Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1149/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]                 
{T 0/2}
                               
6B_1149/2014, 6B_1166/2014

Urteil vom 16. Juli 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte
6B_1149/2014
Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Postfach 1638, 1701 Freiburg,
Beschwerdeführerin 1,

gegen

X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Tarkan Göksu,
Beschwerdegegner,

und

6B_1166/2014
A.________,
vertreten durch Fürsprecher Manuel Rohrer,
Beschwerdeführerin 2,

gegen

X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Tarkan Göksu,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
6B_1149/2014
(Versuchte) Vergewaltigung und sexuelle Nötigung; Willkür, rechtliches Gehör,

6B_1166/2014
(Versuchte) Vergewaltigung und sexuelle Nötigung; Willkür, Ausstandsverfahren,
Zusammensetzung des Gerichts,

Beschwerden gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg,
Strafappellationshof, vom 13. Oktober 2014.

Sachverhalt:

A.

 Am 9. November 2006 entdeckte der Vater von A.________ eine "Chatunterhaltung"
auf ihrem Computer, die sie am Vortag mit einer unbekannten Person geführt
hatte. Darin erzählte sie, dass im Sommer 2005 acht Männer gegen ihren Willen
mit ihr eine "Gang Bang" veranstaltet hätten, wobei sie durch K.O.-Tropfen
gefügig gemacht worden sei. Der Vater von A.________ meldete dies der Polizei.
Die Anklage wirft X.________ neben weiteren Straftaten vor, am 16. Juli 2005
unter Anwesenheit mehrerer Kollegen die damals 17 Jahre alte A.________
vergewaltigt und zu weiteren sexuellen Handlungen wie Oral- und Analverkehr
genötigt zu haben.

B. 

B.a. Das Bezirksstrafgericht der Sense verurteilte X.________ am 18. März 2008
wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung und versuchter Vergewaltigung,
begangen am 16. Juli 2005 zum Nachteil von A.________, mehrfachen sexuellen
Handlungen mit zwei Kindern, begangen zwischen Dezember 2005 und November 2006,
sexueller Nötigung, begangen im April/Mai 2006, Förderung der Prostitution,
begangen im Herbst 2006 sowie mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand,
begangen am 9. März und 3. Juni 2007, zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren,
teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Untersuchungsrichteramtes III
Bern-Mittelland vom 20. Oktober 2005. Zudem verpflichtete es ihn, verschiedene
Genugtuungszahlungen zu leisten. Das Verfahren wegen einfacher Körperverletzung
stellte es ein.

B.b. Der Strafappellationshof des Kantons Freiburg wies am 17. September 2009
die Berufung von X.________ ab und bestätigte das angefochtene Urteil.
Das Bundesgericht hiess am 13. Dezember 2010 die Beschwerde von X.________
gegen dieses Urteil gut und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurück (Verfahren 6B_1078/2009).

B.c. Mit Urteil vom 5. März 2012 bestätigte der Strafappellationshof die
Schuldsprüche und die Genugtuungszahlungen, sprach X.________ aber vom Vorwurf
der vollendeten Vergewaltigung, begangen am 16. Juli 2005, frei. Er verurteilte
ihn zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum
Urteil des Untersuchungsrichteramtes III Bern-Mittelland vom 20. Oktober 2005.
Der Strafappellationshof hielt zusammengefasst u.a. folgenden Sachverhalt für
erwiesen:
Am 16. Juli 2005 war A.________ bei X.________ zuhause, wo sie zusammen
gegessen haben, bevor seine Kollegen aufgetaucht sind. Danach haben sie alle
gemeinsam ferngesehen und Alkohol getrunken. Daraufhin zog sich A.________ mit
X.________ in ein Schlafzimmer zurück, wo sie Geschlechtsverkehr hatten. Später
platzten die Kollegen von X.________ in das Zimmer. Sie verliessen dieses auf
Aufforderung von A.________ hin zwar, kamen aber nur kurz darauf nackt oder
lediglich mit Unterhosen bekleidet wieder zurück. A.________ wurde von
X.________, Y.________ und Z.________ festgehalten. Die Täter drückten ihr den
Kopf zum Geschlechtsteil von Y.________ herunter und forderten sie auf, diesen
oral zu befriedigen, während sie gleichzeitig von X.________ anal penetriert
wurde. Danach versuchte Z.________, sie zu vergewaltigen, was ihm jedoch nicht
gelang, weil A.________ ihn mit dem Fuss wegkickte (Urteil, a.a.O., S. 35).
Die von X.________ gegen dieses Urteil gerichtete Beschwerde hiess das
Bundesgericht am 28. Februar 2013 aus formellen Gründen erneut gut und wies die
Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück (Verfahren 6B_350/2012).

C.

 Am 13. Oktober 2014 hiess der Strafappellationshof die Berufung von X.________
teilweise gut, sprach diesen von den Vorwürfen der Vergewaltigung (Art. 190
Abs. 1 StGB), der sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) sowie der
versuchten Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 i.V.m. Art. 200 StGB) und sexuellen
Nötigung (Art. 189 Abs. 1 i.V.m. Art. 200 StGB), begangen am 16. Juli 2005,
frei und verwies die Zivilforderung von A.________ auf den Zivilweg. Der
Strafappellationshof hielt - anders als im Urteil vom 5. März 2012 - nicht für
erwiesen, dass A.________ von den anwesenden Männern zu den sexuellen
Handlungen genötigt wurde. Die übrigen Schuldsprüche gemäss Urteil des
Bezirksgerichts der Sense vom 18. März 2008 und die Genugtuung an B.________
erwuchsen in Rechtskraft. Der Strafappellationshof verurteilte X.________ zu
einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten.

D.

 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg und A.________ führen je
Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil vom 13. Oktober 2014 sei
aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

E.

 Der Strafappellationshof verzichtete auf eine Stellungnahme. X.________
beantragt die Abweisung der Beschwerden, soweit darauf eingetreten werden
könne. Die Staatsanwaltschaft schliesst auf Gutheissung der Beschwerde von
A.________.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerdeführerin 2 hat sich am vorinstanzlichen Verfahren als Straf- und
Zivilklägerin beteiligt und eine Genugtuung von Fr. 25'000.-- geltend gemacht.
Der angefochtene Entscheid wirkt sich auf die Zivilforderung aus, weshalb die
Beschwerdeführerin 2 zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert ist (vgl. Art.
81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG; BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen).
Ebenso ist die Beschwerdeführerin 1 zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 81
Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG).

2.

 Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen
sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich, wenn sie auf einem im Wesentlichen
gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen und wenn sie gleiche
Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (vgl. Art. 71 BGG
i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP; BGE 133 IV 215 E. 1 S. 217; 126 V 283 E. 1 S.
285; 113 Ia 390 E. 1 S. 394). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Es
rechtfertigt sich daher, die Verfahren 6B_1149/2014 und 6B_1166/2014 zu
vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu beurteilen.

3. 

3.1. Die Beschwerdeführerin 2 rügt, sie habe erst gestützt auf die schriftliche
Begründung des Urteils vom 13. Oktober 2014 erfahren, dass das Ausstandsgesuch
des Beschwerdegegners vom 26. März 2013 teilweise gutgeheissen worden sei. Der
Zwischenentscheid sei ihr nicht zugestellt worden. Auf das Gesuch wäre nicht
einzutreten gewesen, da es sich vorsorglich gegen das gesamte Berufungsgericht
gerichtet habe. Das Richtergremium C.________/D.________/ E.________, das über
das Ausstandsbegehren befunden habe, habe das Verfahren zudem in der Sache
gleich selber übernommen, dies obschon die Richter F.________ und G.________,
gegen welche das Ausstandsbegehren abgelehnt worden sei, gemäss Art. 35 Abs. 2
des Reglements des Kantons Freiburg vom 22. November 2012 für das
Kantonsgericht (RKG) und der entsprechenden Praxis des Kantonsgerichts Freiburg
als Richter weiterhin hätten tätig sein müssen bis zur Erledigung des
Verfahrens. Der Spruchkörper sei nach dem Ausstandsbegehren daher nicht arte
legis besetzt worden. Das über das Ausstandsbegehren urteilende Gericht habe
sich selber ins Verfahren eingebracht. Dies lasse nur den Schluss zu, dass die
Richter das Verfahren unbedingt an sich reissen wollten.

3.2. Nicht einzutreten ist auf den Einwand, die Richter F.________ und
G.________, gegen welche das Ausstandsbegehren abgelehnt wurde, seien zu
Unrecht nicht im Spruchkörper gewesen. Einwände gegen die Zusammensetzung des
Spruchkörpers hätte die Beschwerdeführerin 2 nach der Mitteilung vom 10. Juli
2014 (Akten Vorinstanz 2013/41, act. 022; vgl. Art. 331 Abs. 1 StPO) sofort
geltend machen müssen, wenn sie der Auffassung war, diese verstosse gegen das
geltende Recht. Ausstandsbegehren sind ohne Verzug zu stellen (Art. 58 Abs. 1
StPO). Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die
Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde an das
Bundesgericht sofort zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können
später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG). Vorliegend bringt
die Beschwerdeführerin 2 zwar keine Ausstandsgründe vor. Sie beanstandet
vielmehr, gewisse Richter seien bei der Spruchkörperbildung zu Unrecht nicht
berücksichtigt worden. Der Begriff des Ausstands im Sinne von Art. 92 Abs. 1
BGG ist jedoch in einem weiten Sinne zu verstehen. Darunter fallen auch andere
Zwischenentscheide betreffend die Zusammensetzung der entscheidenden Behörde,
wie beispielsweise die zahlenmässige Besetzung des Spruchkörpers bei
gerichtlichen Entscheiden oder die Besetzung mit einer Person weiblichen
Geschlechts (vgl. BERNARD CORBOZ, in: Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, N.
18 zu Art. 92 BGG; FELIX UHLMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz,
2. Aufl. 2011, N. 10 zu Art. 92 BGG; siehe auch Urteile 6B_682/2012 und 6B_596/
2012 vom 25. April 2013 je E. 1.4.2). Die Zusammensetzung der entscheidenden
Behörde betrifft gerichtsorganisatorische Fragen, die ihrer Natur nach
endgültig zu entscheiden sind, bevor das Verfahren seinen Fortgang nimmt (vgl.
BGE 130 III 66 E. 4.3 S. 75; 126 I 207 E. 1b S. 209 f.; 124 I 255 E. 1b/bb S.
259 f.). Der erst mit der Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid in der
Sache erhobene Einwand ist verspätet.

