Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1159/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_1159/2014

Urteil vom 1. Juni 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiber Briw.

Verfahrensbeteiligte
A.X.________,
vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
2. C.________,
vertreten durch Advokatin Kathrin Bichsel,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Vorsätzliche Tötung, Willkür, Strafzumessung,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
vom 2. September 2014.

Sachverhalt:

A.

 Die Staatsanwaltschaft Basel Stadt warf A.X.________ im vorliegend relevanten
Anklagepunkt vorsätzliche Tötung, eventualiter Totschlag bzw. fahrlässige
Tötung seines Sohnes B.X.________ (geb. 1998) vor. Danach holte A.X.________,
welcher das Sorgerecht gemeinsam mit seiner geschiedenen Frau ausübte, seinen
Sohn nach einem Karatetraining am 16. Dezember 2009 ab und fuhr mit ihm nach
Hause. Weil sich dieser nicht wohl fühlte, übernachtete er ausnahmsweise im
Bett mit A.X.________. Zwischen 21 und 22.30 Uhr erwachte A.X.________, der
sich bereits den Tag über depressiv gefühlt hatte, mit suizidalen Gedanken. Er
nahm in der Küche ein Brotmesser an sich, ging ins Badezimmer und setzte sich
das Messer, wie er das bereits früher mehrfach und ohne sich zu verletzten
getan hatte, aber um einen "push" zu verspüren, an die Pulsadern der rechten
Hand, als unerwartet sein Sohn dazu kam und fragte: "Papi, Papi, was machst du?
" und "Papi, Papi, was machst du mit dem Messer?" Der Sohn rannte erschrocken,
verstört und wimmernd zurück ins Zimmer und hielt sich ein Kissen vor sein
Gesicht, als ob er sich damit schützen wollte. A.X.________ folgte beschämt,
sich schuldig fühlend und immer noch mit dem Messer in der Hand ins
Schlafzimmer und nahm in dieser Gemütsbewegung, in der er unbedingt wollte,
dass sein Sohn das Bild von ihm mit dem Messer an der Pulsader vergisst, einen
Satz auf diesen. Während er mit seinem Körper auf dem Rumpf, zumindest auf der
oberen Brustpartie seines Sohnes lag, legte respektive drückte er seinem Sohn
das Kissen, welches dieser schützend vor sich hielt, unter grosser
Druckausübung gegen die Mundpartie so in das Gesicht, dass dieser keine Luft
mehr bekam. Trotz andauernder Gegenwehr seines Sohnes verblieb er auf ihm, bis
der Atemstillstand eintrat. Der Sohn erlitt drei leichte, für den Tod nicht
kausale, Hautdurchtrennungen durch das Messer. Eventualiter warf die
Staatsanwaltschaft A.X.________ eine grobpflichtwidrige Unvorsichtigkeit vor.

B.

 Das Strafgericht Basel-Stadt verurteilte A.X.________ am 17. Mai 2013 wegen
vorsätzlicher Tötung, mehrfacher Urkundenfälschung und Anstiftung zu mehrfacher
Urkundenfälschung, mehrfacher Erschleichung einer falschen Beurkundung und
Anstiftung zur Erschleichung einer falschen Beurkundung zu 7 Jahren
Freiheitsstrafe (unter Anrechnung von 252 Tagen Untersuchungshaft), teilweise
als Zusatzstrafe zu einem Strafbefehl des Bezirksstatthalteramts Liestal vom
20. September 2006 (wobei es die bedingte Freiheitsstrafe von 50 Tagen nicht
als vollziehbar erklärte).

 Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt bestätigte am 2. September
2014 auf Berufung von A.X.________ gegen den Schuldspruch wegen vorsätzlicher
Tötung und die Strafzumessung das Urteil des Strafgerichts.

C.

 A.X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des
Appellationsgerichts aufzuheben, ihn vom Vorwurf der vorsätzlichen Tötung
freizusprechen und ihn wegen fahrlässiger Tötung zu einer bedingten
Freiheitsstrafe zu verurteilen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen mit der Anweisung, die Strafe zu reduzieren und eine
teilbedingte Freiheitsstrafe von drei Jahren mit bedingtem Vollzug von zwei
Jahren und unbedingtem von einem Jahr auszusprechen. Subeventualiter sei das
Urteil aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Strafe zu reduzieren. Es
sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Erwägungen:

1.

