Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1110/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_1110/2014

Urteil vom 19. August 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Faga.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel U. Walder,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Sich bestechen lassen (Art. 322quater StGB); ungetreue Amtsführung (Art. 314
StGB); Strafzumessung; Beschlagnahme; Anklageprinzip,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, vom 22. August 2014.

Sachverhalt:

A.

 X.________ war ab 1989 Sekretär bei der damaligen Finanzverwaltung des Kantons
Zürich, Abteilung Vermögensverwaltung, welche unter anderem für die aktive
Bewirtschaftung der Kapitalanlagen der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich
(Versicherungskasse für das Staatspersonal, BVK) verantwortlich war. Von 1995
bis 2003 war er Chef Vermögensverwaltung (direkt dem Vorsteher der
Finanzdirektion unterstellt), ab 2004 Chef der Abteilung Asset Management
(direkt dem Chef BVK unterstellt). Zudem war er Mitglied der Geschäftsleitung
der BVK, die ab 2007 zugleich das Investment Committee bildete. X.________
werden als für die aktive Bewirtschaftung der Kapitalanlagen der BVK
Verantwortlicher in den Jahren 2001 - 2010 korrupte Machenschaften vorgeworfen.

B.

 Das Bezirksgericht Zürich sprach X.________ am 26. November 2012 des
mehrfachen Sich bestechen lassens, der mehrfachen ungetreuen Amtsführung, der
mehrfachen Geldwäscherei und der Verletzung des Amtsgeheimnisses schuldig. Vom
Vorwurf des Sich bestechen lassens in den Anklageziffern II., V./63. und VII.
(Golfferien Mallorca) sprach es ihn frei. Das Bezirksgericht verurteilte
X.________ zu einer Freiheitsstrafe von 61 /4 Jahren und einer Busse von Fr.
6'000.--. Auf die Zivilklage des Kantons Zürich als Privatkläger trat es nicht
ein. X.________ wurde zu einer Ersatzforderung von Fr. 500'000.-- verurteilt.

 Gegen dieses Urteil reichten sowohl X.________ als auch der Kanton Zürich als
Privatkläger Berufung ein. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte am 22.
August 2014 den erstinstanzlichen Schuldpunkt sowie den Freispruch vom Vorwurf
des Sich bestechen lassens (Anklageziffer V./63.; die übrigen Freisprüche
[Anklageziffern II. und VII.] blieben unangefochten). Es verurteilte X.________
zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und einer bedingten Geldstrafe von 90
Tagessätzen zu Fr. 30.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren. Auf die
Zivilklage des Kantons Zürich als Privatkläger trat es nicht ein. Die
Ersatzforderung setzte es auf Fr. 200'000.-- fest.

C.

 X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt im Wesentlichen, das
Urteil des Obergerichts sei aufzuheben, und die Sache sei zur neuen
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei das
angefochtene Urteil betreffend die Verurteilung wegen mehrfacher ungetreuer
Amtsführung, subeventualiter im Strafpunkt aufzuheben und die Sache zur neuen
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersucht er um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Beamtenstatus zu
Unrecht bejaht und dadurch Art. 314, Art. 320 Ziff. 1 und Art. 322quater StGB
jeweils in Verbindung mit Art. 110 Abs. 3 StGB verletzt. Der vorinstanzliche
Standpunkt, wonach er als Beamter zu qualifizieren sei, sei zumindest für die
Zeit ab 1. Januar 2004 unzutreffend.

 Zur Begründung gibt der Beschwerdeführer einleitend seine Ausführungen vor
Vorinstanz wieder. Er macht zusammengefasst geltend, er habe ab 1. Januar 2004
als Chef der Abteilung Asset Management ausschliesslich Aufgaben für die BVK
und damit letztlich für deren Versicherungsnehmer wahrgenommen. Am 1. Januar
2004 sei die BVK vollumfänglich aus der Verwaltung ausgegliedert worden, und es
habe keinerlei Verbindungen zwischen der BVK und dem Kanton mehr gegeben. Er
sei spätestens ab dem genannten Zeitpunkt nicht mehr für den Kanton tätig
gewesen und er habe keine öffentlichen Interessen oder Aufgaben mehr verfolgt,
sondern (wie jeder andere Asset Manager einer Pensionskasse) nur noch
diejenigen der Destinatäre der BVK. Er habe einzig private Pensionskassengelder
verwaltet. Nicht relevant sei, dass seine Anstellung beim Kanton auch nach dem
1. Januar 2004 weiterhin bestanden habe. Ein öffentliches Interesse könne auch
nicht mit dem Argument bejaht werden, seine Tätigkeit habe auf dem Bundesgesetz
über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR
831.40) beruht und bei der BVK habe es sich um die Pensionskasse der
Staatsangestellten gehandelt. Selbst für die Zeit vor dem 1. Januar 2004 könne
der Beamtenstatus nicht bejaht werden. Die fraglichen Delikte stünden im
Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die BVK, und es sei schon vor 2004 nicht
um die Erfüllung öffentlicher Aufgaben gegangen (Beschwerde S. 5 - 21).

1.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe zur
Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich in einem öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis gestanden. Er sei mit Beschluss des Regierungsrates vom 26.
April 1995 per 1. Mai 1995 zum Chef der Vermögensverwaltung des Kantons Zürich
und mit Beschluss des Regierungsrates vom 22. Oktober 2003 per 1. Januar 2004
zum Chef der Vermögensverwaltung der BVK ernannt worden. Deshalb sei der
Beschwerdeführer als institutioneller Beamter im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB
zu qualifizieren. Nicht weiter relevant sei, ob der Beschwerdeführer mit der
Verwaltung des Vermögens der BVK öffentliche Interessen oder Aufgaben verfolgt
habe. Seine Position, die auf einer institutionellen Bindung zum Gemeinwesen
beruhe, reiche als solche aus, um ihm Beamteneigenschaft im Sinne des Gesetzes
zu verleihen (Entscheid S. 102 f.).

1.3. Gemäss Art. 110 Abs. 3 StGB fallen unter den Begriff des "Beamten" die
Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege
sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei
einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder
vorübergehend amtliche Funktionen ausüben. Dieser Gesetzeswortlaut legt die
Vermutung nahe, dass die formelle Beamteneigenschaft unabhängig von der Natur
der ausgeübten Aktivität gegeben ist, da die Notwendigkeit einer amtlichen
Funktion allein im Zusammenhang mit dem funktionalen Beamten erwähnt wird
(Daniel Jositsch, Das Schweizerische Korruptionsstrafrecht: Art. 322ter bis
Art. 322octies StGB, 2004, S. 313). Die bundesrätliche Botschaft geht ebenfalls
von diesem weiten formellen Beamtenbegriff aus. Sie erwähnt als
Anwendungsbeispiel die Angestellte einer staatlichen Liegenschaftsverwaltung.
Diese unterscheide sich in ihrer Tätigkeit nicht vom Angestellten einer
privaten Liegenschaftsverwaltung. Dennoch sei sie aufgrund ihrer
institutionellen Einbindung in die staatliche Organisation als Beamtin zu
qualifizieren (Botschaft über die Änderung des Schweizerischen
Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [Revision des
Korruptionsstrafrechts] sowie über den Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen
über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen
Geschäftsverkehr vom 19. April 1999, BBl 1999 5525 Ziff. 212.13). Demgegenüber
ist nach der überwiegenden Lehre das Merkmal der Funktion im Dienst der
Öffentlichkeit entscheidend (Trechsel/Vest, in: Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 12 zu Art. 110 StGB;
Niklaus Oberholzer, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 3. Aufl. 2013, N.
7 zu Art. 110 Abs. 3 StGB; Donatsch/Wohlers, Delikte gegen die Allgemeinheit,
4. Aufl. 2011, S. 381; Jean-Marc Verniory, Commentaire romand, Code pénal I,
2009, N. 4 zu Art. 110 Abs. 3 StGB; Markus Hug, in: Kommentar Schweizerisches
Strafgesetzbuch, 19. Aufl. 2013, N. 4 zu Art. 110 StGB; a.M. Marco Balmelli,
Die Bestechungstatbestände des schweizerischen Strafgesetzbuches, 1996, S. 109
f.). Daniel Jositsch stellt ebenfalls auf die Erfüllung öffentlicher Aufgaben
ab, relativiert dieses Kriterium aber gleichzeitig. Ein Beamter im formellen
Sinne, der keine öffentlichen Aufgaben wahrnehme, sei in der Lage, das
geschützte Rechtsgut der Korruptionsdelikte zu gefährden. Dies spreche für eine
weite Auslegung des Beamtenbegriffs. Die mit dem Gemeinwesen verbundenen
Personen würden unabhängig von der Rechtsnatur und vom Inhalt ihres konkreten
Aufgabenbereichs vom Beamtenbegriff der Korruptionstatbestände erfasst
(Jositsch, a.a.O., S. 313 f.).

 Entscheidend für die Beamtenstellung ist, ob die übertragene Funktion
amtlicher Natur ist, das heisst ob sie zur Erfüllung einer dem Gemeinwesen
zustehenden öffentlichrechtlichen Aufgabe übertragen wurde (BGE 121 IV 216 E.
3a S. 220 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 123 IV 75 E. 1b S. 76). Das
Bundesgericht hielt in BGE 135 IV 198 fest, dass der strafrechtliche
Beamtenbegriff von Art. 110 Abs. 3 StGB sowohl institutionelle als auch
funktionelle Beamte erfasst. Erstere sind die Beamten im öffentlichrechtlichen
Sinne sowie Angestellte im öffentlichen Dienst. Bei Letzteren ist es nicht von
Bedeutung, in welcher Rechtsform diese für das Gemeinwesen tätig sind. Das
Verhältnis kann öffentlichrechtlich oder privatrechtlich sein. Entscheidend ist
vielmehr die Funktion der Verrichtungen. Bestehen diese in der Erfüllung
öffentlicher Aufgaben, so sind die Tätigkeiten amtlich und die sie
verrichtenden Personen Beamte im Sinne des Strafrechts (BGE 135 IV 198 E. 3.3
S. 201 mit Hinweisen). Der strafrechtliche Begriff des Beamten wird nicht
obsolet, wenn der dienstrechtliche Beamtenstatus in den öffentlichen
Verwaltungen abgeschafft wird (Botschaft, a.a.O., 5525 Ziff. 212.12). Der
Begriff der Behörde ist weit zu fassen. Es fallen darunter alle Organisationen,
die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, unabhängig davon, ob sie
öffentlichrechtlich oder privatrechtlich organisiert sind (Oberholzer, a.a.O.,
N. 10 zu Art. 110 StGB).

1.4.

1.4.1. Die Vorinstanz bejaht die Beamteneigenschaft im Ergebnis zu Recht. Der
Regierungsrat des Kantons Zürich ernannte den Beschwerdeführer am 26. April
1995 per 1. Mai 1995 zum Chef der Vermögensverwaltung des Kantons Zürich. Die
Versicherungskasse für das Staatspersonal war eine im Register für berufliche
Vorsorge eingetragene unselbständige Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts
(§ 2 des Gesetzes vom 6. Juni 1993 über die Versicherungskasse für das
Staatspersonal [LS 177.201, aufgehoben per 6. August 2014]). Damit stand der
Beschwerdeführer zur kantonalen Beamtenversicherungskasse respektive zum Kanton
Zürich in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis. Dem Vorsteher der
kantonalen Finanzdirektion war er direkt unterstellt. Es bestand mithin eine
institutionelle Einbindung. Nichts anderes gilt für die Zeit ab 1. Januar 2004,
als die Vermögensverwaltung in die BVK integriert wurde und der
Beschwerdeführer vom Zürcher Regierungsrat zum Chef der Abteilung Asset
Management der BVK ernannt sowie dem Chef BVK (und nicht mehr direkt dem
Finanzdirektor) unterstellt wurde.

