Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1116/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_1116/2014

Urteil vom 20. Januar 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Einfache Körperverletzung, mehrfache Drohung usw.,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht,
1. Kammer, vom 16. Oktober 2014.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

 Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte den Beschwerdeführer am 16.
Oktober 2014 in teilweiser Gutheissung einer Berufung wegen einfacher
Körperverletzung, mehrfacher Drohung und 16 weiterer Delikte zu einer
Freiheitsstrafe von 12 Monaten, einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr.
10.-- und einer Busse von Fr. 2'000.--, teilweise als Zusatzstrafe zu einem
früheren Strafmandat. Gestützt auf Art. 59 StGB hatte bereits die erste Instanz
eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet und die Freiheitsstrafe
aufgeschoben. Zwei dem Beschwerdeführer früher am 5. März 2008 und 7. Dezember
2010 gewährte bedingte Strafvollzüge für Geldstrafen von 120 Tagessätzen zu Fr.
30.-- wurden widerrufen.

 Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, der
Entscheid vom 16. Oktober 2014 sei aufzuheben.

2.

 Die Vorinstanz tritt auf eine Eingabe des Beschwerdeführers persönlich nicht
ein, soweit sie Punkte betrift, die in der Berufungserklärung des Verteidigers
nicht angefochten wurden (Urteil S. 19 E. 2.1). Aus welchem Grund der
Verteidiger die Berufungserklärung auf vier andere Punkte beschränkte
(Beschwerde S. 9), kann dahingestellt bleiben. Entscheidend ist der Umfang
seiner Erklärung.

3.

 Die Vorinstanz tritt auf einen Antrag des Beschwerdeführers persönlich, es sei
die Einholung eines Gutachtens zu bewilligen, nicht ein, weil sich der
Verteidiger dazu nicht äusserte (Urteil S. 19 E. 2.2). Was daran gegen das
Recht verstossen könnte, legt der Beschwerdeführer nicht dar (Beschwerde S.
10).

4.

 E. 3 des angefochtenen Urteils (S. 20) betrifft das rechtliche Gehör der
Strafkläger. Der Beschwerdeführer ist davon nicht betroffen. Seine Ausführungen
sind nicht zu hören (Beschwerde S. 10).

5.

 Als mehrfache Drohung wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe
anlässlich einer polizeilichen Kontrolle den Beamten gegenüber z.B. geäussert,
"ich schneide Dir den Hals auf" und "ich bringe Euch alle um" (Urteil S. 20/21
E.4.1). Den Sachverhalt bestreitet er nicht (Urteil S. 22 E. 4.5). In
rechtlicher Hinsicht kann in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG auf die
Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil S. 22-24 E. 4.4 und 4.6).
Was daran gegen das Recht verstossen könnte, ist nicht ersichtlich und ergibt
sich auch nicht aus den Ausführungen des Beschwerdeführers (Beschwerde S.
10-15).

6.

 Die Vorinstanz bemängelt die Strafzumessung durch die erste Instanz,
verzichtet jedoch insbesondere wegen des Beschleunigungsgebotes auf eine
Rückweisung (Urteil S. 27 E. 5.2.3). Damit ist der Beschwerdeführer
ausdrücklich einverstanden (Beschwerde S. 16 Ziff. 7.22).

7.

 In Bezug auf die Strafzumessung kann auf die einlässlichen Erwägungen der
Vorinstanz verwiesen werden (Urteil S. 27-35 E. 5.3-5.6). Die weitschweifigen
Ausführungen des Beschwerdeführers dazu gehen zu einem grossen Teil an der
Sache vorbei und betreffen gar nicht die Strafzumessung (vgl. Beschwerde S.
16-24). Zu entnehmen ist ihnen jedenfalls nicht, dass und inwieweit die
Vorinstanz bei der ausgefällten Strafe ihr Ermessen überschritten oder gegen
das Recht verstossen hätte.

 So begründet die Vorinstanz, aus welchen Gründen eine vom Beschwerdeführer
einem Geschädigten zugefügte Rissquetschwunde am linken Jochbeinbogen nicht
mehr als Bagatelle einzustufen ist (Urteil S. 28/29 E. 5.4.1). Vor
Bundesgericht behauptet der Beschwerdeführer, der Geschädigte habe sich die
Wunde selber zugefügt (Beschwerde S. 19). Der Schuldvorwurf war indessen nicht
Gegenstand des Berufungsverfahrens (s. oben E. 2). Wenn man von den
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ausgeht, ist nicht ersichtlich, aus
welchem Grund die Schlussfolgerung der Vorinstanz verfehlt sein sollte.

 Weiter berücksichtigt die Vorinstanz z.B. eine Mehrzahl von Vorstrafen, die
den Beschwerdeführer nicht davon abzuhalten vermochten, viele neue Straftaten
zu begehen (Urteil S. 29/30 E. 5.4.2). Vor Bundesgericht versucht der
Beschwerdeführer, die früheren und auch die neuen Vorfälle in ein günstigeres
Licht zu rücken (Beschwerde S. 21). Dies ändert indessen nichts daran, dass die
Vorinstanz zu Recht zum Schluss kommt, das ganze Verhalten des
Beschwerdeführers samt seiner Verharmlosungsversuche deute auf eine
ausserordentliche Unbelehrbarkeit hin.

 Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdeführer habe sich während der Dauer
des Berufungsverfahrens im vorzeitigen Massnahmevollzug befunden, weshalb er
durch die Verletzung des Beschleunigungsgebotes lediglich leicht betroffen und
dieser Umstand nur leicht mindernd zu berücksichtigen sei (Urteil S. 31 E.
5.4.3). Von "Isolationshaft", die stärker hätte gewichtet werden müssen
(Beschwerde S. 22), kann nicht die Rede sein.

8.

 Ohne dass sich das Bundesgericht ausdrücklich zu allen Vorbringen in der
Beschwerde äussern müsste, ist diese im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen,
soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dieser
ist bedürftig (vgl. Urteil 1B_141/2014 vom 7. Mai 2014, wo in E. 3 festgestellt
wurde, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege
erfüllt seien). Diesem Umstand ist bei der Bemessung der Gerichtskosten
Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Januar 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn

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