Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1111/2014
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 6B_1111/2014 Urteil vom 22. Dezember 2014 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Denys, Einzelrichter, Gerichtsschreiber C. Monn. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführerin, gegen Verwaltungsgerichtspräsident des Kantons Obwalden, Poststrasse 6, 6060 Sarnen. Gegenstand Bussenumwandlung, unentgeltliche Rechtspflege, Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichtspräsidenten des Kantons Obwalden vom 30. Oktober 2014. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Im Zusammenhang mit der Vorladung zum Antritt einer Ersatzfreiheitsstrafe reichte die Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden eine Beschwerde gegen einen Entscheid des Regierungsrates ein und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege. Das Gericht wies das Gesuch am 30. Oktober 2014 ab, weil das Rechtsmittel aussichtslos erschien. Die Beschwerdeführerin wendet sich ans Bundesgericht und beantragt sinngemäss, der Entscheid vom 30. Oktober 2014 sei aufzuheben. Die Vorinstanz stellte fest, das Rechtsmittel sei aussichtslos, weil die Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Regierungsrat kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hatte und einen vom Regierungsrat verlangten Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht leistete. Soweit ihre Eingabe überhaupt verständlich ist, äussert sich die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht zu dem vom Regierungsrat verlangten und von ihr nicht bezahlten Kostenvorschuss nicht. Da nur dies Gegenstand des Verfahrens sein kann, ist auf die Beschwerde mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Verwaltungsgerichtspräsidenten des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 22. Dezember 2014 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Denys Der Gerichtsschreiber: C. Monn Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben