Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1135/2014
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2014
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2014


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_1135/2014

Urteil vom 19. Januar 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Pasquini.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Fischer,
Beschwerdeführerin,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Diebstahl; Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung,
1. Strafkammer, vom 21. Oktober 2014.

Sachverhalt:

A. 
X.________ wird vorgeworfen, am 20. November 2012 als Angestellte des
Bundesamts für Migration (BFM) eine eingeschriebene Postsendung an dieses
entgegengenommen zu haben. Anstatt den Brief weiterzuleiten, habe sie ihn samt
der sich darin enthaltenen Geschenkkarte des Warenhauses Globus im Wert von Fr.
500.-- an sich genommen und die Karte am 22. und 23. November 2012 im Globus
benutzt, um Waren zu bezahlen.

B. 
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern verurteilte X.________ mit Strafbefehl
vom 6. Juni 2013 wegen Veruntreuung zu einer bedingten Geldstrafe von 8
Tagessätzen zu Fr. 100.-- und zu einer Busse von Fr. 400.--. Sie wurde
verpflichtet, dem Kanton Bern als Ersatz für den veruntreuten Vermögenswert Fr.
500.-- zu bezahlen.

 Auf Einsprache von X.________ hin sprach das Regionalgericht Bern-Mittelland
sie am 22. Januar 2014 vom Vorwurf der Veruntreuung frei. Die
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern legte Berufung ein.

 Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte X.________ am 21. Oktober 2014
wegen Diebstahls zu einer bedingten Geldstrafe von 9 Tagessätzen zu Fr. 150.--
und zu einer Busse von Fr. 450.--.

C. 
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, das obergerichtliche
Urteil sei aufzuheben, und sie sei vom Vorwurf der Veruntreuung, evtl.
Diebstahl, freizusprechen.

Erwägungen:

1. 

1.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine unrichtige bzw. unvollständige
Feststellung des Sachverhalts und willkürliche Beweiswürdigung. Sie bestreitet,
die Geschenkkarte entwendet zu haben (Beschwerde S. 3 ff.).

1.2. Die Vorinstanz hält fest, weil die Beschwerdeführerin am 20. November 2012
für die Bearbeitung (die sog. Triage) der eingeschriebenen Briefe zuständig
gewesen sei und sie die Geschenkkarte am 22. und 23. November 2012 verwendet
habe, bestehe ein ganz markanter Anfangsverdacht gegen sie. Dieser werde
aufgrund zahlreicher Indizien bekräftigt (Urteil S. 13 E. 8.2). Für die
Vorinstanz bestehen keine erheblichen und nicht zu unterdrückenden Zweifel
daran, dass die Beschwerdeführerin die Globusgeschenkkarte entwendete und
anschliessend für ihre Einkäufe im Globus verwendete (Urteil S. 18 E. 8.8).

1.3. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur
gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich im Sinne von
Art. 9 BV ist (BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweisen) oder wenn sie auf einer
Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn
die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid
offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar
oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE
139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; 138 I 305 E. 4.3; je mit Hinweis). Eine
entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden
(Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5; 136 I 65
E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Auf eine rein appellatorische Kritik am
angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3
S. 5; 136 II 489 E. 2.8; je mit Hinweisen).

1.4. 

1.4.1. Soweit die Beschwerdeführerin den tatsächlichen Feststellungen der
Vorinstanz und ihrer einlässlichen Beweiswürdigung lediglich ihre eigene Sicht
der Dinge gegenüberstellt, ohne näher darzulegen, inwiefern der angefochtene
Entscheid willkürlich sein soll, erschöpfen sich ihre Vorbringen in
unzulässiger appellatorischer Kritik. Darauf ist nicht einzutreten. Dies ist
z.B. der Fall, wenn sie behauptet, die Vorinstanz wolle ihre Glaubwürdigkeit in
Zweifel ziehen (Beschwerde S. 6 Ziff. 2.4), zumal diese festhält, aus den
Aussagen der Beschwerdeführerin lasse sich grundsätzlich nichts zu ihren Lasten
oder Gunsten ableiten (Urteil S. 13 E. 8.2).

