Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1142/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_1142/2014

Urteil vom 24. Dezember 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Rieder,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, Postfach 540,
3930 Visp,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichtanhandnahme,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis,
Strafkammer, vom 24. Oktober 2014.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

 Am 4. Juni 2012 fanden Beamte der Kantonspolizei Wallis die Tochter des
Beschwerdeführers in einem Appartement leblos vor. Der Beschwerdeführer,
welcher sich ebenfalls in der Wohnung befand, wurde wegen einer
Medikamentenintoxikation in ein Spital eingeliefert. Die Staatsanwaltschaft
verfügte seine Festnahme.

 Am selben Tag führte eine Gerichtsmedizinerin im Auftrag der
Staatsanwaltschaft eine körperliche Untersuchung des Beschwerdeführers durch.
Dieser beantragte am 29. Juni 2012, das Gutachten vom 15. Juni 2012 sei aus den
Akten zu entfernen. Die Staatsanwaltschaft lehnte das Gesuch am 20. Juli 2012
ab.

 Am 7. Juli 2014 teilte der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft mit, es
müsse davon ausgegangen werden, dass sämtliche bisherigen Aussagen der
Medizinerin unter Verletzung des Berufs- und Amtsgeheimnis zustande gekommen
seien, da er sie davon nie entbunden habe.

 Der Beschwerdeführer forderte die Einleitung eines Strafverfahrens. Am 21.
Juli 2014 nahm die Staatsanwaltschaft die Anzeige nicht an die Hand. Eine
dagegen gerichtete Beschwerde wies das Kantonsgericht Wallis am 24. Oktober
2014 ab.

 Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, der
Entscheid des Kantonsgerichts vom 24. Oktober 2014 sei aufzuheben und die
Angelegenheit zur Anhandnahme des Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft
zurückzuweisen. Diese sei anzuweisen, ein Strafverfahren gegen die Medizinerin
wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses zu eröffnen.

2.

 Der Privatkläger ist zur Erhebung einer Beschwerde in Strafsachen nur
legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner
Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Sofern es
aufgrund der Natur der untersuchten Straftat nicht ohne Weiteres ersichtlich
ist, muss er nach der Rechtsprechung spätestens vor Bundesgericht darlegen, aus
welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche
Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt insoweit strenge
Begründungsanforderungen (Urteil 6B_1128/2013 vom 24. März 2014 mit Hinweisen).

 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe am Verfahren der Vorinstanz
teilgenommen und verfüge über ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der damit verbundenen Anhandnahme
des Strafverfahrens gegen die Medizinerin. So werde insbesondere in Art. 81
Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG der strafantragstellenden Person ein rechtlich
geschütztes Interesse zuerkannt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches
gehe. Im vorliegenden Fall gehe es in Analogie hierzu um die Nichtanhandnahme
eines Strafverfahrens bezüglich eines Offizialdeliktes (Beschwerde S. 3 Ziff.
4).

 Diese Argumentation geht an der Sache vorbei. Im vorliegenden Fall geht es
nicht um das Strafantragsrecht als solches. Folglich ist nicht Art. 81 Abs. 1
lit. b Ziff. 6 BGG anwendbar, sondern Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. Diese
Bestimmung verlangt ausdrücklich, dass sich der angefochtene Entscheid auf die
Beurteilung von Zivilansprüchen auswirken kann.

 Zur Frage der Zivilansprüche äussert sich der Beschwerdeführer vor
Bundesgericht nicht. Dem angefochtenen Entscheid ist nicht zu entnehmen, dass
er solche im kantonalen Verfahren geltend gemacht hätte. Um welche es gehen
könnte, ist beim Vorwurf der Amtsgeheimnisverletzung auch nicht ohne Weiteres
ersichtlich. Auf die Beschwerde ist mangels Legitimation des Beschwerdeführers
im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3.

 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64
BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der
finanziellen Lage des Beschwerdeführers (vgl. act. 9) ist durch eine Reduktion
der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis,
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Dezember 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn

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