3.3. Die Gegenpartei ist nach Rechtsprechung und Lehre legitimiert, den
Entscheid, mit dem das von einem andern Prozessbeteiligten eingereichte
Ausstandsbegehren gegen einen Richter (ohne stichhaltigen Grund) gutgeheissen
wurde, anzufechten (vgl. BGE 108 Ia 48 E. 1 S. 49 f.; Markus Boog, in: Basler
Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 59
StPO mit Hinweisen). Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin 2 im Verfahren
betreffend das Ausstandsbegehren als Partei zu behandeln gewesen wäre. Unklar
ist, ob der Beschwerdeführerin 2 der Entscheid vom 9. Juli 2013 über das
Ausstandsbegehren zugestellt wurde. Da es dafür in den Akten keinen formellen
Beweis gibt und die Vorinstanz die Behauptung der Beschwerdeführerin 2 vor
Bundesgericht nicht widerlegt, ist davon auszugehen, dass dies nicht der Fall
war. Allerdings ist aktenkundig, dass ihr damaliger Anwalt vom Kantonsgericht
am 28. März 2013 in Kopie über den Eingang des Ausstandsbegehrens vom 26. März
2013 informiert wurde. Am 22. April 2013 wurde ihm auch das Schreiben
betreffend Fristansetzung zur Stellungnahme an die betroffenen Gerichtspersonen
in Kopie zugestellt (Akten Vorinstanz 2013/49, act. 2 f.). Dieser hatte vom
Ausstandsgesuch folglich Kenntnis. Das Kantonsgericht teilte ihm am 25.
September 2013 zudem mit, dass in der Sache am 9. Juli 2013 ein Entscheid
ergangen war (Akten Vorinstanz 2013/41, act. 007).
Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin 2 hätte demnach die Möglichkeit
gehabt, sich nach dem Verfahrensausgang zu erkundigen. Erhält eine Person von
einem ihr zu Unrecht nicht eröffneten Entscheid Kenntnis, wird von ihr aus
Gründen der Rechtssicherheit und in Anwendung des Grundsatzes von Treu und
Glauben unter gewissen Umständen verlangt, dass sie die zumutbaren Schritte
unternimmt, um den Inhalt des Entscheids und dessen Begründung zu erfahren und
in den Besitz der für die erfolgreiche Wahrnehmung ihrer Rechte notwendigen
Elemente zu gelangen (vgl. BGE 134 V 306 E. 4.2 S. 312 f.; 102 Ib 91 E. 3 S. 93
f.). Vorliegend wäre es der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin 2 ohne
Weiteres zumutbar gewesen, beim Kantonsgericht die Zustellung des Entscheids
vom 9. Juli 2013 zu verlangen, um rechtzeitig ein Rechtsmittel dagegen erheben
zu können. Das Zuwarten bis zum Entscheid in der Sache verstösst gegen Treu und
Glauben. Damit sind auch die Einwände gegen die teilweise Gutheissung des
Ausstandsbegehrens in Bezug auf Richter H.________ verspätet. Darauf ist daher
nicht einzutreten. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass der Entscheid
vom 9. Juli 2013 nach der vom Kantonsgericht im Schreiben vom 25. September
2013 vertretenen Auffassung bereits in Rechtskraft erwachsen war.

4.

 Nicht zu hören ist die Beschwerdeführerin 2 zudem, soweit sie geltend macht,
das Richtergremium verfüge nicht über die erforderlichen Deutschkenntnisse.
Hierfür bestehen keine Anhaltspunkte. Insbesondere kann aus der Verwechslung
der Begriffe "Glaubwürdigkeit" und "Glaubhaftigkeit" sowie aus der Verwendung
des Begriffs "Geschlechtsverkehr", ohne speziell auf den angeklagten
"Analverkehr" einzugehen (Beschwerde S. 8 f.), nicht auf mangelnde
Sprachkenntnis geschlossen werden.

5.
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung und
den Freispruch des Beschwerdegegners von den Vorwürfen der sexuellen Nötigung
sowie der versuchten Vergewaltigung und sexuellen Nötigung, begangen am 16.
Juli 2005.

5.1. 

5.1.1. Den Tatbestand der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB
erfüllt, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs
nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen
Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Eine sexuelle Nötigung nach Art.
189 Abs. 1 StGB begeht, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen
oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht,
Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig
macht.

5.1.2. Art. 189 und 190 StGB bezwecken den Schutz der sexuellen
Selbstbestimmung. Das Individuum soll sich im Bereich des Geschlechtslebens
unabhängig von äusseren Zwängen oder Abhängigkeiten frei entfalten und
entschliessen können. Die sexuellen Nötigungstatbestände setzen übereinstimmend
voraus, dass der Täter das Opfer durch eine Nötigungshandlung dazu bringt, eine
sexuelle Handlung zu erdulden oder vorzunehmen. Die Tatbestände erfassen alle
erheblichen Nötigungsmittel, auch solche ohne unmittelbaren Bezug zu physischer
Gewalt. Es soll ebenfalls das Opfer geschützt werden, das in eine ausweglose
Situation gerät, in der es ihm nicht zuzumuten ist, sich dem Vorhaben des
Täters zu widersetzen, auch wenn dieser keine Gewalt anwendet. Dementsprechend
umschreibt das Gesetz die Nötigungsmittel nicht abschliessend. Es erwähnt
namentlich die Ausübung von Gewalt und von psychischem Druck sowie das Bedrohen
und das Herbeiführen der Widerstandsunfähigkeit, wobei der zuletzt genannten
Variante kaum eigenständige Bedeutung zukommt (zum Ganzen BGE 131 IV 167 E. 3
S. 169 f.).

5.1.3. Gewalt im Sinne von Art. 189 Abs. 1 und Art. 190 Abs. 1 StGB ist nach
der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein grösseres Mass an körperlicher
Kraft aufwendet, als zum blossen Vollzug des Akts notwendig ist. Eine
körperliche Misshandlung, rohe Gewalt oder Brutalität etwa in Form von Schlägen
und Würgen ist indes nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Täter seine
überlegene Kraft einsetzt, indem er die Frau festhält oder sich mit seinem
Gewicht auf sie legt (Urteile 6B_993/2013 vom 17. Juli 2014 E. 3.3 f.; 6B_718/
2013 vom 27. Februar 2014 E. 2.3.2; 6B_267/2007 vom 3. Dezember 2007 E. 6.3).
Unter dem Nötigungsmittel der Gewalt ist das Mass an körperlicher
Kraftentfaltung zu verstehen, das notwendig ist, um sich über die
entgegenstehende Willensbetätigung des Opfers hinwegzusetzen (Urteil 6B_834/
2013 vom 14. Juli 2014 E. 2.1; 6B_718/2013 vom 27. Februar 2014 E. 2.3.2). Vom
Opfer wird nicht verlangt, dass es sich gegen die Gewalt mit allen Mitteln zu
wehren versucht. Dieses muss sich nicht auf einen Kampf einlassen oder
Verletzungen in Kauf nehmen. Prinzipiell genügt sein Wille, den
Geschlechtsverkehr nicht zu wollen. Dieser Wille muss unzweideutig manifestiert
werden. Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers meint eine
tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter
unmissverständlich klargemacht wird, mit sexuellen Handlungen nicht
einverstanden zu sein (Urteile 6B_993/2013 vom 17. Juli 2014 E. 3.4; 6B_834/
2013 vom 14. Juli 2014 E. 2.1; 6B_718/2013 vom 27. Februar 2014 E. 2.3.2). Der
Tatbestand der sexuellen Nötigung oder Vergewaltigung ist auch erfüllt, wenn
das Opfer unter dem Druck des ausgeübten Zwangs zum Voraus auf Widerstand
verzichtet oder ihn nach anfänglicher Abwehr aufgibt (BGE 126 IV 124 E. 3c S.
130; 118 IV 52 E. 2b S. 54 mit Hinweisen).
Die Tatbestandsvariante des Unter-Druck-Setzens stellt klar, dass sich die
Ausweglosigkeit der Situation auch ergeben kann, ohne dass der Täter
eigentliche Gewalt anwendet. Es kann vielmehr genügen, dass dem Opfer eine
Widersetzung unter den gegebenen Umständen aus anderen Gründen nicht zuzumuten
ist. Damit soll etwa auch das Opfer durch Art. 189 f. StGB geschützt werden,
das durch Überraschungseffekt, Erschrecken, Verblüffung oder aufgrund einer
ausweglosen Lage keinen Widerstand leistet. Damit wird deutlich, dass eine
Situation für das Opfer bereits aufgrund der sozialen und körperlichen Dominanz
des Täters aussichtslos im Sinne der genannten Tatbestände sein kann. Diese
Dominanz muss nicht notwendigerweise mit der Furcht des Opfers vor körperlicher
Gewalt verknüpft sein. Ob die tatsächlichen Verhältnisse die tatbeständlichen
Anforderungen eines Nötigungsmittels erfüllen, lässt sich erst aufgrund einer
umfassenden Würdigung der konkreten Umstände entscheiden (BGE 128 IV 106 E. 3a/
bb S. 110 f. mit Hinweisen). Der psychische Druck, aufgrund dessen es zu einem
ungewollten Geschlechtsverkehr, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen
sexuellen Handlung kommt, muss mit Blick auf die gewaltdeliktische Natur von
Art. 189 f. StGB von besonderer Intensität sein. Zwar wird nicht verlangt, dass
er zur Widerstandsunfähigkeit des Opfers führt. Die Einwirkung auf dasselbe
muss aber immerhin erheblich sein und eine der Gewaltanwendung oder Bedrohung
vergleichbare Intensität erreichen. Dies ist der Fall, wenn vom Opfer unter den
gegebenen Umständen und in Anbetracht seiner persönlichen Verhältnisse
verständlicherweise kein Widerstand erwartet werden kann bzw. ihm ein solcher
nicht zuzumuten ist. Erwachsenen mit entsprechenden individuellen Fähigkeiten
wird dabei eine stärkere Gegenwehr zugemutet als Kindern (BGE 131 IV 167 E. 3.1
S. 170 f. mit Hinweisen). Die Auslegung der Art. 189 f. StGB hat sich insoweit
insbesondere an der Frage der zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten des Opfers
zu orientieren (BGE 128 IV 106 E. 3b S. 113 mit Hinweisen). Kein ausreichender
Druck oder Zwang im Sinne von Art. 189 f. StGB liegt beispielsweise vor, wenn
ein Mann seiner Frau androht, nicht mehr mit ihr zu sprechen, alleine in die
Ferien zu fahren oder fremdzugehen, falls sie die verlangten sexuellen
Handlungen verweigert (BGE 131 IV 167 E. 3.1 S. 170 mit Hinweis).

5.1.4. Die Tatbestände der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung sind nur
erfüllt, wenn der Täter vorsätzlich handelt, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE
87 IV 66 E. 3 S. 70 f.). Dieser muss wissen oder zumindest in Kauf nehmen, dass
das Opfer mit dem Beischlaf bzw. den sexuellen Handlungen nicht einverstanden
ist (vgl. Urteile 6B_210/2013 vom 13. Januar 2014 E. 3.1.3; 6B_494/2012 vom 21.
Februar 2013 E. 2.2).

5.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5;
134 IV 36 E. 1.4.1 S. 39). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der
angefochtene Entscheid schlechterdings unhaltbar ist, mit der tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Versehen
beruht (vgl. BGE 135 I 313 E. 1.3 S. 316; 129 I 173 E. 3.1 S. 178). Willkürlich
ist insbesondere eine Beweiswürdigung, welche mit den Akten in klarem
Widerspruch steht oder einseitig einzelne Beweise berücksichtigt sowie die
Abweisung einer Klage mangels Beweisen, obwohl die nicht bewiesenen Tatsachen
aufgrund der Vorbringen und des Verhaltens der Parteien eindeutig zugestanden
sind (BGE 118 Ia 28 E. 1b S. 30 mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der
Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106
Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt
das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 137 IV 1 E. 4.2.3
S. 5; 136 II 489 E. 2.8 S. 494; je mit Hinweisen).

5.3.

5.3.1. Die Vorinstanz erwägt in tatsächlicher Hinsicht, dass am 16. Juli 2005
in der Wohnung der Familie des Beschwerdegegners verschiedene Männer mit der
Beschwerdeführerin 2 Sex gehabt hätten, werde von keiner Seite bestritten.
Bereits bei seiner ersten Befragung habe der Beschwerdegegner zugegeben, dass
er und mehrere weitere Personen am Abend des 16. Juli 2005 ungeschützten
Geschlechtsverkehr mit der Beschwerdeführerin 2 gehabt hätten. Seiner Meinung
nach hätten alle anwesenden Männer etwas mit der jungen Frau gemacht. Die
Handlungen seien auch mit Mobiltelefonen auf Video aufgezeichnet und
herumgezeigt worden. So habe etwa I.________ erklärt, sie habe Videos gesehen,
auf denen das Opfer anal und normal penetriert worden sei, ohne jedoch die
jeweiligen Gesichter zu sehen. Es sei somit einzig zu klären, ob die
Beschwerdeführerin 2 mit diesen Handlungen einverstanden gewesen oder ob sie
vom Beschwerdegegner dazu genötigt worden sei (angefochtenes Urteil E. 3a S.
9).

5.3.2. Die Vorinstanz würdigt die Aussagen der Beteiligten. Bezüglich
derjenigen der Beschwerdeführerin 2 hält sie im Wesentlichen fest, es sei
schwerpunktmässig auf die Erstaussage abzustellen. In der Chatunterhaltung,
welche das Strafverfahren ausgelöst habe, habe die Beschwerdeführerin 2 zu
keinem Zeitpunkt erwähnt, sich gegen das Vorgehen der acht Männer gewehrt zu
haben. Sie habe vielmehr nach einer Erklärung gesucht, warum sie dies nicht
getan habe, und geglaubt, diese in den K.O.-Tropfen gefunden zu haben. Sie habe
hinzugefügt, dass ihr erst langsam klar werde, was geschehen sei, und dass die
ganze Sache für sie im Zeitpunkt der Unterhaltung fast schlimmer sei als am Tag
nach dem Vorfall. Sie habe sich zudem viel mehr an der Tatsache gestört, dass
einige der Männer sie in der Partyszene als leichtes Mädchen bzw. als Schlampe
darstellten, und dass Videos gedreht wurden, welche herumgezeigt wurden, als an
den sexuellen Handlungen als solche. Die Analyse der verschiedenen, zeitlich
gestaffelten Befragungen der Beschwerdeführerin 2 gebe den Eindruck, als würde
sie ihre Aussagen im Laufe des Verfahrens ergänzen. So gebe sie mit immer mehr
Nachdruck zu Protokoll, dass sie sich gewehrt und den Teilnehmenden wiederholt
mitgeteilt habe, sie sei mit den Handlungen nicht einverstanden (angefochtenes
Urteil S. 11). Aus ihrem Aussageverhalten lasse sich schliessen, dass sie sich
wegen der Ereignisse geschämt habe, sie sich des Ausmasses und der Folgen
dessen, was geschehen war, erst langsam bewusst geworden sei, und auf der Suche
nach Erklärungen für ihr eigenes Verhalten gewesen sei. Die Beschwerdeführerin
2 stelle sich testpsychologisch als eine Person mit hohen Ansprüchen an sich
selbst dar. Der Test weise auf eine Person hin, die sich selber als besonders
tugendhaft erlebe und auch von der Umwelt so gesehen werden möchte, verbunden
mit einer gewissen psychologischen Naivität. Mit diesen
Persönlichkeitscharakteristika sei zu vereinbaren, dass die Beschwerdeführerin
2 den Vorfall nicht mit ihren eigenen Ansprüchen an sich selber habe
vereinbaren können und ihn somit in einer ersten Phase verdrängt habe. Erst als
sie die Vermutung aufgestellt habe, man könnte ihr K.O.-Tropfen verabreicht
haben, sei sie in der Lage gewesen, sich darüber mitzuteilen. Ihre Aussagen
würden somit nicht erlauben, zweifelsfrei auf eine Nötigung zu den sexuellen
Handlungen zu schliessen. Ihre Reaktion sei auch denkbar, wenn die sexuellen
Handlungen mit ihrer Einwilligung, oder zumindest einem passiven, vielleicht
auch widerwilligen Tolerieren geschehen seien, ihr jedoch erst später bewusst
geworden sei, welche Auswirkungen der Sex mit mehreren Männern haben konnte,
insbesondere als die Videoaufnahmen herumgezeigt worden seien und ihr Umfeld
sie als Schlampe und leichtes Mädchen bezeichnet habe (angefochtenes Urteil S.
12). Auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin 2 genau im Juli 2005 eine
dramatische Veränderung ihrer Persönlichkeit erlebt habe, lasse keinen
definitiven Schluss zu. Die geschilderte Veränderung wäre mit einem
traumatischen Erlebnis vereinbar. Die Art des traumatischen Erlebnisses könne
aufgrund der Symptomatik aber nicht identifiziert werden. Die dem
Beschwerdegegner vorgeworfene Nötigung zum Geschlechtsverkehr könne die
Symptome genau so gut erklären wie ein Vorfall, bei dem die Beschwerdeführerin
2 den Geschlechtsverkehr toleriert und im Nachhinein nicht habe verarbeiten
können (angefochtenes Urteil S. 12 f.).

5.3.3. Die Aussagen der übrigen Tatbeteiligten sind gemäss der Vorinstanz mit
grosser Vorsicht zu werten. Der Beschwerdegegner habe widersprüchliche Angaben
zur Anzahl der beteiligten Männer gemacht. Im Übrigen habe er angegeben, die
Beschwerdeführerin 2 sei zu keinem Zeitpunkt zu etwas gezwungen worden. Sie
habe sich nicht gewehrt oder gesagt, sie wolle es nicht. Auch J.________ - der
jedoch erst später in die Wohnung gekommen sei - habe ausgesagt, die
Beschwerdeführerin 2 habe ihm zu keinem Zeitpunkt den Eindruck gegeben, dass
sie mit den Geschehnissen nicht einverstanden sei. Sie habe weder geweint noch
geschrien noch um Hilfe gebeten (angefochtenes Urteil E. 4b S. 13). Als wenig
glaubhaft erachtet die Vorinstanz die Aussagen des Beschwerdegegners und der
von ihm angerufenen Zeugen zum allgemeinen Sexualverhalten der
Beschwerdeführerin 2. Diese habe gemäss ihren eigenen Angaben vor dem Vorfall
vom 16. Juli 2005 nur eine sexuelle Beziehung gehabt und sei sexuell relativ
unerfahren gewesen. Sie habe damals auch nicht verhütet. Sie habe sich am Tag
darauf im Frauenspital aber die "Pille danach" besorgt (angefochtenes Urteil S.
13 f.).
Die Beschwerdeführerin 2 nahm nach dem Geschlechtsverkehr in der Wohnung des
Beschwerdegegners eine Dusche. Nachdem sie die Wohnung verlassen hatte, kehrte
sie zudem kurze Zeit darauf nochmals dorthin zurück, weil sie festgestellt
hatte, dass ihr iPod fehlte. Die Vorinstanz erachtet dieses Nachtatverhalten
aufgrund des psychiatrischen Gutachtens weder als belastendes noch als
entlastendes Element (angefochtenes Urteil E. 4c S. 14 f.).
Die Zeugenaussagen von I.________, wonach die Beschwerdeführerin 2 nackt im
Bett ferngesehen habe und nackt in der Wohnung herumgelaufen sei, stuft die
Vorinstanz als nicht glaubhaft ein. Diese Beschreibung des Ablaufs finde sich
in keiner anderen Aussage. Nur der Beschwerdegegner selber habe behauptet, die
Beschwerdeführerin 2 sei immer nackt herumgelaufen. Diese solle offenbar als
Frau hingestellt werden, die sich freiwillig jedem hingebe. Mit der Aussage,
sie sei nackt im Zimmer herumgelaufen, sollte dieses Bild bekräftigt werden. In
dieses Bild gehöre auch die Aussage verschiedener Tatbeteiligter, die
Beschwerdeführerin 2 sei eine Schlampe. Dies widerspreche allerdings dem Bild,
das sowohl ihr Vater als auch ihre Freundin K.________, die sie als eher
zurückhaltend beschrieben hätten, von ihr gezeichnet hätten. Die Behauptung des
Beschwerdegegners, die Beschwerdeführerin 2 habe bereits früher an "Gang Bangs"
teilgenommen, müsse daher als Schutzbehauptung qualifiziert werden
(angefochtenes Urteil E. 4d S. 15).