1.4.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, eines der Bündel der eingeschriebenen
Post sei geöffnet gewesen. Daher sei nicht auszuschliessen, dass jemand der
internen Post des BFM den fraglichen Brief bereits vor der Übergabe der
gesamten Post an sie entwendet habe (Beschwerde S. 4 f. Ziff. 2.2).

 Vor der Vorinstanz legte die Beschwerdeführerin noch dar, es sei
unwahrscheinlich, dass der Brief bereits vor der Übergabe der gesamten Post an
sie behändigt worden sei (Urteil S. 11 E. 7; kantonale Akten pag. 209). Die
Vorinstanz verfällt nicht in Willkür, wenn sie ausführt, es sei höchst
unwahrscheinlich, dass der Brief bereits vor der Triage, also bevor die Post
auf dem Schreibtisch der Beschwerdeführerin eingetroffen sei, entwendet worden
sei (Urteil S. 14 E. 8.3 unten). Sie erwägt, selbst wenn man davon ausgehe,
dass es jemand geschafft hätte, den Brief mit der Globusgeschenkkarte
unentdeckt zu entwenden, bliebe offen, wie und warum die Karte in die Tasche
der Beschwerdeführerin gelangt sei. Es sei unwahrscheinlich, dass eine
Drittperson die Geschenkkarte in den zwei Tagen bis zu deren Gebrauch, wiederum
unbemerkt in das Portemonnaie der Beschwerdeführerin hätte stecken können
(Urteil S. 14 Mitte). Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin
nicht auseinander.

1.4.3. Die Beschwerdeführerin wendet ein, da sie immer über mehrere
Globusgeschenkkarten mit zum Teil höheren Beträgen verfügt habe, sei es
glaubhaft, dass ihr die zusätzliche Karte in ihrem Portemonnaie nicht
aufgefallen sei (Beschwerde S. 6 f. Ziff. 3.1 f.).

 Es ist nicht willkürlich, dass die Vorinstanz zum Schluss gelangt, es sei
wenig glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin nicht bemerkt haben wolle, dass
sie ihre Einkäufe im Globus mit der gestohlenen Geschenkkarte getätigt habe.
Selbst wenn sie öfters mit Geschenkkarten für grössere Beträge eingekauft habe,
seien Fr. 500.-- ein namhafter Betrag, insbesondere im Verhältnis zu ihrem
Bruttolohn und Vermögen. Ein derart hoher zusätzlicher Betrag hätte ihr daher
auffallen müssen, zumal sie die Karte nicht nur einmal, sondern gar dreimal
benutzt habe. Auch ihr Verhalten an der polizeilichen Einvernahme sei
verdächtig. Zum einen habe sie erst auf Vorhalt gestanden, mit der gestohlenen
Geschenkkarte bezahlt zu haben. Zum anderen wolle ihr nicht aufgefallen sein,
dass sie über eine zusätzliche Geschenkkarte im Betrag von Fr. 500.-- verfügt
habe, obwohl sie drei Monate später noch gewusst habe, dass sie drei Smartboxen
gekauft und den Restbetrag mit einer weiteren Geschenkkarte bezahlt habe. Ein
solches Erinnerungsvermögen in Bezug auf einen alltäglichen Vorgang -
insbesondere bezüglich der Zahlungsmodalitäten - sei erstaunlich und weise
darauf hin, dass die Beschwerdeführerin die finanziellen Verhältnisse im
Zusammenhang mit den Globusgeschenkkarten sehr wohl zu überblicken vermocht
habe (Urteil S. 15 E. 8.4).

1.4.4. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach der Umstand, dass
theoretisch eine Drittperson ein Motiv gehabt haben könne, die
Beschwerdeführerin fälschlicherweise zu belasten und loszuwerden, keine
ernsthaften Zweifel an deren Schuld zu begründen vermöge (Urteil S. 17 E. 8.5),
ist nicht zu beanstanden.

1.5. Insgesamt gelingt es der Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen, dass das
vorinstanzliche Beweisergebnis schlechterdings nicht vertretbar ist oder
inwiefern sich ein anderes geradezu aufgedrängt hätte. Die Beschwerde erweist
sich als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen überhaupt genügt.

2. 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei
diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Strafabteilung, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Januar 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Pasquini

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben