Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1141/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_1141/2014

Urteil vom 9. Januar 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, Postfach 540,
3930 Visp,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Einsprache gegen den Strafbefehl,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis,
Strafkammer, vom 18. November 2014.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis verurteilte den Beschwerdeführer mit
Strafbefehl vom 30. Mai 2014 wegen Widerhandlungen gegen das
Betäubungsmittelgesetz zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 35.-- und
einer Busse von Fr. 900.--. Der Strafbefehl wurde am 6. Juni 2014 als
Einschreibesendung an die Adresse des Beschwerdeführers verschickt. Die
Abholungseinladung datiert vom 7. Juni 2014. Da der Beschwerdeführer die
Sendung nicht abholte, ging sie am 17. Juni 2014 an die Staatsanwaltschaft
zurück. In der Folge wurde der Strafbefehl dem Beschwerdeführer am 3. Juli 2014
polizeilich zugestellt.

 Am 4. Juli 2014 reichte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft eine
Einsprache gegen den Strafbefehl ein. Die Staatsanwaltschaft trat am 7. Juli
2014 darauf nicht ein, weil die Einsprache verspätet war. Dagegen erhob der
Beschwerdeführer Beschwerde beim Kantonsgericht Wallis. Da die
Staatsanwaltschaft für den Erlass der Verfügung vom 7. Juli 2014 gar nicht
zuständig gewesen war, trat das Kantonsgericht am 30. Juli 2014 auf die
Beschwerde nicht ein und wies die Sache an die Staatsanwaltschaft zurück mit
dem Hinweis, dass diese, sofern am Strafbefehl festgehalten werde, die Akten
zur Durchführung des Hauptverfahrens dem Bezirksgericht überweisen müsse.

 Am 26. August 2014 überwies die Staatsanwaltschaft die Akten zur Beurteilung
dem Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron. Dieses stellte mit Verfügung vom 7.
Oktober 2014 fest, dass die Einsprache verspätet erfolgte, womit der
Strafbefehl vom 30. Mai 2014 rechtskräftig und vollstreckbar wurde. Eine
dagegen gerichtete Beschwerde wies das Kantonsgericht Wallis am 18. November
2014 ab, soweit es darauf eintrat.

 Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen
Antrag zu stellen. Sinngemäss strebt er eine Aufhebung der Verfügung vom 18.
November 2014 an.

2.

 Im vorliegenden Verfahren kann es nur um die Frage gehen, ob die Einsprache
rechtzeitig war oder nicht. Soweit sich der Beschwerdeführer materiell zur
Sache äussert und z.B. geltend macht, die Strafe stehe in keinem Verhältnis zu
seinem Vergehen, ist er nicht zu hören.

3.

 In Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG kann auf die Ausführungen der Vorinstanz
verwiesen werden (vgl. Verfügung S. 4-6). Aufgrund der Zustellfiktion lief die
Beschwerdefrist am 24. Juni 2014 ab, weshalb die Eingabe vom 4. Juli 2014
verspätet ist.

 Die Auffassung des Beschwerdeführers, die Frist sei erst am 28. Juni 2014
abgelaufen, ist unrichtig. Bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht
abgeholt wurde, gilt die Zustellung am siebten Tat nach dem erfolglosen
Zustellungsversuch als erfolgt (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). Im Gegensatz zur
Meinung des Bescherdeführers werden in Tagen angegebene Fristen nicht nach
Arbeitstagen, sondern nach dem Kalender berechnet (vgl. Art. 110 Ziff. 6 StGB).
Im Übrigen wäre die Einsprache vom 4. Juli 2014 selbst bei der
Betrachtungsweise des Beschwerdeführers verspätet.

 Auch vor Bundesgericht vermag der Beschwerdeführer die Vermutung, der
Postangestellte habe die Abholungseinladung ordnungsgemäss in seinen
Briefkasten gelegt, nicht umzustossen. Seine Annahme, der Umstand, dass die
Poststelle Leuk-Stadt möglicherweise geschlossen werde, sei geeignet, "die
Zustellfehler (zu) begünstigen" (act. 6 S. 1), ist als Widerlegung der
Vermutung ungeeignet.

4.

 Im Zusammenhang mit der Abweisung des Gesuches um einen unentgeltlichen
Verteidiger stellt die Vorinstanz unter anderem fest, dass es sich um einen
Bagatellfall handelt, in welchem die Verteidigung des Beschuldigten nicht
geboten ist (Verfügung S. 7). Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, für ihn
sei es kein Bagatellfall, da ihm mit dem Urteil die beruflichen Möglichkeiten
im Kanton Wallis stark eingeschränkt würden (act. 1). Das Vorbringen ist
unbegründet, denn die Frage, ob es sich um einen Bagatellfall im Sinne von Art.
132 Abs. 3 StPO handelt, richtet sich nach der Schwere der gegen den
Betroffenen auszusprechenden Sanktion. Inwieweit im vorliegenden Fall, in
welchem eine Geldstrafe und eine Busse verhängt wurden, nicht mehr von einem
Bagatellfall ausgegangen werden durfte, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen
und auch nicht ersichtlich.

5.

 Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil
die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des
Beschwerdeführers (vgl. act. 6) ist bei der Bemessung der Gerichtskosten
Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis,
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Januar 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn

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