Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1114/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_1114/2014

Urteil vom 6. Januar 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1.  Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
2. A.________,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Einstellung (Beschimpfung usw.),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, vom 21. Oktober 2014.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

 Der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin 2 sind Nachbarn. Zwischen
ihnen schwelt seit Jahren ein Konflikt.

 Der Beschwerdeführer warf der Beschwerdegegnerin 2 in einer Strafanzeige üble
Nachrede vor, weil sie ihn in einer Eingabe an das Baurekursgericht als faul,
durchtrieben, nicht normal und bösartig bezeichnet habe. In einer zweiten
Strafanzeige beschuldigte er sie, ihn von ihrem Fenster aus beschimpft zu
haben. In einer dritten Strafanzeige warf er ihr Beschimpfung und
Hausfriedensbruch vor, weil sie unerlaubt sein Grundstück betreten und ihm
"Sauhund elände" und "miese Chog" gesagt habe. In einer vierten Strafanzeige
lastete er ihr an, ihn ihm Beisein seiner Ehefrau als "fuule Chog" bezeichnet
zu haben. Zudem habe sie mit dem Zeigefinger an ihre Schläfe getippt.

 Die Beschwerdegegnerin 2 warf ihrerseits in einer Strafanzeige dem
Beschwerdeführer Beschimpfung, das Abhören und Aufnehmen fremder Gespräche und
Drohung vor. Er habe mehrfach seinen ausgestreckten Mittelfinger gegen sie
gerichtet, ihr mit dem Zeigefinger an der Schläfe "den Vogel gezeigt" und
Privat- und Streitgespräche zwischen ihm und ihr aufgenommen.

 Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland stellte mit Verfügung vom 27.
August 2013 alle fünf Verfahren ein. Der Beschwerdeführer wandte sich dagegen
mit Beschwerde ans Obergericht des Kantons Zürich. Dieses wies das Rechtsmittel
am 21. Oktober 2014 ab.

 Der Beschwerdeführer beantragt beim Bundesgericht, der Beschluss des
Obergerichts vom 21. Oktober 2014 sei aufzuheben. Seine im Kanton erhobene
Beschwerde sei gutzuheissen.

2.

 Der Privatkläger ist zur Erhebung einer Beschwerde in Strafsachen nur
legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner
Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Sofern es
aufgrund der Natur der untersuchten Straftat nicht ohne Weiteres ersichtlich
ist, muss er nach der Rechtsprechung spätestens vor Bundesgericht darlegen, aus
welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche
Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung
strenge Anforderungen (Urteil 6B_1128/2013 vom 24. März 2014 mit Hinweisen).

 Der Beschwerdeführer äussert sich zur Frage der Legitimation nicht. Weder dem
angefochtenen Entscheid noch der Beschwerde ist zu entnehmen, dass er im
kantonalen Verfahren eine Zivilforderung gestellt hätte. Um welche es gehen
könnte, ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Da der Beschwerdeführer seine
Legitimation nicht begründet, ist davon auszugehen, dass er zum vorliegenden
Verfahren nicht legitimiert ist. In diesem Punkt ist auf die Beschwerde nicht
einzutreten.

3.

3.1. Während die Untersuchungskosten zu zwei Dritteln dem Beschwerdeführer und
zu einem Drittel der Beschwerdegegnerin 2 auferlegt wurden, ist der
Beschwerdeführer der Ansicht, dass der Beschwerdegegnerin 2 sämtliche
Untersuchungskosten hätten auferlegt werden sollen (Beschwerde S. 6-8 lit. c).

3.2. Die Verlegung der Kosten hat sich nach dem Grundsatz zu richten, wonach
die Kosten trägt, wer sie verursacht. Wenn das Verfahren eingestellt oder die
beschuldigte Person freigesprochen wird, können bei Antragsdelikten die
Verfahrenskosten deshalb grundsätzlich dem Privatkläger auferlegt werden,
sofern dieser nicht nur Strafantrag gestellt, sondern aktiv Einfluss auf den
Gang des Verfahrens genommen hat, und soweit nicht der Beschuldigte nach Art.
426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (Art. 427 Abs. 2 StPO). Eine andere
gesetzliche Einschränkung der Kostenauflage an den Privatkläger gibt es nicht.
Der Antragsteller, der als Privatkläger am Verfahren teilnimmt, soll
grundsätzlich auch das volle Kostenrisiko tragen. Allerdings ist die Regelung
von Art. 427 Abs. 2 StPO dispositiver Natur. Das Gericht kann von ihr
abweichen, wenn die Sachlage es rechtfertigt. Es hat dabei ein weites Ermessen,
bei dessen Überprüfung das Bundesgericht Zurückhaltung übt. Das Bundesgericht
greift in den Ermessensentscheid nur ein, wenn sich dieser als offensichtlich
unbillig oder in stossender Weise als ungerecht erweist (Urteil 6B_1125/2013
vom 26. Juni 2014 E. 3.2.1 und 3.2.2).

 In Bezug auf die Untersuchungskosten stellt die Vorinstanz fest, das Verfahren
ende in sämtlichen fünf Dossiers mit einer Einstellung. In vier Dossiers sei
die Untersuchung aufgrund einer Strafanzeige des Beschwerdeführers gegen die
Beschwerdegegnerin 2 geführt worden, nur in einem wegen einer Strafanzeige der
Beschwerdegegnerin 2 gegen den Beschwerdeführer. Daraus folge, dass der
Beschwerdeführer zu vier Fünfteln und die Beschwerdegegnerin 2 zu einem Fünftel
unterliegen. Unter diesen Umständen besteht nach Auffassung der Vorinstanz
keine Veranlassung, der Beschwerdegegnerin 2 sämtliche Untersuchungskosten
aufzuerlegen (Beschluss S. 13 E. III/1).

 Die Schlussfolgerung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Der
Beschwerdeführer hat als Privatkläger am Verfahren teilgenommen und mit
zahlreichen Eingaben von seinen Rechten Gebrauch gemacht (Einstellungsverfügung
S. 1 und 7). Nachdem er, wie die Vorinstanz zu Recht festhält, in dieser
Eigenschaft zu vier Fünfteln unterliegt, die Beschwerdegegnerin 2 demgegenüber
nur zu einem Fünftel, können die Kosten in Anwendung von Art. 427 Abs. 2 StGB
grundsätzlich zum grösseren Teil dem Beschwerdeführer auferlegt werden. Aus
welchem Grund die Beschwerdegegnerin 2 die gesamten Untersuchungskosten
bezahlen sollte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht und ist auch nicht
ersichtlich.

4.

 Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin 2
ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe
hatte.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Januar 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn

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