Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1156/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_1156/2014

Urteil vom 24. Dezember 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Wiederherstellungsgesuch (versäumter Verhandlungstermin, mehrfache Beschimpfung
usw.),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom
19. November 2014.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

 Das Kreisgericht St. Gallen verurteilte die Beschwerdeführerin am 14. April
2014 wegen mehrfacher Beschimpfung und Tätlichkeiten zu einer Geldstrafe von 25
Tagessätzen zu Fr. 10.-- sowie zu einer Busse von Fr. 100.-- bzw. einer
Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen.

 Dagegen reichte die Beschwerdeführerin Berufung ein. Sie blieb der
Berufungsverhandlung am 18. September 2014 indessen fern und liess sich auch
nicht vertreten. Das Berufungsverfahren wurde deshalb als erledigt
abgeschrieben.

 Am 8. Oktober 2014 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um
Wiederherstellung des versäumten Verhandlungstermins. Das Kantonsgericht St.
Gallen wies das Gesuch am 19. November 2014 ab.

 Die Beschwerdeführerin wendet sich ans Bundesgericht, ohne einen
ausdrücklichen Antrag zu stellen. Offensichtlich strebt sie eine
Wiederherstellung des Berufungstermins an.

2.

 Soweit sich die Beschwerdeführerin nicht mit der Frage des versäumten
Berufungstermins befasst, sondern materiell zur Sache äussert, ist sie nicht zu
hören, weil dies nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids ist.

3.

 Die Beschwerdeführerin machte im kantonalen Verfahren geltend, einerseits habe
sie sich schriftlich abgemeldet, und anderseits sei sie nicht ordentlich
vorgeladen worden (angefochtener Entscheid S. 3 E. 3b).

 Die Vorinstanz stellt zum zweiten Punkt fest, die Rüge treffe nicht zu, weil
die Beschwerdeführerin ordnungsgemäss vorgeladen worden sei. Dies wird von ihr
vor Bundesgericht nicht mehr in Abrede gestellt.

 Vor Bundesgericht bringt sie sachgerecht nur vor, sie habe den Termin
schriftlich abgemeldet (handschriftliche Bemerkung auf S. 2 des angefochtenen
Entscheids). Dazu stellt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin habe nur
angemerkt, dass sie den Termin als "überflüssig" erachte und deshalb nicht
erscheinen werde (Entscheid S. 3 E. 3b). Vor Bundesgericht führt die
Beschwerdeführerin ergänzend aus, sie habe den Termin nicht eingehalten, weil
sie mehrfach darum gebeten habe, dass auch ein bestimmter Polizist vor Gericht
erscheinen müsse (Beschwerde S. 2). Es ist indessen nicht Sache der
Beschwerdeführerin, darüber zu befinden, wann eine Berufungsverhandlung
"überflüssig" ist und unter welchen Umständen sie an einer solchen teilnehmen
würde. Sie hätte an der Berufungsverhandlung, zu der sie ordnungsgemäss
vorgeladen wurde, erscheinen müssen. Ihre Beanstandungen hätte sie dort
vorbringen können. Die Vorinstanz wies das Wiederherstellungsgesuch zu Recht
ab.

4.

 Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das nachträglich
gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64
BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der
finanziellen Lage der Beschwerdeführerin (vgl. act. 6) ist durch eine Reduktion
der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Dezember 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn

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