 Die Erstinstanz erachtete es als erstellt, dass der Beschwerdeführer auf
seinen auf dem Bett liegenden Sohn, welcher ein Kissen auf sein Gesicht
gedrückt hielt, gesprungen war und mehrere Minuten auf ihm lag, was zur
Erstickung führte. Er habe den Tod eventualvorsätzlich in Kauf genommen.

 Der Beschwerdeführer machte mit Berufung geltend, er sei der fahrlässigen
Tötung schuldig zu sprechen. Es sei unzutreffend, dass für ihn die Gefahr des
Todes habe bewusst sein müssen. Die Erstinstanz sei unrichtigerweise davon
ausgegangen, dass er auf und nicht neben seinem Sohn gelegen und für ihn eine
Gegenwehr seines Sohnes spürbar gewesen sei. Er habe diesen lediglich trösten
wollen. Es habe sich um einen tragischen Unfall gehandelt (Urteil S. 4).

2.

 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verletze den Grundsatz in dubio pro
reo in ihrem Gehalt als Beweiswürdigungsmaxime und weist gestützt auf das
Urteil 6B_923/2008 vom 2. Februar 2009 E. 2 zutreffend darauf hin, dass ein
Entscheid unter diesem Titel vom Bundesgericht nur aufgehoben wird, wenn das
Sachgericht die beschuldigte Person verurteilt hat, obgleich bei objektiver
Würdigung des Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche bzw. schlechterdings
nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld fortbestehen.

2.1. Gemäss der nunmehr in Art. 10 Abs. 3 StPO normierten Maxime "in dubio pro
reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die einer
strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist (Art. 10 Abs. 1 StPO).
Die Maxime besagt, dass sich das Strafgericht nicht nach rein subjektivem
Empfinden von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt
erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an der Erfüllung der
tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen. Bloss abstrakte und
theoretische Zweifel genügen aber nicht. Es müssen vielmehr erhebliche und
nicht zu unterdrückende Zweifel vorliegen. Relevant sind mithin nur
unüberwindliche, sich nach der objektiven Sachlage aufdrängende Zweifel (Urteil
6B_768/2014 vom 24. März 2015 E. 1.3). Soweit sich der Beschwerdeführer auf den
Grundsatz in dubio pro reo als Beweiswürdigungsmaxime beruft, kommt ihm keine
über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 138 V 74 E. 7; 127 I 38
E. 2a; 120 Ia 31 E. 2d S. 38; Urteil 6B_1104/2014 vom 21. April 2015 E. 2.1 mit
zusätzlichen Hinweisen auf die Rechtsprechung zu Art. 97 Abs. 1 und Art. 106
Abs. 2 BGG).

2.2.

2.2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz gehe davon aus, dass er
das Kissen auf den Kopf des Sohnes gedrückt habe, obwohl sich dieser stets
rührte und zu verstehen gab, dass er keine Luft bekam. Er habe dagegen
dargelegt, dass er das Wimmern aus dem Schlafzimmer hörte und seinen Sohn mit
strampelnden Beinen auf dem Bett sah. Das habe bei ihm den Reflex ausgelöst,
ihn sofort zu trösten und zu beruhigen. Er sei impulsiv auf das Bett
gesprungen, habe gemerkt, dass er unglücklich auf ihm landete, und habe sofort
sein Gewicht auf die linke Seite verlagert. Er habe den Kopf mit der rechten
Hand zu sich an die Brust genommen, während der Sohn das Kissen weiter hielt.
Das Strampeln habe aufgehört, und er habe auf ihn eingesprochen, immer und
immer wieder. Der Gutachter habe vor der Erstinstanz erklärt, es könne
vorkommen, dass Menschen in solchen Situationen keine Gegenwehr leisteten, und
möglich sei, dass der Sohn bereits nach kurzer Zeit das Bewusstsein verlor,
ohne dass er (der Beschwerdeführer) dies hätte bemerken können. Im Zweifel sei
dieses Geschehen keineswegs ausgeschlossen. Es sei unhaltbar, dass sich die
Vorinstanz mit der Tatvariante, dass der Sohn bereits aufgrund der durch den
Sprung verursachten Thoraxkompression bewusstlos wurde, nicht
auseinandergesetzt habe.

2.2.2. Zum Motiv nehme die Vorinstanz an, er habe seinen Sohn zum Schweigen
gebracht, um zu verhindern, dass dieser ein schlechtes Vaterbild habe. Auch sie
führe aber aus, dass er zu seinem Sohn ein sehr inniges, ja schon fast
symbiotisches Verhältnis hatte. Das vom Gutachter aufgestellte Motiv, dass es
vor dem Hintergrund seiner Persönlichkeitsakzentuierung (Narzissmus) eine
geradezu katastrophale Konfrontation mit der widersprüchlichen Realität gegeben
haben müsse, als sein Sohn ihn mit dem Messer am Handgelenk überraschte, sei
rein spekulativ und treffe nicht zu. Sicher habe er diesen Vorfall nicht mit
seinem Bild eines liebevollen Vaters in Einklang bringen können. Dass er seinen
Sohn nicht etwa trösten, sondern wegen des anklagenden Weinens zum Schweigen
bringen wollte, sei pure Spekulation, decke sich mit seinen Aussagen keineswegs
und sei unhaltbar.

2.3.

2.3.1. Die Vorinstanz stellt aufgrund des rechtsmedizinischen Gutachtens fest,
genaue Aussagen über die Dauer des Erstickungsvorgangs seien im Einzelfall zwar
generell unmöglich, es stehe aber fest, dass verschiedene Phasen durchlaufen
würden. Mit den kleinen Blutungen und Schleimhautdefekten an der Innenseite der
Oberlippe und den Hauteinblutungen unterhalb der Nase bzw. seitlich des Kinns
sei eine Bedeckung der Atemöffnungen als wesentliche Erstickungsursache
vereinbar. Weiter komme eine Brustkompression als zusätzliche Ursache in
Betracht.

2.3.2. Die Vorinstanz nimmt an, aus der Thoraxkompression sei zu schliessen,
dass der Beschwerdeführer mit seinem gesamten Gewicht auf dem Brustkorb seines
Sohnes gelegen sein müsse. Diese Gewalteinwirkung sei in seitlicher
Liegestellung praktisch ausgeschlossen. Auch die Endlage am rechten Kopfende
des Bettes werfe Fragen zur Glaubwürdigkeit der Aussagen auf. Das mache einen
Sprung auf den Sohn fast unmöglich. Vor der Erstinstanz habe er angegeben: "Er
lag im unteren Teil des Bettes, nicht am Kopfteil." Das lasse sich mit der
Endlage am Kopfteil des Bettes beim Eintreffen der Polizei nicht erklären, wenn
der Beschwerdeführer den Sohn nach dem Tod nicht mehr bewegt haben wolle.
Vielmehr lasse die Endlage darauf schliessen, dass sich der Sohn heftig gewehrt
habe. Zu diesem Schluss komme auch das Gutachten, weil die teilweise wischartig
imponierenden Blutantragungen am Spannbetttuch dafür sprächen, dass nach
Beibringung der blutenden Verletzung an der linken Brustkorbvorderseite eine
Lageveränderung erfolgte. Gegen die Darstellung des Beschwerdeführers spreche
weiter die Tatsache, dass die Polizei bei ihrem Eintreffen noch das Kissen auf
dem Gesicht des auf dem Rücken liegenden Sohnes gefunden hatte. Hätten sich
beide Personen in Seitenlage befunden, wäre das Kissen beim Aufstehen des
Beschwerdeführers nicht auf dem Gesicht geblieben, sondern heruntergerutscht.

2.3.3. Weiter widerspreche jeder Lebenserfahrung, dass ein Vater mit einem
Sprung auf seinen weinenden Sohn, mit einem Messer in der Hand, versuche,
diesen zu trösten. Selbst unter Berücksichtigung eines Schocks hätte sich der
Beschwerdeführer gegenüber der Polizei ganz anders geäussert, wenn tatsächlich
ein Unfall passiert wäre. Stattdessen habe er stets angegeben, er habe seinen
Sohn umgebracht. Er habe weder Nachbarn noch Sanität alarmiert noch versucht,
seinen Sohn zu reanimieren, sondern erst Stunden später die Polizei gerufen.
Das Verhalten spreche gegen einen tragischen Unfall.

2.3.4. Zum Motiv führt die Vorinstanz aus, dass alle Befragten angaben, der
Beschwerdeführer habe ein sehr inniges Verhältnis zu seinem Sohn gehabt und sei
nie gewalttätig gewesen. Fraglich sei, ob sich daraus etwas ableiten lasse.
Nach dem psychiatrischen Gutachten weise der Beschwerdeführer "akzentuierte
narzisstische Persönlichkeitszüge" auf. Sein Vaterbild sei mit dem Vorfall im
Bad "in Sekundenbruchteilen völlig zerstört" gewesen. Der Beschwerdeführer habe
angegeben, sein Sohn sei sein Lebensinhalt gewesen. Er habe sich in der
Tatnacht "unfähig gefühlt", weil er seinem Sohn Angst gemacht habe, und habe
"eine Mischung aus Beschämung, Schuld und Angst" empfunden. Es sei gewesen "wie
ein schwarzes Loch", "bei mir brach alles zusammen". Nach dem Gutachten gebe es
für eine narzisstische Persönlichkeit "kaum eine grössere Bedrohung als einen
solchen Verlust des Selbstbildes", weshalb der weinende Sohn vielleicht viel
weniger getröstet, sondern vielmehr "in seinem anklagenden Weinen zum Schweigen
gebracht werden musste". Dies decke sich mit den Aussagen des
Beschwerdeführers, er habe gewollt, dass sein Sohn ruhig sei und aufhöre zu
schreien bzw. "dass er das Bild von mir vergisst", und angab, "ich wollte das
Bild, das er von mit hatte ..." - ohne den Satz zu vollenden.

 Die Vorinstanz nimmt an, auch wenn es sich nach dem Gutachten lediglich "um
eine als vage zu bezeichnende psychodynamische Hypothese" handle, sei diese in
sich doch stimmig und überzeugend. Aufgrund der gutachterlich festgestellten
auffälligen Diskrepanz zwischen "Schein" und "Sein" stehe der Schein eines
fürsorglichen, liebevollen Vaters entgegen der Verteidigung gerade nicht im
Widerspruch zur Gewalttat. Vielmehr liege darin das wahrscheinlichste Motiv.

2.4. Die Darstellung des Beschwerdeführers erscheint im ersten Hinblick als
plausibel. Wie das auch die Anklagebehörde eventualiter in Erwägungen zog,
drängt sich in der geschilderten Stresssituation die Annahme einer
"grobpflichtwidrigen Unvorsichtigkeit" zunächst auf. Die eingehende
vorinstanzliche Beweiswürdigung unter Einbezug der Aussagen und des
Aussageverhaltens des Beschwerdeführers sowie der rechtsmedizinischen und
psychiatrischen Gutachten ergibt allerdings, dass diese "Nullhypothese" (vgl.
BGE 128 I 81 E. 2 S. 86 oben) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in
Übereinstimmung stehen kann, so dass sie zu verwerfen ist. Wie sich dem Urteil
6B_54/2013 vom 23. August 2013 entnehmen lässt, kann es bei Kampfsportlern
durchaus zu Fehleinschätzungen der "Robustheit" von Mitmenschen kommen. Ein
solches Verhalten erweist sich aber als ambivalent, erwirbt ein Kampfsportler
durch Training und Schulung doch ein Bewusstsein für die Gefährlichkeit von
Gewalteinwirkungen.

 Beim zu beurteilenden Sachverhalt verhält es sich auch unter diesem
Gesichtspunkt anders als im erwähnten Urteil. Der Beschwerdeführer sprang mit
einem Satz und dem Küchenmesser in der Hand auf den elfjährigen, verängstigten,
wimmernden, auf dem Bett strampelnden Knaben, der sich in seiner Not ein Kissen
vor das Gesicht hielt. Nach dem gerichtsmedizinischen Gutachten bildeten das
gewaltsame Andrücken des Kissen ans Gesicht und die Brustkompression Ursachen
für den Erstickungstod.

 Es ist ausgeschlossen, dass sich der Knabe die Gesichtsverletzungen dadurch
beigebracht haben könnte, dass er seinen Kopf in das Kissen drückte bzw. das
Kissen an sein Gesicht andrückte. Dies konnte einzig durch Gewalteinwirkung
seitens des Beschwerdeführers geschehen sein. Ebenso verhält es sich mit der
Thoraxkompression. Hinzu kommen die drei leichten, für den Tod nicht kausalen,
Schnittverletzungen, die für den Knaben jedenfalls schmerzhaft fühlbar sein
mussten.

 Der Beschwerdeführer wollte nach eigenen Aussagen, dass sein Sohn ruhig ist
und aufhört zu schreien (oben E. 2.3.4). Dazu war der Knabe nach aller
Lebenserfahrung in einer solchen Situation schlicht nicht in der Lage, und zwar
um so weniger als sich der Vater mit einem Messer in der Hand auf ihn warf. Es
ist abwegig anzunehmen, in dieser Situation sei der in Panik schreiende und
strampelnde Knabe einfach still geworden. Vielmehr wollte der Beschwerdeführer
ihn zur Ruhe und zum Schweigen bringen und unternahm dies mit massiver
Gewalteinwirkung, die den Erstickungstod des Knaben verursachte.

2.5. Mit der blossen Darstellung einer abweichenden Version des Geschehens
vermag der Beschwerdeführer keine Willkür und damit keine schlechterdings
unhaltbare Sachverhaltserstellung aufzuzeigen. Die vorinstanzliche
Beweiswürdigung verletzt die Unschuldsvermutung bzw. den Grundsatz in dubio pro
reo in keiner Weise. Das Bundesgericht hat seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde zu legen, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG).

3.

 Der Beschwerdeführer macht ein fahrlässiges Handeln geltend.

3.1. Die Vorinstanz führt aus, der eventualvorsätzlich wie der bewusst
fahrlässig Handelnde wisse um die Möglichkeit bzw. das Risiko der
Tatbestandsverwirklichung. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe nie
gedacht, dass dies eine gefährliche Situation sei, könne aber nicht gefolgt
werden. Es sei für jeden naheliegend und erkennbar, dass beim Aufliegen eines
Kissens auf das Gesicht eines Menschen, insbesondere eines Kindes, die
Möglichkeit besteht, dass die Atemwege belegt werden und die Erstickungsgefahr
geschaffen wird. Die Gefahr sei durch das körperliche Ungleichgewicht erhöht
worden, was weiter zu einer Kompression des Brustkorbs führte (Urteil S. 10).

3.2. Der Beschwerdeführer wendet ein, die entscheidende Differenz liege auf der
Willensseite, denn der eventualvorsätzlich Handelnde nehme die Verwirklichung
ernstlich in Kauf. Dass der Täter den Eintritt des Erfolgs in seinen
Verwirklichungswillen aufgenommen habe, sei erst anzunehmen, wenn dies in
Würdigung aller Umstände nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" nicht mehr
ernsthaft zu bezweifeln sei (mit Hinweis auf GUIDO JENNY, in: Basler Kommentar,
Strafgesetzbuch, Band I, 1. Aufl. 2003, N. 48 zu aArt. 18 StGB). Der Hinweis
auf diese zweifellos zutreffende Lehrmeinung (ebenso NIGGLI/MAEDER, in: Basler
Kommentar, Strafrecht, Band I, 3. Aufl. 2013, NN. 53 und 62 zu Art. 12 StGB),
vermag am Beweisergebnis nichts zu ändern.

3.3. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen
und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in
Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB), aber dennoch handelt, weil er sich mit dem
Erfolg abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3).

 Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kann im
Einzelfall schwierig sein. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst
fahrlässig handelnde Täter weiss um die Möglichkeit des Erfolgseintritts bzw.
um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite
stimmen somit beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestands überein.
Unterschiede bestehen beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde
Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm
als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der
Tatbestandserfüllung sich mithin nicht verwirklichen werde. Demgegenüber nimmt
der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten
Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg
dergestalt in Kauf nimmt, "will" ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Nicht
erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg "billigt" (BGE 133 IV 9 E. 4.1 S.
16, 222 E. 5.3 S. 225, jeweils zu aArt. 18 Abs. 2 StGB).

 Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen
hat, muss der Richter aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die
Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die
Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art
der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der
Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung
wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die
Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 S. 17). Für
den Nachweis des Vorsatzes darf der Richter vom Wissen des Täters auf den
Willen schliessen, wenn sich diesem die Verwirklichung der Gefahr als so
wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen,
vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE
137 IV 1 E. 4.2.3). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der
Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr
wahrscheinlich, sondern bloss möglich war (Urteil 6B_222/2014 vom 15. Juli 2014
E. 1.3.2). Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit
des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Weitere
Umstände müssen hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 17; Urteil 6B_148/2013 vom
19. Juli 2013 E. 4.3.1).

3.4. Der Beschwerdeführer macht somit zutreffend geltend, eine Inkaufnahme der
Tatbestandsverwirklichung dürfe nicht allein aus der Tatsache gezogen werden,
dass sich der Täter des Risikos der Tatbestandsverwirklichung bewusst war und
dennoch handelte (mit Hinweis auf BGE 130 IV 58 E. 8.4; 133 IV 1 E. 4.1).

 Gemäss der zitierten Rechtsprechung liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe
die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, indessen desto näher, je
grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je
schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt (BGE 133 IV 1 E. 4.1 S. 4;
kritisch NIGGLI/MAEDER, a.a.O., N. 54 zu Art. 12 StGB). Unter den
festgestellten Umständen war die Wahrscheinlichkeit der
Tatbestandsverwirklichung evident und war die Sorgfaltspflichtverletzung
gravierend. Die Art der Tathandlung legt den Schluss nahe, dass der
Beschwerdeführer den Erfolg im Sinne der Rechtsprechung in Kauf nahm.

 Denn nach den vorinstanzlichen Feststellungen war das Vorgehen des
Beschwerdeführers sogar derart gewalttätig und von so langer Dauer, dass sein
Handeln näher beim direkten Vorsatz als bei bewusster Fahrlässigkeit liegt.
Wenn eine körperlich und gewichtsmässig massiv überlegene Person auf ein
elfjähriges Kind springt, wobei sie mit dem ganzen Gewicht so auf den Brustkorb
des Kindes zu liegen kommt, dass daraus eine Thoraxkompression resultiert, und
in der Folge während längerer Zeit derart stark ein Kissen gegen das Gesicht
des Kindes drückt, dass dieses sogar Verletzungen deswegen aufweist, wenn die
Person dann in dieser Stellung bleibt, bis sich das Kind nicht mehr rührt, und
sich schliesslich in keiner Weise um das Kind kümmert, kann dieses Verhalten
vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden (Urteil S.
11).

3.5. Unbehelflich erweist sich der Vorwurf des Beschwerdeführers, die
Vorinstanz habe "die günstigere Variante einer Bewusstlosigkeit nach sehr
kurzer Dauer und keinem Rühren und keiner Gegenwehr" nicht mehr geprüft.
Entgegen der Beschwerde ist nicht klar, dass, wenn das Kind bereits durch den
Sprung bewusstlos wurde, sich dem Beschwerdeführer die Verwirklichung der
Gefahr keineswegs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass eine Inkaufnahme des
Erfolges anzunehmen wäre. "Denn dann ging er, wenn auch irrtümlich und
pflichtwidrig, davon aus, dass es dem Sohn noch gut ging" (Beschwerde S. 14).
Das erscheint abwegig. Weder lässt sich eine solche Tatvariante mit den
festgestellten Tatsachen vereinbaren noch vermöchte die behauptete günstigere
Variante, in welcher der Beschwerdeführer das Kind durch seinen Sprung
bewusstlos geschlagen hätte, zu einer anderen Beurteilung führen, hätte er dann
doch dem bewusst- und regungslos liegenden Kind das Kissen weiterhin derart ins
Gesicht gedrückt, dass die festgestellten Verletzungen resultierten. Dass damit
ein Kind erstickt wird, liegt auch für den Uneinsichtigen auf der Hand.

3.6. Unbegründet ist ferner der Einwand, er (der Beschwerdeführer) habe
schlichtweg kein ersichtliches Motiv gehabt, das Leben seines Sohnes zu beenden
(Beschwerde S. 14). Die vorinstanzliche Annahme (oben E. 2.3.4) ist der
Versuch, die Beweggründe zu eruieren, und wird sachlich begründet. Wie das
Handeln motiviert ist, ändert im Übrigen für die Annahme des Eventualvorsatzes
grundsätzlich nichts, da es sich dabei um kein Merkmal von Art. 12 Abs. 2 StGB
handelt, was nicht bedeutet, dass die Eruierung des Motivs für das Verständnis
der Tat nicht hilfreich ist. Wesentlich ist, dass der Täter den Erfolg "in Kauf
nimmt" (Art. 12 Abs. 2 StGB) und nicht, ob er ihm unerwünscht ist, ob er ihn
billigt oder ob er ihn aus anderen, nur ihm einsichtigen oder nicht
einsichtigen, Gründen in Kauf nimmt. So kommt es etwa auf die innere Ablehnung
nicht an, wenn der Täter auf das Ausbleiben des Erfolges nicht mehr vertrauen,
sondern es sich bloss noch erhoffen konnte ( NIGGLI/MAEDER, a.a.O., N. 56 zu
Art. 12 StGB). Welches die Beweggründe der Tat waren, ist ohne Einfluss auf den
Vorsatz (BGE 99 IV 266 E. I/5 S. 274). Der Beweggrund kann ausserhalb des
Vorsatzes liegen (BGE 101 IV 62 E. 2c S. 66). Die Vorinstanz hat nach dem Motiv
geforscht (oben E. 2.3.4) und ihre Erkenntnis bei der Beurteilung des
subjektiven Tatbestands zulässigerweise (oben E. 3.3) berücksichtigt. Dennoch
ist der Vorsatz zu unterscheiden von den Beweggründen, die zu ihm führen und
die einzig für die Strafzumessung bedeutsam sein können, doch nichts darüber
aussagen, ob der Vorsatz besteht oder nicht ( HANS SCHULTZ, Einführung in den
Allgemeinen Teil des Strafrechts, Erster Band, 4. Aufl. 1982, S. 193).

3.7. Die vorinstanzliche Entscheidung, der Beschwerdeführer habe den Tod seines
Sohnes eventualvorsätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB in Kauf genommen,
verletzt kein Bundesrecht.

4.

 Der Beschwerdeführer rügt die Strafzumessung.

4.1. Der Beschwerdeführer wendet ein, die Vorinstanz erachte zu Unrecht den
Strafmilderungsgrund von Art. 54 StGB für nicht anwendbar.

 Die Vorinstanz verweist für die Strafzumessung auf die Erstinstanz und nimmt
mit dieser an, der Strafmilderungsgrund von Art. 54 StGB sei nicht anzuwenden,
da der Beschwerdeführer den Verlust seines Sohnes selbst herbeiführte. Die
Betroffenheit als Vater werde im Rahmen des allgemeinen Verschuldens
berücksichtigt. Denn der Beschwerdeführer habe nicht nur seinen Sohn verloren,
sondern werde auch durch die Schuld, welche er durch die Tat auf sich geladen
habe, belastet. Insgesamt werde die Einsatzstrafe von achteinhalb Jahren
aufgrund dieser Betroffenheit und der akzentuierten Persönlichkeitszüge um zwei
Jahre gemildert und damit diesen Umständen angemessen Rechnung getragen (Urteil
S. 12).

 Art. 54 StGB ist bei Vorsatzdelikten anwendbar (BGE 121 IV 162 E. 2e S. 175 f.
betreffend aArt. 66bis Abs. 1 StGB). Von einer Bestrafung wird abgesehen, wenn
der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen ist,
dass eine Strafe unangemessen wäre. Nach dem Grundsatz "a maiore minus" kann
anstelle einer Strafbefreiung die Milderung der Strafe nach freiem Ermessen
treten. Neben der persönlichen Betroffenheit hängt der Entscheid über die
Unangemessenheit der Strafe wesentlich vom Verschulden des Täters ab. Bei
Vorsatztaten ist eine Strafreduktion zwar möglich, sollte aber nur
zurückhaltend vorgenommen werden. Die Vorinstanz verfügt bei der Festsetzung
der angemessenen Strafe über ein weites Ermessen (Urteil 6B_149/2014 vom 26.
Juni 2014 E. 3.2).

 Nach der ratio legis betrifft Art. 54 StGB Grenzfälle, in denen meist schon
das natürliche Rechtsgefühl sagt ( FRANZ RIKLIN, in: Basler Kommentar,
Strafrecht, Band I, N. 6 zu Art. 54 StGB), dass der Täter durch die ihn
unmittelbar selbst treffenden Folgen seiner Tat "schon genug bestraft erscheint
und die Ausgleichsfunktion der Strafe bereits erfüllt ist" (BGE 137 IV 105 E.
2.3). Die unmittelbaren Folgen der Tat werden selber zur poena naturalis (
RIKLIN, a.a.O. mit Hinweisen).

 Es lässt sich nicht annehmen, dass die Ausgleichsfunktion der Strafe durch die
Betroffenheit des Beschwerdeführers bereits erfüllt ist. Die Vorinstanz
berücksichtigt die Tatfolgen in anderer Weise hinreichend.

4.2. Das Vorbringen, die Vorinstanz habe neben der Nichtberücksichtigung von
Art. 54 StGB wichtige Strafzumessungskriterien gemäss Art. 47 StGB unrichtig
angewendet, ist unbegründet.

 Die Vorinstanz geht aufgrund des psychiatrischen Gutachtens von einer
erhaltenen Schuldfähigkeit aus, da den akzentuierten narzisstischen
Persönlichkeitszügen nicht das Gewicht einer Persönlichkeitsstörung zukommt.
Sie nimmt richtigerweise ein schweres Verschulden beim Tötungsdelikt an (Urteil
S. 11). Mit der Rüge, dabei werde "überhaupt nicht berücksichtigt, dass, wenn
überhaupt, nur ein eventualvorsätzliches Tatbegehen in Frage steht" (Beschwerde
S. 17), wird die Tatschwere allzu sehr relativiert.

4.3. Entgegen der Beschwerde ist die Strafe auch nicht vor dem Hintergrund des
vorinstanzlich angenommenen Motivs (welches der Beschwerdeführer als rein
spekulativ kritisiert) deutlich zu hoch ausgefallen. Wie die Vorinstanz
festhält, sind bei diesem Motiv keine entlastenden Momente zu erblicken. Die
Erklärung, er habe seinen Sohn trösten wollen, überzeuge nicht und sei geradezu
lebensfremd (Urteil S. 11 f.). Die Vorinstanz gewichtet dieses Motiv auch nicht
straferhöhend. Sie berücksichtigt in erheblichem Mass die durch die Tötung des
Sohnes bewirkte Selbstbelastung (oben E. 4.1).

4.4. Trotz Heirat und Vaterschaft zu einer kleinen Tochter ist nicht von einer
klar erhöhten Strafempfindlichkeit auszugehen. Eine solche ist nur bei
aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung einer
Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld
eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (vgl. Urteile
6B_1095/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3 und 6B_794/2014 vom 9. Februar 2015 E.
6.3.2).

4.5. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter
fünf Jahren bestraft (Art. 111 StGB). Der Strafrahmen reicht mithin bis zu 20
Jahren (Art. 40 StGB). Angesichts des schweren Verschuldens beim Tötungsdelikt
(oben E. 4.2) konnte die dafür veranschlagte Strafe nicht in der Höhe der
Mindeststrafe verbleiben. Die Vorinstanz ging mit ihrer Verweisung auf das
erstinstanzliche Urteil (hier S. 20) von einem qualvollen Erstickungstod aus,
dem ein eigentlicher Todeskampf voranging. Strafschärfend waren gemäss Art. 49
Abs. 1 StGB die weiteren in Realkonkurrenz stehenden Straftaten zu gewichten
(oben Bst. B), wobei bereits die Urkundenfälschung einen Strafrahmen von bis zu
fünf Jahren aufweist (Art. 251 Ziff. 1 StGB). Die Strafe für die
Urkundendelikte, die teilweise als Zusatzstrafe erging, rückte bei einem derart
massiven Hauptdelikt stark in den Hintergrund, fiel aber dennoch ins Gewicht
(erstinstanzliches Urteil S. 21 und 22). Von einer "deutlich zu hoch"
ausgefallenen Strafe (oben E. 4.3) kann bei der Sachlage offenkundig nicht die
Rede sein.

4.6. Die beantragte Festsetzung einer teilbedingten Strafe fällt ausser
Betracht, da das bundesrechtlich nicht zu beanstandende Strafmass nicht mehr im
Rahmen der Dreijahresgrenze von Art. 43 StGB liegt.

5.

 Die Beschwerde ist abzuweisen. Aufgrund der Belege sowie des Urteils (S. 13)
ist Mittellosigkeit anzunehmen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann
gutgeheissen werden. Entsprechend sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen und
der Rechtsvertreter aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen (Art. 64 Abs. 2
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

3. 
Es werden keine Gerichtskosten auferlegt.

4. 
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine
Entschädigung von Fr. 3'000.-- ausgerichtet.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juni 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Briw

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