Geschädigten sowie die jeweiligen Besonderheiten Bezug und begründet im
Einzelfall, weshalb die Tatbestandsvoraussetzungen des Betrugs erfüllt sind.
Unbegründet ist daher der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz prüfe
die Tatbestandsmerkmale des Betrugs nur in allgemeiner Weise für alle
Einzelhandlungen gemeinsam.

7.10. Der gewerbsmässige Betrug erfasst als Kollektivdelikt neben vollendeten
auch die versuchten Delikte (BGE 123 IV 113 E. 2d S. 117; Urteil 6B_1223/2013
vom 4. Dezember 2014 E. 3.6.3 und 5.2).
Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs verletzt kein
Bundesrecht.

8.

8.1. Der Beschwerdeführer ficht die Zivilforderung der Beschwerdegegnerin 5
(Geschädigte Nr. 17) an.

8.2. Der Entscheid des Bezirksgerichts Lenzburg erging nach Inkrafttreten der
StPO am 1. Januar 2011. Das vorinstanzliche Verfahren richtete sich daher nach
der StPO (vgl. Art. 454 Abs. 1 StPO; BGE 137 IV 219 E. 1.1 S. 221 mit
Hinweisen). Gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO hat das Gericht über die
anhängig gemachte Zivilklage auch zu entscheiden, wenn es die beschuldigte
Person freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist.

8.3. Die Vorinstanz verneint bezüglich der Beschwerdegegnerin 5 die
Tatbestandsvoraussetzung der Arglist und gelangt in diesem Punkt daher zu einem
Freispruch. Sie erwägt, mit dem Verneinen der Arglist werde lediglich ein
straf- und nicht zivilrechtlich relevantes Element verneint. Es liege ein
Mangel des Vertragsschlusses im Sinne von Art. 23 ff. OR vor und die
Zivilforderung in der Höhe von total Fr. 3'266.20 sei liquide sowie
ausgewiesen. Folglich könne über den Zivilanspruch ohne Weiterungen aufgrund
der im bisherigen Verfahren gesammelten Beweise entschieden werden. Die
Zivilklage sei entsprechend gutzuheissen (angefochtenes Urteil E. 8.2 S. 59
f.).

8.4. Aus den vorinstanzlichen Erwägungen geht nicht hervor, weshalb der
Beschwerdeführer als Angestellter der J.________ AG persönlich für den von der
Beschwerdegegnerin 5 bezahlten Betrag von Fr. 3'266.20 haften soll. Nach Art.
31 Abs. 1 OR gilt der Vertrag als genehmigt, wenn der durch Irrtum, Täuschung
oder Furcht beeinflusste Teil binnen Jahresfrist weder dem anderen eröffnet,
dass er den Vertrag nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung
zurückfordert. Die Frist beginnt in den Fällen des Irrtums und der Täuschung
mit der Entdeckung (Art. 31 Abs. 2 OR). Wird ein Vertrag wegen Willensmängeln
erfolgreich angefochten, ist er nach herrschender Lehre und Rechtsprechung von
Anfang an - ex tunc - ungültig. Bereits erbrachte Leistungen sind
zurückzuerstatten. In Bezug auf Sachleistungen sind die Grundsätze der
Vindikation, im Übrigen die Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung (Art. 62
ff. OR) anwendbar (BGE 137 III 243 E. 4.4.3 S. 248; 134 III 438 E. 2.4 S. 443;
132 III 242 E. 4.1 S. 244; je mit Hinweisen). Da Vertragspartnerin der
Beschwerdegegnerin 5 und folglich Empfängerin von deren Zahlung nicht der
Beschwerdeführer persönlich, sondern die J.________ AG ist, richten sich die
Ansprüche aus Art. 23 ff. OR (Mängel des Vertragsabschlusses) bzw. aus
ungerechtfertigter Bereicherung grundsätzlich gegen Letztere. Aus dem
angefochtenen Entscheid geht zudem nicht hervor, ob die Beschwerdegegnerin 5
den Vertrag fristgerecht anfocht. Die Beschwerde ist in diesem Punkt
gutzuheissen.
Die in der Lehre streitige Frage, ob im Strafverfahren vertragliche Ansprüche
oder Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung überhaupt adhäsionsweise
geltend gemacht werden können (bejahend Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler
Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 119
StPO; verneinend Annette Dolge, in: Basler Kommentar, Schweizerische
Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 70 zu Art. 122 StPO), kann an dieser
Stelle offenbleiben.

9.

 Die beantragte Haftentschädigung verlangt der Beschwerdeführer nur für den
Fall eines Freispruchs (Beschwerde S. 44). Da es beim Schuldspruch wegen
gewerbsmässigen Betrugs bleibt, ist darauf nicht weiter einzugehen.

10.

 Die Beschwerde ist im Zivilpunkt gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen,
soweit darauf eingetreten werden kann. Die Beschwerdegegnerin 5 verzichtete im
bundesgerichtlichen Verfahren zwar auf eine Stellungnahme. Sie teilte dem
Bundesgericht allerdings auch nicht mit, dass sie angesichts des sie
betreffenden Freispruchs des Beschwerdeführers vom Betrug an ihrer
Zivilforderung nicht festhalte. Sie hat den Beschwerdeführer im Umfang seines
teilweisen Obsiegens daher angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2
BGG). Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
weshalb die Entschädigung praxisgemäss seinem Rechtsvertreter zuzusprechen ist.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gutzuheissen, soweit es nicht
gegenstandslos geworden ist, da die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers
erstellt scheint und die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war. Der
Kanton Aargau trägt keine Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 4 BGG).
Die Beschwerdegegner 2 bis 8 haben sich am bundesgerichtlichen Verfahren nicht
beteiligt. Ihnen sind daher weder Kosten aufzuerlegen noch Entschädigungen
zuzusprechen.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des
Kantons Aargau vom 16. Oktober 2014 bezüglich der Zivilforderung der
Beschwerdegegnerin 5 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird
gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. Fürsprecher Robert
Frauchiger wird als unentgeltlicher Anwalt des Beschwerdeführers bestellt.

3. 
Es werden keine Kosten erhoben.

4. 
Die Beschwerdegegnerin 5 hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das
bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen.

5. 
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Gerichtskasse eine
Entschädigung von Fr. 2'500.-- ausgerichtet.

6. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. August 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld

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