Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1133/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_1133/2014

Urteil vom 5. Februar 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichtanhandnahme (Drohung usw.); Einstellungs- und Überweisungsverfügung,

Beschwerde gegen zwei Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, vom 15. Oktober 2014 (UE140181-O/U/BUT und UE140182-O/U/BUT).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 
Das Obergericht des Kantons Zürich fällte am 15. Oktober 2014 zwei Beschlüsse.
Im einen trat es auf eine Beschwerde nicht ein, weil die Beschwerdeführerin
innert der angesetzten Frist die verlangte Kaution nicht geleistet hatte
(UE140181-O/U/BUT). Im anderen Beschluss trat das Obergericht auf eine
Beschwerde nicht ein, weil die Beschwerdeführerin durch die angefochtene
Verfügung in der Sache nicht beschwert war und kein Rechtsschutzinteresse hatte
bzw. ihre Eingabe keinen Verfahrensgegenstand betraf (UE140182-O/U/BUT).

Die Beschwerdeführerin wendet sich ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen
Antrag zu stellen. Offensichtlich strebt sie die Aufhebung der beiden
obergerichtlichen Beschlüsse an

2. 
In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den
angefochtenen Entscheid anzugeben, aus welchem Grund dieser nach Meinung der
Beschwerdeführerin gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Dieser
Voraussetzung genügt die Beschwerde nicht, da sie sich nicht mit den
angefochtenen Beschlüssen befasst. Die Beschwerdeführerin schildert im
Wesentlichen die Angelegenheit aus ihrer Sicht und kritisiert Polizei und
Staatsanwaltschaft. Soweit sie geltend macht, sie habe die verlangte Kaution
nicht bezahlen können (Beschwerde S. 4), legt sie nicht dar, dass sie dies im
Gegensatz zur Darstellung der Vorinstanz im kantonalen Verfahren geltend
gemacht hätte. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3. 
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Februar 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn

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