Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1108/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_1108/2014

Urteil vom 30. Januar 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, vom 7. Oktober 2014.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 
Der Beschwerdeführer erstattete am 11. April 2014 bei der Staatsanwaltschaft
Zürich-Limmat Strafanzeige gegen unbekannte Mitarbeiter eines Sozialzentrums
wegen Amtsmissbrauchs und weiterer Delikte. Er wirft den Beschuldigten vor, sie
hätten ihm Sozialhilfegelder vorenthalten.

Am 18. August 2014 nahm die Staatsanwaltschaft die Untersuchung nicht an die
Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons
Zürich am 7. Oktober 2014 ab.

Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt unter anderem,
der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben.

2. 
Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist der Privatkläger zur Beschwerde in
Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die
Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann. Als Zivilansprüche im Sinne
von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG gelten solche, die ihren Grund im
Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht
durchgesetzt werden müssen. Nicht in diese Kategorie gehören Ansprüche, die
sich aus öffentlichem Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch
solche aus Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess
geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von
Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (Urteil 6B_520/2013 vom 13. September 2013).

Gemäss § 6 des zürcherischen Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 (LS 170.1)
haftet der Kanton für den Schaden, den ein Angestellter in Ausübung amtlicher
Verrichtungen einer dritten Person widerrechtlich zufügt (Abs. 1). Dem
Geschädigten steht kein Anspruch gegen den Angestellten zu (Abs. 4). Das Gesetz
gilt für den Kanton und für die Gemeinden und für die in ihrem Dienste
stehenden Personen (§ 1 und 2). Die vom Beschwerdeführer gegen Mitarbeiter
eines zürcherischen Sozialzentrums erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe können
allenfalls Staatshaftungsansprüche betreffen. Gegen die Mitarbeiter selber
stehen ihm keine zivilrechtlichen Ansprüche zu. Er ist zur Beschwerde nicht
legitimiert.

3. 
Soweit der Beschwerdeführer auf seine Grundrechte und andere
Verfassungsbestimmungen hinweist, können seine Vorbringen - soweit sie
überhaupt den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügen - nicht unabhängig
von einer materiellen Prüfung der Sache beurteilt werden. Auf eine solche hat
der Beschwerdeführer mangels Legitimation jedoch keinen Anspruch.

4. 
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei
diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art.
66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von
Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der
finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine Reduktion der
Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Januar 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: C. Monn

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