5.3.4. Im Ergebnis stellt die Vorinstanz fest, es bestünden erhebliche und
unüberwindliche Zweifel, dass die Beschwerdeführerin 2 am 16. Juli 2005 von den
anwesenden Männern zum Geschlechtsverkehr genötigt wurde. Es sei nicht
erwiesen, dass das Opfer sich effektiv geweigert habe. Es sei ebenso möglich,
dass sich die Beschwerdeführerin 2 der Sache - wenn auch vielleicht widerwillig
- gefügt habe. In diesem Zusammenhang gelte es auch zu bemerken, dass diese
gemäss ihren eigenen Aussagen an jenem Abend mehrfach durchaus in der Lage
gewesen sei, sich gegen die anwesenden Männer zu wehren. So habe sie Z.________
mit dem Fuss weggestossen, als er versucht habe, mit ihr Geschlechtsverkehr zu
haben. Als die Männer zum ersten Mal in das Zimmer gekommen seien, habe sie
sich zudem unverzüglich angezogen in der Absicht, das Zimmer zu verlassen. Sie
sei somit in der Lage gewesen, die Männer von sich fernzuhalten und sei von
ihnen in diesem Punkt auch respektiert worden, hätten sie doch daraufhin das
Zimmer unverzüglich verlassen. Auch aufgrund dieser Elemente bestünden
erhebliche Zweifel am Vorliegen einer Nötigung. Dieser Zweifel müsse zugunsten
des Angeklagten zu seinem Freispruch in Bezug auf den Vorfall vom 16. Juli 2005
führen (angefochtenes Urteil E. 4e S. 15 f.).

5.4. 

5.4.1. Die Beschwerdeführerin 1 wendet dagegen ein, die Beschwerdeführerin 2
habe sich bei der Chatunterhaltung ihre Schmerzen und Sorgen von der Seele
geschrieben. Es handle sich dabei nicht um eine Erstaussage, welche bei der
Strafverfolgungsbehörde nach erfolgter Rechtsbelehrung abgegeben worden sei.
Die Vorinstanz gehe willkürlich davon aus, die Beschwerdeführerin 2 habe sich
nicht gewehrt bzw. sich freiwillig dem Gruppensex hingegeben. Sie zitiere deren
Aussagen selektiv und behaupte willkürlich, sie habe diese im Laufe des
Verfahrens ergänzt. Die Aussagen des Beschwerdegegners wie auch der übrigen
beteiligten Männer seien widersprüchlich und unglaubhaft. Diejenigen der
Beschwerdeführerin 2 seien demgegenüber im Kern konstant und glaubhaft und
würden durch die körperlichen Verletzungen (blaue Flecken) untermauert.
In rechtlicher Hinsicht beanstandet die Beschwerdeführerin 1, bei der
Vergewaltigung komme es nicht primär darauf an, ob sich das Opfer gewehrt,
sondern ob der Täter ein Nötigungsmittel eingesetzt habe. Die
Beschwerdeführerin 2 habe nach dem Ereignis geblutet und v.a. blaue Flecken am
Körper aufgewiesen. Die Vorinstanz erwähne Letzteres zwar. Sie ziehe daraus
allerdings keinerlei Schlussfolgerungen. Dies erkläre sich dadurch, dass sie
nur untersucht habe, ob sich die Beschwerdeführerin 2 gewehrt habe, und nicht,
ob ihr durch Gewalt, Drohung oder psychischen Druck sexuelle Handlungen
abgenötigt worden seien. Die blauen Flecken sprächen eindeutig für Gewalt. Die
Beschwerdeführerin 2 sei im Juli 2005 17 Jahre alt gewesen. Der Vollzug von
sexuellen Handlungen wie Geschlechtsverkehr, Oral- und Analsex gleichzeitig mit
mehreren Männern (Gruppensex) sei generell und insbesondere für eine so junge
Frau eine sehr ungewöhnliche Sexualpraktik. Unter solchen Umständen müsse die
Einwilligung zu solchen Handlungen unzweideutig und ausdrücklich erfolgen.

5.4.2. Die Beschwerdeführerin 2 kritisiert, die Vorinstanz habe ihre Aussagen
und diejenigen des Beschwerdegegners keiner umfassenden Analyse unterzogen.
Ihre Aussagen seien stimmig, im Kernpunkt konstant und würden keine
Strukturbrüche oder wesentliche Widersprüche aufweisen. Hätte die Vorinstanz
die Aussagen pflichtgemäss auf das Vorhandensein von Realkriterien und das
Fehlen von Lügensignalen überprüft, hätte sie deren Glaubhaftigkeit bejahen
müssen. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb sie den Beschwerdegegner
anlässlich der Chatunterhaltung fälschlicherweise der Tat bezichtigt hätte. Die
Vorinstanz lasse die Umstände und Motivlage der Chatunterhaltung
unberücksichtigt. Der spontanen Aussage sei gemäss dem Gutachten ein hoher
Stellenwert beizumessen. Ihre Sachverhaltsschilderung werde durch die von
Dritten festgestellten blauen Flecken untermauert. Auch ihre Aussage, sie habe
sich am darauffolgenden Tag die "Pille danach" besorgt, habe verifiziert werden
können. Die Aussagen des Beschwerdegegners seien widersprüchlich und würden
keinerlei Realkriterien aufweisen. Dieser habe im Verlaufe vom Dezember 2006
von der Strafanzeige gewusst. Es sei offensichtlich, dass sich die Beteiligten
vor ihrer Verhaftung Mitte Januar 2007 abgesprochen und vereinbart hätten,
wahrheitswidrige Aussagen bezüglich des angeblichen Einverständnisses des
Opfers zu machen. Sie hätten auch Beweismittel (Videoaufzeichnungen)
verschwinden lassen. Der Beschwerdegegner habe während und nach der
Untersuchungshaft versucht, Einfluss auf das Aussageverhalten anderer
Beteiligter zu nehmen. Daraus sei zu schliessen, dass er befürchtet habe, diese
könnten im Gegensatz zu ihm die Wahrheit sagen. Die Vorinstanz gehe zudem
aktenwidrig davon aus, der Beschwerdegegner habe die Mehrheit der ihm
vorgeworfenen Straftaten zugegeben, woraus sie auf eine gewisse Glaubwürdigkeit
schliesse. Aus den Akten gehe hervor, dass dieser die ihm vorgeworfenen
Handlungen mit Ausnahme des angesichts der vorhandenen Beweismittel klar
nachgewiesenen Vorwurfs der sexuellen Handlungen mit Minderjährigen konstant
abstritt. Sie werde von ihrem Vater, ihrer Freundin und dem Gutachter als eher
zurückhaltend beschrieben. Es sei abwegig, widerspreche gänzlich gesundem
Menschenverstand und sei ein Affront gegenüber Opfern von derartiger sexueller
Gewalt, dass sie als sexuell unerfahrene, zurückhaltende Person in eine "Gang
Bang" eingewilligt haben solle. Dagegen sprächen auch die blauen Flecken sowie
die Kratzwunden, was auf eine Gewalteinwirkung hinweisen würde, die bei
freiwilligen oder zumindest passiven oder widerwilligen Handlungen unnötig
gewesen wäre. Die Vorinstanz führe die Blutungen an den Geschlechtsteilen auf
den Analsex zurück. Auch daraus sei zu schliessen, dass der Beschwerdegegner
gewaltsam in sie eingedrungen sei, als sie Y.________ habe oral befriedigen
müssen. Sie selbst habe bis zur erstinstanzlichen Verhandlung nicht präzisiert,
dass der Beschwerdegegner anal in sie eingedrungen sei. Sie habe diese Handlung
als erniedrigend bezeichnet, was bereits sachlogisch mangelndes Einverständnis
beinhalte. Der Beschwerdegegner habe auch B.________ zum Analverkehr genötigt
und sei dafür rechtskräftig verurteilt worden. Aus ihren Schilderungen gehe
klar hervor, dass die Täter sie im Sinne von Art. 189 Abs. 1 und Art. 190 Abs.
1 StGB genötigt hätten, indem sie sie festgehalten, ihren Kopf für den
Oralverkehr heruntergedrückt, sie geschlagen und ihre Wehrlosigkeit skrupellos
ausgenutzt hätten. Sie sei zudem unter psychischem Druck gestanden, da sie sich
gemäss ihren Aussagen aufgrund der physischen sowie psychischen Dominanz der
Täter in einer ausweglosen Situation befunden habe. Sie habe nicht über die
notwendige Kraft verfügt, um sich den Tätern zu widersetzen. Der
Beschwerdegegner habe mit Vorsatz gehandelt. Die Vorinstanz habe den
Eventualvorsatz zu Unrecht nicht geprüft.

5.5. Der Beschwerdegegner macht in seiner Stellungnahme vor Bundesgericht
geltend, es habe gestützt auf den Grundsatz in dubio pro reo ein Freispruch zu
erfolgen, da erhebliche Zweifel an seiner Schuld bestünden. Die Beschuldigten
hätten übereinstimmend ausgesagt, die Beschwerdeführerin 2 habe den Handlungen
zugestimmt. Deren Aussagen seien inkonstant und unpräzise, insbesondere im
Zusammenhang mit ihrer Zustimmung. Auch die Zeugin I.________ habe ausgesagt,
sie habe die Beschwerdeführerin 2 an jenem Abend in bester Laune erlebt. Jene
habe sich zudem mehr Sorgen um ihren iPod gemacht als um die behauptete
Beeinträchtigung ihrer sexuellen Integrität, was Zweifel an ihren Aussagen
aufkommen lasse. Sie habe sich schliesslich offensichtlich mittels Wegkickens
erfolgreich mitteilen können, ob sie den sexuellen Kontakt wollte. Es bestünden
gewichtige Anhaltspunkte, dass sich die Beschwerdeführerin 2 den sexuellen
Handlungen (wenn auch vielleicht widerwillig) gefügt habe und sie nicht dazu
genötigt worden sei. Nicht von Bedeutung sei der pauschale Hinweis der
Beschwerdeführerin 2, die anderen Mittäter hätten ihre Verurteilung akzeptiert.
Im Übrigen macht der Beschwerdegegner geltend, die Kritik der Beschwerdeführer
an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung sei rein appellatorischer
Natur. Die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen der Beschwerdeführerin 2
sowie seiner eigenen und derjenigen der weiteren Tatbeteiligten sei nicht
willkürlich. Diese habe "nie klar verneint", dass sie mit den sexuellen
Handlungen nicht einverstanden gewesen sei. Sie habe sich hauptsächlich an der
Tatsache gestört, dass sie aufgrund des gefilmten Vorfalles nun als leichtes
Mädchen und Schlampe dargestellt wurde. Bei einer sexuellen Nötigung hätte sie
mit Sicherheit keine Sorgen bezüglich eines schlechten Rufs gehabt. Sie habe
den Fall zwar nicht selber zur Anzeige gebracht. Aus der Chatunterhaltung gehe
jedoch hervor, dass sie durchaus Rachegedanken gehabt habe. Sie habe damals
zudem nicht von einer Vergewaltigung, sondern von einer "Gang Bang" gesprochen.
Weder sei erwiesen, dass die Beschwerdeführerin 2 sich am darauffolgenden Tag
die "Pille danach" besorgte, noch dass sie nach dem Vorfall blaue Flecken
aufwies. Die Flecken hätten sodann auch durch den freiwilligen
Geschlechtsverkehr entstanden sein können. Er habe sich weder mit den anderen
Beschuldigten abgesprochen, noch habe er versucht, auf deren Aussageverhalten
Einfluss zu nehmen. Die Aussagen der Beschwerdeführerin 2 würden darauf
hinweisen, dass sie mit den sexuellen Handlungen einverstanden gewesen sei oder
sie sich diesen zumindest passiv, wenn auch widerwillig, gefügt habe und ihr
wohl erst später bewusst geworden sei, welche Auswirkungen der Sex mit mehreren
Männern habe. Sie sei an jenem Abend in der Lage gewesen, sich mehrmals gegen
die anwesenden Männer zu wehren, was gegen deren physische Überlegenheit
spreche. Sie habe ihre Peiniger von sich fernhalten können und sei von diesen
auch respektiert worden.

5.6.

5.6.1. Der Strafappellationshof erachtete die Aussagen der Beschwerdeführerin 2
im Entscheid vom 5. März 2012 als glaubhaft, während er denjenigen des
Beschwerdegegners und der weiteren beteiligten Männer die Glaubhaftigkeit
absprach. Das Bundesgericht hob dieses Urteil am 28. Februar 2013 aus formellen
Gründen auf, weil die Vorinstanz die Öffentlichkeit ohne Interessenabwägung von
der Hauptverhandlung ausgeschlossen habe und die Möglichkeit, etwa lediglich
der akkreditierten Presse Zutritt zur Verhandlung oder zu einzelnen
Verfahrensabschnitten zu gewähren, nicht geprüft bzw. begründet habe (Urteil
6B_350/2012 vom 28. Februar 2013 E. 1.7).

5.6.2. Das Bundesgericht entschied in einem Fall betreffend eine Rückweisung
wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, die betreffende Vorinstanz hätte im
neuen Entscheid nur soweit auf das frühere Beweisergebnis zurückkommen dürfen,
als sich aus der staatsanwaltschaftlichen Stellungnahme oder zulässigen Noven
ein anderes Bild ergab (Urteil 6B_35/2012 vom 30. März 2012 E. 2.3). Es hob den
angefochtenen Entscheid auf, weil die Vorinstanz darin gegenüber ihrem ersten
Urteil eine komplett neue Beweiswürdigung vornahm, bei der Neubeurteilung von
einem anderen Sachverhalt ausging und im Gegensatz zum ersten Urteil zu einem
Freispruch gelangte. Es warf der Vorinstanz vor, mit diesem Vorgehen verletze
sie die Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids. Sie rolle das ganze
Verfahren neu auf, ohne dass ein Sachzusammenhang zur Gewährung des rechtlichen
Gehörs für die staatsanwaltliche Stellungnahme bestehe (Urteil 6B_35/2012 vom
30. März 2012 E. 2.4).

5.6.3. Die Vorinstanz nahm im angefochtenen Entscheid eine völlig neue
Beweiswürdigung vor ohne Bezugnahme auf ihr früheres Urteil vom 5. März 2012,
dies obschon das Bundesgericht im Urteil vom 28. Februar 2013 keine Kritik an
der Beweiswürdigung übte. Fraglich ist, ob dies mit der Bindungswirkung
bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide vereinbar ist. Die Frage kann
indessen offenbleiben, da die Beweiswürdigung im angefochtenen Entscheid auch
als willkürlich bezeichnet werden muss. Die Vorinstanz legt dem angefochtenen
Entscheid zudem falsche rechtliche Grundsätze zugrunde (vgl. nachfolgend).

5.7.

5.7.1. Unklar ist, ob die Vorinstanz mit dem Beschwerdegegner davon ausgeht,
die Beschwerdeführerin 2 habe die sexuellen Handlungen gewollt. Die Vorinstanz
stellt im Ergebnis fest, es sei möglich, dass sich diese den sexuellen
Handlungen - wenn auch vielleicht widerwillig - gefügt habe (angefochtenes
Urteil S. 15). Sie schliesst demnach nicht aus, dass die Beschuldigten die
sexuellen Handlungen gegen deren Willen vornahmen. Sie anerkennt auch, dass
diese eher zurückhaltend und sexuell unerfahren war (angefochtenes Urteil S. 13
f., 15). Die weiteren Ausführungen der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin 2
habe im Verlaufe des Verfahrens mit immer mehr Nachdruck zu Protokoll gegeben,
dass sie sich gewehrt und den Teilnehmenden ihr fehlendes Einverständnis
mitgeteilt habe, betreffen lediglich die Frage, ob und wie sich diese gegen die
sexuellen Handlungen zur Wehr setzte. Eine eigentliche Prüfung, ob und welche
Nötigungsmittel die Beschuldigten einsetzten, um die Beschwerdeführerin 2
gefügig zu machen, erfolgte im angefochtenen Entscheid nicht.

5.7.2. Damit verletzt die Vorinstanz Bundesrecht. Diese hätte in einem ersten
Schritt vielmehr prüfen müssen, ob die sexuellen Handlungen gegen den Willen
der Beschwerdeführerin 2 erfolgten und alsdann, ob diese dazu genötigt wurde.
Die vom Bundesgericht im Urteil 6B_1078/2009 vom 13. Dezember 2010
angesprochene Möglichkeit, dass sich die Beschwerdeführerin 2 dem Willen des
Beschwerdegegners und der anderen Teilnehmer wenn auch vielleicht widerwillig
gefügt haben könnte (E. 3.4.4), kommt nur in Betracht, wenn keine
Nötigungsmittel im Spiel waren. Dies prüfte die Vorinstanz nicht. Diese
untersuchte vielmehr lediglich, ob sich die Beschwerdeführerin 2 gegen die
sexuellen Handlungen wehrte bzw. ob sie sich dagegen noch mehr hätte wehren
können. Dies ist für die Frage, ob die Beschwerdeführerin 2 zu den sexuellen
Handlungen genötigt wurde, jedoch nicht ausschlaggebend. Eine sexuelle Nötigung
ist auch gegeben, wenn das Opfer unter dem Druck des ausgeübten Zwangs zum
Voraus auf Widerstand verzichtet oder ihn nach anfänglicher Abwehr aufgibt. Die
Rechtsprechung lässt bei Opfern körperlicher Gewalt grundsätzlich zudem
genügen, wenn diese dem Täter tatkräftig ihren Willen manifestieren und
unmissverständlich klar machen, mit sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu
sein (vgl. oben E. 5.1.3).

5.8.

5.8.1. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdegegner, soweit er geltend macht,
seine Aussagen und diejenigen der Mitbeschuldigten seien glaubhaft und jene der
Beschwerdeführerin 2 unglaubhaft. Der Strafappellationshof würdigte die
Aussagen der Beschwerdeführerin 2 und der übrigen Beteiligten im Urteil vom 5.
März 2012 ausführlich. Er legte zutreffend dar, dass die Aussagen der
Beschwerdeführerin 2 in sich stimmig und im Kernpunkt konstant sind sowie keine
Strukturbrüche oder wesentliche Widersprüche aufweisen (vgl. Urteil, a.a.O., S.
26 f.). Sie sind sehr detailreich, wirken spontan und enthalten keine Anzeichen
für Falschaussagen. Die Beschwerdeführerin 2 gibt vielmehr Erinnerungslücken zu
und belastet die Beschuldigten nicht unnötig. Sie behauptet beispielsweise
nicht, sie habe auch geschrien oder sich andauernd körperlich gewehrt. Auch das
psychiatrische Gutachten vom 19. Februar 2008 lässt keinerlei Rückschlüsse
darauf zu, dass die Beschwerdeführerin 2 nicht die Wahrheit gesagt haben
könnte. Daraus geht im Gegenteil hervor, dass sich aus der psychiatrischen
Untersuchung bei dieser keine Hinweise auf eine psychische Störung oder auf
krankheitswerte Persönlichkeitszüge ergaben und deren Nachtatverhalten
nachvollziehbar ist (Akten Bezirksgericht, act. 110). Der Gutachter erklärte an
der Verhandlung vom 17. Februar 2012 zudem, auch der Vorfall mit dem iPod sei
nicht völlig unerklärlich (Akten Vorinstanz 2010/88, act. 027). Was die
sexuellen Handlungen anbelangt, decken sie sich zudem mit den Aussagen der
Beschuldigten. Streitig ist lediglich, ob die Beschwerdeführerin 2 damit
einverstanden war (vgl. angefochtenes Urteil E. 3a S. 9). Auch die von ihr
geschilderten blauen Flecken und dass sie sich am 18. Juli 2005 die "Pille
danach" besorgte, konnte anhand von Drittaussagen bzw. des Polizeiberichts vom
27. April 2007 S. 13 (Untersuchungsakten, act. 20012) verifiziert werden. Was
der Beschwerdegegner dagegen einwendet, überzeugt nicht. Die Aussagen der
Beschwerdeführerin 2 sind daher als glaubhaft einzustufen. Gegenteiliges kann
auch dem angefochtenen Entscheid nicht entnommen werden. Zwar fielen einzelne
Antworten der Beschwerdeführerin 2 nicht immer klar aus und waren sprachlich
teilweise gar schwer verständlich, was im konkreten Zusammenhang jedoch
keineswegs als Lügensignal gedeutet werden kann, sondern vielmehr auf die für
die Beschwerdeführerin 2 emotional offensichtlich belastenden Befragungen
zurückzuführen ist.

5.8.2. Die Aussagen des Beschwerdegegners sind demgegenüber wenig detailreich.
Dieser machte im Verlaufe der Einvernahmen in Bezug auf die weiteren Teilnehmer
zudem widersprüchliche Angaben. Anlässlich der ersten Einvernahme sagte er noch
aus, es hätten alle Männer, welche an jenem Abend anwesend gewesen seien, etwas
mit der Beschwerdeführerin 2 gemacht. Entweder hätten sie mit ihr
Geschlechtsverkehr gehabt oder sie hätten sie berührt. Y.________ habe auf
jeden Fall mit ihr geschlafen, Z.________ auch. Im weiteren Verlauf und vor
Bezirksgericht behauptete er schliesslich, ausser Y.________ und Z.________ sei
niemand dabei gewesen, wobei er sogar an der Anwesenheit von Z.________
zweifelte (angefochtenes Urteil S. 13). Die Vorinstanz qualifiziert zudem
dessen Bemühungen, die Beschwerdeführerin 2 als "leichtes Mädchen"
darzustellen, das immer nackt in der Wohnung herumgelaufen sei und schon früher
an "Gang Bangs" teilgenommen habe, als Schutzbehauptung (vgl. angefochtenes
Urteil S. 15). Als ebenfalls unglaubhaft einzustufen sind vor diesem
Hintergrund dessen Behauptungen anlässlich der ersten Einvernahme, die
Beschwerdeführerin 2 habe die anwesenden Männer, bevor sie Sex mit ihr gehabt
hätten, ebenfalls gestreichelt und geküsst und sie habe nach dem Ereignis
gelacht und sich gut gefühlt (Untersuchungsakten, act. 20135 f.). Die Männer
erzählten den Vorfall aktenkundig grosszügig weiter, wobei sie auch die
Videoaufzeichnungen herumzeigten. Sie nutzten dies bewusst aus, um die
Beschwerdeführerin 2 schlecht zu machen. Dass der Beschwerdegegner die
sexuellen Handlungen als solche nicht bestritt, sondern nur die fehlende
Einwilligung der Beschwerdeführerin 2, lässt unter diesen Umständen entgegen
der Vorinstanz (vgl. angefochtenes Urteil S. 13) keine Rückschlüsse auf dessen
Glaubwürdigkeit zu. Insbesondere kann darin kein Teilgeständnis gesehen werden.
Auch ändert dies nichts daran, dass seine Aussagen zur zentralen Frage des
Sexualverhaltens der Beschwerdeführerin 2 mit der Vorinstanz als
Schutzbehauptung zu qualifizieren sind, was auch seine Behauptung infrage
stellt, die Beschwerdeführerin 2 sei mit den sexuellen Handlungen einverstanden
gewesen bzw. sie habe diese auch gewollt.

5.8.3. Der Strafappellationshof legte im Urteil vom 5. März 2012 dar, es müsse
damit gerechnet werden, dass sich die beteiligten Männer bereits vor ihrer
Verhaftung Mitte Januar 2007 abgesprochen haben. Der Beschwerdegegner habe
Z.________ gemäss dessen Aussagen in der Untersuchungshaft zudem einen Zettel
zustecken lassen mit Instruktionen, wie er aussagen solle. L.________ habe er
drei Faustschläge ins Gesicht versetzt, weil jener dem Richter betreffend
Straftaten zum Nachteil von B.________ die Wahrheit sagte. Es bestünden daher
zumindest starke Indizien dafür, dass der Beschwerdegegner auf das
Aussageverhalten der Beteiligten Einfluss zu nehmen versucht habe (Urteil,
a.a.O., S. 31). Die Vorinstanz geht darauf im angefochtenen Entscheid nicht
ein, was sich nur damit erklären lässt, dass sie auf die Aussagen des
Beschwerdegegners ohnehin nicht abstellt.

5.8.4. Die Vorinstanz schenkt den für den Beschwerdegegner entlastenden
Aussagen der Zeugin I.________ keinen Glauben (angefochtenes Urteil S. 15).
Darauf zurückzukommen besteht kein Anlass. Soweit der Beschwerdegegner sich
erneut auf diese Aussagen beruft, ist er daher nicht zu hören, zumal er nicht
ansatzweise geltend macht, die vorinstanzliche Würdigung sei willkürlich.

5.8.5. Zusammenfassend ist auf die Aussagen der Beschwerdeführerin 2
abzustellen, wie dies die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid grundsätzlich
auch tut. Diese sind als glaubhaft einzustufen. Diejenigen des
Beschwerdegegners sind demgegenüber wenig detailreich, schwer nachvollziehbar
sowie in zentralen Punkten widersprüchlich oder gar offensichtlich falsch und
demnach als nicht glaubhaft zu qualifizieren, soweit sie von denjenigen der
Beschwerdeführerin 2 abweichen.

5.9.

5.9.1. Aus den Aussagen der Beschwerdeführerin 2 geht entgegen dem Einwand des
Beschwerdegegners klar und deutlich hervor, dass sie in die sexuellen
Handlungen nicht einwilligte. Dies ergibt sich bereits aus der
Chatunterhaltung. Die Beschwerdeführerin 2 erwähnt darin den Begriff
"Vergewaltigung" zwar nicht. Sie bringt jedoch klar zum Ausdruck, dass sie die
sexuellen Handlungen nicht wollte. Auch in der Folge verneinte sie klar, mit
den sexuellen Handlungen einverstanden gewesen zu sein. Der Beschwerdegegner
reisst deren Aussagen aus dem Zusammenhang heraus. So sagte die
Beschwerdeführerin 2 anlässlich der ersten Befragung vom 15. November 2006 auf
die Frage "Woran können Sie sich erinnern, wer ihnen was angetan hat?" aus:
"Ich weiss, dass ich Y.________ oral befriedigen musste. [...]. Die anderen
waren um uns herum. Zum Teil haben die anderen auch meinen Kopf genommen und so
nach unten gedrückt. Ich wollte das nicht. Ich sagte, dass ich das nicht wolle.
[...]." Später gab sie an, nachdem sie die Frage nach der Benutzung von
Kondomen beantwortet hatte, sie habe mit dem Beschwerdegegner als alle andern
um sie gestanden seien, keinen Geschlechtsverkehr mehr haben wollen. Sie
ergänzte zudem spontan: "Ich wollte das alles einfach irgendwie nicht. Ich
sagte oft, nein, nein, nein. [...]." (Untersuchungsakten, act. 20057). Daraus
kann trotz der protokollierten Formulierung "einfach irgendwie" offensichtlich
nur geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin 2 die sexuellen Handlungen
nicht wollte.
Anlässlich der Befragung vom 12. Januar 2007 erklärte die Beschwerdeführerin 2
wiederholt spontan und auf Nachfrage, sie sei mit den sexuellen Handlungen
nicht einverstanden gewesen. Auf die anschliessende Frage "Jetzt ist es aber
so, dass von anderen Leuten gesagt worden [recte: wurde], dass ihr das gewollt
habt. Was sagen sie dazu?" antwortete sie: "Das stimmt nicht, ich wollte das
nicht, [...]." Zur dritten Frage "Also, sie streiten das ab. Sie waren zu
keinem Zeitpunkt damit einverstanden?" äusserte sie sich wie folgt: "Ja. Ich
weiss nicht, es ist halt so... ich habe auch viel gehört, dass sie mir gesagt
haben, dass ich das ja gewollt habe und so... [...]." Anschliessend erklärte
sie jedoch, dass die Männer ihr dies unterstellen würden, weil die Sache
herausgekommen sei ("... und wenn es dann nachher auskommt, dass... vor allem
gerade bei solchen - sorry, wenn ich das so sage - aber dann ist es doch klar,
dass sie... sie irgendwie... dass sie einfach sagen, dass diese das ja selber
gewollt hat und so..."). Auf die weitere Frage, ob es zu einem Missverständnis
zwischen ihr und den Männern hätte gekommen sein können, gab sie an, von ihr
aus gesehen sei dies weniger der Fall, sie habe ja "nein" gesagt
(Untersuchungsakten, act. 20107 f.). Später, als sie im Verlaufe der gleichen
Einvernahme darauf aufmerksam gemacht wurde, dass dies Konsequenzen für sie
hätte, wenn ihre Aussagen nicht wahr sein sollten, bestätigte sie nochmals: "
[...]. Und... ja..., ich wollte das nicht und... fertig... es ist einfach so."
Die Frage, ob es zu einem Missverständnis hätte gekommen sein können,
beantwortete sie mit einem klaren Nein. Sie bejahte zudem, dass sie versucht
habe, sich zu wehren (Untersuchungsakten, act. 20114). Auch daraus ergibt sich
mit aller Deutlichkeit, dass die Beschwerdeführerin 2 mit den sexuellen
Handlungen nicht einverstanden war. Die Antwort auf die dritte Frage "Ja. Ich
weiss nicht" bedeutete im Zusammenhang gelesen klarerweise nicht, dass die
Beschwerdeführerin 2 die Antwort nicht kannte, sondern drückt vielmehr eine
gewisse Empörung über das erneute Nachhaken der Inspektorin aus. Andere Gründe,
weshalb die Beschwerdeführerin 2 "nie klar verneint habe soll", dass sie mit
den sexuellen Handlungen nicht einverstanden war, legt der Beschwerdegegner
nicht dar. Von einvernehmlichen sexuellen Handlungen kann daher keine Rede
sein.

5.9.2. Die Beschwerdeführerin 2 brachte verschiedentlich zum Ausdruck, dass sie
sich schäme und sich frage, was andere wohl von ihr denken. Die Vorinstanz und
der Beschwerdegegner ziehen daraus offensichtlich unhaltbare Schlüsse, wenn sie
dieser sinngemäss vorwerfen, sie habe sich mehr Sorgen um ihren guten Ruf
gemacht. Gemäss dem psychiatrischen Gutachter ist das Nachtatverhalten der
Beschwerdeführerin 2 nicht ungewöhnlich. Es sei geradezu typisch, dass sich
Opfer von sexuellen Übergriffen niemandem anvertrauen würden, weil sie sich der
Ereignisse schämen würden oder weil sie allenfalls auch Schuldgefühle hätten,
indem sie sich vorwerfen würden, dass sie bei den Handlungen letztlich doch
"mitgemacht" oder sich zumindest nicht hinreichend gewehrt hätten. Aus diesem
Grund würden sexuelle Übergriffe oft erst Jahre nach dem Ereignis bekannt und
würden eher von Drittpersonen als von den Opfern selber gemeldet (Akten
Bezirksgericht, act. 100 S. 18). Es entspreche jedoch der Erfahrung, dass sich
die Opfer mit der Zeit mitteilen würden (Akten Vorinstanz 2010/88, act. 027).
Nicht aussergewöhnlich ist auch, dass ein Opfer ein traumatisierendes Ereignis
in einer ersten Phase zu verdrängen versucht. Dass sich die Beschwerdeführerin
2 schämte und sich Sorgen um ihren Ruf machte ist absolut nachvollziehbar,
zumal sie glaubhaft aussagte, sie sei in der Folge immer wieder als "Schlampe"
bezeichnet worden und es sei herumgesprochen worden, sie habe freiwillig Sex
mit acht Männern gehabt. Als erstellt zu gelten hat zudem, dass die
Videoaufzeichnungen der sexuellen Handlungen im Bekanntenkreis der Männer
herumgezeigt wurden. Nicht ersichtlich ist daher, was die Vorinstanz daraus
zuungunsten der Beschwerdeführerin 2 ableiten will. Deren Sorgen sind vielmehr
berechtigt. Auch ihre Aussage in der Chatunterhaltung, das Ganze sei heute fast
noch schlimmer als am Tag nach dem Ereignis, kann aus psychologischer Sicht
ohne Weiteres nachvollzogen werden. Damit wollte die Beschwerdeführerin 2
offensichtlich nicht sagen, der Vorfall sei für sie unmittelbar danach nicht
schlimm gewesen. Insbesondere kann daraus - ohne in Willkür zu verfallen -
nicht hergeleitet werden, diese sei mit den sexuellen Handlungen einverstanden
gewesen und habe sich daran erst später gestört, als sie als "Schlampe"
bezeichnet wurde und Videos herumgezeigt wurden. Die Beschwerdeführerin 2
weinte nach dem Vorfall auf dem Nachhauseweg, was auch von ihrer Schwester
bestätigt wurde (vgl. Untersuchungsakten, act. 20495). Es wäre schlechterdings
unhaltbar, dies (einzig) auf den in der Wohnung des Beschwerdegegners abhanden
gekommenen iPod zurückzuführen.

5.10.

5.10.1. Die Vorinstanz wirft der Beschwerdeführerin 2 vor, sie habe im Verlaufe
des Verfahrens mit immer mehr Nachdruck zu Protokoll gegeben, dass sie sich
gewehrt und den Teilnehmenden wiederholt mitgeteilt habe, sie sei mit den
Handlungen nicht einverstanden (angefochtenes Urteil S. 11). Dem kann nicht
gefolgt werden.
Die Beschwerdeführerin 2 gab bereits anlässlich der ersten Einvernahmen an, sie
habe den anwesenden Männern unmissverständlich klar gemacht, dass sie mit den
sexuellen Handlungen nicht einverstanden war. Sie schilderte zudem, wie sie von
diesen zu den sexuellen Handlungen genötigt wurde. Die diesbezüglichen Aussagen
der Beschwerdeführerin 2 gibt die Vorinstanz allerdings sehr selektiv wieder.
Sie erwähnt zwar, dass diese bereits an der ersten Befragung vom 15. November
2006 angab, sie habe versucht, die Männer wegzukicken. Am 12. Januar 2007 habe
sie zudem ausgesagt, sie habe sich ab und zu körperlich gewehrt, indem sie mit
den Füssen und Armen gestossen habe (angefochtenes Urteil S. 11). Umgekehrt
verschweigt die Vorinstanz aber beispielsweise, dass die Beschwerdeführerin 2 -
obwohl sie zu den Nötigungshandlungen damals nicht explizit befragt wurde -
bereits an der ersten Einvernahme zu Protokoll gab, sie sei von einem der
Männer ins Gesicht und auf den Arm geschlagen worden (Untersuchungsakten, act.
20052); die Zimmertüre sei geschlossen gewesen (Untersuchungsakten, act.
20053); ihr Kopf sei von den Männern für die orale Befriedigung von Y.________
nach unten gedrückt worden; als sie sich verbal gewehrt habe, hätten ihr die
Männer gesagt, sie solle nicht so tun; sie hätte einfach das Gefühl gehabt,
dass sie sich am besten nicht wehre, weil sie es vermutlich sowieso machen
müsse; man habe sie an den Armen festgehalten (Untersuchungsakten, act. 20057)
und sie habe diese Ohrfeige und Schläge erhalten (Untersuchungsakten, act.
20058). An der zweiten Befragung vom 12. Januar 2007 sagte sie u.a. aus, man
habe sie geschlagen (Untersuchungsakten, act. 20068, 20099); sie sei von den
beteiligten Männern heruntergedrückt worden, so dass sie nicht habe weggehen
oder sich wegdrehen können (Untersuchungsakten, act. 20099); man habe ihr den
Kopf heruntergedrückt und sie an den Armen gehalten, damit sie nicht habe
weggehen können (Untersuchungsakten, act. 20100); sie habe keine Wahl gehabt,
sie habe das Zimmer nicht verlassen können, die Männer seien um sie
herumgestanden, hätten sie nicht einmal recht ab dem Bett gehen lassen und
hätten sie richtig unter Kontrolle gehabt (Untersuchungsakten, act. 20100); sie
habe sich gar nicht zur Tür begeben können, da sie von den Männern
zurückgezogen worden sei, sobald sie habe aufstehen wollen (Untersuchungsakten,
act. 20115 f.). Diese Aussagen bestätigte sie auch in den folgenden
Einvernahmen. Darin liegen klare Nötigungshandlungen. Die Beschwerdeführerin 1
weist zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführerin 2 nicht zum Vorwurf
gemacht werden kann, dass sie diese Vorkommnisse nicht bereits in der
Chatunterhaltung vom 9. November 2006 schilderte, da sie dazu nicht
verpflichtet war und es damals dafür auch keinen besonderen Anlass gab.

