Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1144/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_1144/2014

Urteil vom 19. August 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Faga.

Verfahrensbeteiligte
Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Bürgin,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Einstellung des Verfahrens; Kosten und Entschädigung (ungetreue
Geschäftsbesorgung, Bestechung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, vom 24. Oktober 2014.

Sachverhalt:

A.

 Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich eröffnete am 30. November 2010
gegen Y.________ eine Strafuntersuchung betreffend "Verdacht auf
Vermögensdelikte etc.". Diese stand im Zusammenhang mit einem gegen J.________
geführten Verfahren. J.________ gab zu, als Verwaltungsrat der K.________ AG
von Mitte 2006 bis Ende 2010 Retrozessionen in Millionenhöhe entgegengenommen
und für sich behalten zu haben, anstatt diese der BVK Personalvorsorge des
Kantons Zürich (Versicherungskasse für das Staatspersonal, BVK) weiterzuleiten.
Das Bezirksgericht Zürich erklärte ihn am 4. Juli 2012 im abgekürzten Verfahren
der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig und verurteilte ihn zu
einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten. Y.________ war im relevanten Zeitraum CEO
und Miteigentümer der L.________ Fonds-Gruppe (L.________-Gruppe). Der
Grossteil der Retrozessionen von rund 4 Mio. Fr., welche J.________
entgegennahm, stammte von der L.________-Gruppe. Y.________ wurde unter anderem
verdächtigt, er habe J.________ bei der Annahme und Vorenthaltung der
Retrozessionen Hilfe geleistet.

 Am 27. März 2014 stellte die Staatsanwaltschaft die gegen Y.________ geführte
Strafuntersuchung ein. Sie auferlegte die Kosten des Verfahrens von Fr.
32'677.50 vollumfänglich Y.________ und verzichtete darauf, ihm eine
Entschädigung respektive Genugtuung zuzusprechen.

 Die gegen die Einstellungsverfügung im Kosten- und Entschädigungspunkt
erhobene Beschwerde von Y.________ hiess das Obergericht des Kantons Zürich am
24. Oktober 2014 teilweise gut. Es hob die angefochtene Verfügung betreffend
die Bemessung der Verfahrenskosten auf und wies die Sache zur neuen
Entscheidung über die Höhe der Verfahrenskosten an die Staatsanwaltschaft
zurück. Im Übrigen (Kostenauflage, Verzicht auf Entschädigung und teilweise
Kostenbemessung) wies es die Beschwerde ab.

B.

 Y.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, der Beschluss des
Obergerichts sei aufzuheben, die Verfahrenskosten der Staatsanwaltschaft sowie
des Beschwerdeverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen, und es sei ihm
eine Entschädigung von Fr. 224'398.35 zuzüglich Fr. 6'000.-- zuzusprechen.
Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1. 
Gemäss Art. 90 BGG ("Endentscheide") ist die Beschwerde zulässig gegen
Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Nach Art. 91 BGG ("Teilentscheide")
ist die Beschwerde zulässig gegen einen Entscheid, der nur einen Teil der
gestellten Begehren behandelt, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen
beurteilt werden können (lit. a), sowie gegen einen Entscheid, der das
Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen
abschliesst (lit. b). Gemäss Art. 93 BGG ("Andere Vor- und Zwischenentscheide")
ist gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide die Beschwerde
zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können
(Abs. 1 lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b). Ist
die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch
gemacht, so sind gemäss Art. 93 Abs. 3 BGG die betreffenden Vor- und
Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit
sie sich auf dessen Inhalt auswirken.

1.1. Die Vorinstanz verweist in ihrer Rechtsmittelbelehrung auf die
einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 BGG und bezeichnet damit ihren
Beschluss als Zwischenentscheid.

1.2. Der Beschwerdeführer ist der Meinung, der angefochtene Entscheid sei
insofern ein Endentscheid, als die Vorinstanz die Beschwerde abgewiesen habe.
Die Vorinstanz habe lediglich Dispositiv-Ziffer 2 Satz 2 der
staatsanwaltschaftlichen Einstellungsverfügung aufgehoben und nur diesbezüglich
die Sache zur Neubeurteilung zurückgewiesen.

 Der Beschwerdeführer vertritt im Weiteren die Auffassung, die Gutheissung der
Beschwerde führe im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG sofort einen
Endentscheid herbei und erspare einen bedeutenden Zeit- und Kostenaufwand.
Könnten ihm mangels gesetzlicher Grundlage keine Verfahrenskosten der
eingestellten Untersuchung auferlegt werden, erübrigten sich Weiterungen zu
deren Höhe.

1.3.

1.3.1. Endentscheide sind Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Art. 90
BGG). Ein von der Vorinstanz des Bundesgerichts gefällter Entscheid ist nur ein
Endentscheid, wenn er auch das Verfahren vor der Instanz, deren Entscheid bei
der Vorinstanz des Bundesgerichts angefochten war, abschliesst. Deshalb gelten
Rückweisungsentscheide grundsätzlich nicht als Endentscheide (Urteil 6B_174/
2007 vom 11. Oktober 2007 E. 4.1).

1.3.2. Durch den Beschluss des Obergerichts wird die Einstellungsverfügung der
Staatsanwaltschaft in teilweiser Gutheissung der Beschwerde in einzelnen
Punkten aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung an die
Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Der angefochtene Entscheid schliesst das
Verfahren nicht ab und ist deshalb kein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Allerdings wurde die kantonale Beschwerde in Bezug auf einzelne Punkte
(Kostenauflage, Verzicht auf Entschädigung und teilweise Kostenbemessung)
abgewiesen, und diese sind nicht Gegenstand der Rückweisung an die
Staatsanwaltschaft. Dies bedeutet indessen nicht, dass der vorinstanzliche
Entscheid insoweit quasi ein Endentscheid ist. Massgebend ist, dass das
Obergericht das Verfahren in einzelnen Punkten an die Staatsanwaltschaft
zurückgewiesen hat und deshalb das Verfahren nicht abgeschlossen ist (Urteil
6B_174/2007 vom 11. Oktober 2007 E. 4.1; Urteil 6B_510/2009 vom 18. August 2009
E. 1.2.1; vgl. auch Urteil 6B_138/2007 vom 27. Oktober 2007 E. 2.1).

 Rückweisungsentscheide werden als Endentscheide qualifiziert, wenn der unteren
Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum
mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der (rechnerischen) Umsetzung des
oberinstanzlich Angeordneten dient (BGE 138 I 143 E. 1.2 S. 148; 134 II 124 E.
1.3 S. 127; je mit Hinweisen). Dies ist hier nicht der Fall. Die
Staatsanwaltschaft wird prüfen müssen, ob sie bei der Kostenbemessung einzelne
Aufwandposten berücksichtigt und gegebenenfalls in welchem Umfang diese dem
gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren zuzurechnen sind. Mithin
kommt der Staatsanwaltschaft eine gewisse Entscheidungsfreiheit zu.

1.4. 

1.4.1. Der angefochtene Beschluss ist kein Endentscheid im Sinne von Art. 90
BGG. Er ist ein selbständig eröffneter Zwischenentscheid gemäss Art. 93 BGG.
Die Beschwerde ans Bundesgericht ist nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG
genannten Voraussetzungen zulässig.

 Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus
prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das
Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 139 IV 113
E. 1 S. 115 mit Hinweis). Die Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, zumal die
Parteien keine Rechte verlieren, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von
Art. 93 BGG nicht selbständig anfechten, da sie ihn mit dem Endentscheid
anfechten können, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3
BGG; BGE 140 V 321 E. 3.6 S. 326 f.; 133 IV 288 E. 3.2 S. 292). Es obliegt dem
Beschwerdeführer, detailliert darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93
Abs. 1 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist (BGE
141 III 80 E. 1.2 S. 81 mit Hinweis).

1.4.2. Bei Gutheissung der Rechtsbegehren des Beschwerdeführers läge zwar ein
Endentscheid vor. Nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ist jedoch kumulativ
erforderlich, dass damit ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren erspart würde. Diese Voraussetzung wird im
Strafverfahren restriktiv ausgelegt (BGE 133 IV 288 E. 3.2 S. 292; vgl. dazu
BERNARD CORBOZ, in: Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, N. 34 zu Art. 93
BGG). Dass sie erfüllt wäre, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist nicht
offensichtlich. Unzweifelhaft ist zudem, dass die Voraussetzung von Art. 93
Abs. 1 lit. a BGG ebenfalls nicht erfüllt ist.

2.

 Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer wird
ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. August 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Faga

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