 Der Beschwerdeführer bringt mehrmals vor, die BVK habe ab dem Jahre 2004 nicht
weiter zur kantonalen Verwaltung gehört. Zudem habe es der Regierungsrat
verpasst, die BVK zeitgerecht in eine privatrechtliche Stiftung zu überführen.
Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden. In der deliktsrelevanten Zeit
(2001 - 2010) war die BVK als unselbständige Anstalt des kantonalen
öffentlichen Rechts eine  Verwaltungseinheit des Kantons. Sie wurde von
politischen Instanzen geführt und beaufsichtigt. Oberstes Organ war der
Regierungsrat, der im Bereich Asset Management eine fünfjährige Strategie
festlegte, und organisatorisch war sie der Finanzdirektion unterstellt (vgl.
Anhang 2 der Verordnung vom 18. Juli 2007 über die Organisation des
Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung [VOG RR; LS 172.11]). Richtig
ist, dass die BVK ab 1. Januar 2004 ihre Vermögensanlage selbst verwaltete (die
Integration der Immobilienverwaltung in die BVK erfolgte am 1. Januar 2007).
Das ändert aber nichts daran, dass die BVK in der besagten Zeitspanne noch
nicht verselbständigt war. Es kann deshalb entgegen der Darstellung des
Beschwerdeführers von Zufall keine Rede sein, dass er ab 1. Januar 2004
weiterhin vom Kanton angestellt war. Die Verselbständigung geschah erst nach
dem Ausscheiden des Beschwerdeführers mit dem Übergang in die privatrechtliche
Stiftung BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich. Das Gesetz vom 10. Februar
2003 über die Verselbstständigung der Versicherungskasse für das Staatspersonal
(LS 177.201.1) trat am 1. Mai 2007 in Kraft. Seit 11. September 2013 ist die
Stiftung im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen und seit 1. Januar
2014 ist die BVK als privatrechtliche Stiftung organisiert. Im Zeitpunkt des
Wechsels zur privatrechtlichen Stiftung war die BVK nach wie vor eine
unselbständige Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts (vgl. Art. 3 Abs. 2
der Stiftungsurkunde der Stiftung "BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich" vom
30. Mai 2007; LS 177.201.2). Ob die Versicherungskasse für das Staatspersonal,
wie der Beschwerdeführer wiederholt geltend macht, bereits früher hätte
verselbständigt werden müssen, ist hier nicht relevant (vgl. etwa § 7 Abs. 1
des Gesetzes über die Verselbstständigung der Versicherungskasse für das
Staatspersonal, den Geschäftsbericht BVK 2013 zum Deckungsgrad in den Jahren
2004 - 2013 [S. 4], Art. 48 Abs. 2 BVG und Art. 44 der Verordnung vom 10. und
22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen [ASV; SR 831.403.2]).

1.4.2. Die BVK nahm im Bereich der beruflichen Vorsorge entgegen der Meinung
des Beschwerdeführers eine öffentliche Aufgabe wahr. Das Bundesgericht bejahte
in BGE 135 IV 198 die amtliche Tätigkeit eines Immobilien-Portfoliomanagers bei
der SUVA. Gleiches gilt in Bezug auf den Beschwerdeführer. Dieser nahm durch
die Verwaltung des Vermögens der BVK sowohl als Amtschef wie auch später als
Hauptabteilungschef Funktionen im Dienst der Öffentlichkeit wahr. Im Bereich
der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge besteht eine
obligatorische Versicherung (BVG). Die Teilnahme von Vorsorgeeinrichtungen an
der Durchführung der obligatorischen Versicherung wird in Art. 48 ff. BVG
geregelt. Die Zürcher Beamtenversicherungskasse wurde vom Kanton geführt und
war die Versicherungskasse für (unter anderem) die Angestellten des Kantons
Zürich. Sämtliche kantonalen Angestellten waren grundsätzlich verpflichtet, der
BVK beizutreten. Der Beschwerdeführer war deshalb nicht im freien Wettbewerb
tätig. Die BVK hatte zum Ziel, die Versicherten und ihre Hinterbliebenen gegen
die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod zu versichern (vgl.
§§ 1 und 3 des Gesetzes über die Versicherungskasse für das Staatspersonal).
Laut ihren Geschäftsberichten stieg in der deliktsrelevanten Zeit die Anzahl
der aktiven Versicherten und der Rentenbezüger stetig und betrug im Jahre 2010
rund 104'000 bei einer Bilanzsumme von rund 21 Mrd. Fr. Die Einnahmen der
Versicherungskasse bestanden unter anderem aus den Beiträgen der (vom Kanton
entlöhnten) Staatsangestellten und den Beiträgen des Kantons als Arbeitgeber
(vgl. §§ 62 ff. der früheren Statuten der Versicherungskasse für das
Staatspersonal vom 22. Mai 1996; LS 177.21). Bezweckte die
Beamtenversicherungskasse als zweitgrösste öffentlichrechtliche Pensionskasse
der Schweiz die obligatorische berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG für das
gesamte Personal des Kantons Zürich, übte sie öffentliche Aufgaben aus. Ihr
oblag eine möglichst ertragsreiche Investition der Versicherungsgelder nach den
regierungsrätlichen Strategien. Deshalb rechtfertigt sich der strafrechtliche
Schutz des Vertrauens der Allgemeinheit in die Objektivität der Tätigkeit des
Beschwerdeführers. In Bezug auf den Schutzbereich des Korruptionsstrafrechts
gilt es auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer als Amts- respektive
Hauptabteilungschef durch die enge institutionelle Einbindung in eine von
politischen Organen geführte und beaufsichtigte kantonale Verwaltungseinheit
eine von der Öffentlichkeit wahrgenommene und in diesem Sinne exponierte
Position innehatte. Diese Tatsache bleibt vom Umstand unberührt, ob der
Beschwerdeführer Vermögen der BVK oder Finanzvermögen des Kantons verwaltete.
So oder anders wurden die Objektivität und die Sachlichkeit amtlicher Tätigkeit
aufs Spiel gesetzt. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen - dass er
sich etwa von verschiedenen Geschäftspartnern der BVK erhebliche geldwerte
Vorteile zukommen liess - stehen im unmittelbaren Kontext mit der aktiven
Bewirtschaftung der Kapitalanlagen der BVK und damit mit seiner beruflichen
respektive amtlichen Tätigkeit. Indem die Vorinstanz den Beamtenbegriff im
Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB bejaht, verletzt sie kein Bundesrecht.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 314 StGB. Er sei ein
schlichter Vermögensverwalter der Pensionskassenguthaben gewesen. Er habe
private und nicht etwa öffentliche Gelder verwaltet. Der Tatbestand der
ungetreuen Amtsführung setze hingegen voraus, dass der Beamte beim Abschluss
der fraglichen Rechtsgeschäfte öffentliche Interessen zu wahren habe
(Beschwerde S. 21 f.).

2.2. In Bezug auf die Verurteilung wegen mehrfacher ungetreuer Amtsführung
kritisiert der Beschwerdeführer demnach einzig, er habe keine öffentlichen
Interessen zu wahren gehabt. Zum objektiven Tatbestand der ungetreuen
Amtsführung erwägt die Vorinstanz, die BVK habe, in hoheitlicher Funktion
handelnd durch den Beschwerdeführer, mit der A.A.________ AG sogenannte
Repurchase-Geschäfte abgeschlossen. Die BVK habe der A.A.________ AG gehörende
Aktien (Aktien der A.B.________ AG und der A.C.________ AG) erworben und dieser
zusätzliche Liquidität durch Fremdkapital als Sanierungsmassnahme zur Verfügung
gestellt mit einer Vertragsklausel, die Aktien in einem späteren Zeitpunkt
zurückzugeben und für das temporär zur Verfügung gestellte Geld einen Zins zu
erhalten. Das vom Beschwerdeführer zu wahrende öffentliche Interesse sei "in
einer möglichst sicheren Anlage der Gelder der Versicherten der BVK, mithin von
öffentlichen Geldern, zu möglichst rentablen Konditionen zu erblicken". Der BVK
sei durch die Repurchase-Geschäfte ein Vermögensschaden von 43 Mio. Fr.
entstanden (Entscheid S. 129 ff.).

 Zudem habe die BVK, handelnd durch den Beschwerdeführer, auf ihr zustehende
Retrozessionen aus dem Vermögensverwaltungsmandat der D.________ AG verzichtet.
Dadurch sei der BVK ein Vermögensschaden von rund 2.3 Mio. Fr. entstanden. Das
vom Beschwerdeführer "zu wahrende öffentliche Interesse hätte im Hinblick auf
eine möglichst ertragsreiche Investition der öffentlichen Versicherungsgelder
der BVK in einer vertragsgemässen Entgegennahme der Retrozessionen zuhanden der
BVK bestanden" (Entscheid S. 133 ff.).

2.3. Den Tatbestand der ungetreuen Amtsführung nach Art. 314 StGB erfüllt, wer
als Mitglied einer Behörde oder Beamter die bei einem Rechtsgeschäft von ihm zu
wahrenden öffentlichen Interessen schädigt, um sich oder einem andern einen
unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Das tatbestandsmässige Verhalten von
Art. 314 StGB setzt ein rechtsgeschäftliches Handeln für das Gemeinwesen
voraus. Der Unrechtsgehalt der ungetreuen Amtsführung besteht darin, dass der
Beamte bei einem Rechtsgeschäft private Interessen auf Kosten der öffentlichen
bevorzugt (Urteil 6B_916/2008 vom 21. August 2009 E. 7.5, nicht publ. in BGE
135 IV 198). Die öffentlichen Interessen müssen durch das Rechtsgeschäft selbst
und dessen rechtliche Wirkungen geschädigt werden (BGE 101 IV 407 E. 2 S. 411
f.). Die vom Täter zu wahrenden öffentlichen Interessen können gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung finanzieller oder ideeller Art sein (BGE 114
IV 133 E. 1b S. 135 f. mit Hinweis; 111 IV 83 E. 2b S. 85). Dem Ermessen der
zuständigen Behördenmitglieder und Beamten ist in Ausübung ihrer Tätigkeit, im
Rahmen der für sie bestehenden Vorschriften, ein angemessener Spielraum zu
lassen. Eine tatbestandsmässige Schädigung der öffentlichen Interessen liegt
nur vor, wenn das ihnen zustehende Ermessen offensichtlich überschritten ist (
BGE 101 IV 407 E. 2 S. 412; Urteil 6B_127/2014 vom 23. September 2014 E.
7.2.2).

2.4. Die BVK nahm eine öffentliche Aufgabe wahr und dem Beschwerdeführer kamen
Funktionen im Dienste der Öffentlichkeit zu (E. 1.4 hievor). Daran ändert wie
bereits bei der Frage des Beamtenstatus nichts, dass das Vermögen der
Versicherten nicht Teil des kantonalen Finanz- oder Verwaltungsvermögens war.
Nach den tatsächlichen Feststellungen erlitt die BVK durch die
Repurchase-Geschäfte einen Schaden von 43 Mio. Fr. und durch den Verzicht auf
die Retrozessionen einen solchen von rund 2.3 Mio. Fr. Der Beschwerdeführer
verfolgte mit den Repurchase-Geschäften in erster Linie die Interessen der
A.A.________ AG und von E.________ (Gründer der A.________-Gruppe). Dazu setzte
er sich über die Vorgaben der Finanzdirektion hinweg. F.________ respektive der
von diesem gegründeten D.________ AG verschaffte er durch den Verzicht auf die
Retrozessionen einen unrechtmässigen Vorteil und generierte zulasten der BVK
einen Vermögensschaden im gleichen Umfang. Durch sein Geschäftsgebaren wurden
die Interessen sämtlicher kantonaler Angestellten und Rentenbezüger (wie auch
der Angestellten bei den angeschlossenen Arbeitgebern), der BVK als
öffentlichrechtliche Pensionskasse und Teil der kantonalen Verwaltung sowie des
Kantons im Falle einer Unterdeckung (vgl. § 70 Abs. 2 in Verbindung mit § 79
lit. k Statuten Versicherungskasse) und als Arbeitgeber tangiert. Dass die
Vorinstanz in diesem Verhalten eine Schädigung öffentlicher Interessen sieht,
verletzt nicht Bundesrecht.

 Die Vorinstanz bejaht die übrigen Voraussetzungen der mehrfachen ungetreuen
Amtsführung zutreffend, worauf verwiesen werden kann (Entscheid S. 130 ff.).

3.

3.1. Der Beschwerdeführer rügt unter Hinweis auf Art. 9 Abs. 1 StPO eine
Verletzung des Anklageprinzips. Er macht geltend, die Anklage umschreibe nicht,
weshalb er ein Beamter gewesen sein soll. Die Staatsanwaltschaft habe nicht
dargetan, welche Handlungen unter welchem Aspekt angeblich amtlicher Natur oder
von öffentlichem Interesse gewesen sein sollen (Beschwerde S. 14 und 21 f.).

3.2. Der Beschwerdeführer hat die Verletzung des Anklageprinzips im
vorinstanzlichen Verfahren nicht als Vorfrage, jedoch im Rahmen seines
Parteivortrages geltend gemacht, was zulässig ist (Art. 339 Abs. 4 StPO). Zur
Rüge hat sich die Vorinstanz aus nicht erkennbaren Gründen nicht geäussert.

3.3. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des
Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV;
Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das
Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden
(Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die
Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten
Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu
umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend
konkretisiert sind. Hinsichtlich der Vorsatzelemente genügt grundsätzlich der
Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand im Anschluss an die Darstellung
des Sachverhalts als zureichende Umschreibung der subjektiven Merkmale, wenn
der betreffende Tatbestand nur mit Vorsatz begangen werden kann (BGE 120 IV 348
E. 3c S. 356 mit Hinweis). Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der
Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und dient dem Anspruch auf
rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 und 6.3 S. 244
ff.; Urteil 6B_130/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 6.2, nicht publ. in: BGE 138 IV
209; je mit Hinweisen).

3.4. Die Anklageschrift umschreibt in Ziffer I. (S. 3 - 6) unter dem Titel
"Amtstätigkeit und Zuständigkeitsbereich von X.________" dessen beruflichen
Werdegang ab 1989 bei der Finanzverwaltung des Kantons Zürich, seine formellen
Kompetenzen als Chef Vermögensverwaltung respektive Chef Asset Management der
BVK bei der Bewirtschaftung der Kapitalanlagen der BVK und seine
Entscheidungsbefugnisse betreffend externe Mandatsträger. Die Anklageschrift
legt dar, dass der Beschwerdeführer über eine einflussreiche Stellung verfügte
und seine Meinung bei den formell mit der Vermögensverwaltung der BVK befassten
Organen (Finanzdirektion, Geschäftsleitung der BVK, Anlageausschuss der
Verwaltungskommission der BVK, Investment Controller der BVK) grosses Gewicht
hatte. Dies machte ihn auch in denjenigen Bereichen der Vermögensverwaltung, in
denen er formell nicht selbst entscheiden konnte, faktisch zum selbständigen
Entscheidungsträger. Der Beschwerdeführer, so der Vorwurf in der
Anklageschrift, habe von seiner Funktion als Amtsträger und den ihm obliegenden
öffentlichen Aufgaben gewusst. Die Anklageziffern II. bis VIII. (S. 6 - 44)
umschreiben die Vorwürfe im Einzelnen.

3.5. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers genügt die Anklageschrift
den sich aus der Umgrenzungs- und Informationsfunktion ergebenden
Anforderungen. Sie umschreibt die Anstellung des Beschwerdeführers als Chef der
Vermögensverwaltung des Kantons Zürich und als Chef der Abteilung Asset
Management bei der BVK als unselbständige Anstalt des kantonalen öffentlichen
Rechts. Damit wird die institutionelle Einbindung des Beschwerdeführers in eine
von politischen Organen geführte und beaufsichtigte Verwaltungseinheit des
Kantons Zürich unterstrichen. Daran ändert zweifelsohne nichts, dass der
regierungsrätliche Beschluss vom 22. Oktober 2003 betreffend die Bestellung zum
Chef der Abteilung Asset Management unerwähnt bleibt. Darüber hinaus lässt die
Anklageschrift mit hinreichender Klarheit erkennen, welche Entscheidbefugnisse
dem Beschwerdeführer in formeller und tatsächlicher Hinsicht zukamen und welche
Handlungen ihm angelastet werden. Der Anklagesachverhalt ist klar umrissen und
führt die Umstände im Detail auf, unter denen die dem Beschwerdeführer
vorgeworfenen Handlungen begangen wurden. Die Funktion der BVK im Bereich der
beruflichen Vorsorge benötigte im Übrigen keiner näheren Erläuterung.

