Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1111/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_1111/2014

Urteil vom 22. Dezember 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Verwaltungsgerichtspräsident des Kantons Obwalden, Poststrasse 6, 6060 Sarnen.

Gegenstand
Bussenumwandlung, unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichtspräsidenten
des Kantons Obwalden vom 30. Oktober 2014.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. 
Im Zusammenhang mit der Vorladung zum Antritt einer Ersatzfreiheitsstrafe
reichte die Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden
eine Beschwerde gegen einen Entscheid des Regierungsrates ein und ersuchte um
unentgeltliche Rechtspflege. Das Gericht wies das Gesuch am 30. Oktober 2014
ab, weil das Rechtsmittel aussichtslos erschien. Die Beschwerdeführerin wendet
sich ans Bundesgericht und beantragt sinngemäss, der Entscheid vom 30. Oktober
2014 sei aufzuheben.

Die Vorinstanz stellte fest, das Rechtsmittel sei aussichtslos, weil die
Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Regierungsrat kein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege gestellt hatte und einen vom Regierungsrat
verlangten Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht leistete. Soweit ihre
Eingabe überhaupt verständlich ist, äussert sich die Beschwerdeführerin vor
Bundesgericht zu dem vom Regierungsrat verlangten und von ihr nicht bezahlten
Kostenvorschuss nicht. Da nur dies Gegenstand des Verfahrens sein kann, ist auf
die Beschwerde mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108
BGG nicht einzutreten.

2. 
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem
Verwaltungsgerichtspräsidenten des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Dezember 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Denys

Der Gerichtsschreiber: C. Monn

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