5.10.2. Der Beschwerdeführerin 2 wurde offensichtlich verunmöglicht, das Zimmer
zu verlassen. Die Männer hielten sie fest und versperrten ihr den Weg zur Türe.
Sie wurde auch während den sexuellen Handlungen festgehalten und ihr Kopf für
die orale Befriedigung von Y.________ nach unten gedrückt. Als der
Beschwerdegegner an ihr den Analverkehr vollzog, befand sie sich gemäss ihren
glaubhaften Schilderungen ebenfalls in einer Position, in der sie sich nicht
wehren konnte. Indem die Männer ein zweites Mal entkleidet in das Zimmer kamen
und die Tür schlossen, zeigten sie zudem, dass sie sich über deren Willen
hinwegsetzten. Entgegen der Vorinstanz und dem Beschwerdegegner kann nicht
davon gesprochen werden, die Männer hätten den Willen der Beschwerdeführerin 2
respektiert. Diese befand sich aufgrund der physischen und psychischen Dominanz
der Männer in einer ausweglosen Situation. Wie die Vorinstanz bei dieser
Sachlage zur Überzeugung gelangen kann, die Beschwerdeführerin 2 könnte sich
gegen ihren Willen freiwillig an den sexuellen Handlungen beteiligt haben, ist
unverständlich. Diese wurde dazu vielmehr durch Gewalt (Festhalten,
Herunterdrücken) genötigt und indem die weit überlegene Gruppe von Männern ihr
gegenüber zum Ausdruck brachte, dass sie ihren Willen nicht respektierte, wobei
tätliche Gegenwehr aussichtslos oder zumindest schwierig war. Im angefochtenen
Entscheid wird auf die verschiedenen Nötigungsmittel willkürlich mit keinem
Wort eingegangen. Stossend ist in diesem Zusammenhang der Hinweis der
Vorinstanz und des Beschwerdegegners, die Männer seien der Aufforderung der
Beschwerdeführerin 2, das Zimmer zu verlassen, das erste Mal nachgekommen und
dieser sei es am Schluss gelungen, Z.________ mit einem Fusstritt vom
Geschlechtsverkehr abzuhalten. Die Beschwerdeführerin 2 war offenkundig trotz
ihrer Gegenwehr nicht in der Lage, die Männer von den sexuellen Handlungen
abzuhalten. Abgesehen davon ist nicht entscheidend, wie sich die
Beschwerdeführerin 2 wehrte, sondern welche Nötigungsmittel die Männer
anwandten, um sie gefügig zu machen (dazu bereits oben E. 5.7.2). Ob die
Beschwerdeführerin 2 im Verlaufe des Verfahrens ihren Aussagen mehr Ausdruck
verlieh, wonach sie sich auch körperlich zur Wehr setzte, kann dahingestellt
bleiben. Tatsache ist, dass sie bereits in den ersten Einvernahmen schilderte,
wie sie genötigt wurde und wie sie sich dagegen zu wehren versuchte.
Offenbleiben kann damit auch, ob - wie die Beschwerdeführerin 2 anfänglich
vermutete - K.O.-Tropfen im Spiel waren oder ob der von ihr beschriebene
Zustand eine Folge des Alkoholkonsums war. Das Gutachten hält fest, die
Beschwerdeführerin 2 habe einige Symptome gezeigt, welche auf den Einfluss
einer Droge zurückzuführen sein könnten (Akten Bezirksgericht, act. 110 S. 20;
angefochtenes Urteil E. 4a S. 10 f.). Letztlich lässt sich im Nachhinein aber
nicht mehr feststellen, ob der Beschwerdeführerin 2 solche Tropfen verabreicht
wurden.

5.11. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Beschwerdeführerin 2 kann nicht
ernsthaft angezweifelt werden, dass der Beschwerdegegner wusste, dass diese mit
den sexuellen Handlungen nicht einverstanden war. Angesichts der besonderen
Sexualpraktik (sexuelle Handlungen mit Oral- und Analverkehr durch mehrere
Männer gleichzeitig an einem 17 Jahre alten Mädchen) sind an das Wissen um die
fehlende Einwilligung zudem keine hohen Anforderungen zu stellen. Verbaler
Widerstand ist ernst zu nehmen und kann nicht mit Worten wie "tue doch nicht
so" bzw. "stell dich nicht so an" übergangen werden, um das Opfer in der Folge
durch Festhalten zu sexuellen Handlungen zu zwingen. Die Beschwerdeführerin 2
deutete nie auch nur ansatzweise an, dass sie sich einzig aufgrund dieser und
ähnlicher Worte der anwesenden Männer den sexuellen Handlungen hingegeben haben
könnte.

5.12. Die Rügen der Beschwerdeführer betreffend die Beweiswürdigung und die
rechtliche Würdigung sind begründet.

6. 

6.1. Die Beschwerdeführerin 2 beanstandet, sie sei an der vorinstanzlichen
Verhandlung vom 13. Oktober 2014 zu Unrecht nicht einvernommen worden. Die
Vorinstanz habe sich einseitig nur einen persönlichen Eindruck des
Beschwerdegegners verschafft.

6.2. Die Vorinstanz erwägt, im vorliegenden Fall sei die Öffentlichkeit bislang
von den Verhandlungen ausgeschlossen worden, allerdings jeweils ohne
Interessenabwägung bzw. Begründung. Der Ausschluss der Öffentlichkeit könne
insbesondere dann angebracht sein, wenn bei Delikten gegen die sexuelle
Integrität intimste Details des Tathergangs erörtert werden müssten. Das Opfer
sei im Vorverfahren, vor dem Bezirksgericht und vor dem Strafappellationshof
ausführlich befragt worden, so dass sich eine weitere Befragung - und somit die
Offenlegung der intimen Elemente des Sachverhalts durch das Opfer - erübrige.
Sie sei im Übrigen auch von keiner Seite beantragt worden. Unter dieser
Voraussetzung müssten das Interesse der Öffentlichkeit und der Anspruch des
Beschwerdegegners auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung den Vorrang
haben (angefochtenes Urteil S. 6).

6.3. Art. 343 Abs. 3 StPO verpflichtet das Gericht, im Vorverfahren
ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals zu erheben, sofern die unmittelbare
Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Die
Bestimmung verankert ein beschränktes Unmittelbarkeitsprinzip. Dieses
erleichtert dem Gericht die Beweiswürdigung durch den unmittelbaren Eindruck,
den es von den Beweismitteln erhält, wie etwa durch die Mimik und die
nonverbale Kommunikation bei Zeugenaussagen oder durch Augenscheine. Das
Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO auf den Beweisen, die
im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind.
Art. 343 Abs. 3 StPO verankert in den dort erwähnten Fällen daher eine
(einmalige) Unmittelbarkeit im erstinstanzlichen Verfahren, in der Regel jedoch
keine solche für das Rechtsmittelverfahren. Beweisabnahmen des
erstinstanzlichen Gerichts sind im Rechtsmittelverfahren jedoch zu wiederholen,
wenn Beweisvorschriften verletzt worden sind, die Beweiserhebungen
unvollständig waren oder die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig
erscheinen (Art. 389 Abs. 2 lit. a-c StPO). Eine unmittelbare Beweisabnahme im
Rechtsmittelverfahren hat auch zu erfolgen, wenn eine solche im
erstinstanzlichen Verfahren unterblieb oder unvollständig war und die
unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig
erscheint. Weiter kann eine unmittelbare Beweisabnahme durch das
Berufungsgericht in den Fällen von Art. 343 Abs. 3 StPO erforderlich sein, wenn
dieses von den erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen abweichen will (zum
Ganzen BGE 140 IV 196 E. 4.4.1 S. 198 mit Hinweisen). Letzteres war vorliegend
der Fall. Bei den Aussagen der Beschwerdeführerin 2 handelt es sich ohne
Zweifel um ein notwendiges Beweismittel im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO (vgl.
BGE 140 IV 196 E. 4.4.2 S. 199 f.). Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes
wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise
(Art. 389 Abs. 3 StPO). Die Vorinstanz hätte die Beschwerdeführerin 2 daher
persönlich anhören müssen, wenn sie - anders als die erste Instanz und die
Richtergremien im ersten und zweiten Berufungsverfahren - Zweifel an der
Glaubhaftigkeit von deren Aussagen gehabt hätte. Daran ändert nichts, dass
diese selber keine persönliche Anhörung beantragte, da sie nicht mit der
abweichenden Würdigung durch die Vorinstanz rechnen musste. Die Geltendmachung
dieses Mangels im Berufungsverfahren verstösst entgegen dem Einwand des
Beschwerdegegners nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.

6.4. Ein Verzicht auf die Befragung der Beschwerdeführerin 2 lässt sich auch
nicht mit dem Prinzip der Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung und dem
Interesse des Opfers rechtfertigen, nicht an einer öffentlichen Verhandlung
über intime Details von schweren sexuellen Übergriffen berichten zu müssen.
Erfordern dies die Interessen des Opfers, ist der Ausschluss der Öffentlichkeit
anzuordnen (ganz oder teilweise) und zu prüfen, ob den
Gerichtsberichterstattern und weiteren Personen, die ein berechtigtes Interesse
haben, unter bestimmten Auflagen der Zutritt zur Verhandlung gestattet werden
kann (vgl. Art. 70 Abs. 3 StPO; Urteil 6B_350/2012 vom 28. Februar 2013 E.
1.7). Das Bundesgericht hat sich in den Urteilen 6B_1078/2009 vom 13. Dezember
2010 und 6B_350/2012 vom 28. Februar 2013 nicht gegen eine solche Massnahme zum
Schutz des Opfers ausgesprochen, sondern lediglich verlangt, dass der Entscheid
gehörig begründet und auf die in Art. 70 Abs. 3 StPO vorgesehene Möglichkeit
eingegangen wird.

7.

 Da die Beschwerden bezüglich der Schuldfrage begründet sind, braucht auf die
weiteren Rügen der Beschwerdeführerin 1 betreffend die Strafzumessung
(Beschwerde S. 15) nicht eingegangen zu werden.

8.

 Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 ist gutzuheissen, soweit darauf
einzutreten ist. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 ist teilweise
gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Angelegenheit zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin 2 (E. 3
und 4) und der Beschwerdegegner (E. 5) werden je im Umfang ihres Unterliegens
kostenpflichtig. Der zur Hauptsache unterliegende Beschwerdegegner hat die
Beschwerdeführerin 2 angemessen zu entschädigen.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Verfahren 6B_1149/2014 und 6B_1166/2014 werden vereinigt.

2. 
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird gutgeheissen, soweit darauf
einzutreten ist. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird teilweise
gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Das
Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafappellationshof, vom 13. Oktober 2014
wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückgewiesen.

3. 
Der Beschwerdeführerin 2 werden Gerichtskosten von Fr. 400.-- auferlegt.

4. 
Dem Beschwerdegegner werden Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- auferlegt.

5. 
Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin 2 für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

6. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg,
Strafappellationshof, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juli 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld

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