 Die Anklageschrift hat bloss die tatsächlichen Elemente, also den
Lebenssachverhalt als historisches Ereignis, zu schildern, was hier der Fall
ist. Die 46 Seiten umfassende Anklageschrift wurde sorgfältig abgefasst. Für
den Beschwerdeführer war klar ersichtlich, weshalb ihm die Anklagebehörde
Funktionen im Dienst der Öffentlichkeit und einen Beamtenstatus zuschreibt, und
er wurde von einer entsprechenden Qualifikation nicht überrascht. Mithin ist
nicht ersichtlich, inwiefern die Verteidigungsrechte tangiert sein sollten.
Solches wird vom Beschwerdeführer auch nicht näher substanziiert. Ihm war
jedenfalls klar, welche Vorfälle Gegenstand der Anklage bilden und dass die
inkriminierten Handlungen (abgesehen von der Geldwäscherei) als strafbare
Handlungen gegen die Amtspflicht qualifiziert wurden. Seinen gegenteiligen
Standpunkt konnte er hinreichend verteidigen. Eine Verletzung des
Anklageprinzips liegt nicht vor.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die Strafzumessung. Er macht
zusammengefasst geltend, die Vorinstanz habe es unterlassen, die
Strafzumessungskriterien nachvollziehbar zu gewichten. Sie habe ihm im
Gegensatz zur ersten Instanz aufgrund der überdurchschnittlich grossen medialen
Berichterstattung eine spürbare Strafminderung zugebilligt. Gleichwohl habe sie
die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt (die ungetreue Amtsführung im
Zusammenhang mit dem Verzicht auf die Retrozessionen) in nicht
nachvollziehbarer Weise auf 2 ½ Jahre festgesetzt, während die erste Instanz
die Einsatzstrafe auf 2 Jahre festgelegt habe. Die Vorinstanz habe eine
Gesamtstrafe von 6 Jahren zuzüglich einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen und die
erste Instanz eine Gesamtstrafe von 61 /4 Jahren und eine Busse von Fr.
6'000.-- festgelegt. Die Vorinstanz habe im Resultat praktisch die gleiche
Strafe wie die erste Instanz ausgesprochen. Ihr Strafmass hätte mindestens um
25 % tiefer ausfallen müssen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die
mediale Vorverurteilung unberücksichtigt geblieben sei. Der Beschwerdeführer
rügt unter Hinweis auf Art. 47 und Art. 50 StGB sowie Art. 29 Abs. 2 BV eine
fehlerhafte Strafzumessung und die Verletzung der Begründungspflicht
(Beschwerde S. 23 ff.).

4.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff.
StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (
BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die
Bildung der Einsatzstrafe und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in
Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 132 IV 102 E. 8 f. S. 104 ff. mit
Hinweisen; Urteil 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4 mit Hinweis, nicht
publ. in: BGE 137 IV 57). Darauf kann verwiesen werden.

 Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen
Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde
hin nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen
Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht
massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser
Acht gelassen beziehungsweise in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens
falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61 mit Hinweis).

4.3. Die Vorinstanz bemisst den massgebenden Strafrahmen aufgrund
aussergewöhnlicher Umstände in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB auf bis zu 7 ½
Jahre Freiheitsstrafe. Die Erweiterung des Strafrahmens wird vom
Beschwerdeführer nicht beanstandet und ist bundesrechtskonform (vgl. BGE 136 IV
55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen). In Bezug auf die mehrfache ungetreue
Amtsführung (Verzicht auf die Retrozessionen) qualifiziert die Vorinstanz das
Verschulden des Beschwerdeführers als beträchtlich, was vom Beschwerdeführer zu
Recht nicht gerügt wird. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung haben die
Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses begrifflich
im Einklang zu stehen (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.9 S. 64 und Urteil 6B_1096/2010
vom 7. Juli 2011 E. 4.2 mit Hinweisen). Geht die Vorinstanz (wie bereits die
erste Instanz, welche das Verschulden als erheblich bezeichnete) von einem
zumindest mittelschweren Verschulden aus, hat sich die Einsatzstrafe demnach im
mittleren Bereich des Strafrahmens zu bewegen. Setzt die Vorinstanz die
Einsatzstrafe stattdessen auf 2 ½ Jahre Freiheitsstrafe fest (nebst einer
Geldstrafe von 60 Tagessätzen), so reduziert sie das Strafmass um rund 30 %.
Dies zeigt ohne Weiteres, dass sie (nebst einer moderaten Strafreduktion
aufgrund eines teilweisen Geständnisses) die überdurchschnittliche
Medienberichterstattung in einem wesentlichen Mass berücksichtigt. Der
gegenteiligen Argumentation des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden.
Die Vorinstanz ist in ihrer Strafzumessung nicht an die Erwägungen der ersten
Instanz gebunden. Sie darf die Einsatzstrafe im Vergleich zur ersten Instanz
höher bemessen, selbst wenn sie ein zusätzliches Kriterium strafmindernd in die
Waagschale legt. Zudem lag im erstinstanzlichen Entscheid eine Diskrepanz
zwischen der Formulierung des Verschuldens als erheblich und dem Strafmass im
unteren Drittel des Strafrahmens vor. Die vorinstanzlichen Erwägungen zur
Einsatzstrafe sind eingehend sowie sorgfältig verfasst und damit
nachvollziehbar (S. 143 - 154).

 Nichts anderes gilt, soweit die Vorinstanz die Einsatzstrafe unter Einbezug
der anderen Straftaten erhöht (Entscheid S. 154 - 172). Sie gibt ihre
Überlegungen nachvollziehbar wieder und kommt ihrer Begründungspflicht im Sinne
von Art. 50 StGB nach. Die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände
hat sie entgegen der Kritik des Beschwerdeführers festgehalten und hinreichend
gewichtet. Insbesondere war sie nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten
anzugeben, wie sie die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE
136 IV 55 E. 5.6 S. 61 mit Hinweis). Die Asperation sowie die Bemessung der
Gesamtstrafe lassen sich nachvollziehen. Dass Letztere mit Blick auf die
Medienberichterstattung zu hoch ausfällt, ist nicht erkennbar. Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Vorverurteilung von Tatverdächtigen
in der Medienberichterstattung je nach Schwere der Rechtsverletzung als
Strafzumessungsgrund zu gewichten. Der Beschuldigte hat darzutun, dass die
Berichterstattung ihn vorverurteilt hat (BGE 128 IV 97 E. 3b/aa S. 104 und E.
3b/bb S. 106; Queloz/Humbert, Commentaire romand, Code pénal I, 2009, N. 97 zu
Art. 47 StGB). Der Beschwerdeführer musste als früherer Chef der
Vermögensverwaltung des Kantons Zürich respektive als Chef der
Vermögensverwaltung der BVK, der sich über mehrere Jahre in der Ausübung seiner
Funktion grosse Unregelmässigkeiten zu Schulden kommen liess, mit einer starken
Medienresonanz rechnen. Inwiefern diese zu einer massgeblichen Vorverurteilung
führte, welche eine grössere Strafminderung nahegelegt hätte, zeigt der
Beschwerdeführer nicht auf.

 In einer zusammenfassenden Würdigung unterstreicht die Vorinstanz die über
achtjährige Delinquenz, die grosse Gesamtsumme an Bestechungsgeldern, der
immense Vermögens- und Reputationsschaden der BVK sowie das insgesamt
raffinierte Vorgehen des Beschwerdeführers. Dieser habe aus überwiegend
egoistischen Beweggründen seine Machtstellung missbraucht, um ein korruptes
System zu schaffen; dies ungeachtet seiner Funktion als Stiftungsrat der
(früheren) "Stiftung Verhaltenskodex in der beruflichen Vorsorge". Auch bei
einer Gesamtbetrachtung hält sich die Freiheitsstrafe von sechs Jahren (nebst
der Geldstrafe) innerhalb des sachrichterlichen Ermessens.

5.

 Die Vorinstanz hat Vermögenswerte in der Höhe von insgesamt Fr. 68'008.--,
welche auf vier gesperrten Konten bei der Bank G.________ lagen, zur
Kostendeckung herangezogen.

5.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, das Guthaben auf dem Konto Nr. xxx der
Bank G.________ gehöre seiner Schwiegermutter aus Peru. Die gegenteilige
Feststellung der Vorinstanz, es handle sich um sein Vermögen, sei willkürlich
und aktenwidrig (Beschwerde S. 29 f.).

5.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs.
1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 139 II 404 E. 10.1 S.
445 mit Hinweisen; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 139 III 334 E. 3.2.5 S.
339; 138 I 49 E. 7.1 S. 51; je mit Hinweisen).

 Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen
Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung)
muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht
und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird
(Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 138 I 225 E. 3.2 S. 228; 137
IV 1 E. 4.2.3 S. 5; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; je mit Hinweisen).

5.3. Die Vorinstanz würdigt zur wirtschaftlichen Berechtigung des fraglichen
Vermögens die Aussagen des Beschwerdeführers sowie die Kontoauszüge der Bank
H.________ und der Bank G.________. Der Beschwerdeführer habe sich in Bezug auf
die Vermögenswerte diametral widersprochen. So habe er das Geld auf dem (per
Ende 2009 saldierten) Konto der Bank H.________ in I.________ teilweise als
Ersparnisse seiner Schwiegermutter bezeichnet, um dies in einer späteren
Befragung als Lüge zu deklarieren. Auch seine übrigen Aussagen in Bezug auf die
von ihm geleisteten Unterstützungszahlungen nach Peru und den Zweck des Kontos
seien widersprüchlich. Die Vorinstanz gelangt gestützt auf die Auszüge des
USD-Kontos bei der Bank H.________ und die früheren Aussagen des
Beschwerdeführers zur Überzeugung, dass der Beschwerdeführer seiner
Schwiegermutter und seinem Schwager in Peru regelmässige Beträge vom besagten
Konto bei der Bank H.________ wie auch später vom USD-Konto bei der Bank
G.________ zukommen liess. Mithin war es der Beschwerdeführer, der von diesem
Konto mit seinem Geld die Verwandten seiner Ehefrau unterstützte. Deshalb
verwirft die Vorinstanz die Sachdarstellung des Beschwerdeführers, es handle
sich um Gelder der Verwandten, welche diese im Jahre 2008 nach der Finanzkrise
aus Sicherheitsgründen in die Schweiz transferiert hätten (Entscheid S. 181
f.).

 Dem Beschwerdeführer, der wiederholt eine Aktenwidrigkeit rügt, kann nicht
gefolgt werden. Die Vorinstanz zeigt unter Hinweis auf die
staatsanwaltschaftlichen Befragungen vom 26. Mai 2010, 28. Mai 2010 und 1. Juni
2010 zutreffend auf, inwiefern der Beschwerdeführer von seinen früheren
Aussagen abwich (vgl. vorinstanzliche Akten act. 1/062002 S. 13, 1/062003 S.
14, 1/311004 S. 3). Indem die Vorinstanz die Schilderungen zum wirtschaftlich
Berechtigten, zu den Unterstützungsleistungen und zum Zweck der Konten als
unstetig und damit als unglaubhaft würdigt, verfällt sie nicht in Willkür. Die
Feststellung, dass auf dem Konto Nr. xxx der Bank G.________ Vermögenswerte des
Beschwerdeführers lagerten, kann deshalb nicht als unhaltbar bezeichnet werden.
Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, er habe Unterlagen eingereicht, welche
klar zeigten, dass das Geld auf dem Konto der Bank G.________ von seiner
Schwiegermutter stamme, und in den Akten befänden sich "die entsprechenden
Kontoauszüge". Eine derartige Kritik ist unbehelflich und ungeeignet, Willkür
in der Beweiswürdigung darzutun. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet,
soweit sie den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG zu genügen
vermag. Damit braucht nicht erörtert zu werden, inwiefern der Beschwerdeführer,
der nicht wirtschaftlich Berechtigter des Geldes sein will und im Ergebnis die
Herausgabe des Vermögens an seine Schwiegermutter verlangt, durch die
tatsächlichen Feststellungen beschwert ist.

5.4. Wirtschaftlich Berechtigter der Vermögenswerte auf dem Konto Nr. xxx der
Bank G.________ ist nach den willkürfreien vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen der Beschwerdeführer. Soweit dieser unter Hinweis
auf Art. 105 Abs. 2 StPO geltend macht, die Vorinstanz habe die
Verfahrensrechte seiner Schwiegermutter verletzt, ist er durch den
angefochtenen Entscheid nicht beschwert und zur Erhebung der Beschwerde nicht
legitimiert.

6.

 Die Vorinstanz hat die Beschlagnahme der unter der Sachkautionsnummer 9280
hinterlegten Gegenstände zwecks Sicherung der Ersatzforderung von Fr.
200'000.-- aufrechterhalten.

6.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, indem die Vorinstanz über die
Beschlagnahme nicht entschieden habe, habe sie Art. 267 Abs. 3 StPO verletzt
(Beschwerde S. 31).

6.2. Die erste Instanz stellte fest, dass die diversen beschlagnahmten
Gegenstände, welche unter der Sachkautionsnummer 9280 hinterlegt wurden,
Eigentum des Beschwerdeführers sind. Sämtliche hinterlegten Gegenstände seien
zwecks Sicherung der Ersatzforderung von Fr. 500'000.-- bis zur deren
vollständigen Bezahlung bzw. bis in einem allfälligen
Zwangsvollstreckungsverfahren über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen
gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden worden sei, aufrechtzuerhalten
(erstinstanzlicher Entscheid S. 213 f.). Die Vorinstanz verweist auf diese
Erwägungen (wobei sie die Ersatzforderung reduziert). Sie hält ergänzend fest,
über Beschlagnahmungen, welche im Hinblick auf die Durchsetzung einer
Ersatzforderung erfolgt seien, sei im Strafurteil nicht zu befinden.
Stattdessen sei die Beschlagnahme über die Rechtskraft des Urteils hinaus bis
zur Einleitung der Zwangsvollstreckung zur Durchsetzung der Ersatzforderung
aufrechtzuerhalten (Entscheid S. 196 ff.).

6.3. Auf die Kritik des Beschwerdeführers ist aus zweierlei Gründen nicht
einzutreten. Zum einen beschränkt er sich darauf, die von ihm als verletzt
gerügte Gesetzesbestimmung wiederzugeben, ohne sich mit den vorinstanzlichen
Erwägungen auseinanderzusetzen. Wohl wendet das Bundesgericht Bundesrecht von
Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Das bedeutet jedoch nicht, dass überhaupt
nicht zu erörtern wäre, inwiefern der angefochtene Entscheid bundesrechtliche
Normen verletzen könnte. Vielmehr muss sich der Beschwerdeführer, um der
Begründungspflicht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG zu genügen, mit den
Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und klar aufzeigen,
inwiefern die Vorinstanz Recht verletzt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit
Hinweisen). Dies ist hier nicht der Fall. Zum anderen vertrat der
Beschwerdeführer im kantonalen Berufungsverfahren den Standpunkt, die
Beschlagnahmungen "seien soweit gemäss Entscheid zu Einziehung sowie Kosten-
und Entschädigungsfolgen notwendig aufrecht zu erhalten", wobei die im Rahmen
der persönlichen Befragung genannten Gegenstände herauszugeben seien
(vorinstanzliche Akten act. 299 S. 3 und 152). Er vertrat mithin die Ansicht,
dass die Beschlagnahmungen grundsätzlich aufrechterhalten werden konnten.
Bringt er vor Bundesgericht erstmals vor, die Beibehaltung der Beschlagnahme
sei rechtswidrig, verhält er sich treuwidrig. Der Grundsatz von Treu und
Glauben verbietet es, der Vorinstanz bekannte rechtserhebliche Einwände
vorzuenthalten und diese erst nach einem ungünstigen Entscheid im
anschliessenden Rechtsmittelverfahren zu erheben (BGE 133 III 638 E. 2 S. 640;
117 Ia 491 E. 2a S. 495; je mit Hinweisen). Ausserdem sind neue Begehren vor
Bundesgericht unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG).

 Selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten werden könnte, wäre sie zudem
abzuweisen. Nach der Lehre kann die Beschlagnahme, soweit es sich um eine
Ersatzforderungsbeschlagnahme im Sinne von Art. 71 Abs. 3 StGB handelt,
aufrechterhalten werden, bis im Verfahren nach dem SchKG über die
Vollstreckbarkeit der Ersatzforderung entschieden worden ist (Greter/Schneiter,
Die strafprozessuale Immobilienbeschlagnahme [Art. 266 Abs. 3 StPO], AJP 2014
S. 1044; Stefan Heimgartner, Strafprozessuale Beschlagnahme, 2011, S. 324;
Urteil 6B_1172/2013 vom 18. November 2014 E. 7.4).

7.

 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der
Beschwerdeführer wird grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist gutzuheissen, da
von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist und seine Rechtsbegehren nicht von
vornherein aussichtslos waren. Es sind keine Kosten zu erheben. Seinem
Rechtsvertreter ist eine Entschädigung aus der Bundesgerichtskasse auszurichten
(Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Die von diesem eingereichte Honorarnote erscheint
überhöht. Mit Blick auf den nach der Aktenlage gebotenen Aufwand erweist sich
eine pauschale Entschädigung von Fr. 5'000.-- als angemessen.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.

3. 
Es werden keine Kosten erhoben.

4. 
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Walder, wird
eine Entschädigung von Fr. 5'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. August 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Faga

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